Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2013.00064 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 24. März 2015
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Y.___-Pensionskasse
Beklagte
diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1983, bezog aufgrund einer vererbten Erkrankung des peripheren Nervensystems (Charcot-Marie-Tooth-Syndrom [CMT-Syndrom]) seit Juli 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV-Grad 100 %, Qualifikation 100 % erwerbstätig) und seit Mai 2006 auch eine 100%-Invalidenrente der Y.___-Pensionskasse (vgl. Urk. 10/1-2). Nach der Geburt ihres Sohnes im Mai 2007 führte die IV-Stelle am 18. Dezember 2008 (Urk. 10/2) eine Haushaltabklärung durch, woraus eine Qualifikationsänderung in 50 % Erwerb/50 % Haushalt resultierte. Unter Berücksichtigung der Neuqualifikation legte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad neu auf 58 % fest und reduzierte mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 die bisherige ganze auf eine halbe Rente (Verfügung vom 5. Oktober 2010, Urk. 2/2). Nach einem Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts (vgl. Urk. 10/6) wiederholte die IV-Stelle die Haushaltabklärung am 6. Januar 2012 (Urk. 10/7), wobei sie zu einer deutlich höheren Einschränkung in der Haushaltführung gelangte (neu 45,50 %), indessen die Qualifikation 50 % Erwerb/50 % Haushalt bestätigte (Urk. 10/7). Die IV-Stelle legte hierauf mit Verfügung vom 7. August 2012 (Urk. 2/3) rückwirkend abgestufte Invaliditätsgrade fest (ab 1. November 2007 58 % [halbe Rente], ab 1. Februar 2009 64 % [Dreiviertelsrente], ab 1. August 2009 73 % [ganze Rente]). Das hiesige Gericht hielt mit Entscheid vom 29. Oktober 2012 fest, die rückwirkende Reduktion über den 1. Oktober 2010 hinaus (Zeitpunkt der ursprünglichen Herabsetzungsverfügung) sei unzulässig und änderte die Verfügung vom 7. August 2012 insofern ab, als die Versicherte auch nach dem 1. November 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 10/10). In Vollzug dieses Urteils verfügte die IV-Stelle am 5. März 2013 den Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. November 2007 (Urk. 2/4).
1.2 Die Y.___-Pensionskasse ihrerseits nahm per 1. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der Neuqualifikation (50 % Erwerb/50 % Haushalt, Gesamtinvaliditätsgrad 73 %) eine neue Überentschädigungsberechnung vor und stellte daraufhin die Rentenzahlung infolge Überentschädigung ein (Urk. 2/10). Nachdem die IV-Stelle den Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. November 2007 verfügt hatte (Urk. 2/5), gelangte der Vertreter der Versicherten am 12. März 2013 an die Y.___-Pensionskasse und verlangte die Aufhebung der Rentenkürzung und die Nachzahlung der ausstehenden Rentenbetreffnisse samt Zins (Urk. 2/5). In der nachfolgend geführten Korrespondenz ergab sich keine Einigung (Urk. 2/6-8).
2. Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 (Urk. 1) liess X.___ Klage geben die Y.___-Pensionskasse erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Es sei festzustellen, dass die Überentschädigungsberechnung der Beklagten vom 20. August 2012 per 1. Oktober 2010 (vgl. Beilage 10) falsch ist.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten:
a) Eine neue Überentschädigungsberechnung auf der Basis eines IV-Grades von 100 % zu erstellen.
b) Über die seit dem 1. Oktober 2010 bis heute aufgelaufenen Rentenleistungen inkl. 5 % Verzugszins abzurechnen.
c) Und die aufgelaufenen Renten inkl. 5 % Verzugszins der Klägerin sofort auszubezahlen sowie die zukünftigen Renten monatlich auszurichten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Mit Klageantwort vom 1. November 2013 (Urk. 9) ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 6. Februar 2014 [Urk. 15]; Duplik vom 2. Juni 2014 [Urk. 20], der Klägerin zugestellt am 14. August 2014 [Urk. 22]).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Klägerin erhebt mit Ziffer 1 des Rechtsbegehrens eine Feststellungsklage. Mit einem Feststellungsbegehren verlangt die entsprechende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 der Zivilprozessordnung [ZPO], worauf in § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] verwiesen wird). Für eine Feststellungsklage muss als Prozessvoraussetzung ein schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, das sog. Feststellungsinteresse, gesondert nachgewiesen werden. Es muss eine Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers bestehen, deren Fortdauer unzumutbar ist und die nicht anders behoben werden kann. Das Feststellungsinteresse fehlt grundsätzlich dann, wenn der Kläger Leistungsklage oder Gestaltungsklage erheben kann (Subsidiarität der Feststellungsklage; vgl. Gehri/Kramer, Kommentar ZPO, 2010, zu Art. 88 mit Hinweisen).
1.2 Im vorliegenden Fall erhebt die Klägerin in Ziffer 2 lit. c des Rechtsbegehrens sinngemäss auch eine Leistungsklage, indem sie die sofortige Auszahlung der aufgelaufenen Renten zuzüglich Zins und die Ausrichtung der zukünftigen Renten auf der Basis einer 100%igen Invalidität verlangt. Damit bleibt zum vornherein kein Raum für ein Feststellungsbegehren, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2. Ein weiterer vorab zu klärender Punkt betrifft den materiellen Gehalt der Verfügung der IV-Stelle vom 5. März 2013 (Urk. 2/4). Da in dieser Verfügung der Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % vermerkt ist, geht die Klägerin davon aus, dass die IV-Stelle von der gemischten Methode Abstand genommen habe, ansonsten der IV-Grad nicht von 73 % auf 100 % angehoben worden wäre (Urk. 1 S. 11 und Urk. 15 S. 7 unten). Dem kann mit der Beklagten (vgl. Urk. 9 S. 8 f. und Urk. 20 S. 4 f.) nicht beigepflichtet werden. Anhand der Akten lässt sich die Behauptung der Klägerin nicht belegen. Aus der Verfügung vom 7. August 2012 (Urk. 2/3) geht klar hervor, dass die Klägerin seit Geburt ihres Sohnes bzw. der Beendigung des Mutterschaftsurlaubs invalidenversicherungsrechtlich als zu 50 % erwerbstätig qualifiziert wurde und im Zeitpunkt der Verfügung noch entsprechend qualifiziert war. Daran hat der Entscheid des hiesigen Gerichts vom 29. Oktober 2012 nichts geändert. Das Gericht hielt vielmehr ausdrücklich fest, dass sich eine Auseinandersetzung mit der Statusfrage erübrige, da ohnehin (aus Gründen, die mit der Statusfrage nichts zu tun haben) ein ununterbrochener Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 10/10 S. 3).
3.
3.1 Die Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die (obligatorische) berufliche Vorsorge ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) positivrechtlich verankert. Dies zeigt sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) orientiert (Art. 23 lit. a BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG) gelten.
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschränkt sich die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an den durch die Invalidenversicherung bei teilerwerbstätigen Personen aufgrund der gemischten Methode gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG (vgl. dazu BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen) ermittelten Invaliditätsgrad auf die Invalidität im erwerblichen Bereich (BGE 120 V 106).
3.3 Im Sozialversicherungsrecht werden Dauerleistungen angepasst, wenn sich der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt ändert (Art. 17 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Das BVG enthält keine ausdrückliche, Art. 17 ATSG entsprechende Regelung. Gleichwohl lässt sich vor dem Hintergrund der vorerwähnten Verweise des BVG auf die Regelungen in der Invalidenversicherung und die Bindungswirkung an die Festlegungen derselben eine Rentenrevision auch in der beruflichen Vorsorge ohne Weiteres begründen (vgl. Hans Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1121 f., S. 412). In diesem Sinn ist auch im Bereich der beruflichen Vorsorge jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, revisionsrechtlich relevant. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
3.4 Die Vorsorgeeinrichtung ist aufgrund der Bindungswirkung (vgl. vorstehend E. 3.2) grundsätzlich auch an den von der Invalidenversicherung festgelegten Status der versicherten Person als Erwerbstätige, Nichterwerbstätige oder Teilerwerbstätige gebunden. Für die Invaliditätsbemessung der beruflichen Vorsorge spielt dieser Status zwar keine Rolle, wohl aber für die Überentschädigungsberechnung (vgl. BGE 129 V 150 E. 2.5).
Gemäss dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 34a Abs. 1 BVG erlassenen Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten bei Bezügern von Invalidenleistungen u.a. das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (Abs. 2 Satz 2). Im Weiteren kann die Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen und den Umfang der Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Abs. 5; vgl. auch Art. 20 Abs. 9 des Vorsorgereglements 2008 der Beklagten [Urk. 10/13] und gleichlautend auch in Art. 20 Abs. 10 des Vorsorgereglements 2012 [Urk. 21]). Ein Statuswechsel kann eine Veränderung des mutmasslich entgangenen Einkommens im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 bewirken und insofern die Vornahme einer neuen Überentschädigungsberechnung erfordern (BGE 129 V 150 E. 2.3).
4. Im vorliegenden Fall haben sich die erwerblichen Voraussetzungen mit der mittels Verfügung vom 7. August 2012 (Urk. 2/3) vorgenommen Neuqualifikation erheblich geändert. In dieser Hinsicht ergibt sich aus der Aktenlage Folgendes:
4.1 Nachdem die Klägerin von der IV-Stelle zunächst als Vollerwerbstätige eingestuft worden war, leitete die IV-Stelle als Folge der Geburt des ersten Kindes am 30. November 2007 ein Revisionsverfahren ein. In dessen Rahmen führte die Haushaltexpertin der IV-Stelle am 17. Dezember 2008 eine Haushaltabklärung durch. Laut deren Bericht vom 18. Dezember 2008 (Urk. 10/2) gab die Klägerin an, sie würde aus finanziellen Gründen sicher einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Ihren eineinhalbjährigen Sohn müsste sie in die Kinderkrippe geben. Sie könne sich vorstellen, ihr Pensum auf 60-70 % zu erhöhen, sobald der Sohn in die Schule gehe. In Anbetracht dieser Äusserungen - von der Abklärungsperson als nachvollziehbar und glaubhaft beurteilt - sowie der gesamten Lebensumstände qualifizierte die IV-Stelle die Klägerin neu als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig (Urk. 10/2 und Urk. 2/2).
Drei Jahre später wurde eine weitere Haushaltabklärung durch zwei andere Expertinnen der IV-Stelle, Z.___ und A.___, durchgeführt (Bericht vom 6. Januar 2012, Urk. 10/7). An diesem Gespräch nahmen nebst der Klägerin auch ihr Partner und der Rechtsvertreter teil. Dabei wurde wiederum die Qualifikation eingehend diskutiert. Die Klägerin stellte sich nunmehr auf den Standpunkt, sie wäre im Gesundheitsfall nach dem Schwangerschaftsurlaub zu 100 % erwerbstätig gewesen, da sie mit einer Teilzeitarbeit als Kassierin zu wenig verdienen würde. Die Betreuung ihres Sohnes wäre sichergestellt durch ihren als Koch tätigen Partner (während der Zimmerstunde), sonst durch die übrigen Familienangehörigen. Die Abklärungspersonen erachteten indessen eine adäquate Kinderbetreuung nach wie vor als fraglich. Einerseits seien die beiden Grossmütter beide zu 80 % erwerbstätig, die beiden Grossväter seien IV-Rentenbezüger, andererseits erscheine auch aus finanzieller Sicht eine Vollerwerbstätigkeit nicht zwingend erforderlich. Als gelernte Bäcker/Konditorin könnte sie in diesem Beruf im Gesundheitsfall im Vergleich zur letzten Tätigkeit als Kassierin ein höheres Einkommen erzielen.
4.2. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts wird praxisgemäss in der Regel auf die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" abgestellt, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht beigemessen wird als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). Insbesondere die im ersten Abklärungsbericht festgehaltene Aussage belegt unzweideutig, dass sich die Klägerin vor Schuleintritt ihres Sohnes eine Erwerbstätigkeit von höchstens 50 % vorstellen konnte. Von einer Betreuung des Kindes durch Partner oder Eltern war dabei keine Rede, vielmehr gab die Klägerin damals an, sie müsste den Sohn während der Arbeitszeiten in die Krippe geben. Diese ersten, intuitiven Angaben sind in diesem Kontext als glaubhafter einzustufen als die späteren widersprechenden Aussagen, welche, wie vorstehend aufgezeigt, Ergebnis eines zweckorientierten gedanklichen Vorgangs sein können. In diesem Sinne erscheinen die Vorbehalte der Expertinnen Z.___ und A.___ im zweiten Abklärungsbericht hinsichtlich hypothetischen Betreuungsmöglichkeiten durch Familienangehörige durchaus berechtigt (Urk. 10/7 S. 3; vgl. auch Urk. 1 S. 5). Die Annahme, dass die Klägerin als Gesunde zumindest bis zum Schuleintritt ihres Sohnes maximal zu 50 % erwerbstätig wäre, ist in Würdigung der gesamten Umstände keinesfalls willkürlich erfolgt - wie die Klägerin heute behauptet (vgl. Urk. 1 S. 5) -, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Beklagte war demnach berechtigt und verpflichtet, eine neue Überentschädigungsberechnung auf der Basis der neuen invalidenversicherungsrechtlichen Qualifikation vorzunehmen. Daran ändert auch nichts, dass keine Bindungswirkung an die von der IVStelle getroffene Qualifikationsänderung besteht, nachdem diese Frage im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Oktober 2012 offen gelassen werden konnte, da die Beschwerdeführerin so oder anders weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung hatte (Urk. 10/10).
5. Für die Überentschädigungsberechnung per 1. Oktober 2010 (Urk. 2/10) ging die Beklagte von dem von der IV-Stelle festgelegten Valideneinkommen von Fr. 26'617.-- pro Jahr (vgl. Urk. 2/2), zuzüglich Kinderzulage aus, woraus eine Überentschädigungsgrenze von Fr. 2'176.-- resultierte (90 % von Fr. 2'418.--; vgl. Art. 20 Abs. 1 des Vorsorgereglements 2008, Urk. 10/13).
Der im Rahmen der gemischten Methode berechnete und in diesem Rahmen auch unbestrittene (Urk.1 S. 15) Gesamtinvaliditätsgrad von 73 % setzt sich gemäss beweiskräftigem Haushaltabklärungsbericht aus einer Invalidität von 100 % im erwerblichen Teilbereich (Anteil 50 %) und einer solchen von 45.5 % im Haushaltsbereich (Anteil 22.5 %) zusammen. Der Anteil des auf den erwerblichen Teilbereich beschränkten Invaliditätsgrades 50 % an der entsprechenden Gesamtinvalidität von 73 % beläuft sich auf 68.50 % ([50x100]/73). Mit anderen Worten dient die ab 1. Oktober 2010 ausgerichtete ganze IV-Rente im Umfange von 68.50 % der Entschädigung der Erwerbsunfähigkeit (vgl. Urteil des [damaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 10/99 vom 18. Juli 2002 E. 6b). Im vorliegenden Fall beträgt die ganze Invalidenrente inklusive Kinderrente im Zeitpunkt der strittigen Überentschädigungsberechnung Fr. 3'192.-- pro Monat (vgl. Urk. 2/3). Diese ist demnach im Umfang von Fr. 2'186.-- (68.50 % von Fr. 3'192.--) in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen. Da die Klägerin seit der Neuqualifikation mit der Rente der Invalidenversicherung die Überentschädigungsgrenze bereits erreicht, besteht kein Anspruch mehr auf Leistungen der Beklagten, was zur Abweisung der Klage führt.
6. Soweit die Klägerin geltend macht, die Anwendung der gemischten Methode sei diskriminierend (Urk. 15 S. 12 f.), kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung verwiesen werden. Danach verletzt diese Bemessungsmethode weder den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK noch die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 BV (BGE 137 V 334 E. 6). Im Urteil 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 führte das Bundesgericht zudem aus, nicht der Umstand der Familiengründung an sich führe allenfalls zu einer Rentenrevision. Vielmehr biete sie lediglich Anlass für Abklärungen in Bezug auf die Statusfrage. Einzig wenn diese ergebe, dass die rentenbeziehende Person - unabhängig ihres Geschlechts - ihre Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen auf Grund der Geburt des Kindes tatsächlich reduziert oder aufgegeben hätte, stehe eine Abänderung der bisherigen Rente im Raum. Darauf kann auch an dieser Stelle verwiesen werden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klagewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli