Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2013.00067




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 22. Januar 2014

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Stadt Y.___, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

Rechtsanwalt Matthias Guggisberg


gegen


Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich

Beklagte









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1973, war vom 1. Februar 2002 bis 30. November 2007 als Import-Sachbearbeiter bei der Z.___ AG, Filiale A.___, angestellt und bei der Pensionskasse B.___ berufsvorsorgeversichert. Ab 1. Februar 2008 bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war demzufolge bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert (Urk. 2/1 S. 2 f. und Urk. 2/2/8-9 sowie Urk. 1 S. 2).

1.2    Mit Verfügungen vom 24. Juli und 7. August 2009 (Urk. 2/2/6-7) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2009 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu.

1.3    In der Folge wandte sich der Versicherte sowohl an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG als auch an die Pensionskasse B.___ und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (vgl. Urk. 2/2/8, 2/2/10 und 2/2/12). Beide Vorsorgeeinrichtungen verneinten jedoch ihre Leistungspflicht (vgl. Urk. 2/2/9, 2/2/11 und 2/2/13).


2.

2.1

2.1.1    Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 (Urk. 2/1) liess X.___ Klage gegen die Pensionskasse B.___ und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erheben mit folgendem Rechtsbegehren:

1.    Dem Kläger sei rückwirkend ab 1. November 2008 eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge der Pensionskasse B.___ samt Verzugszinsen auszurichten.

2.    Eventualiter sei dem Kläger rückwirkend ab 1. April 2009 eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge der Stiftung Auffangeinrichtung BVG samt Verzugszinsen auszurichten.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

    Mit Entscheiden vom 30. Mai 2011 (Urk. 2/4 und Urk. 2/19/2/4) wurde die Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und darauf zuständigkeitshalber nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2011 (Urk. 2/19/1) gut und erklärte das hiesige Gericht auch insoweit als zuständig. Die Pensionskasse B.___ hatte bereits am 31. August 2011 ihre Klageantwort erstatten und die Abweisung der Klage beantragen lassen (Urk. 2/10). Die Replik wurde am 25. Oktober 2011 ins Recht gereicht (Urk. 2/13); die Duplik folgte am 1. Dezember 2011 (Urk. 2/17). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 2/18) wurden die beiden Klageverfahren vereinigt und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Frist zur Stellungnahme zum gesamten Prozessstoff angesetzt. Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 (Urk. 2/21) verzichtete die Stiftung Auffangeinrichtung BVG auf eine Stellungnahme.

2.1.2    Mit Urteil vom 21. September 2012 (Prozess Nr. BV.2011.00032 [Urk. 2/23]) verpflichtete das Sozialversicherungsgericht die Pensionskasse B.___ in teilweiser Gutheissung der Klage, dem Versicherten ab 1. April 2009 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins für die bis zum 4. Mai 2011 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Übrigen (früherer Rentenbeginn) wurde die Klage abgewiesen.

2.2    Die dagegen von der Pensionskasse B.___ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_944/2012 vom 10. Juli 2013 (Urk. 1) gut, hob den angefochtenen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts auf und wies die Klage gegen die Pensionskasse B.___ ab. Des Weiteren wurde die Sache an das Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gerichteten Klage zurückgewiesen (Dispositiv Ziffer 2).

2.3    Die Streitsache wurde hierorts unter der Prozessnummer BV.2013.00067 registriert; sie erweist sich als spruchreif.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Bezüglich der rechtlichen Grundlagen kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die bereits zitierten Urteile des hiesigen Gerichts vom 21September 2012 (Prozess Nr. BV.2011.00032 [Urk. 2/23]) und des Bundesgerichts vom 10. Juli 2013 (9C_944/2012 [Urk. 1] verwiesen werden.


2.

2.1    Der Kläger liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen, dass die IV-Stelle den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den 30. April 2008 festgesetzt habe. Aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass der Kläger bereits in seiner Kindheit an schizophrenietypischen Symptomen gelitten habe. Ab etwa 1994 sei es auf für Schizophrenie typische Art zu uncharakteristischen Prodromen mit diffusen depressiven Phasen, psychischem Stress und Beschäftigung mit überwertigen Ideen gekommen. Ende März 2000 sei der Kläger aus psychischen Gründen hospitalisiert gewesen. Ab 2001 sei er sodann aber ununterbrochen und mit voller Arbeitsleistung und Arbeitspräsenz bei der Z.___ AG angestellt gewesen. Am 6. November 2007 habe er seinen letzten Arbeitstag gehabt. Vom 7. bis 17. November 2007 sei er aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; danach sei er nicht mehr zur Arbeit erschienen. Der Regionalärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle habe den Beginn der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der Wartezeit auf Anfang 2008 beziehungsweise den 30. April 2008 festgelegt, allerdings ohne nähere Abklärungen. Tatsächlich sei der Kläger aber schon im November 2007 arbeitsunfähig geworden, als er bei der Pensionskasse B.___ vorsorgeversichert gewesen sei. Daraus ergebe sich die Leistungspflicht der Pensionskasse B.___. Sollte sich das Gericht dieser Argumentation nicht anschliessen und davon ausgehen, dass die Arbeitsunfähigkeit erst am 30. April 2008 eingetreten sei, wäre die Stiftung Auffangeinrichtung BVG leistungspflichtig (Urk. 2/1).

Replicando liess der Kläger ergänzen, dass das Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aktenwidrig sei. Die Aussage des Gutachters, wonach bis Ende 2007 keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sei, stimme nicht mit den echtzeitlichen Arztberichten und dem Arbeitgeberbericht überein. Gestützt auf die medizinischen Akten sei eine Arbeitsunfähigkeit ab 7. November 2007 ausgewiesen (Urk. 2/13).

2.2    Die Beklagte verzichtete - wie bereits ausgeführt (Sachverhalt Ziffer 2.1.1) - ausdrücklich auf eine Stellungnahme zum vorliegenden Prozess (Urk. 2/21).


3.    

3.1

3.1.1    Nachdem das Bundesgericht die Klage gegen die Pensionskasse B.___ mit Urteil 9C_944/2012 vom 10. Juli 2013 (Urk. 1) abgewiesen hat, bleibt vorliegend lediglich noch zu prüfen, ob die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (die Beklagte) zu verpflichten ist, dem Kläger Leistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten. Streitentscheidend ist die Frage, wann die relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG eingetreten ist (vgl. dazu E. 1.2). Es ist also zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache später zur Invalidität des Klägers führte, eintrat als er bei der Beklagten vorsorgeversichert war.

3.1.2    Die IVStelle unterliess es, der Beklagten ihre Verfügungen vom 24. Juli und 7. August 2009 (Urk. 2/2/6-7), mit denen sie dem Kläger mit Wirkung ab 1. April 2009 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zusprach (Beginn der Wartezeit am 30. April 2008 [vgl. Urk. 2/2/5), zu eröffnen. Demzufolge ist der IVRentenentscheid für die Beklagte, die sich im vorliegenden Verfahren (sowie auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren [vgl. Urk. 1 S. 3 Sachverhalt lit. C]) nicht vernehmen liess, nicht bindend (BGE 130 V 270 E. 3.1).

3.2

3.2.1    Aus medizinischer Sicht liegen folgende Berichte vor, die für die Beurteilung der streitgegenständlichen Fragen von Belang sind:

    Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Mai 2008 (Urk. 2/2/20) eine chronische paranoid-halluzinatorische Schizophrenie. Diese bestehe beim Kläger ungefähr seit dem Jahr 1993. Der Kläger habe folgende Beschwerden angegeben: „Stimmenhören; fühlt sich beeinträchtigt durch Fluglärm und komische Machenschaften; Leute, die ins Haus eindringen.“ Ärztlicherseits seien folgende Befunde erhoben worden: „akustische Halluzinationen; Stimmen, die ihm befehlen; paranoide Ideen.“ Der Kläger sei seit mindesten 15 Jahren durch seine Schizophrenie in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Seine Eltern hätten andauernd dafür gesorgt, dass die Situation nicht dekompensiere (wöchentliches Wohnungsputzen, Kochen und dergleichen). Ohne die Eltern wäre der Kläger längst dekompensiert. Der Kläger und seine Eltern neigten stark zum Dissimulieren. Seine Eltern stünden ihm privat nahe. Er bitte deshalb um eine psychiatrische Zweitmeinung, damit das Ausmass der Beeinträchtigung unabhängig festgelegt werden könne. Bezüglich Diagnose sei er allerdings sicher. Dr. D.___ attestierte dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 30. April 2008. Der Kläger sei aber seit Jahren kaum voll arbeitsfähig.

    Dr. C.___ führte in seinem Gutachten vom 6. September 2008 (Urk. 2/2/15) aus, dass zwischen dem Jahr 2000 und Ende 2007 beim Kläger keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sei. Anfang 2008 habe sich dann eine generelle, volle Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ergeben, die der behandelnde Psychiater mit Beginn der Therapie am 30. April 2008 attestiert habe. In der Zwischenzeit habe sich die Situation soweit gebessert, dass wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich sein könnte. Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit müsse heute nicht angenommen werden, obwohl die Krankheitsprognose nicht zwingend als gut bezeichnet werden könne. Vielfach bleibe bei einer Schizophrenie die Arbeitsfähigkeit mit nur inhaltlichen und ohne formale Denkstörungen erhalten. Damit der psychische Stress auf möglichst geringem Niveau gehalten werden könne, sollte der berufliche Einstieg im angestammten Rahmen erfolgen, der sich früher bewährt habe. Da zurzeit noch eine manifeste residuelle paranoide Symptomatik bestehe, sei dem Kläger der Wiedereinstieg nicht selbständig zumutbar. Der Kläger fühle sich bei der Stellensuche weiter unter psychischem Stress, der die Symptomatik zum Exazerbieren bringen könnte. Er schlage deshalb eine Hilfe durch die Invalidenversicherung bei der Stellensuche und eine Begleitung bei einem Stellenantritt vor.

    Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, bei dem der Kläger vom 8. Juli 1999 bis 11. August 2009 in Behandlung war, führte in seinem Bericht vom 7. September 2010 (Urk. 2/2/19; vgl. auch Urk. 2/2/18 und 2/2/19A) aus, dass der Kläger vom 7. bis 17. November 2007 arbeitsunfähig gewesen sei, und zwar wegen der bestehenden paranoiden Schizophrenie (ICD10 F20.0). Der Kläger habe plötzlich eine Art Platzangst empfunden und begonnen, unter der starken Hierarchie im Geschäft zu leiden. Er habe seinen Chef auf diese Missstimmung angesprochen, aber keine zufriedenstellende Antwort erhalten. Obwohl er einen neuen Arbeitsvertrag für 2008 in F.___ gehabt habe, habe er nicht geglaubt, dass er noch lange werde durchhalten können.

    Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD führten am 5. Februar 2009 aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht davon auszugehen sei, dass seit dem 30. April 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten in der freien Wirtschaft bestehe (Urk. 2/2/21 S. 5). Am 28. Februar 2009 führte Dr. G.___ demgegenüber aus, dass der behandelnde Psychiater Dr. D.___ zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 30. April 2008 (Beginn der Therapie) attestiere, Dr. C.___ in seinem Gutachten aber festgehalten habe, dass sich ab Anfang 2008 eine generelle volle Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ergeben habe. Es sei auf letztere Angaben abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Anfang 2008 auszugehen (Urk. 2/2/21 S. 5). Trotzdem setzte die IVStelle den Beginn der Wartezeit auf den 30. April 2008 fest (Urk. 2/2/21 S. 6).

3.2.2    Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers machte im Fragebogen für Arbeitgebende folgende Angaben (Urk. 2/2/17): Der letzte effektive Arbeitstag des Klägers sei der 6. November 2007 gewesen. Danach sei er vom 7. bis 17. November 2007 arbeitsunfähig gewesen. Weitere Arbeitsunfähigkeiten wurden nicht ausgewiesen.

Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Kläger aufgelöst (Kündigungsschreiben vom 18. September 2007 [Urk. 2/2/17 S. 6]).


4.

4.1    Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass der Kläger seit dem Jahr 1993 an einer chronischen paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leidet (vgl. Urk. 2/2/20). Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Kläger trotz dieses Leidens während vieler Jahre seiner Berufstätigkeit nachgehen konnte, ohne dass es deswegen zu Arbeitsunfähigkeiten gekommen ist. Während seiner Anstellung als Import-Sachbearbeiter bei der Z.___ AG vom 1. Februar 2002 bis 30. November 2007 kam es erst gegen Ende zu einem schizophreniebedingten Arbeitsausfall, nämlich vom 7. bis 17. November 2007.

Danach ist echtzeitlich erst ab 30. April 2008 wieder eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 2/2/20). Zwar äusserte sich Dr. D.___ dahingehend, dass der Kläger wohl bereits seit Jahren kaum voll arbeitsfähig sei, er attestierte ihm gleichwohl erst ab 30. April 2008 (dem Behandlungsbeginn) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/2/20), vermerkte allerdings, dass der Kläger „sicher“ seit Anfang 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch Dr. C.___ war der Ansicht, dass der Kläger wohl bereits vor dem 30. April 2008, nämlich ab Anfang 2008, arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2/2/15). Aber auch diese Einschätzung basiert nicht auf eigenen echtzeitlichen Untersuchungen oder entsprechenden Aufzeichnungen anderer Ärzte. Schliesslich waren sich auch die Ärzte des RAD unschlüssig, auf welchen Zeitpunkt sie den Beginn des Wartejahrs festlegen sollten. So schlossen sich Dr. G.___ und Dr. H.___ zunächst den Ausführungen von Dr. D.___ an und erklärten, dass der Kläger seit dem 30. April 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 2/2/21 S. 5). Wenig später änderte Dr. G.___ aber seine Ansicht und vertrat im Einklang mit Dr. C.___ die Auffassung, dass bereits ab Anfang 2008 eine generelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen vorgelegen habe (Urk. 2/2/21 S. 5). Die IVStelle setzte schliesslich den Beginn der Wartezeit auf den 30. April 2008 fest (Urk. 2/2/21 S. 6).

4.2    Angesichts dessen, dass für die Zeit von Mitte November 2007 bis Ende April 2008 keine echtzeitlichen Arztberichte vorliegen, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers in dieser Zeit eingeschränkt gewesen ist. Zu beachten ist nämlich, dass er bereits seit vielen Jahren unter einer Schizophrenie leidet und trotzdem seine Arbeit bei der Z.___ AG ausüben konnte. Es kann zwar sein, dass der Kläger tatsächlich bereits ab Anfang 2008 arbeitsunfähig gewesen ist. Das ist aber echtzeitlich nicht belegt, so dass den entsprechenden Ausführungen von Dr. C.___ und Dr. D.___ letztlich etwas Spekulatives anhaftet.

    Angesichts dieser medizinischen Aktenlage ist dem Entscheid der IVStelle, den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den 30. April 2008 festzusetzen, beizupflichten. Er trägt der herrschenden Aktenlage angemessen Rechnung, weil für die Zeit ab Mitte November 2007 bis Ende April 2008 - wie ausgeführt - eben keine echtzeitlichen Arztberichte vorliegen, aus denen hervorgeht, dass der Kläger auch während dieser Periode in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Eine erst rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit - wie sie die Dres. C.___ und D.___ attestierten - genügt den Beweisanforderungen nicht, ebenso wenig wie die zwar glaubwürdigen, aber subjektiven Schilderungen des Klägers über seinen kurzen Aufenthalt in F.___ (vgl. Urk. 2/2/15 S. 4 oben und S. 7 unten).

4.3    Aus dem Gesagten folgt, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Kläger vom 18. November 2007 bis zum 29. April 2008 ganz oder teilweise in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Mit dem Bundesgericht (vgl. Urk. 1 E. 2.2) ist als erstellt anzusehen, dass der Kläger während dieser Zeit arbeitsfähig war.

Im aufgehobenen Urteil vom 21. September 2012 (Urk. 23) hatte das Sozialversicherungsgericht in E. 4.3 erwogen, dass angesichts der konkreten Umstände die Zeitspanne vom 18. November 2007 bis 29. April 2008 nicht ausreiche, um die zeitliche Konnexität zu durchbrechen, woraus sich die Leistungspflicht der Pensionskasse B.___ ergab. Das Bundesgericht hat diese Auffassung nicht geschützt und ist von einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs ausgegangen (Urk. 1 E. 2.2).

Infolgedessen ist die relevante Arbeitsunfähigkeit am 30. April 2008 eingetreten; dies stimmt nicht nur mit der Auffassung der IVStelle, sondern auch mit der übrigen Aktenlage, namentlich den echtzeitlichen Arztberichten, überein. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert.

4.4    Die sachliche Konnexität zwischen der am 30. April 2008 eingetretenen und hernach bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidisierung des Klägers steht ausser Frage. Der Grund für diese Arbeitsunfähigkeiten ist - woran die medizinischen Akten keinen Zweifel lassen (vgl. Urk. 2/2/15 und 2/2/18-20) - die langjährige chronifizierte paranoide Schizophrenie des Klägers.

4.5    Da sowohl die zeitliche als auch die sachliche Konnexität zwischen der ab 30. April 2008 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidisierung des Klägers gegeben sind, ergibt sich ohne Weiteres die Leistungspflicht der Beklagten. Die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache später zur Invalidisierung führen sollte, trat mit anderen Worten ein, als der Kläger bei der Beklagten vorsorgeversichert war, was deren Leistungspflicht begründet. Zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit, als der Kläger bei der Pensionskasse B.___ versichert war, und der ab 30. April 2008 bestehenden Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der späteren Invalidisierung besteht hingegen - wie das Bundesgericht erwog und woran das Sozialversicherungsgericht gebunden ist - kein enger Zusammenhang.

4.6    Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach diesbezüglich sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, und in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Klagebegehren (Antrag Ziffer 2) auf den 1. April 2009 festzusetzen.

    Der Invaliditätsgrad beträgt - gestützt auf die medizinischen Akten sowie im Einklang mit der Rentenverfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung - im massgeblichen Zeitpunkt 100 %. Wie die IVStelle zu Recht erkannte, ist die von Dr. C.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 2/2/15 S. 8 f.) angesichts der von ihm selbst formulierten, weitgehenden Einschränkungen (etwa Begleitung durch die Invalidenversicherung beim Stellenantritt) auf dem freien Arbeitsmarkt nicht realisierbar (vgl. Urk. 2/2/21 S. 4 f.). Die Auffassung der IVStelle beziehungsweise des RAD (Dres. G.___ und H.___), wonach in der freien Wirtschaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, wird im Übrigen auch von Dr. D.___ geteilt (vgl. Urk. 2/2/20).

4.7    Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten, der Invaliditätsgrad von 100 % und der Rentenbeginn am 1. April 2009 festzusetzen ist, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen ist (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre).


5.    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 4. Mai 2011 Klage erheben (Urk. 2/2), womit ihm ab 4. Mai 2011 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.


6.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Der Anspruch des obsiegenden Klägers auf eine Prozessentschädigung ist jedoch zu verneinen: Ihm sind durch die Prozessführung keine Kosten entstanden, da er durch eine Behörde vertreten wird.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Stiftung Auffangeinrichtung BVG verpflichtet, dem Kläger ab 1. April 2009 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 4. Mai 2011 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Antrag des Klägers auf Zusprechung einer Prozessentschädigung wird abgewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Y.___, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker