Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2013.00068




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 30. Oktober 2013

in Sachen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Klägerin


Zustelladresse: AXA Leben AG

c/o Legal & Compliance

Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur


gegen


X.___

Beklagter










Nach Einsicht in

die Eingabe vom 19. August 2013, mit welcher die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, Klage gegen X.___ erhob mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):

1.    Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 32'451.30 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juli 2012 zu bezahlen;

2.    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 80098 des Betreibungsamtes Männedorf vom 17. September 2012 sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;

    unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.

unter Hinweis darauf, dass sich der Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 22. August 2013 (Urk. 3) angesetzten Frist zur Erstattung einer Klageantwort nicht vernehmen liess;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,

die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, dass sich der Beklagte mit Anschlussvertrag vom 14. September 2010 (Urk. 2/2) rückwirkend per 1. November 2009 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen und sie das Vertragsverhältnis wegen Verletzung der Zahlungsverpflichtungen per 31. Mai 2012 gekündigt habe, wobei Beiträge (einschliesslich Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 32'451.30 zuzüglich Zins von 5 % ab 30. Juli 2012 unbezahlt geblieben seien (Urk. 1 S. 2-4),

der im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/23) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung bestritten hat,

die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) denn auch durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Schlussabrechnung vom 2. Juli 2012 und die Zinsrechnung vom 28. Juni 2012 (Urk. 2/22), den Kontoauszug vom 3. Juli 2013 (Urk. 2/24), die detaillierten Ausführungen in der Klageschrift (Urk. 1; vgl. insbesondere Ziffer 14) sowie den Zahlungsbefehl vom 20. August 2012 (Urk. 2/23) hinzuweisen ist,

keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die von der Klägerin erhobenen Kosten von Fr. 100.-- für die Mahnung vom 16. Februar 2012 (Urk. 2/17) sowie von Fr. 500.-- für die Auflösung des Anschlussvertrages (Urk. 2/22) in den Ziffern 3.2 und 3.4 des Kostenreglements (Urk. 2/4) ihre Stütze finden,

die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlagen in den Ziffern 2.2 und 3.3 des Anschlussvertrages (Urk. 2/2) sowie in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) haben,

demzufolge die Klage gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 32'451.30 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juli 2012 zu bezahlen,

im Weiteren der in der Betreibung Nr. 80098 des Betreibungsamtes Männedorf erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 20. August 2012 [Urk. 2/23]) in diesem Umfang aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses von Fr. 1‘000.-- (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) aufzuerlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten des Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und er deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, die auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist;


erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 32'451.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Juli 2012 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 80098 des Betreibungsamtes Männedorf (Zahlungsbefehl vom 20. August 2012) in diesem Umfang aufgehoben.

2.    Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr:Fr.1‘000.--

Schreibgebühren:Fr.136.--

Zustellungsgebühren:Fr.100.--

Total:Fr.1‘236.--

werden dem Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA Leben AG

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



GräubBuchter




EG/TB/MPversandt