Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2013.00070




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 2. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Valitas Sammelstiftung BVG

Wengistrasse 1, Postfach, 8026 Zürich

Beklagte










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1976, ist gelernte Servicefachangestellte. Diesen Beruf musste sie wegen einer Nikotinallergie aufgeben. Mit Unterstützung der Invalidenversicherung absolvierte sie eine kaufmännische Ausbildung, welche sie im Mai 2000 abschloss (Urk. 17/27+30). Danach war sie rund drei Jahre als kaufmännische Angestellte an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt vom 18. März 2002 bis 31. Mai 2003 bei der Y.___ AG (Urk. 2/13, 17/83). Nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses arbeitete sie einige Monate in Z.___ auf einem Pferdehof. Danach bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 17/39/2, 17/40, 17/90/6).

1.2    Ein erstes Gesuch von X.___ um Ausrichtung von Rentenleistungen wies die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 7. November 2007 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab (Urk. 17/65). Auf eine neue Anmeldung hin sprach ihr die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 24. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2008 zu, wobei festgestellt wurde, dass die IV-Anmeldung zu spät erfolgt sei (Urk. 17/97+102).

1.3    Im November 2012 wandte sich X.___ an die Valitas Sammelstiftung BVG, bei der sie über die Y.___ AG vom 18. März 2002 bis 30. Juni 2003 (Dauer des Arbeitsverhältnis sowie einmonatige Nachdeckungsfrist) berufsvorsorgeversichert gewesen war, und beantragte eine Rente aus der beruflichen Vorsorge (Urk. 2/5). Diese beantwortete das Begehren abschlägig (Urk. 2/6).


2.    Mit Eingabe vom 29. August 2013 liess X.___ Klage gegen die Valitas Sammelstiftung BVG erheben und beantragen, es sei ihr rückwirkend ab Mai 2004 eine Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten, nebst Verzugszins ab Klageeinleitung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die Valitas Sammelstiftung BVG schloss in der Klageantwort vom 3. Oktober 2013 auf Abweisung der Klage (Urk. 13). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 22, 28).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Im Streit steht, ob die Klägerin Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der Beklagten hat.

2.

2.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war.

2.2    Nach Art. 23 BVG besteht das versicherte Ereignis im Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Rentenleistungen entsteht (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_1048/2008 vom 17. Februar 2009 E. 3.1). Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie - für die bisherige Tätigkeit (BGE 134 V 27 E. 5) - mindestens 20 % beträgt (Bundesgerichtsurteil 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2).

    Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvergen verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5 und 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 3.2.2). Immerhin reichen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit nicht aus (Bundesgerichtsurteil 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 [9C_127/2008 E. 2.3]; SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32 [I 687/06 E. 5.1]; Bundesgerichtsurteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis).

2.3    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

2.4    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Bundesgerichtsurteil 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

2.5    Der Berufsvorsorgeprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 73 Abs. 2 BVG), welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, vgl. auch BGE 139 V 185 E. 5.2).


3.

3.1    Mit IV-Verfügung vom 24. Juni 2010 wurde der Rentenbeginn auf den 1. September 2008 festgesetzt. Die Organe der Invalidenversicherung qualifizierten die Anmeldung der Klägerin vom 23. September 2009 zum Leistungsbezug als verspätet. Sie gingen davon aus, dass das Wartejahr am 1. Dezember 2005 zu laufen begonnen habe (Urk. 17/82, 17/92/4-5). Indessen hatten sie diese Frage nicht genauer abzuklären, weil sie für die Festlegung des Rentenbeginns nicht entscheidend war. Demzufolge kommt der Verfügung vom 24. Juni 2010 insoweit keine Bindungswirkung zu (Bundesgerichtsurteil 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1; vgl. dazu E. 2.4 hievor). Die Frage nach dem Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit ist folglich frei zu prüfen. Davon gehen auch die Parteien aus.

3.2    Die Klägerin hatte als Kind und Jugendliche einen schweren protrahierten sexuellen Missbrauch durch Personen innerhalb und ausserhalb des engen Familienkreises sowie schwere psychische und körperliche Misshandlungen zu erdulden. Als deren Folge leidet sie unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung auf Borderline-Strukturniveau (ICD-10 F60.31) bei chronischer posttraumatischer Belastungssymptomatik (ICD-10 F43.1), rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.10), Sozio- und Agoraphobie (ICD-10 F40.1, ICD-10 F40.01), wiederkehrender Suizidalität (Status nach zwei Suizidversuchen 2005 und 2007), Essstörungen mit atypischer Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1), somatoformer autonomer Funktionsstörung unteres Verdauungssystem (ICD-10 F45.32) und anamnestisch Cannabis- und Benzodiazepinabusus (ICD-10 F12.1, ICD-10 F13.1; Urk. 17/90/19).


4.

4.1    Die Borderline-Persönlichkeitsstörung hat eine invalidisierende Arbeitsunfähig-keit bewirkt. Dies ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen. Strittig ist jedoch, ob diese Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten ist.

4.2    Die Klägerin begab sich vom 7. Juli 1999 bis 17. Januar 2002 in Behandlung zur Psychotherapeutin A.___. Gemäss deren Bericht vom 5. September 1999 (zu Handen der damaligen Krankenkasse) litt die Klägerin nach einem traumatisch erlebten Beziehungsabbruch an einem rezidivierenden bulimischen Intervall begleitet von funktionellen Störungen. Indessen bestand nach Ansicht der Psychotherapeutin in dieser Zeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 23/1).

    Wegen unklarer Episoden von Schwindel und Erbrechen war die Klägerin vom 16. bis 20. Juli 2001 im Spital B.___ abgeklärt worden. Eine (somatische) Ursache konnte nicht gefunden werden. Eine über die Hospitalisation hinaus massgebende Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (Urk. 2/7).

4.3    Die am 18. März 2002 angetretene Stelle bei der Y.___ AG beinhaltete ein Vollzeitpensum. Im Arbeitszeugnis vom 28. Mai 2003 wird erwähnt, dass das Arbeitsverhältnis auf Ende dieses Monats auf Wunsch der Klägerin aufgelöst werde. Die gesundheitlichen Probleme in den vergangenen sieben Monaten und die damit verbundenen vielen Absenzen hätten es der Klägerin erschwert, ihr zweifellos vorhandenes Potential zu entfalten und die erwartete Arbeitsleistung zu erbringen (Urk. 2/14). Dem Bericht der Arbeitgeberin zu Handen der Arbeitslosenkasse ist dazu zu entnehmen, dass die Klägerin während der Dauer der Anstellung insgesamt 29,5 Tage wegen Krankheit und 23 Tage wegen Unfall gefehlt hatte (Urk. 2/13).

    Soweit Arztberichte aus dieser (nun bereits über zehn Jahre zurückliegenden) Zeit vorliegen, ist ersichtlich, dass die Klägerin im Juni 2002 an einer akuten Pankreatitis (Bauchspeicheldrüsenentzündung) litt (Bericht Spital B.___, Medizinische Klinik, vom 24. Juni 2002, Urk. 2/8; Bericht Dr. med. C.___, Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin, vom 8. Juli 2002, Urk. 2/9). Sodann liegen Kurzatteste für einzelne Tage vor. Vom 26. Februar bis 9. März 2003 (sieben Arbeitstage) bescheinigte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 17. März bis 21. März 2003 (fünf Arbeitstage) Dr. E.___, Facharzt für Pneumologie und Innere Medizin, und vom 28. bis 30. Mai 2003 Dr. med. F.___, prakt. Ärztin, eine Arbeitsunfähigkeit. Ausgestellt wurden die Atteste jeweils zu Handen der Arbeitgeberin. Eine Begründung für die Arbeitsunfähigkeit enthalten sie (wie in solchen Fällen üblich) nicht (Urk. 2/10-12).

4.4    Von Juni bis September 2003 hielt sich die Klägerin auf einem Pferdehof in Z.___ auf (Urk. 17/39/2). Vom 2. Februar 2004 bis Ende Januar 2006 bezog sie Arbeitslosenentschädigung auf der Basis einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 17/40). Während des Taggeldbezugs hatte sie vereinzelte Einsätze, zum Teil stundenweise, als Kellnerin (Urk. 17/39/2, Urk. 17/83).

4.5    Im Herbst 2005 verübte die Klägerin einen Selbstmordversuch und wurde daraufhin in der Klinik G.___ hospitalisiert. Echtzeitliche Berichte dazu fehlen.

    Im Bericht der H.___, Klinik I.___, vom 23. Februar 2007 wird erwähnt, nach ihrem Aufenthalt in Z.___ im Sommer 2003 sei es zu einem psychischen Zusammenbruch gekommen. Die Klägerin habe sich zunehmend entwurzelt und depressiv gefühlt, weshalb sie sich nicht mehr richtig ins Erwerbsleben habe integrieren können. Im Jahr 2004 seien aufgrund einer Häufung sozialer Probleme zunehmend existenzielle Ängste, Stimmungsschwankungen und depressive Symptome aufgetreten. Daraufhin habe eine wenig erfolgreiche medikamentöse antidepressive Behandlung bei der Psychiaterin Dr. med. J.___ stattgefunden. Der Suizidversuch im Herbst 2005 sei wegen Beziehungsprobleme erfolgt. Ab Juli 2006 habe sich der psychische Gesundheitszustand erneut verschlechtert. Aufgrund dessen sei die Klägerin vom 9. November 2006 bis 25. Januar 2007 in der Klinik I.___ stationär behandelt worden. Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Klinikärzte fest, diese sei aufgrund der bestehenden Symptomatik eingeschränkt. Sie würden deshalb eine Rehabilitation im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes auf der Basis eines 80 %-Pensums empfehlen (Urk. 17/39).

    Die nachbehandelnden Psychiaterinnen Dr. med. K.___ und med. pract. L.___ gingen demgegenüber unabhängig voneinander von einer Arbeitsunfähigkeit seit dem Selbstmordversuch im Jahr 2005 aus (Urk. 17/46/5, 17/85/7).

4.6    Im Auftrag der Invalidenversicherung begutachtete Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 22. März 2010 die Klägerin. Die Gutachterin hielt fest, die in der Kindheit und Adoleszenz erlittene Traumatisierung habe die Basis gelegt für eine basale Grundstörung der frühen Individuationsentwicklung, woraus die heute festzustellende schwere strukturelle Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typus auf Borderline-Strukturniveau resultiert habe. Den kaufmännischen Beruf habe die Klägerin drei Jahre ausgeübt. Ihre letzte reguläre Stelle habe sie Mitte 2003 aufgegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei sie psychisch vollends dekompensiert, nachdem sie in den vorangegangenen Jahren vor allem psychosomatisch und an diversen Infekten mit häufigen Arbeitsausfällen erkrankt sei. Nach 2003 habe sodann eine vollständige soziale Demontage eingesetzt. Die Klägerin habe es nur noch vereinzelt, tage- oder wochenweise, geschafft, als Barangestellte zu arbeiten. Ansonsten habe sie sich mehr und mehr zurückgezogen. Schliesslich sei sie obdachlos und ab 2007 fürsorgeabhängig geworden. Auf der Symptomebene liege zumindest ab 2003 eine sehr schwere, zum Teil somatisierte (Ganzkörper-Schmerzstörung, gastrointestinal „Morbus Crohn“) Angststörung vor. Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit führte die Gutachterin aus, aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung in Wechselwirkung mit Triggersituationen, schweren Ängsten und rezidivierenden depressiven Episoden sei die Ausübung einer Berufstätigkeit zunehmend verunmöglicht worden und habe im Mai 2003 aufgegeben werden müssen. Seitdem sei von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 17/90/16-20).

    In seiner Stellungnahme hielt Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle das Gutachten grundsätzlich für überzeugend. Indessen vertrat er die Meinung, die Angabe, wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2003 bestehe, sei aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Vielmehr erscheine eine Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2005 als plausibel (Urk. 17/92/3).


5.

5.1    Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich die in der Kindheit und Adoleszenz erlittene Traumatisierung mit der Folge einer schweren Persönlichkeitsstörung vorerst nicht massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte. Die Klägerin absolvierte erfolgreich eine Lehre als Servicefachangestellte und danach eine Umschulung zur kaufmännischen Angestellten. In der Zeit, als sie ihre ersten Anstellungen im kaufmännischen Bereich inne hatte, war sie bei A.___ in Psychotherapie. Diese attestierte bis zum Abschluss der Behandlung per 17. Januar 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 23/1).

5.2    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG stand die Klägerin in keiner psychiatrischen Behandlung. Eine solche setzte, soweit ersichtlich, erst 2004 ein und wurde nach dem Suizidversuch im Herbst 2005 intensiviert. Die bei den Akten liegenden Beurteilungen, soweit sie retrospektive Aussagen enthalten, stellen daher notgedrungen auf die Schilderungen der Klägerin ab. In den Punkten, aus denen allenfalls auf eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen wäre, variieren sie. Die Ärzte der Klinik I.___ sprechen davon, dass es im Herbst 2003 nach der Rückkehr aus Z.___ zu einem psychischen Zusammenbruch gekommen sei. Ein allfälliger Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt begründete indessen keine Leistungspflicht der Beklagten, weil das Vorsorgeverhältnis bereits nicht mehr bestand. Dr. K.___, med. pract. L.___ wie auch die Ärzte des RAD legten sodann den Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit dem Selbstmordversuch im Jahr 2005 auf einen noch späteren Zeitpunkt fest.

5.3    Einzig Dr. M.___ setzte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit bei der Y.___ AG gleich, da die Klägerin damals psychisch vollends dekompensiert sei. Es fehlt jedoch an echtzeitlichen Berichten, die diese Annahme hinreichend belegen. Die Arbeitsunfähigkeiten im Juni 2002 waren durch die Pankreatitis bedingt. Auch wenn dabei ein psychosomatisches Moment mitgespielt haben mag, wie Dr. M.___ erwähnt, so handelt es sich doch um ein somatisches Geschehen. Die späteren Arbeitsunfähigkeitsatteste wurden von Allgemeinmedizinern beziehungsweise von einem Facharzt für Innere Medizin ausgestellt. Eine Bescheinigung durch einen Psychiater findet sich nicht. Der Schluss, diese Arbeitsunfähigkeiten seien aus psychischen Gründen erfolgt, ist daher nicht zulässig. Zudem handelte es sich um Krankschreibungen von jeweils wenigen Tagen. Eine langandauernde (und somit relevante) Arbeitsunfähigkeit lässt sich damit nicht begründen.

5.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich nicht mit dem erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) erstellen lässt, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des (nun bereits seit über 10 Jahre zurückliegenden) Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Klage.


6.    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG) weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, insbesondere jene der Bedürftigkeit (Urk. 10), erfüllt sind, ist dem Gesuch der Klägerin stattzugeben und ihr Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 13. November 2014 (Urk. 30) ist Rechtsanwältin Lotti Sigg mit Fr. 4‘101.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 29. August 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, als unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, wird mit Fr. 4‘101.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

- Valitas Sammelstiftung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger