Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2013.00071 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 16. September 2015
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
1. BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
2. Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Austrasse 46, 8045 Zürich
3. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich
4. Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit
Beklagte
Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler
Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen
Beklagte 4 Zustelladresse: Y.___
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978 und von Beruf Zimmermann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Urk. 33/19/1), war vom 15. August bis 12. November 1999 (Urk. 33/66/3-5) und – nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ per 8. Dezember 1999 aufgelöst worden war (Urk. 2/5, Urk. 33/3) und er am 22. Dezember 1999 bei einem Sportunfall eine operationsbedürftige Verletzung am linken Unterarm mit anschliessender mehrmonatiger Arbeitsunfähigkeit erlitten hatte (Urk. 33/6/2, Urk. 33/6/11, Urk. 33/6/13) – vom 12. Mai bis 20. Oktober 2000 (Urk. 33/66/6-8) in der A.___ hospitalisiert. Auf Vermittlung durch die B.___ versah er von Mai bis November 2001 temporäre Einsätze (Urk. 33/26, Urk. 33/151), ehe er vom 1. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2002 als Dachdecker bei der C.___ angestellt (Urk. 2/7 S. 1, Urk. 2/31) und dadurch bei der Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG berufsvorsorgeversichert war (Urk. 2/8). In der Folge bezog X.___ in einer am 1. Januar 2003 eröffneten Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/9a, Urk. 27/4, Urk. 33/24/1) und unterstand der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 2/14). Nachdem er anlässlich eines Rückfalls zum Unfallereignis vom 22. Dezember 1999 mit erneuter Operation am 21. Januar 2003 (Urk. 33/23/7-8) für schwere handwerkliche Tätigkeiten wie diejenige als Zimmermann als arbeitsunfähig erachtet worden war (Urk. 33/19/2, Urk. 33/28/5-6), arbeitete er ab August 2004 als Pflegehelfer im D.___, anfänglich im Rahmen eines von der E.___ vermittelten Temporäreinsatzes und ab 1. Januar 2005 im Zuge einer unbefristeten Direktanstellung, welche per 8. April 2005 gekündigt wurde (Urk. 2/11-12 und Urk. 33/77). Dadurch war er zunächst bei der Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit und ab 1. Januar 2005 bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Urk. 9/1) berufsvorsorgeversichert.
1.2 Auf Anmeldung vom 25. Mai 2005 (Urk. 33/47) hin sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 (Urk. 33/114 und Urk. 33/99 [Verfügungsteil 2]) rückwirkend ab 1. Mai 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 96 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
2. Mit Eingabe vom 29. August 2013 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, die Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und die Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit erheben mit folgendem Rechtsbegehren (S. 3 f.):
1. Die BVK Personalvorsorge (Beklagte 1), sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend eine Invalidenrente aus der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung.
2. Eventualiter sei die Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungsgesellschaft (Beklagte 2) zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend eine Invalidenrente aus der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung.
3. Subeventualiter sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 3) zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung.
4. Subsubeventualiter sei die Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit (Beklagte 4) zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung.
5. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der unterliegenden Beklagten.
Die Beklagten 1, 2 und 4 schlossen in ihren Klageantworten vom 3. und 31. Oktober sowie 11. Dezember 2013 (Urk. 8, Urk. 19, Urk. 26) auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage, während sich die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 3) innert erstreckter Frist nicht vernehmen liess. Im Rahmen des am 20. Mai 2014 (Urk. 34) nach erfolgtem Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 33) angeordneten zweiten Schriftenwechsels liess der Kläger mit Replik vom 22. September 2014 (Urk. 38) abgesehen von einer Präzisierung betreffend den Leistungsbeginn im Falle einer Leistungspflicht der Beklagten 2 (vgl. Urk. 38 S. 5 Ziff. 11) an seinem Rechtsbegehren festhalten und auch die Beklagten 1, 2 und 4 erneuerten am 29. September sowie 23. und 24. Oktober 2014 (Urk. 42, Urk. 47-48) duplicando ihre Anträge. Die Beklagte 3 teilte am 31. Oktober 2014 (Urk. 49) mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG]). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 %; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 2.3 mit Hinweisen, in: SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1).
1.1.2 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2).
1.1.3 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2 mit Hinweis; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.2).
1.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Invalidisierung des Klägers auf das im Jahr 1999 aktenkundig gewordene psychische Leiden zurückzuführen ist. Strittig und zu prüfen ist, zu welchem Zeitpunkt die berufsvorsorgerechtlich relevante – psychisch bedingte – Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
2.2 Dabei ist vorwegzuschicken, dass die Rente der Invalidenversicherung aufgrund einer verspäteten Anmeldung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 1 aIVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007) ab 1. Mai 2004 ausgerichtet wurde (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 18. Dezember 2006 [Urk. 33/114 und Urk. 33/99]; vgl. auch Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle an die Ausgleichskasse vom 10. Oktober 2006 [Urk. 2/4]). Legte die IV-Stelle den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt (hier: 1. Januar 2003) hin fest, welcher ab dem Leistungsbegehren (hier: 25. Mai 2005 [Urk. 33/47]) an gerechnet weiter als zwölf Monate zurückliegt, vermögen ihre diesbezüglichen Feststellungen für die Belange der beruflichen Vorsorge praxisgemäss (vgl. E. 1.2 hiervor) keine Bindungswirkung zu entfalten. Bei einer solchen Sachlage ist der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren auch dann frei zu prüfen, wenn sich die betroffene, in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht einbezogene Vorsorgeeinrichtung auf den von der IV-Stelle festgelegten Zeitpunkt des Rentenbeginns stützt (Urteil des Bundesgerichts B 157/06 vom 25. Oktober 2007 E. 3.2 mit Hinweis).
Überdies erweist sich – wie aus den folgenden Erwägungen erhellt – die Eröffnung der einjährigen Wartezeit gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007; ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) per 1. Januar 2003 durch die IV-Stelle als offensichtlich unhaltbar, was nach der Rechtsprechung (vgl. E. 1.2 hiervor) einer Bindungswirkung ebenfalls entgegensteht.
3.
3.1 Die im Rahmen der Hospitalisationen vom 15. August bis 12. November 1999 (vgl. auch Urk. 33/66/3-5) und vom 12. Mai bis 20. Oktober 2000 (vgl. auch Urk. 33/66/6-8) behandelnden Ärzte der A.___ gingen im Bericht vom 19. Dezember 2000 (Urk. 33/8) in diagnostischer Hinsicht von einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig subdepressiv mit wahnhaftem Erleben (ICD-10 F31.31), aus. Sie bescheinigten dem Kläger folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom 15. August bis 12. November 1999, 50 % vom 13. bis 28. November 1999, 100 % ab 12. Mai 2000 bis auf weiteres gemäss Einschätzung der nachbehandelnden Ärzte.
Eine psychiatrische Nachbehandlung im Anschluss an den Klinikaustritt vom Herbst 2000 fand nicht statt (vgl. Urk. 33/12/1 und Urk. 33/14).
3.2
3.2.1 Vom 27. Februar bis 22. April 2002 liess sich der Kläger erstmals durch Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, behandeln. Dieser attestierte ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer vom 8. bis 12. April 2002 (Urk. 2/34, Urk. 2/35 S. 1).
3.2.2 Im ärztlichen Zeugnis vom 11. April 2002 (Urk. 2/35 S.4) hielt Dr. F.___ fest, der Kläger sei seit dem Jahr 1999 nicht in der Lage, seinen bürgerlichen Verpflichtungen termingemäss und ohne Anstoss und Hilfe von aussen nachzukommen.
3.2.3 Am 14. Juni 2005 (Urk. 2/29) berichtete Dr. F.___ zuhanden des zuständigen Sozialamtes, der ihm seit Februar 2002 bekannte Kläger leide unter einer im Prinzip chronischen psychischen Störung, welche aber phasenweise verlaufe. Nach einer einigermassen kompensiert vonstatten gegangenen Zeit habe der Kläger ihn am 27. Februar 2005 (anderer Darstellung zufolge am 23. Februar 2005, vgl. Urk. 2/34) wegen eines erneut dekompensierten Zustandes wieder aufgesucht, um sich abermals behandeln zu lassen. Der Kläger sei krankheitseinsichtig und seine Compliance sei sehr gut, das heisst er habe von Beginn an wieder das in seiner Möglichkeit stehende zur Verbesserung seines Zustandes getan.
Dr. F.___ attestierte dem Kläger wegen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 16. März 2005 (vgl. ärztliches Attest vom 14. Juni 2005, Urk. 2/28) beziehungsweise ab 23. Februar 2005 (Urk. 33/58/3-6).
Im Bericht vom 13. Dezember 2005 (Urk. 33/66/1-2) an die IV-Stelle führte Dr. F.___ aus, im Rahmen der bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F31.30), leide der Kläger unter manischen und depressiven Phasen. Die letzte maniforme Phase (vgl. auch Angaben von Dr. F.___ vom 5. April 2013 [Urk. 2/21 Ziff. 3a]) sei im Frühjahr 2005 zu verzeichnen gewesen, als der Kläger im D.___ Nachtarbeit verrichtet habe. Krankheitsbedingt sei es immer wieder zu monatelangen Krankheits- und damit Arbeitsunfähigkeitsphasen gekommen. Seit 9. Dezember 2005 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
3.2.4 Im Verlaufsbericht vom 4. Mai 2006 (Urk. 33/85) an die IV-Stelle erklärte Dr. F.___, angesichts der Entwicklung des letzten halben Jahres seien längere stabile Phasen nicht so bald zu erwarten. Entgegen seiner im Dezember 2005 geäusserten Einschätzung erachte er eine berufliche Integration in absehbarer Zeit nicht als erfolgversprechend. Retrospektiv, im Durchschnitt zumindest der Jahre, in welchen er den Kläger kenne, fremdanamnestisch schon zuvor, habe nie eine längere konstante Arbeitsfähigkeit bestanden.
3.3 Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle befand am 31. Mai 2006 (Urk. 33/93/3), mit der manisch-depressiven Krankheit liege eine schwerwiegende psychische Störung vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit rechtfertige. Der Gesundheitsschaden sei seit Jahren bekannt und habe unter anderem schon im Jahre 2000 zu einer fünfmonatigen Hospitalisation in der A.___ geführt. Aufgrund der vorhandenen Akten wirke sich der Gesundheitsschaden seit 1. Januar 2003 dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit aus, weshalb die Wartezeit zu diesem Zeitpunkt zu eröffnen sei.
4.
4.1 Die B.___ hielt am 29. April 2003 im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 33/26) fest, der anlässlich der von Mai bis November 2001 geleisteten Temporäreinsätze als Zimmermann respektive Dachdecker (vgl. Urk. 33/151) ausbezahlte Stundenlohn von Fr. 25.00 respektive Fr. 25.80 habe der Arbeitsleistung des Klägers entsprochen. Krankheitsbedingte Absenzen wurden nicht vermerkt.
4.2 Die C.___, welche den Kläger nach einem temporären Einsatz (Urk. 33/151) vom 1. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2002 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vollzeitlich als Dachdecker beschäftigt hatte, führte am 10. Mai 2003 im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 33/27) aus, sie habe das Arbeitsverhältnis infolge Einstellung der Geschäftstätigkeit aufgelöst. Ein Gesundheitsschaden sei ihr nicht bekannt. Auch sie notierte keine gesundheitlich bedingten Abwesenheiten.
Im Arbeitszeugnis, datiert vom 1. Dezember 2003 (Urk. 2/7), hielt die C.___ fest, der Kläger habe die ihm übertragenen Arbeiten zu ihrer Zufriedenheit ausgeführt. Die Kündigung per 31. Dezember 2002 sei wegen Stilllegung des Betriebs erfolgt.
4.3 Während der darauffolgenden Phase der Arbeitslosigkeit wurde von einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % ausgegangen (Urk. 2/9a, Urk. 27/4, Urk. 33/24/1; vgl. auch Urk. 2/6 und Urk. 33/153 bezüglich der Dauer des Leistungsbezugs).
Vom 16. Februar bis 30. Juni 2004 war der Kläger im Rahmen eines Einsatzprogrammes für Erwerbslose an vier Tagen pro Woche (zuzüglich ein Tag Schulunterricht) als Praktikant Pflegebereich im H.___ tätig. Dem Arbeitgeberfragebogen vom 7. Juli 2005 (Urk. 33/56/1-5) ist zu entnehmen, dass er in jener Zeit hin und wieder wegen Rückenschmerzen gefehlt, jedoch allen Erwartungen entsprochen habe. In der vom zuständigen Stationsleiter ausgefüllten Beurteilung der I.___ vom 23. Juni 2004 (Urk. 33/56/6) wie auch im Arbeitszeugnis vom 6. Juli 2014 (Urk. 2/10) wurden ihm gute respektive sehr gute Leistungen attestiert.
4.4 Das D.___, bei welchem der Kläger von August bis Dezember 2004 im Rahmen eines von der E.___ vermittelten Temporäreinsatzes als Pflegehelfer tätig (Urk. 2/6, Urk. 19 S. 3) und ab 1. Januar 2005 in derselben Funktion mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % direkt angestellt war, führte am 4. und 30. August 2005 im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 33/62) aus, dass der Kläger die ihm zugewiesenen Aufgaben sehr gut verrichtet habe (vgl. auch Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2005 [Urk. 2/11]). Psychische Beschwerden hätten dazu geführt, dass er öfters krank gewesen und das Arbeitsverhältnis per 8. April 2005 aufgelöst worden sei.
Ergänzend hielt das D.___ am 16. Mai 2006 (Urk. 33/88) fest, eigenen Angaben zufolge habe sich der Kläger aus ihr nicht näher bekannten Gründen in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Daraufhin sei ihm ärztlicherseits von der Ausübung der Tätigkeit als Sitznachtwache abgeraten worden. Der letzte Arbeitstag sei der 9. März 2005 gewesen.
5.
5.1 Nach Lage der medizinischen Akten leidet der Kläger an einer bipolaren affektiven Störung, mithin an einem Beschwerdebild, welches durch wiederholt auftretende Episoden depressiver und (hypo-)manischer Natur charakterisiert ist (vgl. dazu Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auflage 2014, S. 164 f. zu ICD-10 F31) und eine gewisse Ähnlichkeit zu den sogenannten Schubkrankheiten aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.3.1).
5.2
5.2.1 Nachdem der Kläger wegen dieser psychischen Erkrankung in den Jahren 1999 und 2000 jeweils während mehreren Monaten in der A.___ hospitalisiert und arbeitsunfähig gewesen war, arbeitete er ab Mai 2001 während rund 20 Monaten – zunächst im Rahmen von temporären Einsätzen für die B.___ (vgl. E. 4.1 hiervor) und ab 1. Dezember 2001 im Rahmen einer unbefristeten (Direkt-)Anstellung bei der C.___ (vgl. E. 4.2 hiervor) – wieder im angestammten Beruf. Dabei bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte, dass sich das letztlich zur Invalidisierung führende psychische Leiden in jener Zeit sinnfällig auf sein berufliches Leistungsvermögen niedergeschlagen hätte.
Die vom damals kurzzeitig behandelnden Psychiater Dr. F.___ für die Dauer vom 8. bis 12. April 2002 attestierte fünftägige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2.1 hiervor) genügt nicht, um von einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während der Dauer des seinerzeitigen Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 auszugehen. Mit Blick auf die Angaben der C.___ im Arbeitgeberfragebogen (vgl. E. 4.2 hiervor) bleibt zudem fraglich, ob dieser das entsprechende Zeugnis überhaupt vorgelegt wurde. Jedenfalls waren ihr weder ein Gesundheitsschaden noch nennenswerte gesundheitlich bedingte Absenzen bekannt. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2002 erfolgte denn auch nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Einstellung der Geschäftstätigkeit respektive Stilllegung des Betriebs.
Das ärztliche Attest von Dr. F.___ vom 11. April 2002 (vgl. E. 3.2.2 hiervor) dürfte sodann einzig den Zweck gehabt haben, die in einer steuerrechtlichen Angelegenheit verpasste Frist wiederherzustellen (vgl. dazu Urk. 2/35 S. 2 f.). Eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit ergibt sich daraus nicht.
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers zumindest von Mai 2001 bis Dezember 2002 vollständig wiederhergestellt war. Damit hat der zeitliche Zusammenhang (vgl. E. 1.1.3 hiervor) zwischen den zuvor aufgetretenen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeiten und der späteren Invalidität klarerweise als unterbrochen zu gelten.
5.2.2 In der darauffolgenden Phase der Arbeitslosigkeit war der Kläger ab 1. Januar 2003 für ein volles Pensum bei der Arbeitslosenversicherung als vermittelbar gemeldet. Solchen Perioden kann zwar nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeitspannen effektiver Erwerbstätigkeit, jedoch ist diese Phase bei – wie vorliegend – fehlenden (echtzeitlichen) Arbeitsunfähigkeitsattesten als Indiz für eine effektiv vorhandene Arbeitsfähigkeit zu werten. Für einen solchen Schluss spricht auch, dass sich der Kläger in dieser Zeit nicht psychiatrisch behandeln liess (Urk. 33/30) und am 25. September 2003 anlässlich eines Gesprächs mit der IV-Stelle – bei welcher er sich am 10. April 2003 wegen der Beschwerden am linken Arm zum Leistungsbezug (Berufsberatung/Umschulung) angemeldet hatte (Urk. 33/20) – ausdrücklich erklärte, dass er keine psychischen Probleme habe (Urk. 33/31). Schliesslich hat er seine Arbeitsfähigkeit von Mitte Februar bis Ende Juni 2004 im Rahmen des Einsatzprogrammes für Erwerbslose während immerhin 4.5 Monaten unter Beweis gestellt, wobei keine Hinweise vorliegen, dass er wegen der psychischen Erkrankung in seinem Leistungsvermögen beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. E. 4.3 hiervor).
5.2.3 Auch ein anlässlich des von August bis Dezember 2004 im D.___ geleisteten Temporäreinsatzes arbeitsrechtlich in Erscheinung getretener Leistungsabfall ist in den Akten nicht dokumentiert. Im Gegenteil lässt die Tatsache, dass der Kläger ab 1. Januar 2005 eine unbefristete Festanstellung erhielt, bei fehlenden sozialen Erwägungen des Arbeitsgebers darauf schliessen, dass er zuvor während fünf Monaten eine zufriedenstellende Leistung erbracht hatte. Die Auffassung der Beklagten 1, es habe sich beim von der E.___ vermittelten Temporäreinsatz um einen (gescheiterten) Arbeitsversuch gehandelt (Urk. 8 S. 8 Ziff. 36), lässt sich demnach nicht halten.
5.2.4 Aufgrund des Gesagten verbietet sich der Schluss, dass überwiegend wahrscheinlich schon bei Antritt der Festanstellung beim D.___ beziehungsweise bei Beginn der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 am 1. Januar 2005 eine deren Leistungspflicht ausschliessende psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte. Dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nur im Rahmen eines 90 %-Pensums (Sitznachtwache an durchschnittlich fünf Nächten pro Woche, vgl. Urk. 2/11) beschäftigt wurde, ergibt sich nicht aus den Akten und wurde auch von der Beklagten 1 nicht geltend gemacht. Zudem wäre damit eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (vgl. E. 1.1.1 hiervor) nicht dargetan.
Ausweislich der Akten verschlechterte sich der psychische Gesundheitszustand des Klägers im weiteren Verlauf dergestalt, dass sich dieser veranlasst sah, in der letzten Februarwoche 2005 die fachärztliche Behandlung bei Dr. F.___ wieder aufzunehmen (vgl. E. 3.2.3 hiervor) und auf dessen Empfehlung hin die Tätigkeit als Sitznachtwache im D.___ per 9. März 2005 niederzulegen (vgl. E. 4.4 hiervor). Insofern erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt eintrat, als der Kläger bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert war. Dr. F.___ sprach in seinem Bericht vom 14. Juni 2005 an das Sozialamt denn auch von einer erneuten Dekompensation nach einer „einigermassen kompensiert verlaufenen Zeit“ (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Damit verhielt es sich vorliegend ähnlich wie bei Schubkrankheiten, bei denen es zu längeren Zeitabschnitten mit wiederhergestellter und in neuen Arbeitsverhältnissen verwerteter Arbeitsfähigkeit kommen kann.
5.3 Die Vorbringen der Beklagten 1 (Urk. 8 S. 5 ff., Urk. 48 S. 3 f.) lassen, soweit sie mit dem Ausgeführten nicht bereits entkräftet wurden, keine andere Betrachtungsweise zu.
Wenn Dr. F.___ im Bericht vom 4. Mai 2006 (vgl. E. 3.2.4 hiervor) ausführte, retrospektiv betrachtet habe zumindest seit der Erstkonsultation vom 27. Februar 2002 nie während längerer Zeit eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von gewisser Konstanz bestanden, vermag dies im Lichte der übrigen Aktenlage nicht zu überzeugen. Insbesondere steht diese rückblickende Einschätzung im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen, namentlich dem Umstand, dass der Kläger von Mai 2001 bis Dezember 2002 trotz seiner psychiatrischen Erkrankung ohne wesentliche gesundheitlich bedingte Absenzen im angestammten Beruf (vollzeitlich) erwerbstätig war und diese während fast drei Jahren (behandlungsfreie Zeit nach der vorerst letzten Konsultation vom 22. April 2002 bis zur Wiedervorstellung am 23./27. Februar 2005) keiner fachärztlichen Behandlung bedurfte. Entsprechend war Dr. F.___ auch nicht in der Lage, die damaligen gesundheitlichen Einschränkungen echtzeitlich festzustellen. Seine retrospektive Einschätzung fusst offensichtlich im Wesentlichen auf medizinischen Erfahrungssätzen, nicht aber auf eigenen Feststellungen oder wenigstens auf konkreter Aktenlage.
Soweit Dr. G.___ in der RAD-Stellungnahme vom 31. Mai 2006 (vgl. E. 3.3 hiervor) unter Hinweis auf die „vorhandenen Akten“ eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2003 aussprach, fehlt es dieser Einschätzung an einer (fundierten) medizinischen Begründung. Entsprechend kann daraus nichts abgeleitet werden.
Dass der Kläger am 10. Mai 2006 (Urk. 33/86) nach Einsicht in den Bericht von Dr. F.___ vom 4. Mai 2006 durch seine damalige Rechtsvertreterin gegenüber der IV-Stelle verlautbaren liess, er sei seit Februar 2002 nie mehr arbeitsfähig gewesen, und sich am 25. Juli 2006 (Urk. 33/97) unter Bezugnahme auf deren Vorbescheid vom 21. Juli 2006 (Urk. 33/95) mit der Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Mai 2004 ausdrücklich als einverstanden erklärte, kann ihm im vorliegenden Verfahren nicht zum Nachteil gereichen.
6.
6.1 Mit Blick darauf, dass sich der Kläger in seinem Rechtsbegehren eines konkreten Antrags betreffend Leistungsbeginn und -umfang enthalten hat (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 38 S. 2), ist die Beklagte 1 in Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger Invalidenleistungen entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu gewähren. Mithin bleibt die Festsetzung des Leistungsanspruchs in zeitlicher und masslicher Hinsicht einstweilen der Beklagten 1 überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre, vgl. BGE 129 V 450).
6.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 135 E. 4c).
Das Vorsorgereglement der Beklagten 1 (Version 2013) enthält keine Regelung betreffend die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenleistungen. Namentlich sieht es nicht vor, dass diesbezüglich der von der zuständigen Finanzdirektion gestützt auf § 79 Abs. 2 lit. c der BVK-Statuten (gültig ab 1. Januar 2013) generell festgelegte Verzugszinssatz von 2.5 % (vgl. Urk. 9/7) anwendbar wäre, findet sich diese Bestimmung doch unter dem Titel „Verwaltung und Kontrolle“, was keiner genügenden Festlegung eines vom OR abweichenden Zinssatzes entspricht. Demzufolge sind die Rentenbetreffnisse ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 29. August 2013 (Urk. 1) beziehungsweise ab späterem Fälligkeitsdatum mit 5 % zu verzinsen.
Ab 1. September 2014 ergab sich eine andere Regelung, trat doch auf diesen Zeitpunkt das Vorsorgereglement 2014 in Kraft, welches in Anhang II lit. C Abs. 1 vorsieht, dass sämtliche Forderungen gegenüber der BVK im Verzugsfall zum jeweiligen BVG-Mindestzinssatz (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]) plus 1 % (Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV]) verzinst werden. Der BVG-Mindestzinssatz beträgt seit 1. Januar 2014 1.75 %, weshalb die Beklagte 1 ab 1. September 2014 Verzugszinsen von 2.75 % zu entrichten hat.
6.3 In Anbetracht des Ausgangs dieses Verfahrens erweist sich das klägerische Begehren (Urk. 13), die Beklagte 1 sei zur Erbringung von Vorleistungen zu verpflichten, als gegenstandslos.
7.
7.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Beklagte 1 unter Berücksichtigung dieser Kriterien zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Kläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7.3 Die Beklagte 1 (Urk. 1 S. 2, Urk. 17 S. 2 und 5, Urk. 48 S. 2 und 4) und die Beklagte 4 (Urk. 19 S. 2) beantragten die Zusprache einer Prozessentschädigung, erstere insbesondere für die ihr im Zusammenhang mit dem vorsorglichen Massnahmebegehren entstandenen Aufwendungen.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerinnen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Es besteht kein Anlass, vorliegend – trotz der entsprechenden Anträge der Beklagten 1 und der Beklagten 4 – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Insbesondere stellt die von der Beklagten 1 postulierte Aussichtslosigkeit des Massnahmebegehrens von Vornherein keinen Grund für einen ausnahmsweisen Parteientschädigungsanspruch des Versicherungsträgers dar. Ein solcher setzt praxisgemäss ein leichtsinniges oder mutwilliges Prozessverhaltens voraus (vgl. Georg Wilhelm, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 7 zu § 34 GSVGer mit Hinweisen), wovon vorliegend unstreitig nicht auszugehen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis am 29. August 2013 fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, ab 1. September 2014 zum Satz von 2.75 %.
Die Klagen gegen die Beklagten 2-4 werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Den Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Rechtsanwalt Peter Rösler
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter