Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2013.00072




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 12. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

schadenanwaelte.ch

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich

Beklagte









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___ ist sorgeberechtigte Mutter von Y.___ (geboren Juli 1998) und lebt mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater von Y.___, Z.___, war nie mit der Mutter verheiratet und verfügt über keinerlei elterliche Sorge- oder Obhutsrechte. Gestützt auf ein Urteil des Tribunal de Première Instance des Kantons Genf vom 5. Dezember 2000 hat er an seinen Sohn Unterhalt zu leisten (Urk. 2/3).

1.2    Zufolge Invalidität hat Z.___ seit 1. April 2003 gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Kinderrente für seinen Sohn Y.___. Da Z.___ die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlte, wurden diese von der zuständigen Behörde bevorschusst. Ab November 2007 zahlte die Stiftung Auffangeinrichtung die BVG-Kinderrente direkt an X.___ aus. Ohne Mitteilung zu machen, leistete die Stiftung Auffangeinrichtung ab 1. Juli 2009 die Zahlungen nicht mehr an X.___, sondern an Z.___ (Urk. 2/8). Dem wurde X.___ laut eigenen Aussagen im Februar 2010 gewahr (Urk. 1 S. 4). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2010 gelangte sie an die Stiftung Auffangeinrichtung und ersuchte um direkte Auszahlung der BVG-Kinderrente an sich. Die Stiftung erklärte in ihrem Antwortschreiben vom 28. Dezember 2010, Voraussetzung für eine Drittauszahlung sei, dass sie eine behördliche Verfügung, welche ihr die Kinderrente explizit zuspreche, oder eine Abtretungserklärung des Vaters vorlege (Urk. 2/4).

1.3    In der Folge erhob X.___ Klage gegen Z.___ vor dem Tribunal de Première Instance des Kantons Genf. Dieses hielt mit Urteil vom 9. Oktober 2012 fest, dass die Kinderrente an Y.___ respektive X.___ direkt auszuzahlen sei. Darüber hinaus äusserte es sein Unverständnis darüber, dass die Stiftung Auffangeinrichtung für eine Drittauszahlung das Vorliegen einer gerichtlichen Anweisung fordere. Der anwaltlich vertretenen Klägerin wurde trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- wurden vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen (Urk. 2/5).

1.4    Ab Dezember 2012 überwies die Stiftung Auffangeinrichtung die Kinderrente rückwirkend ab 1. Juli 2012 (Urk. 2/8) wieder direkt an X.___. Der Forderung von X.___, ihr die Kinderrenten von insgesamt Fr. 6‘442.30 für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2012 nachzuzahlen, kam sie aber nicht nach, da diese zu Recht an Z.___ ausbezahlt worden seien (Urk. 2/6, 2/8, 2/9, 2/10).


2.    Mit Eingabe vom 2. September 2013 liess X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung erheben und beantragen, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr BVG-Kinderrentenleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 6‘442.30 und Schadenersatz von Fr. 15‘191.20 für nutzlose Gerichts- und Anwaltskosten im Verfahren vor dem Tribunal de Première Instance du Canton de Genéve zu bezahlen, je nebst Zins von 5 % ab Klageeinreichung (Urk. 1 S. 2). Die Stiftung Auffangeinrichtung schloss in der Klageantwort vom 16. Dezember 2013 auf Abweisung der Klage (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte mit der Ausrichtung der Kinderrenten an Z.___ nicht leistungsbefreiend geleistet habe. Die Beklagte schulde ihr demnach den Betrag von Fr. 6‘442.30. Aus materiellrechtlicher Sicht sei die Beibringung eines gerichtlichen Entscheids für die Auszahlung der Kinderrenten an sie als sorgeberechtigte Mutter nicht nötig gewesen. Indem sie aber von der Beklagten dazu angehalten worden sei, sei ihr in Form von Anwaltskosten und des nicht auf den Schuldner abwälzbaren Gerichtsvorschusses ein Schaden in der Höhe von Fr. 15‘191.20 entstanden, der ihr von der Beklagten zu ersetzen sei (Urk. 1).

1.2    Die Beklagte macht geltend, die Kinderrente sei akzessorisch zur Invalidenrente. Komme der Unterhaltspflichtige nicht für den Unterhalt auf, sei dieser Anspruch vom Kind gegenüber dem Pflichtigen zivilrechtlich durchzusetzen und erst aufgrund eines entsprechenden Urteils mit einer Anweisung an die Vorsorgeeinrichtung könne eine Direktzahlung an das Kind vorgenommen werden. Für die Beurteilung der Schadenersatzforderung für Anwalts- und Gerichtskosten im Verfahren vor dem Tribunal de Première Instance des Kantons Genf sei das angerufene Berufsvorsorgegericht nicht zuständig (Urk. 8).


2.    Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge über Y.___ den Anspruch auf Drittauszahlung der Kinderrente in eigenem Namen geltend machen kann und damit ihre Aktivlegitimation zu bejahen ist (BGE 136 III 365, 98 V 216).

3.

3.1    Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist in sachlicher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Ein- und Austrittsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt. In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt (BGE 130 V 104 E. 1.1).

3.2    Der für die Partei- und Gerichtskosten im Verfahren vor dem Tribunal de Première Instance des Kantons Genf geltend gemachte Schadenersatzanspruch hat seine Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge. Insoweit ist somit auf die Klage nicht einzutreten.


4.

4.1    Zu prüfen ist, ob die Beklagte vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2012 zu Recht und damit leistungsbefreiend die Kinderrenten in der Höhe von Fr. 6'442.30 (Urk. 2/8) an Z.___ geleistet hat.

4.2    Versicherte, denen eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente (Art. 25 BVG). Die Kinderrenten werden somit grundsätzlich dem rentenberechtigten Elternteil ausbezahlt. Rechtliche Bestimmungen zur Auszahlung von Kinderrenten an Dritte fehlen im Bereich der beruflichen Vorsorge.


5.

5.1    Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass eine Drittauszahlung trotz des Fehlens einer spezifischen Regelung auch im Bereich der beruflichen Vorsorge möglich ist. Strittig ist jedoch, welche rechtlichen Grundlagen hierfür heranzuziehen sind.

5.2    Der Standpunkt der Beklagten, wonach es für die Drittauszahlung der BVG-Kinderente einer zivilrechtlichen Anordnung bedürfe, entspricht der Regelung von Art. 291 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Gemäss dieser Bestimmung kann eine gerichtliche Anweisung an den Schuldner erfolgen, wenn der Pflichtige den Unterhalt des Berechtigten vernachlässigt.

5.3    Demgegenüber sieht die Klägerin in Art. 285 Abs. 2bis ZGB und in Art. 71ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) eine hinreichende Grundlage für eine Drittauszahlung.


6.

6.1    Nach Art. 285 Abs. 2bis ZGB hat der Unterhaltspflichtige, der infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen erhält, die Erwerbseinkommen ersetzen, diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.

    Mit dieser seit 1. Januar 2000 in Kraft stehenden Bestimmung ist eine für den unterhaltspflichtigen Rentenberechtigten im Vergleich zur früheren Rechtslage vorteilhaftere Regelung getroffen worden. In erster Linie wirkt sie sich auf die Höhe der noch geschuldeten Unterhaltsbeiträge aus. Ein direkter Einfluss auf die Zulässigkeit einer Auszahlung von Kinderrenten an den selbst nicht anspruchsberechtigten Ehegatten, der die elterliche Sorge über die bei ihm wohnenden gemeinsamen Kinder innehat, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (BGE 129 V 367 E. 5; Bundesgerichtsurteil 9C_326/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.4; Urteil des [damaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 152/03 vom 23. September 2003 E. 3.4).

6.2    In Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und Art. 71ter AHVV besteht für die Kinderrenten der Invalidenversicherung sowie der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) im Gegensatz zur beruflichen Vorsorge eine Regelung für die Drittauszahlung. Nach Art. 71ter Abs. 1 AHVV, worauf in Art. 82 IVV verwiesen wird, ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Satz 1); abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Satz 2). Laut Abs. 2 gilt dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten (Satz 1); hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Satz 2).


7.

7.1    Bei einer sinngemässen Anwendung von Art. 71ter AHVV auf die berufliche Vorsorge genügt für die Drittauszahlung also ein blosser Antrag des sorge- und obhutsberechtigten Elternteils. Andernfalls bedarf es einer gerichtlichen Anordnung.

7.2    Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_339/2009 vom 1. Februar 2010 E. 1 festgehalten, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge Drittauszahlungen möglich seien und in diesem Zusammenhang auf Art. 82 IVV und Art. 71ter AHVV verwiesen. Mithin erachtet das Bundesgericht offensichtlich Art. 71ter AHVV im Bereich der beruflichen Vorsorge sinngemäss für anwendbar. Für diese Lösung spricht auch, dass die Kinderrenten gemäss Art. 35 IVG, Art. 22ter AHVG und Art. 17 und Art. 25 BVG allesamt in den Anwendungsbereich von Art. 285 Abs. 2bis ZGB fallen (BGE 128 II 308 E. 3, Bundesgerichtsurteil 5A_496/2013 vom 11. September 2013 E. 2.3.4), was eine einheitliche Ausgestaltung der Drittauszahlung nahelegt.

7.3    In sachverhaltsmässiger Hinsicht hat die Klägerin die Voraussetzungen von Art. 71ter AHVV erfüllt. Insbesondere ist angesichts der erfolgten Drittauszahlungen von November 2007 bis Juni 2009 davon auszugehen, dass sie einen Antrag auf Drittauszahlungen gestellt hatte. Vor diesem Hintergrund wirkten die Zahlungen der Kinderrenten an Z.___ ab Juli 2009 nicht leistungsbefreiend. Die Beklagte ist daher in (teilweiser) Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 6‘442.30 nebst Zins von 5 % seit 2. September 2013 zu bezahlen.


8.    Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Entsprechend ihrem teilweisen Obsiegen ist der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 6‘442.30 nebst Zins von 5 % seit 2. September 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger