Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2013.00073 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 30. Juni 2014
in Sachen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich
Klägerin
vertreten durch Advokatin Gertrud Baud
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. Die IV-Stelle Zug sprach dem 1966 (Urk. 12/1) geborenen X.___ mit Wirkung ab 1. September 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2/3a-f). Gestützt darauf bejahte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 31. Januar 2013 ihre im Rahmen von Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestehende Vorleistungspflicht (Urk. 2/1a-h). Zuvor hatte sie die Ausrichtung von Invalidenleistungen abgelehnt (Schreiben vom 10. Oktober 2012 [Urk. 2/2a+b]). Auf Anfrage der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung verneinte auch die BVG-Sammelstiftung Swiss Life (Swiss Life) ihre Leistungspflicht (Schreiben vom 12. Februar 2013 [Urk. 2/4]).
2. Mit Eingabe vom 3. September 2013 erhob die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Klage gegen die Swiss Life mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.Die Beklagte sei zu verurteilen, dem ehemaligen Versicherten X.___ gemäss Reglement und samt entsprechender Beitragsbefreiung eine ganze IV-Rente per 1. September 2009 oder per einem vom Gericht zu bestimmenden Datum zu bezahlen.
2.X.___ sei zu diesem Verfahren beizuladen.
3.Alles unter o/e-Kostenfolge.“
Die Swiss Life schloss am 8. November 2013 auf Abweisung der Klage (Urk. 7). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 14. November 2013 (Urk. 9) die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 12) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 17) und duplicando (Urk. 22) an ihren Rechtsbegehren fest.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich - auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren - nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der - beziehungsweise zum Nichteintreten auf die - Klage führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_40/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der der Versicherte zuletzt angehört hat, sofern er sich beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung befindet. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.
1.3 Die Vorsorgeeinrichtung, welche Vorleistungen erbracht hat, hat in diesem Umfang von Gesetzes wegen einen unmittelbaren Regressanspruch gegen die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung. Es ist somit nicht erforderlich, dass sich die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung die Ansprüche des Versicherten gegen die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung abtreten lässt. Ebenso wenig besteht ein Grund, den Versicherten zu verpflichten, selber gegen die andere Einrichtung Klage zu erheben (BGE 136 V 131 E. 3.6).
2.
2.1 Das hiesige Gericht ist im Klageverfahren, wie es auf Streitigkeiten aus der beruflichen Vorsorge Anwendung findet, an die Begehren der Parteien gebunden (§ 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. Volz, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 13 N 2).
2.2 Die Klägerin bestreitet ihre Vorleistungspflicht weder im Grundsatz noch betragsmässig. Sie verlangt in ihrem Rechtsbegehren einzig die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung einer ganzen Invalidenrente an ihren ehemaligen Versicherten (Urk. 1 S. 2). Ihren Regressanspruch macht sie damit aber nicht geltend und der von der Klägerin angehobene Rechtsstreit betrifft allein den Leistungsanspruch von X.___, dem keine Parteistellung zukommt und der durch die Vorleistung der Klägerin bereits befriedigt ist. Das eingeklagte Rentenbetreffnis beschlägt daher das gesetzlich und reglementarisch geregelte Rechtsverhältnis zwischen der potentiell leistungspflichtigen beklagtischen Vorsorgeeinrichtung und dem vormals Versicherten, nicht aber dasjenige zwischen der Klägerin und der Beklagten. Ungeachtet des Umstands, dass in einem Regressverfahren in einem ersten Schritt festgestellt werden müsste, welches die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung ist und erst wenn dies feststeht, in einem zweiten Schritt die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung gegen die andere (allenfalls) Rückgriff nehmen könnte (Urk. 17 S. 4), ist die Klägerin somit nicht Trägerin des fraglichen Rechts, zumal Regelungsgegenstand zwischen ihr und der beklagten Einrichtung der Regressanspruch ist (vgl. E. 1.2-3 hievor).
Nach dem Gesagten ist die Aktivlegitimation der Klägerin im vorliegenden Klageverfahren zu verneinen, was zur Abweisung der Klage führt.
3. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten – trotz ihres Antrags – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen).
Der Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokatin Gertrud Baud
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- X.___ unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 (Klageschrift), Urk. 7 (Klageantwort), Urk. 17 (Replik) und Urk. 22 (Duplik)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher