Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2013.00077 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 12. Mai 2015
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
glättli partner Anwaltskanzlei Mediation
Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur
gegen
Bafidia Pensionskasse Genossenschaft
c/o Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute AG
Nansenstrasse 16, 8050 Zürich
Beklagte
Zustelladresse: Bafidia Pensionskasse Genossenschaft
c/o Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute AG
Entfelderstrasse 11, Postfach 2329, 5001 Aarau 1 Fächer
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1967 geborene X.___ war vom 1. März 2008 bis am 30. Juni 2010 bei der Y.___ als Leiter Kreditberatung in der Geschäftsstelle Z.___ angestellt (Urk. 2/9) und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Bafidia Pensionskasse Genossenschaft (nachfolgend: Bafidia) berufsvorsorgeversichert. Seit 4. Mai 2009 war er zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. die Krankenmeldung an die AXA Winterthur vom 25. Juni 2009 und das Schreiben der Krankentaggeldversicherung vom 2. August 2011 in den Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle [bei Urk. 14]). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich der Versicherte am 1. Januar 2010 unter Hinweis auf Depressionen zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Akten der IV-Stelle Zürich [bei Urk. 14]), sprach ihm mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 für die Zeit vom 1. Mai bis am 31. Juli 2010 eine ganze und mit Wirkung ab 1. August 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 14/9). Diese bestätigte in der Folge die aufgrund des Wegzugs von X.___ ins Ausland zwischenzeitlich zuständige Schweizerische Ausgleichskasse (Urk. 14/1) anlässlich des von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 23. Januar 2013 (Urk. 14/28).
1.2 Auf entsprechende Gesuche des Versicherten hin (Urk. 2/11 und Urk. 2/13) lehnte die Bafidia mit Schreiben vom 2. Mai 2013 eine Leistungspflicht ab (Urk. 1 S. 8 f.).
2. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 erhob X.___ Klage gegen die Bafidia mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die nach Reglement geschuldeten Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge zu erbringen, zuzüglich Verzugszins ab 3. Oktober 2013.
2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Die Bafidia schloss am 6. Dezember 2013 auf Abweisung der Klage; eventuell sei festzustellen, dass der Kläger im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen Anspruch auf eine Viertelsinvalidenrente habe (Urk. 8 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk. 11) die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 14/1-38 samt den Akten der IV-Stelle Zürich) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 18) und duplicando (Urk. 22) an ihren Rechtsbegehren fest.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
1.4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.6 Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler, BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S. 202 f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: „Ruhekissen“ oder „Prokrustesbett“?, in: AJP 2002 S. 927).
1.7 Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Verbindlichkeit des Beschlusses der IV-Organe auf die Invaliditätsbemessung als Ganzes, das heisst auf das Ergebnis des Einkommensvergleichs und nicht auf dessen einzelne Berechnungsfaktoren (SZS 1999 S. 150).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, der Rentenentscheid der Invalidenversicherung vom 15. Juli 2011 sei für die Beklagte mangels offenkundiger Unhaltbarkeit verbindlich. So sei aufgrund seiner Erwerbsbiographie ersichtlich, dass er keine Tätigkeit ausgeübt habe, für die er nicht ausgebildet gewesen sei. Sein Krankheitsbild habe sich vor Antritt der Arbeit bei der Y.___ angekündigt und es sei eine Überforderungssituation aufgrund der betreffenden Tätigkeit zu verneinen (Urk. 1 S. 9 ff. und Urk. 18 S. 4 ff.). Er habe diese Stelle krankheitsbedingt verloren (Urk. 18 S. 3). Denn aufgrund der medizinischen Berichte sei erstellt, dass es aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung (anankastisch, narzisstisch) zu den Depressionen gekommen sei und diese Leiden zur beruflichen Überforderung geführt hätten (Urk. 18 S. 6).
2.2 Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, beim Studium des im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachtens sei ihr klar geworden, dass die Entscheide der Invalidenversicherung offensichtlich unrichtig seien. Der Kläger habe sich – als gelernter Koch - an seiner letzten Stelle im Bankenbereich klar überfordert, was Depressionen mit Krankheitswert und die damit verbundene Persönlichkeitsstörung ausgelöst habe. Aus diesem Grund sei die Bestimmung des Valideneinkommens unzutreffend erfolgt. Als Valideneinkommen sei nicht auf eine Tätigkeit im Bankenbereich (Fr. 140‘400.--) sondern auf den Beruf als Koch (stellvertretender Küchenchef oder Rayonchef) und ein Einkommen von Fr. 65‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- abzustellen (Urk. 8 S. 2 ff. und Urk. 22).
3.
3.1 Der Vorbescheid der IV-Stelle vom 3. Juni 2011 (Akten der IV-Stelle Zürich [bei Urk. 14]), die Rentenverfügung vom 11. Oktober 2011 (Urk. 14/9) und die Revisionsmitteilung vom 23. Januar 2013 (Urk. 14/28) wurden der Beklagten zugestellt. Da diese im Basis-Reglement den gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung verwendet (Urk. 9/2 S. 4), sind die in der Rentenverfügung getroffenen Feststellung für die Beklagte – wie auch den Kläger – verbindlich, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar sind (E. 1.5). Dies wird von der Beklagten auch nicht bestritten (Urk. 8 S. 2).
3.2 Zu prüfen ist demnach, ob es unhaltbar war, dass die Invaliditätsgradbemessung der IV-Stelle auf einem Valideneinkommen von Fr. 140‘400.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 57‘580.-- basierte.
3.3 Für die Beantwortung der Frage, ob sich die Bemessung der Invalidität durch die Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf den aus den Akten hervorgehenden Sachverhalt abzustellen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung präsentierte. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die in der Folge angerufen werden und die die Behörde nicht von Amtes wegen abnehmen musste, können nicht bewirken, dass eine Ermittlung des Invaliditätsgrades von den Organen der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erscheint, sofern es sich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt, die zu einer anderen juristischen Einschätzung führen und daher die IV-Stelle zu einer Wiedererwägung des ursprünglichen Entscheids im Rahmen eines Revisionsverfahrens verpflichten könnten (BGE 138 V 409 E. 3.1 mit weiterem Hinweis = Pra 3/2013 Nr. 30 und BGE 126 V 308 E. 2a).
3.4 In medizinischer Hinsicht ist vorwegzuschicken, dass das erst im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholte Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. November 2012 (Urk. 14/24) für die Prüfung der zweifellosen Unhaltbarkeit der ursprünglichen Rentenverfügung nicht herangezogen werden kann. Dass aufgrund der sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses präsentierenden Aktenlage – insbesondere der der Rentenzusprache zu Grunde liegenden medizinischen Berichte der Privatklinik B.___ vom 27. Juli 2009 (Austrittsbericht in den Akten der IV-Stelle Zürich [bei Urk. 14]), des C.___ vom 9. April 2010 (Akten der IV-Stelle Zürich [bei Urk. 14]) und von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. November 2010 (Akten der IV-Stelle Zürich [bei Urk. 14]) - eine offensichtliche Unrichtigkeit der Invaliditätsbemessung anzunehmen ist, wird sodann von der Beklagten nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 8 S. 2 und Urk. 22 S. 3).
Vor dem Hintergrund der diesbezüglich geforderten hohen Anforderungen (vgl. E. 1.6) und der Erwerbsbiographie des Klägers, der seit 1996 ohne Anzeichen einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Versicherungs- respektive Bankenbranche tätig war (Urk. 2/4-11) und dessen Leistungen im März 2009 noch mit einer Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 10‘500.-- und einer Gehaltserhöhung honoriert wurden (Urk. 2/10), ist eine solche auch nicht ersichtlich. Dass der Kläger bei intakter Gesundheit als Koch arbeiten würde, ist nicht erstellt. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass es für eine offensichtliche Unhaltbarkeit des Entscheids der IV-Stelle nicht genügt, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder sogar zutreffender erscheint.
3.5 Nach dem Gesagten ist die Festlegung der Vergleichseinkommen durch die IV-Stelle jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar. Der im Rahmen der Rentenprüfung durch die Invalidenversicherung vorgenommene Einkommensvergleich respektive dessen Ergebnis kann daher nicht mehr Thema des vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahrens sein. Dies wird selbst von der Beklagten in der Duplik anerkannt (Urk. 22 S. 4). Insofern ist umso weniger nachvollziehbar, weshalb sie aufgrund einer gegenteiligen Argumentation in der Klageantwort einen Leistungsanspruch verneinte.
4.
4.1 Zusammenfassend ist damit in Gutheissung der Klage festzuhalten, dass der Kläger Anspruch auf die reglementarischen Invalidenleistungen der Beklagten hat. Da sich der Kläger in seinem Rechtsbegehren eines konkreten Antrags betreffend Leistungsbeginn und –berechnung enthalten hat (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 18 S. 2), kann es bei der Feststellung der grundsätzlichen Leistungspflicht der Beklagten sein Bewenden haben. Im Übrigen ist der Beklagten einzig insofern zuzustimmen, dass im Falle einer bereits ausgerichteten Freizügigkeitsleistung Art. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) Beachtung findet.
4.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 3. Oktober 2013 (Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen.
4.3 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, macht mit ihrer Kostennote vom 3. Juni 2014 (Urk. 24) Aufwendungen von 24.75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 38.-- geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist. Die Beklagte ist daher ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5‘387.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 3. Oktober 2013 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 5‘387.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Bafidia Pensionskasse Genossenschaft unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher