Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2013.00079




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 12. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke

OZB Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis


gegen


Pensionskasse der Y.___

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar

Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich




Sachverhalt:

1.    Der 1950 geborene X.___ bezog seit Februar 2005 von der Pensionskasse der Y.___ (PK Y.___) eine auf einem Invaliditätsgrad von 57 % beruhende Invalidenrente in Höhe von Fr. 41‘472.-- pro Jahr. Ab Februar 2013 richtete die PK Y.___ ihm nicht mehr die Invalidenrente, sondern neu eine Altersrente in Höhe von Fr. 11‘687.70 pro Jahr aus (Schreiben der PK Y.___ vom 13. Februar 2013, Urk. 2/1). Der Versicherte ersuchte in der Folge die PK Y.___, ihm weiterhin eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 41‘472.-- auszurichten (Schreiben vom 13. August 2013, Urk. 2/5), was letztere ablehnte (Schreiben vom 20. September 2013, Urk. 2/6).


2.    Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 erhob der Versicherte Klage gegen die PK Y.___ und beantragte (Urk. 1):

    „1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger vom 1. Februar 2013 bis     und mit 31. Januar 2015 weiterhin eine Invalidenrente in Höhe von     Fr. 41‘472.-- jährlich zu bezahlen.

    2.    Die Beklagte sei ferner zu verpflichten, dem Kläger noch vom 1. Februar     2013 bis und mit 31. Januar 2015 die reglementarisch geschuldeten     Altersgutschriften gutzuschreiben.

    3.    Die Beklagte sei zu verpflichten, die rückständigen Rentenleistungen ab     10. Oktober 2013 mit 5 % zu verzinsen.“

    Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 6. Januar 2014 die Abweisung der Klage (Urk. 8).

    Der Kläger hielt mit Replik vom 16. Januar 2014 (Urk. 12) ebenso an seinen Anträgen fest, wie die Beklagte mit Duplik vom 29. Januar 2014 (Urk. 15). Die Duplik wurde dem Kläger am 31. Januar 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage vor, vorliegend gehe es um die Frage, wann gemäss dem Reglement der Beklagten eine Invalidenrente durch eine (tiefere) Altersrente abgelöst werde. Art. 37 des Reglements der Beklagten vom 1. Januar 2013 (nachfolgend: Reglement 2013) sehe in Absatz 2 vor, dass für den Übergang von Invaliditätsleistungen zu Altersleistungen das im Zeitpunkt des Überganges geltende Reglement massgebend sei, was vorliegend das Reglement 2013 selber sei. Art. 18 des Reglements 2013 halte fest, dass der Anspruch auf Altersrente mit Erreichen des Schlussalters beginne, und Art. 23 halte in Bezug auf das Ende der Invaliditätsleistungen fest, diese würden mit Erreichen des Schlussalters erlöschen. Der Begriff Schlussalter werde gemäss Reglement 2013 mit dem Erreichen des Anspruchs auf die (ordentliche) AHV-Altersrente gleichgesetzt. Er erreiche das ordentliche AHV-Alter 65 Jahre erst im Januar 2015. Er habe daher bis 31. Januar 2015 Anspruch auf die Invalidenrente und auf die reglementarischen Altersgutschriften (Urk. 1).

    Hätte die Beklagte in Art. 37 Abs. 2 des Reglements 2013 nur die Höhe der geschuldeten Altersrente und nicht auch den Zeitpunkt des Überganges von Invaliden- zu Altersrenten regeln wollen, würde die von ihr gewählte Formulierung keinen Sinn machen. Denn wenn für den Übergang von Invaliden- zu Altersrenten das neue Reglement massgebend sein soll, umfasse der Begriff „Übergang“ selbstverständlich auch den Zeitpunkt des Überganges bzw. erschöpfe sich eigentlich in diesem. Hätte die Beklagte tatsächlich – wie von ihr behauptet – in Art. 37 Abs. 2 des Reglements 2013 nur klärend die Höhe der geschuldeten Altersleistungen regeln wolle, wäre es ein Einfaches gewesen, eine entsprechende Formulierung zu wählen.

    Es komme hinzu, dass auch gemäss dem bei Eintritt der Invalidität gültig gewesenen Reglement, Stand 2000 (nachfolgend: Reglement 2000), vorgesehen gewesen sei, dass „Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, solange die Invalidität dauert, längstens aber bis zur Pensionierung oder bis zum Tod“. Wenn nun die Pensionierung gemäss den neueren Reglementsvorschriften erst mit 65 Altersjahren anstatt wie früher mit 63 Altersjahren erfolge, wäre auch gemäss dem Wortlaut des Reglements 2000 die Invalidenrente bis zum 65. Altersjahr geschuldet (Urk. 12).

1.2    Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, gemäss Art. 37 Abs. 1 des Reglements 2013 sei auf die Invalidenleistungen dasjenige Reglement anwendbar, das im Zeitpunkt gegolten habe, als die Invalidität eingetreten sei. Der Anspruch auf Leistungen, deren Höhe und auch deren Dauer richteten sich demnach nach dem Reglement 2000. Dies entspreche den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen. Art. 37 Abs. 2 des Reglements 2013 regle ausschliesslich die Berechnung der Altersrente.

    Die nachträgliche Verlängerung der altrechtlichen Invalidenrente um zwei Jahre würde einen neuen Kostenfaktor darstellen, der im Zeitpunkt der Festlegung des Vorsorgeplanes nicht bekannt gewesen sei und demnach auch nicht finanziert worden sei. Es könne daher nicht ohne klare reglementarische Aussage angenommen werden, sie müsse bei einer Erhöhung des Pensionsalters laufende Invaliditätsleistungen ohne Weiteres bis zum neuen Schlussalter weiter erbringen (Urk. 8 und Urk. 15)


2.

2.1    Gemäss Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlischt der Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente grundsätzlich mit dem Tod des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität. Der BVG-Invalidenrentenanspruch endet von Gesetzes wegen somit grundsätzlich nicht mit dem Erreichen des Rentenalters, sondern ist lebenslänglicher Natur. Es ist jedoch zulässig, die BVG-Invalidenrente bei Erreichen des Rentenalters in eine betraglich mindestens gleichwertige, das heisst, dem Umfange der bis zum Terminalter teuerungsangepassten Invalidenrente entsprechende Altersrente umzuwandeln, wenn das Reglement dies vorsieht. Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge gilt der Grundsatz der Parteiautonomie (Hürzeler in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Art. 26 N 28 und 31).

2.2    Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).


3.

3.1    Gemäss Art. 4.6.2 des Reglements 2000 (Urk. 9/2) besteht der Anspruch auf eine Invalidenrente, solange die Invalidität andauert, längstens aber bis zur Pensionierung oder bis zum Tod. In Art. 4.6.3 des Reglements 2000 ist festgehalten, dass die Befreiung von der Beitragszahlung ebenfalls längstens bis zur Pensionierung dauert. Nach Art. 2.2.1 erfolgt die ordentliche Pensionierung an demjenigen Monatsersten, welcher zwei Jahre vor dem Beginn der AHV-Rente liegt.

3.2    Das Reglement 2013 (Urk. 2/7) hält in Art. 20 Abs. 4 fest, dass der Anspruch auf Invaliditätsleistungen mit dem Erreichen des Schlussalters erlischt. Auch die Beitragsbefreiung endet in diesem Zeitpunkt (Art. 23 Abs. 2). Das Schlussalter wird bei Erreichen des Anspruchs auf die AHV-Altersrente erreicht (S. 3 des Reglements 2013).

3.3    In Art. 37 des Reglements 2013 sind Übergangsbestimmungen festgehalten. Abs. 1 trägt dabei den Randtitel Übergangsbestimmungen für Risikofälle und lautet: „Für versicherte Personen, die im Gültigkeitszeitpunkt früherer Reglemente resp. Vorsorgepläne erwerbsunfähig geworden oder verstorben sind, gelten für die Festsetzung der Invaliditäts- und Todesfallleistungen die damaligen Reglementsbestimmungen resp. Vorsorgepläne.“ Abs. 2, welcher den Randtitel Übergangsbestimmungen für Altersrenten trägt, lautet: Für den Übergang von Invaliditätsleistungen zu Altersleistungen ist das im Zeitpunkt des Überganges geltende Reglement massgebend. Die Anwartschaft auf laufende Altersrenten richtet sich nach dem im Zeitpunkt des Übergangs geltenden Reglements“.


4.

4.1

4.1.1    Bei einer Änderung gesetzlicher Vorschriften sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Dieser allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge, namentlich bei Reglements- und Statutenänderungen. Vorsorgereglemente können in ihren Übergangsbestimmungen abweichende Regelungen vorsehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 22. April 2008 E. 2).

    Das Reglement 2013 der Beklagten enthält in Art. 37 Übergangsbestimmungen. In Abs. 2 von Art. 37 ist dabei – wie ausgeführt (E. 3.3) - festgehalten, dass für den Übergang von Invaliditätsleistungen zu Altersleistungen das im Zeitpunkt des Überganges geltende Reglement massgebend ist. Einschränkungen, dass das im Zeitpunkt des Übergangs geltende Reglement wie von der Beklagten geltend gemacht nur in Bezug auf gewisse Aspekte des Übergangs massgebend sein soll, hält Art. 37 Abs. 2 nicht fest. Entgegen den Ausführungen der Beklagten geht aus Art. 37 Abs. 1 nicht hervor, dass auf die Invaliditätsleistungen generell dasjenige Reglement anwendbar ist, das im Zeitpunkt gegolten hat, als die Invalidität eintrat. Art. 37 Abs. 1 äussert sich gemäss dem Wortlaut nur zur Festsetzung der Invaliditäts- und Todesfallleistungen. Nachdem sich Abs. 2 von Art. 37 ausdrücklich zum Übergang von Invaliditätsleistungen zu Altersleistungen äussert und hierfür das im Zeitpunkt des Übergangs gültige Reglement für anwendbar erklärt, kann Art. 37 gesamthaft nicht anders verstanden werden, als dass für den Zeitpunkt des Übergangs von Invaliditäts- zu Altersleistungen das im Zeitpunkt des Übergangs massgebende Reglement anwendbar ist.

4.1.2    Aus BGE 138 V 176 kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten, da bei der dort zu beurteilenden Streitigkeit eine reglementarische Bestimmung bestand, welche für das Ende der Invaliditätsleistungen explizit das im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts massgebende Reglement für anwendbar erklärte (E. 7.3).

4.1.3    Nach dem Gesagten ist für den Übergang von Invaliditätsleistungen zu Altersleistungen das Reglement 2013 massgebend.

4.2    Gestützt auf Art. 20 Abs. 4 des Reglements 2013 hat der Kläger somit Anspruch auf Invalidenleistungen bis zum Erreichen des AHV-Alters, das heisst bis zum 31. Januar 2015 (Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Entsprechendes gilt auch für die Beitragsbefreiung (Art. 23 Abs. 2 des Reglements 2013). Die Invalidenleistungen belaufen sich dabei gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien auf Fr. 41‘472.-- pro Jahr.

4.3    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 10. Oktober 2013 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.

4.4    Nach dem Gesagten ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis und mit 31. Januar 2015 weiterhin eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 41‘472.-- pro Jahr zuzüglich Zins zu 5 % ab 10. Oktober 2013 für die bis zu diesem Datum fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und ab jeweiligem Fälligkeitsdatum für die danach fällig gewordenen zu bezahlen und dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis und mit 31. Januar 2015 weiterhin die reglementarisch geschuldeten Altersgutschriften gutzuschreiben.


5.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Da der Kläger mit seiner Klage vollständig obsiegt, ist die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger vom 1. Februar 2013 bis und mit 31. Januar 2015 eine Invalidenrente in Höhe von jährlich Fr. 41‘472.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 10. Oktober 2013 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen und dem Kläger vom 1. Februar 2013 bis und mit 31. Januar 2015 die reglementarisch geschuldeten Altersgutschriften gutzuschreiben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Petra Oehmke

- Rechtsanwältin Marta Mozar

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler