Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2013.00080




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 29. Juni 2015

in Sachen


X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Wyssmann und Partner

Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen


gegen


Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1969 geborene X.___ war zuletzt vom 21. Oktober 1996 bis 31. Oktober 1998 als Systems Engineer bei der Firma Y.___ angestellt gewesen (Urk. 2/3 f., Urk. 13/8), als er im März 1999 Sozialhilfe beantragte (Urk. 13/21 S. 3 f.). In der Folge bezog er vom 22. März bis 1. Juni 1999 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 1 S. 5, Urk. 2/8 S. 3, Urk. 2/15 S. 4, Urk. 9/1) und war damit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Aufgrund eines am 6. März 2000 im Hinblick auf eine Abklärung seines psychischen Gesundheitszustandes angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE) liess er sich von Ende März bis Ende April 2000 stationär in einer psychiatrischen Klinik behandeln (Urk. 13/2); am 5. Mai 2000 meldet er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 2/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Bern, IV-Stelle, führte daraufhin verschiedene berufliche Massnahmen durch, in deren Rahmen der Versicherte vom 26. November 2002 bis 25. Juni 2003 teilzeitlich als Praktikant im Informatikbereich tätig war (Urk. 2/13). Am 19. August 2003 trat er eine (vorerst auf ein Jahr befristete und in der Folge nicht verlängerte) Stelle als Informatiker beim Amt I.___ des Kantons Bern im Pensum von 100 % an (Urk. 2/17 f.). Die IV-Stelle schloss die beruflichen Massnahmen daraufhin ab und verneinte einen Rentenanspruch – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 8 % - mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 (Urk. 2/16). Am 27. Oktober 2004 stellte X.___ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Oktober 2004 (Urk. 2/19), und bezog daraufhin – ab diesem Datum bis zur Ausschöpfung des entsprechenden Anspruchs am 9. Mai 2006 – Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/20, Urk. 8 S. 2, Urk. 9/1 S. 5, Urk13/67 S. 5) und war folglich abermals bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert. Ab August 2006 wurde er wieder vom Sozialdienst seiner Wohnsitzgemeinde unterstützt (Urk. 13/65); auf deren Veranlassung nahm er ab Juni 2007 an einem Beschäftigungsprogramm teil (Urk. 13/67 S. 8). Am 9. April 2010 stellte er erneut ein Gesuch um Leistungen der IV (Urk. 2/21). Nachdem die IV-Stelle ihn am 23. März 2011 hatte begutachten lassen (vgl. Expertise Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. April 2011 [Urk. 2/22]), sprach sie ihm mit Verfügung vom 2. November 2011 (Urk. 2/24) mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 67 % beruhende Dreiviertelsrente zu.

1.2    In der Folge ersuchte der Versicherte am 13. Juni 2012 die Stiftung Auffangeinrichtung BVG um Ausrichtung von Invalidenleistungen (Urk. 2/26), was diese – unter Hinweis darauf, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit nicht während des Vorsorgeverhältnisses, das während der zwei Perioden von Arbeitslosigkeit im Jahr 1999 beziehungsweise zwischen 2004 und 2006 bestanden habe, eingetreten sei - mit Schreiben vom 24. Januar 2013 (Urk. 2/27) ablehnte.


2.    Am 14. Oktober 2013 liess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erheben (Urk. 1 S. 2):

"1.    Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, dem Kläger spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2006, eventualiter ab 1. Oktober 2008, und weiterhin die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nach Massgabe der IV-rechtlich ausgewiesenen Erwerbsunfähigkeit von mindestens 67 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens zzgl. Teuerungszulage auszurichten.

 2.    Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kläger seit dem Eintritt des Invaliditätsfalles prämien- und beitragsbefreit ist.

 3.    Die Bernische Pensionskasse, Schläflistrasse 17, 3000 Bern 25, sei im vorliegenden Klageverfahren beizuladen.

 4.    Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

 5.    Dem Kläger sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

 6.    Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

 7.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“

    Die Beklagte schloss am 12. Februar 2014 auf Abweisung der Klage (Klageantwort, Urk. 8). Nachdem mit Verfügung vom 13. Februar 2014 (Urk. 10) die Akten der IV (Urk. 13/1-139) beigezogen worden waren und der Kläger für den Fall, dass das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel durchführe, auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet hatte (Urk. 14), wurde ihm mit Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 15) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Rémy Wyssmann, Oensingen, bewilligt; zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 20. Juni 2014 stellte der Kläger daraufhin folgende Anträge (Urk. 20 S. 4 f.):

"1.    a) Für den Fall, dass die Beurteilung des IV-Arztes dipl. med. Z.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, was den Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit des Klägers per 1. Januar 2005 betrifft, nicht als beweiswertig erachtet wird, sei ein gerichtliches Gutachten zur Frage des genauen Zeitpunkts des Beginns der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit des Klägers von mindestens 20 % erstellen zu lassen.

    b) Eventualiter: Der RAD der IV-Stelle Bern sei gerichtlich aufzufordern, dem angerufenen Gericht schriftlich die Gründe bekanntzugeben, weshalb der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Januar 2005 festgelegt wurde.

    c) Subeventualiter: Der psychiatrische Gutachter, Dr. A.___, sei gerichtlich anzufragen, ob der von ihm genannte Zeitraum des Beginns der Arbeitsunfähigkeit (1999) genauer eingegrenzt werden kann und falls ja, auf welchen genauen Zeitpunkt dieser festzulegen ist.

 2.    Es sei eine gerichtliche Befragung des Klägers nach Art. 191 ZPO zum rechtserheblichen Beweisthema „Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit“ durchzuführen.

 3.    Über die hängigen Beweisanträge des Klägers sei mittels einer Beweisverfügung gerichtlich zu entscheiden.

 4.    Die Klage sei vollumfänglich gutzuheissen.

 5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“

    Die Beklagte teilte am 24. September 2014 mit, dass sie an ihrem Rechtsbegehren festhalte und auf Einreichung einer Duplik verzichte (Urk. 24); dies wurde dem Kläger am 30. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 25).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

1.4    Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

1.5    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

    Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).


2.

2.1    Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei – entsprechend der Feststellung der IV-Stelle – am 1. Januar 2005 und damit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten (Urk. 1 S. 11 f.). Als er sich Anfang Mai 2000 erstmals bei der IV angemeldet habe, habe die psychische Gesundheitsstörung zwar bereits bestanden, sich in den Jahren 1998 und 1999 indes gar nicht und im Jahr 2000 nur in berufsvorsorgerechtlich irrelevanter Weise auf sein Leistungsvermögen ausgewirkt (Urk. 1 S. 13 f.). Nach einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes sei er wieder uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen und habe im Rahmen des von November 2002 bis Juni 2003 absolvierten Praktikums und der von August 2003 bis August 2004 befristeten Anstellung als Informatiker denn auch – im Vollzeitpensum – eine volle Leistungsfähigkeit gezeigt (Urk. 1 S. 14 f.). Damit sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der nun invalidisierenden und einer allfälligen schon im Jahr 2000 bestandenen massgeblichen Arbeitsunfähigkeit jedenfalls unterbrochen worden (Urk. 1 S. 15 ff., Urk. 20 S. 3 f.). Selbst wenn man gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ von einer seit 1999 anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe, habe die Beklagte seinen Leistungsanspruch zu Unrecht verneint, habe er doch auch damals unter dem Vorsorgeschutz der Beklagten gestanden (Urk. 20 S. 3).

2.2    Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, zwar sei der Kläger von März bis Mai 1999 und von Oktober 2004 bis Mai 2006 bei ihr versichert gewesen (Urk. 8 S. 2). Da ihm indes während dieser beiden Perioden echtzeitlich nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, bestehe ihr gegenüber kein Anspruch auf Invalidenleistungen (S. 4).


3.

3.1

3.1.1    Am 29. Dezember 1999 ersuchte die Fürsorge- und Vormundschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde des Klägers Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, darum, dessen Urteils- und Handlungsfähigkeit zu beurteilen. In ihrem Bericht vom 17. Februar 2000 (Urk. 2/10) hielt die genannte Ärztin daraufhin fest, laut Mitteilung der Fürsorge- und Vormundschaftsbehörde vom 15. Oktober 1999 habe der mittellose Kläger jegliche Zusammenarbeit mit der unterstützenden Behörde verweigert, weswegen es bereits am 16. September 1999 zu einer Einvernahme gekommen sei. Der Kläger habe schon damals angegeben, psychisch zu leiden und keine Perspektiven mehr zu haben. In der Folge sei ihr der Kläger mit Schreiben vom 20. September 1999 zur psychiatrischen Behandlung überwiesen worden. Sie sei kurz nach Beginn der Therapie von der Fürsorge- und Vormundschaftsbehörde darum gebeten worden, mit dieser zusammenzuarbeiten, mithin als Therapeutin eine Art Vermittlungsfunktion zu übernehmen; damit habe sich der Kläger zunächst auch einverstanden erklärt (S. 1).

    Der psychische Zustand des Klägers habe sich - bei anfänglich verzweifelter und niedergeschlagen-depressiver Stimmung - unter Gesprächstherapie und zeitweiser Medikation zunächst deutlich gebessert. Die Ängste vor eigenen Aggressionen hätten angesprochen werden können, und die zu Beginn ausgeprägten Appetit- und Schlafstörungen seien weitgehend verschwunden. Auch habe sich der Kläger von gewissen Rachegedanken gegenüber Behörden zu distanzieren vermocht. Betreffend die Therapie habe er sich bis vor kurzem zur Mitarbeit bereit gezeigt und die meisten Termine eingehalten oder sich bei Terminverschiebung telefonisch gemeldet. Nach anfänglichen Widerständen sei es möglich gewesen, den Kläger für ein gemeinsames Gespräch mit einem Mitarbeiter des Sozialdiensts seiner Gemeinde zu gewinnen. Laut dessen späteren Angaben habe der Kläger dann aber weitere vereinbarte Termine nicht eingehalten. Auf ein Schreiben der Vormundschaftsbehörde, das ihm am 21. Dezember 1999 zugestellt worden sei, welches er jedoch erst im Verlauf des Januars 2000 geöffnet habe, habe der Kläger mit starker Kränkung und erneut starker Existenzangst reagiert. Nachdem am 11. Januar 2000 ein Treffen mit dem Betreibungsweibel in ihrer Praxis noch möglich gewesen sei und der Kläger eine vom Betreibungsamt benötigte Unterschrift habe geben können, sei seit dem 12. Januar 2000 nur noch ein telefonischer Kontakt mit ihm möglich. Rückblickend sei davon auszugehen, dass der Kläger wohl zunehmend auch Ihr (der Psychiaterin) gegenüber Misstrauen entwickelt habe. Kurz vor dem für den 6. Februar 2000 vereinbarten Termin, den er nicht mehr eingehalten habe, habe er sich telefonisch definitiv von der Therapie abgemeldet (S. 1). Während dieses letzten Telefongesprächs sei der Eindruck entstanden, dass er - bei zunehmend wahnhaften Gedankengängen - den Realitätsbezug weitgehend verloren habe. Der Kläger, der schon früher Rachegedanken ausgesprochen und Tötungsabsichten (durch Erschiessen) angedeutet habe, falls er kein Geld mehr erhalte, habe verzweifelt gewirkt. Obwohl er aktuell direkt keine erneuten Tötungsabsichten ausgesprochen habe, sei er als selbst- und fremdgefährdend zu qualifizieren (S. 2).

    Der Kläger habe sich - bei vulnerabler und vermehrt kränkbarer Persönlichkeit mit einer offensichtlich starken Autoritätsproblematik – seit längerem immer mehr zurückgezogen. Es gebe deutliche Hinweise darauf, dass er seit längerer Zeit die Post, insbesondere von Behörden, nicht mehr öffne, Termine nicht mehr wahrnehme und sich auch sozial zunehmend isoliert habe. Er neige zu - mit der Gefahr unkontrollierter Aggression gegenüber dem als feindlich erlebten Umfeld verbundener - starker Projektion von Feindbildern. Derzeit sei er als nicht handlungsfähig und als nur sehr beschränkt urteilsfähig zu betrachten. Zur genaueren Abklärung seines Leidens sowie zur Beurteilung seiner Wiedereingliederungsmöglichkeiten und der Notwendigkeit eventueller vormundschaftlicher Massnahmen bedürfe er eines geschützten Umfelds. In Anbetracht der Selbst- und Fremdgefährdung im Moment der Konfrontation sei eine FFE-Einweisung in eine psychiatrische Klinik dringend zu empfehlen (S. 2).

3.1.2    Gestützt auf das am 6. März 2000 - im Zusammenhang mit einem Ende Februar 2000 von der Fürsorge- und Vormundschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde des Klägers gestellten Antrag auf Anordnung eines regierungsstatthalterlichen FFE – geführte Gespräch mit dem Kläger gelangte Dr. med. C.___, Klinik D.___, Psychiatriezentrum, in seinem Bericht vom 16. März 2000 (Urk. 2/9) zum Schluss, dass eine stationäre Abklärung und Therapie indiziert sei. Der Kläger habe bestätigt, seit über einem Jahr arbeitslos zu sein; er lebe seit längerem sehr zurückgezogen. Er habe angegeben, in seinem Beruf als Wirtschaftsinformatiker kaum Aussichten auf eine Neuanstellung zu haben, zumal er auch mehrere Bedingungen an einen Arbeitsplatz stelle. Dass er den Aufgeboten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) keine Folge geleistet habe, habe der Kläger damit erklärt, dass er dort in einem ersten Gespräch sehr unqualifiziert und herablassend behandelt worden sei; mit dem Sozialdienst der Gemeinde habe er hingegen immer gut zusammengearbeitet (S. 1). Beim – sozial schlecht integrierten – Kläger bestehe Verdacht auf eine sensitive Persönlichkeitsstörung. Im Rahmen der zu empfehlenden stationären Betreuung und Beurteilung sei auch eine Einschätzung betreffend dessen Arbeitsfähigkeit und etwaigen Rentenanspruch vorzunehmen (S. 2).

3.1.3    Nachdem der zuständige Regierungsstatthalter am 6. März 2000 einen FFE zur stationären Begutachtung des Klägers verfügt hatte, trat dieser am 22. März 2000 ins Psychiatriezentrum E.___ ein und erklärte sich mit einem vierwöchigen stationären Aufenthalt in dieser Klinik zur Beurteilung seiner aktuellen Lebenssituation einverstanden (Urk. 13/2 S. 3). In ihrem Schreiben an die IV-Stelle vom 26. April 2000 stellten die Ärzte der genannten Klinik die Diagnose einer deutlichen kombinierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit sensitiv-selbstunsicheren, paranoiden und querulatorisch-fanatischen Zügen (S. 1). Im Hinblick auf die absolut notwendige berufliche und soziale Integration des Klägers sei eine sofortige Unterstützung durch die IV unabdingbar. Der Kläger sei derzeit kaum in der Lage, selbständig eine Stelle als Wirtschaftsinformatiker zu suchen und zu finden, sich selbständig zu bewerben und allfällige Bewerbungsgespräche erfolgreich durchzustehen. Mit dem Gesuch um sofortige berufliche Eingliederungsmassnahmen habe er sich einverstanden erklären können. Berufliche (und soziale) Eingliederungsbemühungen seien indes nur erfolgsversprechend, wenn gleichzeitig eine regelmässige psychiatrische Behandlung und Begleitung erfolge. Ohne eine entsprechende Therapie sei mit weiteren Komplikationen im Umgang mit dem Kläger und mit einer erneuten zunehmenden Verschlechterung seines psychischen Zustands zu rechnen. Der Kläger werde wahrscheinlich während mindestens eines Jahres eine gewisse berufliche Begleitung benötigen, bis die zu erwartenden positiven Veränderungen in seiner Persönlichkeitsstruktur eingetreten seien. In Betracht fielen etwa eine Teilnahme am PASS-Programm oder ein Arbeitseinsatz an einer halbgeschützten Arbeitsstelle (S. 4).

3.1.4    Auf seiner ersten Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV vom 5. Mai 2000 (Urk. 13/1) gab der Kläger an, er habe von 1996 bis 1998 als Wirtschaftsinformatiker bei der Firma Y.___ gearbeitet (S. 4). Ab März 1999 sei er bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen; seit November 1999 sei er zu 50 % arbeitsunfähig. Seine Behinderung (Angst, Depression, Selbstunsicherheit) bestehe seit zirka zwei Jahren; von März bis April 2000 habe er sich deswegen im Psychiatriezentrum E.___ behandeln lassen (S. 5). Er stehe nicht unter Vormundschaft, eine Beistandschaft sei indes „in Erstellung“ (S. 1).

3.1.5    In ihrem Begleitschreiben vom 16. Mai 2000 (Urk. 13/1 S. 9) zur Anmeldung des Klägers bei der IV vom 5. Mai 2000 (Urk. 13/1) ersuchte die zuständige Mitarbeiterin des Psychiatriezentrums E.___, Sozialdienst, die IV-Stelle darum, eine Wiedereinschulung des Klägers in die bisherige Tätigkeit, eine Arbeitsvermittlung oder allenfalls eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit zu prüfen.

3.1.6    Am 20. Juni 2000 gaben die Ärzte des Psychiatriezentrums E.___ an, in der angestammten (bis Oktober 1998) ausgeübten Tätigkeit als Informatiker sei der Kläger seit Anfang 1999 zu 80 bis 100 % arbeitsunfähig. Durch eine regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung und Betreuung sowie eine gleichzeitige soziale Unterstützung könne langfristig mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 13/7 S. 1).

3.1.7    Der zuständige Mitarbeiter der Firma Y.___ gab auf dem Arbeitgeberfragebogen vom 9. August 2000 an, der Kläger habe sowohl vor als auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens vollzeitlich gearbeitet; der dabei erzielte Lohn habe seiner Arbeitsleistung entsprochen (Urk. 13/8 S. 1 f.).

3.1.8    Gegenüber der Berufsberaterin der IV gab der Kläger Anfang 2001 an, er lebe von Sozialhilfegeldern und habe mittlerweile Schulden im Betrag von wesentlich mehr als Fr. 20‘000.--. Gegenüber seiner Wohnsitzgemeinde habe er sich bereit erklärt, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, als Gegenleistung indes einen Beistand gefordert, der sich um die finanziellen Belange kümmere. Er habe Mühe mit Behörden, da diese ihre Versprechen nicht einhielten; der Berufsberaterin wolle er noch eine Chance geben. Er würde gerne wieder als Informatiker tätig sein, brauche aber geregelte Arbeitszeiten, einen überschaubar strukturierten Tagesablauf und Arbeit, bei der er nicht improvisieren müsse (vgl. Zwischenbericht vom 17. Januar 2001, Urk. 13/10 S. 2).

3.1.9    Vom 6. August bis 2. November 2001 unterzog sich der Kläger einer beruflichen Abklärung der IV (Urk. 13/11, Urk. 13/13).

3.1.10    In ihrem Zwischenbericht vom 10. Juni 2002 (Urk. 13/22) gab die Berufsberaterin der IV an, den Kläger weiterhin bei der Stellensuche zu unterstützen. Die Zusammenarbeit mit diesem gestalte sich allerdings schwierig. So habe er etwa versprochen, eine Zusammenstellung seiner bisherigen Bewerbungen zu schicken. Dass sie diese in der Folge nicht erhalten habe, habe er später damit erklärt, dass die Post seine Briefe erfahrungsgemäss nicht zustelle. Es sei ein aktueller Arztbericht betreffend die Eingliederbarkeit des Klägers einzuholen.

3.1.11    In ihrem – auf entsprechendes Ersuchen der IV-Stelle erstatteten - Bericht vom 10. Oktober 2002 (Urk. 13/37) gaben die Ärzte des Spitals D.___, Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie, an, der Kläger, den sie vom 6. Juli 2000 bis 15. Januar 2002 – auf Veranlassung der Behörden seiner Wohnsitzgemeinde - ambulant behandelt hätten, verweigere (gerade im Hinblick auf die Berichterstattung zuhanden der IV-Stelle) weitere Konsultationen. Thema der in der Regel im Abstand von drei bis vier Wochen stattgefundenen – Sitzungen sei stets die vom Kläger geltend gemachte mangelhafte Unterstützung und die Unfähigkeit oder sogar Böswilligkeit von Amtspersonen gewesen. Eine therapeutische Auseinandersetzung mit seiner eigenen Person, seinen sozialen Beziehungen, seinen Aktivitäten und seinem Arbeitsalltag im Sinne einer Reflexion und Introspektion habe nicht stattfinden können, da der Kläger sich nicht als krank betrachtet und entsprechende Bemühungen des Therapeuten als Übergriff empfunden habe. Er habe sich auch geweigert, zu versuchen, im Rahmen von gemeinsamen Gesprächen Konflikte mit den jeweiligen Personen zu klären.

3.1.12    Im Hinblick auf eine Abklärung der Eignung und Einschätzung der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine berufliche Eingliederungsmassnahme erfolgte vom 2. bis 13. September 2002 eine FirStep-Abklärung durch die psychiatrischen Dienste F.___, Direktion Sozial- und Gemeindepsychiatrie. Gemäss Bericht vom 11. Oktober 2002 (Urk. 13/40) fiel dabei die – mit einem starken Misstrauen verbundene - ausgeprägte mangelnde Krankheitseinsicht des Klägers auf. Dieser habe zudem – insbesondere bei der Erklärung seines wiederholten beruflichen Scheiterns in den letzten Jahren – autistische Züge gezeigt. Aufgrund seines zeitweise überheblich-belehrenden Auftretens und einer gewissen Selbstüberschätzung vermöge er offenbar bei den Personen in seiner Umgebung wenig Sympathien zu wecken. Die psychische Störung des Klägers, der derzeit nicht in psychiatrischer Behandlung stehe, habe zu häufigen und gravierenden Konflikten am Arbeitsplatz geführt; diese seien derart ausgeprägt gewesen, dass es schliesslich zur Ausgliederung aus dem Arbeitsprozess gekommen sei. Nach einer einmonatigen beruflichen Abklärung im Jahr 2002 sei es dem Kläger nicht gelungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Seit 1999 werde er vom Sozialdienst seiner Wohnsitzgemeinde unterstützt. Der Kontakt sowohl zum Sozialdienst als auch zur Gemeinde sei durch Konflikte belastet (S. 1). Im Rahmen der durchgeführten beruflichen und psychodiagnostischen Abklärung habe sich ergeben, dass eine berufliche Massnahme mit dem Ziel der Wiedereingliederung in die freie Wirtschaft möglich und angemessen sei. Angesichts der guten beruflichen Fähigkeiten erscheine eine Wiedereingliederung als Sachbearbeiter im Bürobereich beziehungsweise – in einer angepassten Tätigkeit – als Informatiker möglich. Aufgrund der krankheitsbedingten Einschränkungen (wie Misstrauen, Kränkbarkeit, negative Äusserungen im Kontakt mit Vorgesetzten) seien allerdings berufliche Massnahmen für eine erfolgreiche Wiedereingliederung erforderlich. Dies habe schon die erfolglose Stellensuche nach der im Jahr 2002 erfolgten beruflichen Abklärung gezeigt. Eine Tätigkeit als Sachbearbeiter könne sich der Kläger – wegen Unterforderung, welche unweigerlich zu Konflikten mit Vorgesetzten führe – nicht vorstellen. Er sehe sich eher als Leiter eines administrativen Bereichs oder als Mitarbeiter einer Informatikabteilung (Wirtschaftsinformatik). Ob ein Einstieg in eine derartige Tätigkeit realistisch sei, werde sich in einem allfälligen Arbeitstraining zeigen. Mit den zu erwartenden Schwierigkeiten mit Vorgesetzten und Mitarbeitern müssten sich dann die für die Eingliederung zuständigen Personen befassen. Eine begleitende psychotherapeutische Behandlung würde die Chancen einer beruflichen Wiedereingliederung deutlich verbessern. Es sei ein möglichst rascher Einstieg im Berufsförderungskurs G.___ angezeigt (S. 3).

3.1.13    Die Berufsberaterin der IV hielt in ihrem Zwischenbericht vom 6. November 2002 (Urk. 13/39) fest, der Kläger habe die Institution H.___ im Spital G.___, die Berufsförderungskurse anbiete, besichtigt. Nach Angaben des zuständigen Mitarbeiters des Berufsförderungskurses (BFK) sei die Zusammenarbeit mit dem Kläger sehr fragil, diskussionsbeladen und von tendenziell mangelnder Compliance begleitet. Die Suche nach einer Praktikumsstelle in der freien Wirtschaft habe begonnen. Der Kläger werde noch den Militärdienst absolvieren; im BFK sei erst ab Ende November 2002 ein Platz frei. Es sei eine psychiatrische Begutachtung indiziert.

3.1.14    In ihrem Antrag vom 29. November 2002 auf Übernahme der Kosten einer Umschulung vom 26. November 2002 bis 25. Juni 2003 (Urk. 13/42) gab die Berufsberaterin der IV an, der Kläger könne ein (unbezahltes) Praktikum in der Bibliothek einer Berufsschule absolvieren und dort dreieihalb Tage pro Woche arbeiten. Die verbleibenden anderthalb Tage werde er im BFK verbringen und mit Unterstützung intensiv nach einer Stelle suchen. Ziel dieses Arbeitstrainings sei es, dem Kläger einen Einsatz in der freien Wirtschaft zu ermöglichen und entsprechende Praktika zu suchen. Idealerweise werde das vorgeschlagene halbjährige Arbeitstraining auch eine Einarbeitungszeit bei einem künftigen Arbeitgeber enthalten. Die Zusammenarbeit mit dem Kläger im BFK gestalte sich nicht einfach. Das Arbeitstraining sei die beste Voraussetzung, um ihm überhaupt einen Einstieg in die freie Wirtschaft zu ermöglichen.

3.1.15    Der zuständige Mitarbeiter des BFK gab im Eingliederungs- und Praktikumsbericht vom 8. Juni 2003 (Urk. 13/59) an, dem Kläger sei zur Klärung seiner Vermittelbarkeit im Dienstleistungsbereich und zwecks Arbeitstraining im Hinblick auf einen beruflichen Wiedereinstieg ein Praktikumseinsatz in einer Berufsschule vermittelt worden. Der Kläger sei dort ab 26. November 2002 im Pensum von 70 % tätig gewesen, wobei er bis Februar 2003 vorwiegend Bibliotheksarbeiten, inklusive EDV-Einrichtungsarbeiten für die Bibliotheksverwaltung, erledigt habe. Ab März 2003 sei er vermehrt bei EDV-Aufgaben im Zusammenhang mit der Netzwerkbetreuung der verschiedenen Standorte der Berufsschule zum Einsatz gekommen. Begleitend habe seine Bezugsperson mit ihm alle ein bis zwei Wochen Massnahmen für die Stellensuche erarbeitet (S. 1). Anfang April 2003 habe der Kläger den rechten Unterarm gebrochen, was zu einem Unterbruch der Arbeitstätigkeit und ab Mitte April zu einem reduzierten Einsatz mit Armgips geführt habe. Während dieser Zeit habe der Kläger unter der Woche bei seiner Mutter in G.___ gewohnt (S. 1 f.).

    Das Praktikum habe gezeigt, dass der Kläger fähig sei, zu mindestens 70 % einer Sachbearbeitertätigkeit mit Schwerpunkt im EDV-Bereich nachzugehen. Aufgrund seiner sensiblen Persönlichkeit benötige er klare Strukturen und ein nicht zu empfindliches Umfeld. Da es ihm während des Praktikums mit unterstützter Eigeninitiative nicht gelungen sei, eine Stelle zu finden, erscheine es sinnvoll, ihm eine entsprechende Tätigkeit zu vermitteln. Bei der Vermittlung und während der Einarbeitungszeit seien sowohl der Kläger als auch sein künftiger Arbeitgeber von einer externen Bezugsperson zu begleiten, damit Missverständnisse und mögliche Spannungen aufgefangen werden könnten. Zudem werde dem Kläger dringend nahegelegt, eine regelmässige Therapie zur Bearbeitung seiner psychosozialen Probleme aufzunehmen (S. 3).

3.1.16 Gemäss Arbeitszeugnis vom 21. August 2003 (Urk. 2/13) erledigte der Kläger die Anfragen, die ihm als Praktikant des Berufsförderungskurses in der Zeit vom 26. November 2002 bis 25. Juni 2003 übertragen wurden, sehr sorgfältig und exakt. Die Zusammenarbeit mit ihm sei angenehm und von gegenseitiger Wertschätzung geprägt gewesen. Der Kläger sei als zuverlässig, kritisch und sehr sorgfältig wahrgenommen worden. Seine Arbeit habe er selbständig organisiert.

3.1.17    Im Stellenvermittlungsbericht vom 2. Juli 2003 (Urk. 13/51) hielt die Berufsberaterin der IV fest, es stünden derzeit zwei vom Kanton (kantonaler Behindertenkredit) finanzierte Stellen offen. Bei der einen Stelle handle es sich um eine Tätigkeit im Informatikbereich beim Amt I.___ des Kantons Bern. Diesbezüglich sei für den Kläger bereits ein Vorstellungsgespräch organisiert worden. Auf die andere Stelle bei der Kantonalen Verwaltung J.___ hätte sich der Kläger bereits bewerben müssen. Die Bewerbungsunterlagen seien bei der potentiellen Arbeitgeberin indes nicht eingegangen, was der Kläger – wie schon bei diversen anderen Dokumenten, die er hätte verschicken sollen, die aber nie angekommen seien - mit einem Fehler der Post erklärt habe (S. 1). Der Kläger sei im Rahmen von Gesprächen auf der für ihn zuständigen IV-Zweigstelle immer wieder mit seiner nicht unproblematischen Persönlichkeitsstruktur konfrontiert und auch darauf hingewiesen worden, dass er sich an Bewerbungsgesprächen motivierter zeigen solle, ansonsten er keine Stelle finden werde (S. 1 f.). Als wesentliche Begleitmassnahme sei ihm vor einem halben Jahr von FirStep eine Psychotherapie vorgeschlagen worden. Der Kläger habe dann anlässlich der ersten Konsultation klar dargelegt, dass es sich bei der Therapie um eine ihm gemachte Auflage handle und er sich der Behandlung nicht aus eigener Initiative unterziehe. Der Therapeut habe ihm daraufhin gesagt, dass er unter diesen Umständen nicht mehr zu kommen brauche (S. 2). Die Zusammenarbeit mit dem Kläger, der gemäss dem Abklärungsbericht von FirStep durchaus eine volle Leistung erbringe, sei nicht einfach. Umso wichtiger sei es, mit den beteiligten Stellen zu kooperieren. Die über den Behindertenkredit finanzierte offene Stelle wäre eine optimale Lösung für den Kläger (S. 2).

3.1.18    Nachdem der Kläger zum (ersten) Bewerbungsgespräch vom 14. Juli 2003 beim Amt I.___ des Kantons Bern noch unentschuldigt nicht erschienen war (Urk. 13/53 f.), wurde ihm die Stelle gemäss Angaben seiner Berufsberaterin in der Folge per 19. August 2003 zugesagt. Sobald die Bewilligung des Kantonalen Personalamts (Behindertenkredit) vorliege, werde er einen Anstellungsvertrag erhalten. Die Anstellung werde vorerst auf ein Jahr befristet sein und könne bei Bedarf um ein weiteres Jahr verlängert werden (vgl. Schlussbericht vom 14. August 2003, Urk. 13/58).

3.1.19    Mit Schreiben vom 1. September 2003 teilte die IV-Stelle dem Kläger mit, dass die beruflichen Massnahmen nun abgeschlossen seien und er als rentenausschliessend eingegliedert betrachtet werde. Die bereits in Auftrag gegebene Begutachtung werde daher sistiert (Urk. 13/60). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 (Urk. 13/61) verneinte sie – unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 8 % - den Rentenanspruch des Klägers.

3.1.20    Gemäss Angaben der zuständigen Mitarbeiterin des Kantonalen Personalamts entsprach der dem Kläger im Rahmen des vom 19. August 2003 bis 18. April [richtig wohl: 18. August] 2004 befristeten (und in der Folge nicht verlängerten [vgl. Urk. 2/18 f.]) Arbeitsverhältnisses ausgerichtete Lohn (vgl. Urk. 13/58, Urk. 13/136 S. 1) der erbrachten Leistung (vgl. Telefonnotiz vom 9. Juni 2011, Urk. 13/96).

    Dem Arbeitszeugnis vom 18. August 2004 (Urk. 2/18) ist zu entnehmen, dass der Kläger die ihm übertragenen Arbeiten zuverlässig und selbständig erledigte. Er habe über ein gutes Fachwissen verfügt und mit seiner analytischen Denkweise überzeugt. Er sei auch immer bereit gewesen, Arbeiten ausserhalb seines eigentlichen Aufgabenbereichs (etwa Entsorgen von Alt- und Verpackungsmaterial und Aufräumarbeiten) zu übernehmen. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern sei stets freundlich und korrekt gewesen.

3.1.21    Auf der (erneuten) Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung vom 27. Oktober 2004 gab der Kläger an, er habe – „wegen Repressionen von Behörden, Dauer irrelevant“ – während mehr als zwölf Monaten keine Anstellung gehabt (Urk. 2/19 S. 3). Die Arbeitslosenversicherung richtete dem Kläger in der Folge von Oktober 2004 bis zur Ausschöpfung seines entsprechenden Anspruchs im Mai 2006 Taggelder aus (vgl. Urk. 9/1 S. 5).

3.2

3.2.1    Am 17. April 2009 teilte der Sozialdienst der (neuen) Wohnsitzgemeinde des Klägers der IV-Stelle mit, dass er diesen seit August 2006 unterstütze und derzeit eine Anmeldung bei der IV prüfe (Urk. 13/65).

3.2.2    Die Ärzte der Psychiatrischen Dienste D.___ hielten am 4. November 2009 im Verlaufsbericht fest, der Kläger, der bereits vom 6. März 2000 bis 20. Februar 2002 bei ihnen in ambulanter Behandlung gestanden und die Therapie dann ohne Abmeldung abgebrochen habe, sei im Januar 2009 erneut – auf Druck des Sozialdienstes – zu einer (einmaligen) Konsultation erschienen. Damals sei er nicht für eine Behandlung motiviert gewesen. Die erneute Anmeldung bei der Klinik D.___ im November 2009 sei erfolgt, weil er sich von Detektiven des Sozialdiensts verfolgt fühle. Die Situation scheine sich zwischen Januar und November 2009 nicht verändert zu haben. Der Kläger fühle sich wohl und habe nach eigenen Angaben keine psychischen Probleme. Er habe im Weiteren berichtet, seit zirka dem Jahr 2000 arbeitslos zu sein. Seine letzte Stelle als Wirtschaftsinformatiker habe er gekündigt, um eine neue Stelle anzutreten; die neue Arbeitgeberin sei aber noch vor Stellenantritt in Konkurs gefallen. Seither sei er arbeitslos, wobei er zuerst Arbeitslosentaggelder bezogen habe und nun vom Sozialdienst abhängig sei. Er werde seit Jahren – durch das RAV beziehungsweise den Sozialdienst – daran gehindert, eine Stelle finde, indem ihm zu wenig Geld für die Bahnfahrten zu den Vorstellungsgesprächen zur Verfügung gestellt werde. Daher könne er sich gar nicht erst bewerben (Urk. 13/73 S. 2). Der Kläger, der sich im Rahmen der Untersuchung sichtlich kontrolliert und betont lässig gegeben habe, habe sofort angefangen zu berichten und dabei versucht, möglichst eloquent und selbstsicher zu wirken und sich positiv von seiner Umgebung abzuheben. Seine Unsicherheit und Aufgeregtheit seien dabei aber deutlich spürbar gewesen. Sein Denken sei inhaltlich auf die unkorrekte Behandlung durch den Sozialdienst eingeengt und mit der Idee verbunden, dessen Mitarbeiter würden mitunter aufgrund seiner „Grossartigkeit" gegen ihn arbeiten. Allgemein beurteile der Kläger die Personen in seinem – näheren und weiteren - Umfeld als inkompetent und feindlich. Der Eindruck, den er nach dem ersten Gespräch hinterlassen habe, stehe nicht im Widerspruch zur Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit sensitiv selbstunsicheren und paranoid fanatischen Zügen. Einer psychotherapeutischen Behandlung stehe der Kläger äusserst ambivalent gegenüber; seine Anmeldung scheine weniger aus Eigenmotivation und aufgrund des Willens, an sich zu arbeiten, als vielmehr auf Druck des Sozialdiensts zustande gekommen zu sein. Es seien zwei weitere Gespräche vereinbart worden, um eine genaue Auftragsklärung zu machen und die Eigenmotivation beurteilen zu können. Danach werde entschieden, ob eine weitere Behandlung Sinn mache respektive ob der Kläger ein therapeutisches Anliegen benennen könne oder nicht (S. 3).

    Der Kläger nahm in der Folge keine weiteren Konsultationstermine mehr wahr (vgl. Schreiben der Psychiatrischen Dienste der Klinik D.___ vom 22. Juli 2010, Urk. 13/73 S. 1).

3.2.3    Am 9. April 2010 stellte der Kläger ein erneutes Gesuch um Leistungen der IV (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente; Urk. 13/67 S. 1-7). Er gab an, seine Behinderung, die er mit „politisch nicht konform“ konkretisierte, bestehe seit Geburt (S. 5).

3.2.4    In seinem Begleitschreiben vom 9. April 2010 (Urk. 13/67 S. 8 f.) zur IV-Anmeldung des Klägers vom nämlichen Datum hielt der zuständige Sozialarbeiter fest, ersterer sei seit Mai 2006 ausgesteuert und werde seit 1. August 2006 gemäss Skos-Richtlinien finanziell unterstützt. Der Kläger sei bemüht, sich als sehr kompetente und leistungsfähige Persönlichkeit darzustellen. Trotz intensiver Arbeitssuche habe er keine Stelle gefunden. Ab Juni 2007 sei er im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms im Pensum von 80 % in der Keramikabteilung tätig gewesen, dort indes seit April 2008 nicht mehr erschienen. Nachdem er mehrere Weisungen betreffend Arbeitsaufnahme nicht befolgt und verschiedene Gesprächstermine nicht wahrgenommen habe, sei die Sozialhilfe wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht per 1. Juli 2008 eingestellt worden. Nach einer Beschwerdeverhandlung beim Regierungsstatthalter werde der Kläger indes seit diesem Zeitpunkt wieder finanziell unterstützt. Nach Erlass einer erneuten entsprechenden Weisung gehe der Kläger seit August 2008 seiner Arbeit im Beschäftigungsprogramm wieder regelmässig im Pensum von 80 % nach. Im Laufe der Zeit sei – wegen verpasster Termine und nicht an die Sozialbehörde weitergeleiteter Rechnungen – der Verdacht aufgekommen, dass der Kläger seine Post nicht regelmässig verarbeite. Im Hinblick auf eine Abklärung seines Gesundheitszustands sei er in der Folge zu einer psychiatrischen Beratung angemeldet und vorläufig vom Nachweis von Bewerbungsbemühungen entbunden worden (S. 8). Die Beratung bei den Psychiatrischen Diensten des Spitals D.___ habe er dann schon nach kurzem – mit der Begründung, die Therapeutin sei inkompetent – abgebrochen. Der Sozialdienst der Wohnsitzgemeinde sei der Ansicht gewesen, dass sich der Kläger vor einer erneuten Anmeldung bei der IV in psychologische Beratung begeben sollte. Dieser habe sich dann im Oktober 2009 abermals bei der Klinik D.___ für eine Beratung angemeldet und diese dann – nach zwei Konsultationen (vgl. auch Urk. 13/72) – wiederum, nun weil ihn die Therapeutin provoziert habe, abgebrochen. Beim Ausfüllen des IV-Anmeldeformulars habe der Kläger sich dann darüber beschwert, dass ihm seitens des Sozialdiensts unterstellt werde, krank zu sein. Tatsächlich sei er gesund, für diese Gesellschaft aber vermutlich zu intelligent und zu selbständig denkend. Grund für seine erfolglose Stellensuche sei, dass niemand einen Angestellten wolle, der besser sei als der Chef. Zudem habe er die Ansicht kundgetan, dass man ihm eine Weiterbildung finanzieren müsse, durch welche die Chancen auf eine gute Arbeitsstelle erhöht würden. Der Kläger verhalte sich Behörden gegenüber misstrauisch und sei mit deren Arbeitsleistungen und Fähigkeiten unzufrieden. Aufgrund seines Verhaltens bestünden eindeutige Hinweise auf nicht der Norm entsprechende Persönlichkeitsvariablen. Bei erheblichen Meinungsverschiedenheiten könne er mit einer beängstigenden Wut reagieren. Er sei zwar sicher intelligent, bezüglich seiner kognitiven Fähigkeiten bestünden aber dennoch gewisse Zweifel. Er scheine nicht mehr in der Lage zu sein, die Steuerklärung selbständig auszufüllen, und habe schon mehrmals – tatsachenwidrig - behauptet, dem Sozialdienst Unterlagen abgegeben zu haben. Er habe sich auch ausserstande gesehen, vollzeitlich im Beschäftigungsprogramm zu arbeiten, weil er am Abend jeweils zu müde sei, um noch Bewerbungen zu verfassen, und hiezu einen freien Tag benötige. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger in seiner aktuellen gesundheitlichen Verfassung ohne Unterstützung der IV keine Chance habe, eine bezahlte Arbeitsstelle zu finden (S. 9).

3.2.5    Am 7. Dezember 2010 erschien der Kläger zur von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Begutachtung durch Dr. A.___ unentschuldigt nicht (Urk. 13/82), worauf ihn die IV-Stelle mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 (Urk. 13/83) - unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und darauf, dass sie bei deren erneuter Verletzung gestützt auf die Akten (voraussichtlich zu seinen Ungunsten) über das Leistungsgesuch befinden werde – aufforderte, den nächsten Termin beim genannten Psychiater wahrzunehmen. In der Folge gab der Kläger dem für ihn zuständigen Sozialarbeiter gegenüber an, weder die Einladung zur Begutachtung noch das entsprechende Informationsschreiben der IV-Stelle erhalten zu haben (vgl. Urk. 13/89 S. 1). Mit Schreiben vom 7. März 2011 (Urk. 13/89 S. 2 f.) wurde er von der Sozialbehörde angewiesen, sämtliche Termine im Zusammenhang mit der Abklärung seines Anspruchs auf Leistungen der IV, insbesondere den (neuen) Begutachtungstermin wahrzunehmen, ansonsten sein Grundbedarf um 15 % gekürzt werde und sein Anspruch auf eine Integrationszulage dahinfalle.

3.2.6    Gestützt auf die Ergebnisse der daraufhin am 22. März 2011 erfolgten Untersuchung diagnostizierte der Psychiater Dr. A.___ in seiner Expertise vom 16. April 2011 eine – die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende – kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, sensitiven, trotzigen und zum Teil paranoiden Anteilen, ICD-10 F61.0 (Urk. 13/91 S. 11). Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde sei davon auszugehen, dass es im Jahre 1999 oder 2000 zu einer Dekompensation der kombinierten Persönlichkeitsstörung gekommen sei, wobei unklar sei, was diese Entwicklung ausgelöst habe. Bis zum Begutachtungszeitpunkt scheine es indes zu einer gewissen Verbesserung der Beschwerden gekommen zu sein. Dem Exploranden sei es offenbar seit 2007 gelungen, sich - nach anfänglichen ausgeprägten Schwierigkeiten - relativ gut im Keramikatelier zu integrieren (S. 13 f.).

    Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht einfach. Aufgrund der Tatsache, dass der Explorand seit über zehn Jahren nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit als Wirtschaftsinformatiker gearbeitet und folglich auch die Entwicklungen in diesem Fachgebiet in den letzten zehn Jahren verpasst habe, sei davon auszugehen, dass er diesbezüglich nicht mehr arbeitsfähig sei. Zwischen 1999 und Ende 2007 sei von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Betreffend eine leidensangepasste Tätigkeit bestehe medizinisch-theoretisch seit Ende 2007 eine zirka 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Was das Zumutbarkeitsprofil einer alternativen Tätigkeit anbelange, müsse es sich um eine intellektuell relativ anspruchsvolle Arbeit handeln, um einer narzisstischen Abwehr auf dem Hintergrund des grandiosen Selbsts entgegenzuwirken. Günstig wäre es für den Exploranden zudem, wenn er einer Tätigkeit weitgehend alleine nachgehen könnte ohne grösseren Kontakt mit Mitarbeitern oder Vorgesetzten und auch ohne Publikumskontakt. Zu beachten sei indes, dass sich beim Exploranden auch Ressourcen und Coping-Strategien erkennen liessen, auf welche sich dieser bei der Verwertung seiner verbleibenden Fähigkeiten bei einer künftigen Tätigkeit abstützen könne. Zwar sei es dem Kläger im Rahmen der Begutachtung nicht möglich, stets präzise zeitliche Angaben zu machen und beispielsweise seine verschiedenen Arbeitsstellen chronologisch genau aufzulisten. Allerdings seien während der gesamten zweistündigen Untersuchung keine Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Auffassungsstörungen und auch keine Ermüdungszeichen feststellbar gewesen. Hinsichtlich einer allfälligen in Teilzeit erfolgenden Weiterbildung bestehe daher aus psychiatrischer Sicht keine Kontraindikation (S. 13 f. und S. 16 f.).

3.2.7    Nachdem der Versicherte seinen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprogramm wegen Unstimmigkeiten mit der Leitung am 8. April 2011 verlassen hatte, genehmigte die Sozialbehörde – unter Hinweis darauf, dass weiterhin sein engagiertes Mitwirken bei den Abklärungen der IV erwartet werde - sein Gesuch um Beendigung des Arbeitseinsatzes per 30. April 2011 mit Schreiben vom 3. Mai 2011 (Urk. 13/94).

3.2.8    Dipl. med. Z.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, Arzt des Regionalärztlichen Diensts (RAD) der IV, hielt in seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 8. Juli 2011 (Urk. 13/97 S. 3) fest, das Gutachten von Dr. A.___ überzeuge zwar hinsichtlich der gestellten Diagnose, sei betreffend Einschätzung der Arbeitsfähigkeit indes nicht gänzlich nachvollziehbar. So seien der bisherige Krankheitsverlauf und auch die bis anhin durchgeführten Massnahmen in der Expertise zu wenig gewürdigt worden. Aufgrund der narzisstischen (selbstbezogenen) und paranoiden (wahnhaften) Anteile der schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung bestehe beim Kläger eine deutlich von der Realität abweichende Einschätzung der Umwelt und der von ihm eingegangenen Beziehungen. Schon im Zusammenhang mit den nach der Erstanmeldung des Versicherten im Jahr 2000 durchgeführten umfangreichen Eingliederungsmassnahmen seien die psychischen Probleme des Klägers immer wieder deutlich geworden und hätten im Verlauf zu Schwierigkeiten geführt (Nichteinhalten von Terminen, Nichtbefolgen von Anweisungen, verbal aggressives Verhalten, Misstrauen, Opferhaltung). Zwar habe im Jahr 2003 eine befristete Stelle beim Amt I.___ gefunden werden können, diese sei indes nicht verlängert worden, und es seien auch dort aufgetretene Schwierigkeiten beschrieben worden (der Kläger habe sich ausgenützt, missverstanden und unter seinem Wert bezahlt gefühlt). Der Rentenanspruch sei damals angesichts der erfolgten Wiedereingliederung verneint worden. Auch im der Neuanmeldung beigefügten Schreiben des Sozialdienstes seien dann wieder massive Schwierigkeiten im Umgang mit dem Kläger, der vom Sozialdienst erzwungene psychiatrische Behandlungen jeweils wieder abgebrochen habe, beschrieben worden. Der Kläger fühle sich nicht krank, sondern von der Gesellschaft nicht verstanden.

    Es sei davon auszugehen, dass der Kläger seit 1999 als Wirtschaftsinformatiker zu 100 % arbeitsunfähig sei. Nach der Anmeldung bei der IV sei bis 2003 versucht worden, den Kläger in eine Tätigkeit auf KV-Niveau einzugliedern, was dann von 2003 bis 2004 für ein Jahr gelungen sei, weshalb für diesen Zeitraum von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer KV-Tätigkeit auszugehen sei. Ab 2005 sei dann auch in einer derartigen Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Der Kläger sei nun auf Druck des Sozialdienstes in einem Keramikatelier tätig; dort seien zu Beginn ebenfalls massive Probleme aufgetreten, welche sich jedoch aufgrund des wohlwollenden Rahmens und des fehlenden Leistungsdrucks mittlerweile reduziert hätten.

    Entgegen der entsprechenden Empfehlung des Gutachters Dr. A.___ sei von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht in Form der Aufforderung des Klägers, sich einer Behandlung zu unterziehen, abzusehen. Der Kläger zeige keine Krankheitseinsicht und fühle sich von der Gesellschaft missverstanden. Diese – bereits seit der Jugend bestehende - Überzeugung sei derart fixiert, dass sie sich durch eine erzwungene Behandlung nicht verändern lassen werde. Die aus dieser Grundüberzeugung heraus immer wieder entstehenden massiven Störungen in der Beziehungsgestaltung machten den Kläger für jeden Arbeitgeber unzumutbar. Einzig eine Beschäftigung im geschützten Rahmen zur Aufrechterhaltung einer Tagestruktur erscheine noch möglich. In Anbetracht der schwerwiegenden Störung sei der Rentenanspruch zu prüfen; eine Chance für eine Wiedereingliederung werde auch in Zukunft nicht bestehen.

3.2.9    In der Folge ging die IV-Stelle davon aus, dass der Kläger seit 1. August 1999 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit als Wirtschaftsinformatiker erheblich eingeschränkt sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit auf KV-Niveau sei er bis 2005 noch zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Ab 2005 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert; seither sei ihm eine Verweistätigkeit, bei welcher er weitgehend alleine arbeiten könne und keinen grösseren Kontakt mit Mitarbeitern oder Vorgesetzten und keinen Kontakt mit Publikum pflegen müsse, noch im Pensum von 4,5 Stunden pro Tag zumutbar. Aufgrund des aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultierenden Invaliditätsgrads von 67 % und unter Berücksichtigung der am 12. April 2010 eingegangenen (verspäteten) Anmeldung sprach sie dem Kläger mit – in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsener – Verfügung vom 2. November 2011 (Urk. 13/102; vgl. auch Urk. 13/103) ab 1. Oktober 2010 eine Dreiviertelsrente zu.

3.2.10 Auf dem Revisionsfragebogen vom 23. Oktober 2012 gab der Kläger an, keiner Erwerbstätigkeit und auch keiner freiwilligen Arbeit nachzugehen (Urk. 13/116 S. 3). Die letzte Arztkonsultation liege Jahre zurück (S. 2).

3.2.11    Die im Rahmen des Revisionsverfahrens im März 2013 von der IV-Stelle in Auftrag gegebene psychiatrische Begutachtung (Urk. 13/119) wurde, nachdem der Kläger dreimal den (immer wieder neu festgesetzten) Begutachtungstermin unentschuldigt nicht wahrgenommen (Urk. 13/124) und sich auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 13/126, Urk. 13/128) auch nicht zur Vereinbarung eines vierten Termins gemeldet hatte (Urk. 13/129), schliesslich nicht durchgeführt.

3.2.12    Der RAD-Arzt pract. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gelangte daraufhin zum Schluss, dass die mangelnde Mitwirkung des Klägers im Rahmen des Revisionsverfahrens mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zu erklären sei. Zwar sei dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen eine psychiatrische Begutachtung zumutbar, es sei indes nicht damit zu rechnen, dass er einer erneuten Aufforderung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, nachkommen werde (vgl. Stellungnahme vom 8. November 2013, Urk. 13/131 S. 2).

    Die IV-Stelle bestätigte den Anspruch des Klägers auf eine Dreiviertelsrente daraufhin mit Mitteilung vom 14. November 2013 (Urk. 13/132).


4.

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt eintrat, als der Kläger - aufgrund seiner Arbeitslosigkeit vom 22. März bis 1. Juni 1999 (Urk. 2/8 S. 3) beziehungsweise vom 15. Oktober 2004 bis 9. Mai 2006 (Urk. 2/20) - bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Da die IV-Stelle der Beklagten die Rentenverfügung vom 2. November 2011 nicht zugestellt hat (Urk. 2/24, Urk. 8 S. 4), sind die darin getroffenen Feststellungen für diese nicht verbindlich (E. 1.5).

4.2

4.2.1    Aufgrund der medizinischen Berichte steht fest, dass der Kläger seit Jahren an einer – mittlerweile invalidisierenden - kombinierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit sensitiv-selbstunsicheren, paranoiden und querulatorisch-fanatischen Zügen leidet (Urk. 13/2 S. 1, Urk. 13/73 S. 3, Urk. 13/91 S. 11, Urk. 13/97 S. 3, Urk. 13/131 S. 2). Aktenkundig ist sodann, dass ihm jegliche Krankheitseinsicht fehlt, weshalb er sich auch nie aus freien Stücken einer Therapie unterzogen und ihm auferlegte Behandlungen jeweils schon nach kurzem wieder abgebrochen hat (vgl. etwa Urk. 2/9 f., Urk. 13/2, Urk. 13/37, Urk. 13/40, Urk. 13/73, Urk. 13/67 S. 5, Urk. 13/91 S. 15, Urk. 13/97 S. 3, Urk. 13/116 S. 2). In Anbetracht dieser Gegebenheiten lässt die Tatsache, dass ihm während der beiden Vorsorgeverhältnisse mit der Beklagten im Frühjahr 1999 beziehungsweise von Herbst 2004 bis Frühjahr 2006 echtzeitlich nie eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens attestiert wurde, per se noch nicht auf eine volle Arbeitsfähigkeit während dieser Perioden schliessen (vgl. Urk. 8 S. 4). Zu beachten ist zudem, dass die (nun invalidisierende) Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht beziehungsweise höchstens hintergründig mit eigentlichen funktionellen Defiziten zu erklären ist, welche diesem die Erfüllung der mit den früheren Tätigkeiten als Wirtschaftsinformatiker respektive als kaufmännischer Angestellter einhergehenden Aufgaben im engeren Sinn verunmöglichten oder erschwerten, sondern im Wesentlichen auf dessen – in seinem (krankheitsbedingt) überhöhten Selbstwertgefühl beziehungsweise seinem „grandiosen Selbst“ (Urk. 13/91 S. 12) und seiner gleichzeitigen Unsicherheit und ausgeprägten Kränkbarkeit begründeten - ausgesprochen konfliktträchtiges Verhalten (auch) Vorgesetzten und Mitarbeitern gegenüber zurückzuführen ist (vgl. hiezu insbesondere Urk. 2/10, Urk. 13/2, Urk. 13/40, Urk. 13/73, Urk. 13/91 S. 12 und Urk. 13/97 S. 3).

4.2.2    Als der Kläger ab 22. März 1999 (Urk. 2/8 S. 3) erstmals Arbeitslosenentschädigung bezog und damit auch zum ersten Mal bei der Beklagten vorsorgeversichert war, war er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Unklar ist, ob schon während des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Y.___ eine relevante Einschränkung des Leistungsvermögens eintrat. Aufgrund der Angaben des Klägers ist diesbezüglich immerhin davon auszugehen, dass – für seine psychische Störung aktenkundig symptomatische - zwischenmenschliche Schwierigkeiten am Arbeitsplatz Anlass für seine Kündigung der Stelle als Systems Engineer per Ende Oktober 1998 (Urk. 2/3 f., Urk. 13/8) war. Die Ärzte der Psychiatrischen Dienste F.___ Bern erklärten denn am 11. Oktober 2002 das – wiederholte – berufliche Scheitern des gemäss ihren Angaben zeitweise überheblich-belehrend wirkenden und sich selbst überschätzenden Klägers in den Jahren zuvor auch mit durch die psychische Störung bedingten häufigen massiven Konflikten am Arbeitsplatz, welche schliesslich zur Ausgliederung aus dem Arbeitsprozess geführt hätten (Urk. 13/40). Der Kläger selbst begründete die Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 1998 gegenüber den Ärzten des Psychiatriezentrums E.___ im Wesentlichen damit, dass er sich ungerecht behandelt gefühlt und Probleme mit der Firmenleitung bekommen habe (Urk. 13/2 S. 2). Weder hatte er sich vorgängig eine neue Stelle gesucht, noch meldete er sich nach dem Austritt aus dem Arbeitsverhältnis bei der Arbeitslosenversicherung an (dies tat er erst über vier Monate nach dem Ende des fraglichen Arbeitsverhältnisses, offensichtlich auf Veranlassung der Fürsorgebehörde hin). Ob überhaupt und gegebenenfalls wie intensiv er sich damals (erfolglos) um eine neue Stelle bemühte, ist den Akten nicht zu entnehmen.

    Gemäss der zuständigen Sozialbehörde, die er – erst im März 1999, als er seine Ersparnisse aufgebraucht hatte beziehungsweise verschuldet war - um Unterstützung ersuchte, hatte er seit Oktober 1998 sämtliche persönlichen, finanziellen und beruflichen Verpflichtungen vernachlässigt (vgl. Urk. 13/2 S. 3). Fest steht, dass sich der Umgang des Klägers, der seit längerem sehr zurückgezogen lebte beziehungsweise sozial schlecht integriert war (Urk. 2/9 S. 1), mit den Mitarbeitern sowohl der Sozialbehörde als auch des RAV von Anfang an sehr problematisch und konfliktreich gestaltete. Beim RAV fühlte er sich nach eigenen Angaben schon beim ersten Gespräch disqualifiziert und herablassend behandelt, weshalb er in der Folge weitere entsprechende Termine nicht mehr wahrnahm (Urk. 2/9 S. 1). Weswegen er damals lediglich während knapp zweieinhalb Monaten (22. März bis 1. Juni 1999 [Urk. 2/8 S. 3]) Arbeitslosenentschädigung bezog, geht aus den Akten nicht hervor. Angesichts der Tatsache, dass er die Weisungen des RAV offenbar konsequent missachtet hatte, ist nicht auszuschliessen, dass er schon nach kurzem als nicht vermittelbar taxiert wurde und dadurch den Anspruch auf weitere Leistungen verlor. Was die Schwierigkeiten im Verkehr mit der Sozialbehörde anbelangt, spitzten sich diese im Laufe der Zeit derart zu, dass der Kläger am 16. September 1999 wegen Verweigerung jeglicher Zusammenarbeit mit der unterstützenden Behörde einvernommen wurde. Die anschliessend begonnene psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___ brach er im Februar 2000 wieder ab, wobei er damals gemäss Einschätzung der genannten Psychiaterin nicht handlungsfähig und nur sehr beschränkt urteilsfähig war; wegen ernstzunehmenden Mord- und Suiziddrohungen wurde daraufhin ein FFE verfügt (Urk. 13/2 S. 3).

    Angesichts der Tatsache, dass die krankheitsbedingten Verhaltensauffälligkeiten, vor deren Hintergrund die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen zu sehen ist, nach dem Gesagten bereits vor der Anmeldung beim RAV bestanden und diese gerade notwendig machten, war der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor Beginn des ersten Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten am 22. März 1999 (Urk. 2/8 S. 3) wesentlich in seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Wirtschaftsinformatiker eingeschränkt. Die Ärzte des Psychiatriezentrums E.___ und auch der Gutachter Dr. A.___ attestierten dem Kläger denn auch bereits ab Anfang 1999 eine 80 bis 100%ige beziehungsweise eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 20. Juni 2000 [Urk. 13/7 S. 1] und Expertise vom 16. April 2011 [Urk. 13/91 S. 14]).

4.2.3    Dass der Kläger in der Folge in der Zeit zwischen Anfang 1999 und Oktober 2004 (Beginn des zweiten Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten) wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erlangt hat und dann – gerade während der Dauer dieses (aufgrund der erneuten Arbeitslosigkeit bestehenden) Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten – abermals (in schliesslich invalidisierender Weise) arbeitsunfähig wurde, ist nicht anzunehmen. Weder die medizinischen Berichte noch die weiteren Akten lassen nämlich auf eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes bis Herbst 2004 schliessen, aufgrund welcher der zeitliche Zusammenhang zwischen der (spätestens) Anfang 1999 eingetretenen und der nun invalidisierenden, unbestrittenermassen auf dem nämlichen Gesundheitsschaden beruhenden Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden wäre. So führte das (krankheitsbedingt) auffällige und von den zuständigen Behördenmitgliedern als sehr schwierig beschriebene Sozialverhalten des Klägers im März 2000 schliesslich zum FFE (Urk. 13/2 S. 3) und in der Folge im Mai 2000 zur ersten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 13/1), welche den Anspruch des Klägers auf berufliche Massnahmen und damit auch das Vorhandensein eines erheblichen Gesundheitsschadens daraufhin ohne Weiteres anerkannte (Urk. 13/9 ff.). Dr. A.___ ging – gestützt auf die Ergebnisse seiner psychiatrischen Untersuchung und in Kenntnis der gesamten Vorakten – in seinem Gutachten vom 16. April 2011 davon aus, dass der Kläger zwischen 1999 und 2007 unverändert zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 13/91 S. 14). Der RAD-Arzt dipl. med. Z.___ gelangte in seiner Beurteilung vom 8. Juli 2011 – mit durchaus einleuchtender Begründung – zum Schluss, dass der Kläger in der angestammten Tätigkeit seit 1999 ununterbrochen und weiterhin anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zwar nahm er (ausschliesslich) für 1 Jahr 2003-2004“ [richtig: 19. August 2003 bis 18. August 2004] eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit an, dies begründete er indes nicht mit einer aufgrund einer Verbesserung der gesundheitlichen Beeinträchtigung exakt während eines Jahres bestandenen vollen Arbeitsfähigkeit, sondern mit der Tatsache, dass der Kläger während der fraglichen Zeitspanne effektiv (beim Amt I.___ des Kantons Bern) einer Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum nachgegangen war (vgl. Urk. 2/18). Für die Zeit nach dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses beziehungsweise „ab 2005“ attestierte dipl. med. Z.___ dem Kläger wieder eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit (Urk. 13/97 S. 3). Aufgrund seiner Ausführungen und angesichts der Tatsache, dass die fragliche Anstellung nicht bis Ende 2004, sondern lediglich bis zum 18. August dieses Jahres dauerte, ist davon auszugehen, dass dipl. med. Z.___ eigentlich bereits ab Beginn der erneuten Stellenlosigkeit, mithin ab 19. August 2004 und damit schon ab einem Zeitpunkt rund zwei Monate vor Beginn des zweiten Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten, von einer wesentlichen Verschlechterung ausging. Gründe, weshalb genau ab Januar 2005, wie dies die IV-Stelle daraufhin in ihrer Rentenverfügung vom 2. November 2011 (Urk. 2/24) – gestützt auf die Stellungnahme von dipl. med. Z.___ vom 8. Juli 2011 (Urk. 13/97 S. 3) - annahm, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, sind denn auch weder aus der Beurteilung des genannten RAD-Arztes selbst noch aus den weiteren Akten ersichtlich und wurden auch vom Kläger nicht dargelegt. Anzumerken ist, dass der genaue Zeitpunkt des Eintritts der von der IV-Stelle angenommenen gesundheitlichen Verschlechterung (auf die sie an sich einzig aufgrund der Tatsache der erneuten Stellenlosigkeit schloss) in deren Verfahren insofern von geringer Bedeutung war, als die Neuanmeldung des Klägers am 9. April 2010 (Urk. 13/67) jedenfalls verspätet erfolgte.

    Allerdings ist unter Berücksichtigung der gesamten aktenkundigen Umstände nicht davon auszugehen, dass der Kläger nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit spätestens Anfang 1999 tatsächlich während eines Jahres beziehungsweise während „längerer Zeit“ (E. 1.3) wieder (zumindest in einer Verweistätigkeit auf KV-Niveau) voll arbeitsfähig war. So steht fest, dass die Verhaltensauffälligkeiten während der gesamten Dauer der beruflichen Massnahmen, die mit Antritt der Stelle beim Amt I.___ des Kantons Bern im August 2003 – unter Anerkennung eines Invaliditätsgrades von 8 % - abgeschlossen wurden (Urk. 13/60 f.), unvermindert fortbestanden, der Kläger immer wieder auch durch mangelnde Compliance auffiel, seine Post nicht öffnete und versprochene Dokumente nicht versandte. Das Praktikum, das er vom 26. November 2002 bis 25. Juni 2003 (Urk. 2/13) absolvierte, beinhaltete lediglich ein 70%-Pensum, welches der Kläger – nach einem zweiwöchigen gänzlichen Ausfall – ab Mitte April 2003 wegen eines Armbruchs nur noch teilweise erfüllte (Urk. 13/59 S. 1 f.). In Anbetracht dieser Gegebenheiten und der Tatsache, dass der zuständige Mitarbeiter des BFK im Praktikumsbericht vom 8. Juni 2003 (Urk. 13/59) den – im Hinblick auf seine psychosozialen Probleme dringend der regelmässigen Therapie bedürfenden – Kläger nur dann als (zu mindestens 70 %) arbeitsfähig als Sachbearbeiter in einer Tätigkeit mit Schwerpunkt im EDV-Bereich betrachtete, wenn am konkreten Arbeitsplatz klare Strukturen bestünden, ein „nicht zu empfindliches Umfeld vorhanden sei und eine externe Person sowohl den Kläger als auch dessen Vorgesetzten begleite, damit Missverständnisse und mögliche Spannungen aufgefangen werden könnten, ist (trotz an sich guter Arbeitsleistung) jedenfalls von keiner vollen Arbeitsfähigkeit während des Praktikums auszugehen.

    Nämliches gilt für die in der Folge nach erneuter erfolgloser Stellensuche mit Unterstützung der Berufsberaterin der IV von dieser vermittelte Anstellung beim Amt I.___ des Kantons Bern. Zwar lässt das entsprechende Arbeitszeugnis vom 18. August 2004 (Urk. 2/18) kaum Rückschlüsse betreffend die effektive Leistungsfähigkeit des Klägers zwischen August 2003 und August 2004 zu. Zu beachten ist allerdings, dass das – über einen kantonalen Behindertenkredit finanzierte - befristete Arbeitsverhältnis trotz entsprechender Möglichkeit (Urk. 13/58) und obwohl der Kläger im Anschluss daran über keine neue Stelle verfügte, nicht verlängert und der Arbeitgeberfragebogen - auch nach wiederholter Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 13/98, Urk. 13/101) - nicht ausgefüllt wurde. Da sich die zuständige Mitarbeiterin des Kantonalen Personalamts ausserstande sah, die entsprechenden Fragen selbst zu beantworten, ist auch ihre Aussage, der ausgerichtete Lohn habe der Arbeitsleistung entsprochen (Urk. 13/96), nur von beschränktem Beweiswert. Aktenkundig ist zudem, dass es an der fraglichen Stelle, die der Kläger trotz unentschuldigten Erscheinens am ursprünglich auf den 14. Juli 2003 festgesetzten Termin für das Bewerbungsgespräch (Urk. 13/58) erhalten hatte, ebenfalls zu Schwierigkeiten kam, weil er sich ausgenützt, missverstanden und unterbezahlt fühlte (Urk. 13/97 S. 3). Zudem war er – wie schon dargelegt – nach (beziehungsweise noch während) der befristeten Anstellung wieder (wie schon seit Oktober 1998) nicht in der Lage, eine neue Stelle zu finden, obwohl seine Chancen auf dem Stellenmarkt aufgrund seiner beruflichen Qualifikationen und seines Alters durchaus gut waren. Auf seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vom 27. Oktober 2004 gab er daraufhin an, er habe „wegen Repressionen von Behörden, Dauer irrelevant“ während mehr als zwölf Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr gestanden (Urk. 2/19 S. 3). Dass er zu diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig war, erscheint – unter Berücksichtigung der geschilderten Gegebenheiten – als äusserst unwahrscheinlich.

4.3    Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der (spätestens) Anfang 1999 und damit vor dem ersten Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten eingetretenen und der nun invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit – zumindest in der Zeit bis zum Beginn des zweiten Versicherungsverhältnisses zwischen den Parteien im Herbst 2004 - nicht unterbrochen wurde. Ein Leistungsanspruch dieser gegenüber fiele im Übrigen selbst dann ausser Betracht, wenn man vom Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Amt für Gemeinden und Raumplanung des Kantons Bern vom 19. August 2003 bis 18. August 2004 ausginge. In diesem Fall wäre nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach dem Ende dieser Anstellung und nicht erst nach dem Beginn des erneuten Versicherungsschutzes rund zwei Monate später im Oktober 2004 auszugehen. Angesichts dieses Ergebnisses ist eine Beiladung der Bernischen Pensionskasse (Urk. 1 S. 2) nicht angezeigt.

    Von einer erneuten Begutachtung (Urk. 20 S. 4) im Hinblick auf eine retrospektive Beurteilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes und insbesondere der Arbeitsfähigkeit in der Zeit von Herbst 1998 (Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Y.___) bis Frühjahr 2006 (Ende des zweiten Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten), sofern sich der Kläger einer solchen denn überhaupt unterzöge, sind keine gegenteiligen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann. Nämliches gilt für die ebenfalls beantragte persönliche Befragung des Klägers (Urk. 20 S. 5), der sich aktenkundig für gesund hält. Auch auf die Einholung ergänzender Beurteilungen einerseits des RAD-Arztes dipl. med. Z.___ zur Stellungnahme vom 8. Juli 2011 (Urk. 13/97 S. 3) und andererseits des Psychiaters Dr. A.___ zum Gutachten vom 16. April 2011 (Urk. 13/91) kann verzichtet werden (Urk. 20 S. 4), da hievon keine entscheidrelevanten Informationen zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen; zum Fehlen eines absoluten Anspruchs auf Durchführung eines Beweisverfahrens vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_322/2012 vom 29. November 2012 E. 2.4.1; vgl. ferner Barbara Kobel, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich/Luzern/N 6 zu § 23).

4.4    Die Klage ist demnach abzuweisen.


5.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers machte mit Honorarnote vom 27. Mai 2015 (Urk. 27) einen Aufwand von 17,93 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 204.50 geltend. Der verrechnete Zeitaufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung eines (bis 31. Dezember 2014) praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 204.50 (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers mit einem Betrag von Fr. 4‘093.75 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Klagewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Oensingen,wird mit Fr. 4‘093.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wirdauf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



GräubFischer