Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2013.00082 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 30. November 2015
in Sachen
Pensionskasse der X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann
Schwarzmann Brändli Rechtsanwälte
Theaterstrasse 2, Postfach 163, 8024 Zürich
gegen
1. Y.___
2. Z.___
Beklagte
beide vertreten durch Rechtsanwalt Y.___
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___ sel. war bei der Pensionskasse der X.___ und zusätzlich (im Sinne einer Kaderversicherung) bei der Ergänzungsversicherung der X.___ berufsvorsorgeversichert. Ab 1. Januar 1988 richteten die beiden genannten Vorsorgeeinrichtungen dem Versicherten Altersrenten aus. Am 2. November 2009 verstarb der Versicherte. Am 9. November 2009 erfuhr die Pensionskasse der X.___ vom Tode des Versicherten und stoppte die Ausrichtung der Altersrente per Ende November 2009. Die Ergänzungsversicherung der X.___ richtete demgegenüber ihre Leistungen weiter aus, und zwar bis Ende Dezember 2012 im Umfang von monatlich Fr. 4'762.-- (Altersrente) und monatlich Fr. 703.-- (freiwillige Zulage zur Altersrente). Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 (Urk. 2/11) ersuchte die Pensionskasse der X.___ die Erben des Versicherten um Rückzahlung der nach dessen Tode ausbezahlten Rentenbetreffnisse, nachdem sie sich des Ablebens des Versicherten gewahr worden war. Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 (Urk. 2/12) lehnten Z.___ und Y.___ die Rückerstattung der genannten Leistungen ab (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 19 S. 5 ff.).
1.2 Bereits per 1. Oktober 2011 waren die Aktiven und Passiven der Ergänzungs- versicherung der X.___ auf die Pensionskasse der X.___ übertragen worden (vgl. Urk. 2/7 und Urk. 26/1; vgl. im Übrigen auch Urk. 26/2).
1.3 In der Folge entwickelte sich zwischen den Parteien ein kontrovers geführter Briefwechsel über die Rückerstattungspflicht der genannten Leistungen, der ergebnislos verlief (vgl. etwa Urk. 1 S. 5 ff. sowie auch die Zahlungsbefehle vom 14. August 2013 [Urk. 2/25-26]).
2. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 (Urk. 1) liess die Pensionskasse der X.___ Klage gegen Y.___ und Z.___ erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
Es seien die Beklagten 1 und 2 solidarisch zu verpflichten, der Klägerin CHF 202'205.00 zuzüglich Verzugszins zu 5 % p.a. ab 13. August 2013 zu bezahlen.
Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. B.___ (Zahlungsbefehl vom 14. August 2013) des Betreibungsamtes C.___ sowie Nr. D.___ (Zahlungsbefehl vom 14. August 2013) des Betreibungsamtes E.___ seien aufzuheben und der Klägerin sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Der Klägerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2014 (Urk. 10) bestritten Y.___ und Z.___ die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich und beantragten, es sei auf die Klage nicht einzutreten. Die Pensionskasse der X.___ nahm hierzu am 5. März 2014 Stellung (Urk. 13). Mit Beschluss vom 7. November 2014 (Urk. 15) trat das Sozialversicherungsgericht auf die Klage ein. In ihrer Klageantwort vom 18. Februar 2015 (Urk. 19) schlossen Y.___ und Z.___ auf Abweisung der Klage. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 25 und 32), wovon ihnen jeweils wechselseitig Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 27 und 35).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 E. 4b mit Hinweisen).
Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (die zwischen dem 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2012 erfolgte Auszahlung der nunmehr von der Klägerin zurückgeforderten Rentenbetreffnisse) nach dem Inkrafttreten der ersten BVG-Revision verwirklich hat, kommen uneingeschränkt die revidierten Normen zur Anwendung.
1.2 Bis zum Inkrafttreten der ersten BVG-Revision bestand im BVG selbst keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen. Bei Fehlen von spezifischen statutarischen oder reglementarischen Bestimmungen kamen dazumal grundsätzlich die allgemeinen Normen über die Rückforderung (wie etwa Art. 62 ff. des Obligationenrechts [OR]) zur Anwendung. Seit Inkrafttreten der ersten BVG-Revision spielt allerdings das allgemeine schuldrechtliche Kondiktionenrecht bei der Beurteilung von berufsvorsorgerechtlichen Rückerstattungsforderungen grundsätzlich keine Rolle mehr; es wurde durch die Spezialbestimmung von Art. 35a BVG abgelöst, die sowohl für die obligatorische als auch für die überobligatorische Vorsorge Geltung beansprucht (Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar BVG/FZG 2013, N 1 f. zu Art. 35a BVG mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann gemäss Satz 2 der genannten Bestimmung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafrechtlichen Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 35a Abs. 2 BVG).
2.
2.1 Die Klägerin liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen vortragen, dass sie nach dem Tode des Versicherten am 2. November 2009 weiterhin versehentlich Rentenleistungen der Ergänzungsversicherung von monatlich Fr. 4'762.-- und Fr. 703.-- (Zulage) ausgerichtet habe, und zwar auf das bei der F.___ geführte Konto des Verstorbenen. Auf diese Zahlungen, die an die Beklagten, die einzigen Erben des Versicherten, geflossen seien, habe kein Rechtsanspruch bestanden. Gemäss Art. 32 Ziff. 2 des Reglements der Ergänzungsversicherung der X.___ erlösche der Anspruch auf eine Altersrente am auf den Tod des Anspruchsberechtigten folgenden Monatsende. Mithin sei der Anspruch Ende November 2009 erloschen. Die ab 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2012 versehentlich erfolgten Zahlungen seien im Sinne von Art. 35a Abs. 1 BVG unrechtmässig erfolgt und demzufolge zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit der erfolgten Zahlungen sei für die Beklagten erkennbar gewesen; sie seien deshalb als nicht gutgläubig zu betrachten. Vom Tag der Anhebung der Betreibungen an (13. August 2013) sei ein Verzugszins von 5 % p.a. geschuldet. Angesichts des Ablaufs der Geschehnisse, insbesondere des Verhaltens der rückzahlungspflichtigen Beklagten, erscheine deren Prozessführung als mutwillig, weshalb die Klägerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung habe (Urk. 1).
Replicando (Urk. 25) liess die Klägerin im Wesentlichen an den Ausführungen in der Klageschrift festhalten und ergänzen, dass die klägerische Forderung - entgegen den Ausführungen der Beklagten - nicht verjährt sei. Ab 1. Dezember 2009 seien die Zahlungen fälschlicherweise erfolgt. Ende Dezember 2012 habe sie dieses Versehen entdeckt. Mit ihren Betreibungsbegehren vom 13. August 2013 und der Klageeinleitung am 21. Oktober 2013 habe sie die laufende Verjährung unterbrochen. Zudem sei die Verjährungseinrede angesichts der Verzögerungstaktik der Beklagten auch rechtsmissbräuchlich (S. 3). Die Zahlungen seien versehentlich erfolgt. Die Klägerin habe auch nicht gesehen, dass die Zahlungen auf ein Konto, lautend auf die Erben des Verstorbenen, einbezahlt worden seien. Die F.___ stelle der Klägerin, die ihr monatlich ein DTA-File mit allen Zahlungsaufträgen zusende, keine Belastungsanzeige für die einzelnen Zahlungen zu, sondern lediglich eine Gesamtbelastungsanzeige (Sammelbuchung). Es habe sich - entgegen den Ausführungen der Beklagten - gerade nicht so verhalten, dass die Klägerin „in voller Kenntnis des Todes des Vorsorgenehmers“ jeden Monat weiter reduzierte Beträge bezahlt habe. Die Zahlungen seien erfolgt, weil die Ergänzungsversicherung fälschlicherweise den Tod des Versicherten nicht registriert gehabt habe (S. 2 f.).
2.2 Demgegenüber führten die Beklagten in der Klageantwort vom 18. Februar 2015 (Urk. 19) im Wesentlichen aus, dass die Klägerin in voller Kenntnis des Todes des Vorsorgenehmers reduzierte Beträge auf ein Konto der F.___ in G.___ bezahlt habe, welches ausdrücklich auf „Erben von A.___“ gelautet habe. Die Klägerin sei sich des Todes des Versicherten bewusst gewesen. Diese Zahlungen hätten nicht ungewollt erfolgen können. Die Verdienste des verstorbenen Versicherten um die H.___ seien unbestritten. Deshalb habe es durchaus gute und achtenswerte Gründe für diese Zahlungen der Klägerin gegeben. Die Zahlungen seien freiwillig und irrtumsfrei erfolgt (S. 3 f.). Die Klägerin wisse bereits seit dem 9. November 2009 vom Tod des Versicherten. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben (S. 4). Zudem werde die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Es werde geltend gemacht, dass die behaupteten Forderungen im Übernahmeinventar nicht verzeichnet seien (S. 5). Es werde ausdrücklich behauptet, dass die Klägerin eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der geleisteten Beträge gehabt habe. Zudem habe eine moralische Verpflichtung bestanden, die sie stellvertretend für die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten erfüllt habe. Der Verstorbene habe sich bis zum Alter von 85 Jahren weit überdurchschnittlich für die H.___ eingesetzt. Unzutreffend sei der Vorwurf, die Beklagten hätten eine Verzögerungstaktik betrieben (S. 7 ff.). Die Klägerin schreibe selbst, dass ein Teil der geleisteten Zahlungen, nämlich Fr. 703.-- pro Monat, einer freiwilligen Leistung entsprochen hätten. Das Reglement betreffe also nicht sämtliche Zahlungen (S. 14). Die Beklagten seien stets gutgläubig gewesen. Ansonsten hätten sie die Zahlungen auch nicht versteuert. Im Übrigen sei der gute Glaube nach Art. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zu vermuten. Schliesslich hätten sie durch die Zahlungen der Klägerin auch Auslagen gehabt, die die Beklagten ansonsten nicht gehabt hätten (Bereicherungsschaden). Dieser Schaden betrage Fr. 221'000.-- und übersteige damit die Forderung der Klägerin (S. 15 f.). Zwischen den Beklagten bestehe keine Solidarität. Verzugszinsen von 5 % seien nicht gerechtfertigt. Entsprechendes gelte für die Zusprechung einer Prozessentschädigung (S. 17 f.).
In ihrer Duplik vom 13. Oktober 2015 (Urk. 32) hielten die Beklagten an ihren Ausführungen fest. Sie ergänzten, dass die Klägerin nicht erklärt habe, wie es denn zu dem von ihr behaupteten Versehen habe kommen können. Sie müsse entsprechende Quittungen bekommen haben und nicht nur Sammelbuchungen (S. 3 ff.). Zudem substantiierten die Beklagten den von ihnen geltend gemachten Bereicherungsschaden (S. 18 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagten solidarisch zu verpflichten sind, die von der Klägerin nach dem Tode des Versicherten im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2012 ausbezahlten Rentenbetreffnisse von insgesamt Fr. 202'205.-- (zuzüglich Verzugszins von 5 % p.a. ab 13. August 2013) zurückzuerstatten.
3.
3.1 Die Beklagten bestritten die Aktivlegitimation der Klägerin. Angesichts des bei den Akten liegenden Übernahmevertrages zwischen der Ergänzungsstiftung der X.___ und der Klägerin vom 30. Dezember 2011 (Urk. 26/1) sowie der Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) vom 25. Mai 2012 (Urk. 26/3), mit welcher die bereits vollzogene Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten der Versicherten und Rentner der Ergänzungsstiftung der X.___ per 30. September 2011 durch die Klägerin genehmigt wurde, besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin auch Rückerstattungsansprüche, die durch ungerechtfertigte Leistungen der übernommenen Vorsorgeeinrichtung entstanden sind, geltend machen kann. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist zu bejahen. Subsidiär würde ihre Aktivlegitimation auch durch die Zessionserklärung vom 5. Juni 2015 (Urk. 26/2) hergestellt.
3.2 Soweit die Beklagten die Einrede erhoben, die streitgegenständliche Forderung sei verjährt, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das Verhalten der Klägerin (Auszahlung der Leistungen bis Dezember 2012 und - nach dem geltend gemachten Bewusstwerden des Versehens im Dezember 2012 - sofortiger Stopp der Auszahlungen und Rückforderungsschreiben vom 10. Januar 2013 [Urk. 2/11]) tatsächlich darauf hindeutet, dass die Klägerin erst im Dezember 2012 ihres Versehens gewahr wurde. Eine andere Interpretation dieses zeitlichen Ablaufes ist zwar theoretisch möglich, aber nicht wahrscheinlich. Entgegen der Meinung der Beklagten reicht der Umstand, dass die Klägerin bereits ursprünglich Kenntnis vom Tode des Versicherten hätte haben müssen, zur Auslösung der Verjährungsfrist nicht aus, denn aufgrund dieses Versehens kam es erst zur irrtümlichen Leistungsausrichtung. Rechtsprechungsgemäss ist erst der Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum relevant (Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2011 vom 1. Mai 2012 E. 5.3 mit Hinweisen). Angesichts der automatisierten Zahlungsauslösung ist eine frühere Kenntnisnahme nicht wahrscheinlich, auch nicht im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktiven und Passiven von der Ergänzungsversicherung der X.___ auf die Klägerin per 1. Oktober 2011 (vgl. hierzu Urk. 32 S. 17 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass anlässlich dieser Übertragung sämtliche Destinatäre überprüft wurden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist deshalb erstellt, dass die Klägerin erst im Dezember 2012 von der (ihres Erachtens unrechtmässigen) Auszahlung der Rentenleistungen Kenntnis erhielt.
Somit unterbrach die Klägerin die seit Dezember 2012 laufende einjährige Verjährungsfrist von Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG durch die im August 2013 eingeleiteten Schuldbetreibungsverfahren (Betreibungsbegehren vom 13. August 2013 [Urk. 2/23-24] und Zahlungsbefehle vom 14. August 2013 [Urk. 2/25-26]) sowie durch Einreichung der Klageschrift am 21. Oktober 2013 (Urk. 1). Die streitgegenständliche Forderung ist somit nicht verjährt (und zwar unabhängig von der Gültigkeit der Betreibungen [vgl. dazu E. 3.7], da in jedem Fall die Klageeinreichung für sich allein schon verjährungsunterbrechend wirkte).
Ob vorliegend auch Art. 35a Abs. 2 Satz 2 BVG zur Anwendung kommen könnte (etwa in Verbindung mit Art. 141bis des Strafgesetzbuches [StGB]), kann offenbleiben.
3.3
3.3.1 Nach Art. 32 Abs. 2 des anwendbaren Reglements der Ergänzungsversicherung der X.___, Ausgabe Januar 2009 (Urk. 2/2) erlischt der Anspruch auf eine Altersrente am auf den Tod des Anspruchsberechtigten folgenden Monatsende. Im genannten Reglement findet sich keine Bestimmung betreffend die ebenfalls ausgerichteten freiwilligen Zulagen. In Analogie zur genannten Bestimmung über das Erlöschen der eigentlichen Altersrente ist jedoch davon auszugehen, dass auch diese Zulagen im Sinne von akzessorischen Leistungen gleichzeitig mit der Hauptleistung enden. Mithin ist festzuhalten, dass der Altersrentenanspruch (inklusive Zulage) Ende November 2009 erlosch. Dass Verstorbene beziehungsweise deren Erben keinen Anspruch auf die Weiterausrichtung der Altersrente einer verstorbenen Person haben, ist so offensichtlich, dass der Bundesgesetzgeber es nicht einmal für notwendig erachtet hatte, eine explizite Bestimmung über die Beendigung der Altersrenten ins BVG aufzunehmen. Implizit folgt der genannte Zeitpunkt immerhin aus Art. 13 Abs. 1 BVG.
Somit ergibt sich, dass die von der Klägerin vom 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2012 ausgerichteten Rentenbetreffnisse (inklusive Zulagen) unrechtmässig im Sinne von Art. 35a Abs. 1 BVG ausgerichtet wurden und deshalb zurückzuerstatten sind. Da die fraglichen Rentenbetreffnisse unbestrittenermassen an die Beklagten, die Erben des Versicherten, ausgerichtet wurden, sind sie von ihnen zurückzuerstatten.
3.3.2 Unerheblich ist, ob noch eine Bereicherung besteht oder nicht. Art. 35a Abs. 1 BVG trifft diesbezüglich - im Gegensatz zum schuldrechtlichen Kondiktionenrecht des OR - keine Unterscheidung (Vetter-Schreiber, a.a.O., N 4 zu Art. 35a).
Für den Rückforderungsanspruch an sich ist ebenfalls nicht von Belang, ob die Beklagten gutgläubig gewesen sind oder nicht (Vetter-Schreiber, a.a.O., N 5 zu Art. 35a). Auch ein Erlass der Rückforderung kommt nicht in Frage, da nicht geltend gemacht wurde, die Rückforderung führe zu einer grossen Härte. Vielmehr geht aus dem Schreiben vom 9. Juli 2013 hervor, dass die Beklagten „selbstverständlich“ in der Lage seien, den Betrag nach einem rechtskräftigen Urteil oder einem auf Augenhöhe geschlossenen Vergleich ganz oder teilweise zu ersetzen (Urk. 2/19 S. 3). Das für einen Erlass erforderliche Kriterium der grossen Härte ist somit offensichtlich nicht erfüllt. Aber auch der gute Glaube ist nach Lage der Dinge nicht gegeben: Jedermann muss wissen, dass Altersrenten nach dem Hinschied des Anspruchsberechtigten erlöschen. Dies gilt nicht nur, aber in besonderem Masse für den Beklagten 1, der Rechtsanwalt ist. Und falls die Beklagten doch „gutgläubig“ der abwegigen Ansicht gewesen sein sollten, sie hätten nach dem Tode ihres Vaters Anspruch auf dessen Altersrente, dann könnten sie sich nicht auf diesen angeblichen guten Glauben berufen. Denn wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Die Beklagten haben somit in jedem Fall als bösgläubig zu gelten.
Im Übrigen ist auch der Einwand der Beklagten, sie hätten geglaubt, die Klägerin habe wohl aus moralischem Pflichtbewusstsein die Altersrente nach dem Tod des Versicherten weiter ausgerichtet, nicht stichhaltig. Die Beklagten verkennen, dass die Klägerin eine von der H.___ zu unterscheidende juristische Person ist mit eigenem Vermögen und eigenen Rechten und Pflichten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin beziehungsweise das Versichertenkollektiv den Beklagten Leistungen ausrichten sollte, auf die sie keinen rechtlichen Anspruch hatten. Gründe für derartige Schenkungen hatte die Klägerin offensichtlich nicht.
3.4 Soweit die Beklagten einen Bereicherungsschaden geltend machten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass ein solcher Schaden (etwa bezahlte und nicht mehr zurückforderbare Steuern) – selbst wenn er wie im allgemeinen schuldrechtlichen Bereicherungsrecht (vgl. etwa Peter Gauch/Walter R. Schluep/Heinz Rey/Jörg Schmid/Susan Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 1521) auch im Geltungsbereich von Art. 35a Abs. 1 BVG (wenigstens in gewissen Fällen) zu berücksichtigen wäre – nur bei Gutgläubigkeit von der Bereicherungsforderung abgezogen werden könnte. Da die Beklagten – wie ausgeführt – als bösgläubig anzusehen sind (vgl. E. 3.3.2), kann die Frage, ob bei Gutgläubigkeit grundsätzlich auch unter Art. 35a BVG ein Bereicherungs beziehungsweise Rückforderungsschaden geltend gemacht werden könnte oder ob stets und unter allen Umständen (sofern kein Erlass in Frage kommt) der ganze unrechtmässig erhaltene Betrag zurückzuerstatten ist, offengelassen werden.
3.5 Die Klägerin liess beantragen, die Beklagten seien solidarisch zu Rückerstattung der unrechtmässig erhaltenen Leistungen zu verpflichten.
Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht nach Art. 143 Abs. 2 OR (ohne entsprechende Willenserklärung der Schuldner) nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Zwar bestimmt Art. 603 Abs. 1 ZGB, dass für Schulden des Erblassers die Erben solidarisch haften. Diese Bestimmung ist aber vorliegend nicht anwendbar, weil es sich bei der streitgegenständlichen Forderung nicht um eine Schuld des Erblassers handelt, die durch Universalsukzession auf die Beklagten übergegangen ist, sondern vielmehr um eine Schuld, die durch ungerechtfertigte und versehentliche Zahlung der Klägerin an die Beklagten beziehungsweise genauer an die von diesen beiden geformte „Erbengemeinschaft“ entstanden ist. Dabei handelt es sich jedoch insoweit nicht um eine Erbengemeinschaft im Sinne des Erbrechts, sondern vielmehr um eine - lediglich als „Erbengemeinschaft“ bezeichnete - einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR, die offensichtlich (auch) den Zweck hatte, die Zahlungen der Klägerin entgegenzunehmen. Aus der Qualifikation dieser Zweckgemeinschaft als einfache Gesellschaft folgt die solidarische Haftung der Beklagten für die zurückzuerstattenden Rentenbetreffnisse (Art. 544 Abs. 3 OR).
3.6 Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Vortrag der Beklagten bezüglich Höhe des geschuldeten Verzugszinses. Dieser beträgt von Gesetzes wegen 5 % p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR). Daran ändert der Umstand nichts, dass gegenwärtig die auf dem Kapitalmarkt erhältlichen Zinsen tief sind. Die Beklagten schulden somit ab 13. August 2013 (Stellung der Betreibungsbegehren [Urk. 2/23-24]) Verzugszinsen von 5 % p.a. auf dem zurückzuerstattenden Betrag. Die nachfolgend zu erörternde Frage der Gültigkeit der Zahlungsbefehle (vgl. E. 3.7) ist für den Beginn des Zinsenlaufes nicht von Belang, denn die Betreibungsbegehren sind in jeden Fall als fristauslösend im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 OR zu betrachten, hätte doch dazu auch eine einfache formlose Mahnung gereicht (vgl. etwa das Schreiben vom 4. Juli 2013 [Urk. 2/18]).
3.7 Die eingeklagte Forderung in der Höhe von Fr. 202'205.-- wurde von den Beklagten in quantitativer Hinsicht nicht bestritten. Angesichts dessen, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis Ende Dezember 2012 unbestrittenermassen insgesamt je 37 monatliche Rentenbetreffnisse von Fr. 4'762.-- beziehungsweise Fr. 703.-- ausbezahlte, erscheint die eingeklagte Summe als korrekt (Fr. 202'205.-- = 37 x [Fr. 4'763 + Fr. 703.--]).
Da die von den Beklagten als „Erbengemeinschaft“ bezeichnete Zahlungsempfängerin der nunmehr zurückzuerstattenden Beträge - wie ausgeführt - als einfache Gesellschaft zu qualifizieren ist, kann sie nicht als solche betrieben werden. Betreibungen sind vielmehr gegen die einzelnen Gesellschafter zu richten. Verstösst eine Betreibung gegen diese Regel, so ist sie nichtig (Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Auflage, Zürich 1991, S. 592 mit Hinweisen auf BGE 43 III 177, 51 III 59 und 98, 72 III 42; vgl. auch Ingrid Jent-Sørensen, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N 7 zu Art. 39 SchKG). Dies hat zur Folge, dass die Betreibung Nr. B.___ des Betreibungsamts C.___, die sich gegen die Erbschaft A.___ richtet, beziehungsweise der entsprechende Zahlungsbefehl vom 14. August 2013 (Urk. 2/26) als nichtig zu qualifizieren ist, weshalb eine Rechtsöffnung insoweit nicht in Frage kommt. Hingegen ist der Rechtsvorschlag in der korrekt gegen den Beklagten 2 gerichteten Betreibung Nr. D.___ des Betreibungsamtes E.___ (Zahlungsbefehl vom 14. August 2013 [Urk. 2/25]) aufzuheben.
Demzufolge sind die Beklagten in teilweiser Gutheissung der Klage in solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 202'205.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % p.a. ab 13. August 2013 zu bezahlen, und es ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.___ des Betreibungsamtes E.___ (Zahlungsbefehl vom 14. August 2013 [Urk. 2/25]) aufzuheben. Im Übrigen (Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. B.___ des Betreibungsamts C.___) ist die Klage abzuweisen.
4.
4.1 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der (teilweise) obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Klägerin - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Namentlich ist das Verhalten der Beklagten (noch) nicht als mutwillig im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) anzusehen. Dass sich die Beklagten gegen eine Forderung der Klägerin zur Wehr setzten, führt noch nicht dazu, dass ihr Verhalten als mutwillig im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren wäre.
Der Klägerin ist demzufolge keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
4.2 Den Beklagten steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Die Verweigerung der Rechtsöffnung hinsichtlich eines Betreibungsverfahrens stellt im vorliegenden Kontext keinen wesentlichen Teilerfolg dar.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage werden die Beklagten in solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 202'205.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % p.a. ab 13. August 2013 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.___ des Betreibungsamtes E.___ (Zahlungsbefehl vom 14. August 2013) aufgehoben. Im Übrigen (Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. B.___ des Betreibungsamts C.___) wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann
- Rechtsanwalt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker