Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2013.00083 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 27. März 2015
in Sachen
GastroSocial Pensionskasse
Bahnhofstrasse 86, Postfach 2304, 5001 Aarau
Klägerin
gegen
Personalvorsorge X.___
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___, geboren 1960, arbeitete seit dem 12. Februar 1990 als Supervisor Traysetting bei der X.___ (Urk. 14/7) und war damit bei der Personalvorsorge X.___ vorsorgeversichert. Wegen Coxarthrose mussten ihm beidseits künstliche Hüftgelenke eingesetzt werden. Die Operation am linken Hüftgelenk wurde am 27. November 2007 (Urk. 14/6/7) und die Operation am rechten Hüftgelenk am 29. Mai 2008 (Urk. 14/6/13) vorgenommen. Aufgrund der Beeinträchtigungen an seinen Hüftgelenken meldete sich Y.___ am 31. Oktober 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/2). Mit Verfügungen vom 27. Januar 2009 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass der Versicherte wieder voll arbeitsfähig sei und keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 40 % während mindestens einem Jahr bestanden habe (Urk. 14/17-18).
1.2 Y.___ löste in der Folge sein Arbeitsverhältnis mit der X.___ per 31. März 2009 auf und arbeitete ab dem 1. April 2009 bei der Z.___ als Geschäftsführer Stellvertreter, womit er bei der GastroSocial Pensionskasse vorsorgeversichert war (Urk. 8/48/1-7). Da er an seinen Hüftgelenken wieder Schmerzen verspürte, meldete sich der Versicherte am 25. Juni 2010 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/23). Die IV-Stelle holte unter anderem das Gutachten des A.___ vom 13. April 2011 (Urk. 14/43) ein und sprach schliesslich Y.___ mit Verfügung vom 26. Juni 2012 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 eine ganze Invalidenrente zu. Diese Verfügung wurde der GastroSocial Pensionskasse eröffnet (Urk. 14/73).
1.3 Die GastroSocial Pensionskasse und die Personalvorsorge X.___ konnten sich daraufhin nicht darüber einigen, welche der beiden Vorsorgeeinrichtungen zur Erbringung der Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge für Y.___ zuständig sei. Die GastroSocial Pensionskasse erbrachte schliesslich Vorleistungen nach den gesetzlichen Minimalbestimmungen, sie hielt jedoch daran fest, dass die Personalvorsorge X.___ leistungspflichtig sei und sie insbesondere für die erbrachten Vorleistungen Rückgriff nehmen könne (Urk. 3/1-4).
2. Am 24. Oktober 2013 erhob die GastroSocial Pensionskasse gegen die Personalvorsorge X.___ Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1. Die Beklagte sei zu verurteilen, Herrn Y.___ eine Invalidenrente auszurichten.
2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin die von derselben bereits ausgerichteten Rentenbetreffnisse in der Höhe von bisher Fr. 42‘850.-- zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
Die Personalvorsorge X.___ beantragte mit Klageantwort vom 13. Dezember 2013 die Abweisung der Klage (Urk. 10). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 (Urk. 11) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 14/1-87) bei. Mit Replik vom 12. Februar 2014 (Urk. 17) bzw. Duplik vom 20. März 2014 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Soweit sich die Klägerin in formeller Hinsicht auf diverse Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) stützt, ist festzuhalten, dass dessen Anwendung im Bereich der beruflichen Vorsorge durch das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) nicht vorgesehen wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 ATSG). Es handelt sich aber vorliegend um eine Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG und die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich (Art. 73 Abs. 3 BVG). Ein Regressanspruch für erbrachte Vorleistungen ergibt sich sodann aus Art. 26 Abs. 4 BVG (vgl. auch BGE 136 V 131). Die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Behandlung der vorliegenden Klage sind damit zu bejahen.
1.2 Der Berufsvorsorgeprozess ist sodann vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 73 Abs. 2 BVG), welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, vgl. auch BGE 139 V 185 E. 5.2).
2.
2.1 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (Art. 23 lit. a BVG). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 Prozent; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 E. 2.3 mit Hinweisen, 9C_127/2008) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275).
2.2 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).
2.3 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteil 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2 mit Hinweis).
2.4 Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5 und 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 3.2.2). Immerhin reichen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit nicht aus (Bundesgerichtsurteil 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 [9C_127/2008 E. 2.3]; SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32 [I 687/06 E. 5.1]; Bundesgerichtsurteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis).
3.
3.1 Die Klägerin machte zur Begründung ihrer Klage geltend, der Versicherte Y.___ habe vom 12. Februar 1990 bis zum 31. März 2009 bei der X.___ gearbeitet. Diese Stelle habe er selber am 23. Februar 2009 per 31. März 2009 gekündigt und eine neue Stelle im Restaurant Z.___ per 1. April 2009 angetreten. Die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten sei auf sein Hüftleiden zurückzuführen. Dabei handle es sich um ein vorbestehendes Leiden, welches bereits vor Eintritt des Versicherten in die Klägerin am 1. April 2009 zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 - 100 % im Zeitraum vom 26. November 2007 bis zum 21. September 2008 geführt habe. Nach beidseitiger Versorgung mit Hüftprothesen sei Y.___ per 22. September 2008 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen und habe diese Arbeitsfähigkeit bei seiner früheren Arbeitgeberin bis zu seinem Austritt per 31. März 2009 voll verwertet. Das von der Invalidenversicherung eingeholte A.___-Gutachten gehe jedoch von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit seit Anfang 2007 aus. Diese Einschätzung decke sich nicht ganz mit den echtzeitlichen Arztzeugnissen, welche dem Versicherten erst ab dem 13. August 2009 wieder eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bescheinigen würden. Es stelle sich somit unter dem Aspekt, dass der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit vom 22. September 2008 bis zum 12. August 2009 und somit während rund 10 ½ Monaten zu 100 % verwertet habe, die Frage, ob der zeitliche Zusammenhang zur ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen sei. Dagegen spreche, dass die Gutachter von einer ununterbrochenen 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen (Urk. 1).
Zu beachten sei sodann, dass Y.___ vom 22. September 2008 bis zum 31. März 2009 als Supervisor Traysetting eine dem Leiden entsprechend angepasste Tätigkeit ausgeübt habe, wogegen die ab dem 1. April 2009 ausgeübte Tätigkeit als Chef de Service eine intensivere Belastung der Hüftgelenke verursacht habe. Es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, dass die schwerere Arbeit als Chef de Service zu neuen Hüftproblemen führen würde (Urk. 17).
3.2 Demgegenüber führte die Beklagte aus, Y.___ sei vom 22. September 2008 bis zum 12. August 2009 vollumfänglich arbeitsfähig gewesen. Wahrscheinlichste Ursache für die ab dem 12. August 2009 erneut aufgetretene Arbeitsunfähigkeit sei laut den Gutachtern der molekulare Metallabrieb der Hüftprothesen, welcher geeignet sei, synovialitische Reizzustände zu provozieren. Es sei somit bereits fraglich, ob der sachliche Zusammenhang gegeben sei, da die in den Jahren 2007 und 2008 bestehende Arbeitsunfähigkeit auf die Hüftarthrose zurückzuführen sei und die im August 2009 aufgetretene Arbeitsunfähigkeit in der Unverträglichkeit des Implantats begründet liege. Durch die während fast einem Jahr bestehende vollständige Arbeitsfähigkeit sei aber der zeitliche Zusammenhang auf jeden Fall unterbrochen. Es könne nicht von einem Arbeitsversuch gesprochen werden und der Stellenwechsel sei nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Ebenso sei nicht vorhersehbar gewesen, dass das Implantat zu einem Reizzustand an der Hüfte und somit zu einer neuerlichen Arbeitsunfähigkeit führen würde (Urk. 10, Urk. 20).
4.
4.1
4.1.1 Gemäss dem zu Händen der Invalidenversicherung erstellten Arztbericht des Hausarztes Dr. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 27. November 2008 (Urk. 14/12) besteht beim Versicherten ein Status nach Hüftoperationen beidseits (November 2007, Mai 2008). Der Versicherte sei beschwerdefrei und seit September 2008 wieder voll arbeitsfähig. Die Prognose sei gut.
4.1.2 Im undatierten, bei der IV-Stelle im September 2010 eingegangenen Bericht (Urk. 14/30/1-4) gab Dr. B.___ an, der Versicherte leide seit August 2009 unter unklaren Hüftschmerzen beidseits. Die Prognose sei ungewiss, es habe durch die durchgeführten Therapiemassnahmen keine Besserung erreicht werden können. Der Versicherte sei in seiner Tätigkeit als Chef de Service seit dem 13. August 2009 zu 50 % und seit dem 18. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig.
4.2 Laut dem Gutachten des A.___ vom 13. April 2011 (Urk. 14/43) besteht beim Versicherten ein Status nach Total-Endo-Prothesen-Versorgung der linken Hüfte am 27. November 2007 und der gegenseitigen rechten Hüfte am 29. Mai 2008 jeweils bei familiärer Disposition und seiner Zeit fortgeschrittener beidseitiger Hüftarthrose, implantierte Metall/Metallpaarung der eingebrachten Kurzschaftprothesen, hochgradiger Verdacht einer Prothesenunverträglichkeit mit reaktiven schmerzhaften Synovialitiden. Im Rahmen der polydisziplinären Abklärungen hätten sich ausschliesslich orthopädisch relevante Aspekte gefunden, welche die vom Versicherten seit Anfang 2009 vorgetragenen Beschwerden - nach beidseitiger Hüft-TEP-Versorgung - hätten erklären können. Es werde dementsprechend eine Hüftgelenkpunktion mit PE-Entnahme und histologischer Abklärung empfohlen. Sollte sich die nach gutachterlicher Erkenntnis einzig plausible Erklärung einer Prothesenunverträglichkeit infolge Metallabriebmechanismen und nachfolgenden synovialitischen Reizzuständen bestätigen, käme eine Prothesenwechseloperation rechts und links in Frage. Aus neurologischer und aus psychiatrischer gutachterlicher Sicht seien keine krankhaften Befunde festgestellt worden. Vorerst - und bis zur endgültigen Sanierung beider Hüftgelenke - sei der Versicherte für die Hüftgelenke belastende Tätigkeiten nicht geeignet. Zu meiden seien Tätigkeiten stehend, umhergehend, kniend, hockend und kauernd. Eine zu Fuss zumutbare Gehstrecke sei mit 1000 Metern limitiert. In der bisherigen beruflichen Tätigkeit im Restaurantservice einschliesslich als Chef de Service bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Da die beidseitigen Hüftschmerzen erheblich seien, sei vorerst auch in einer alternativen Verweisungstätigkeit eine hinreichende Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben. Seit zumindest Anfang 2007, dem Zeitpunkt der progredient verlaufenden beidseitigen Hüftarthrose, bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %. Postoperativ sei es zunächst zu einer deutlichen Hüftbesserung gekommen, so dass der Hausarzt Dr. B.___ per September 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % habe attestieren können. Anfang 2009 sei es zu drastischen Beschwerdeverschlimmerungen mit seither anhaltender 100%iger Arbeitsunfähigkeit gekommen. Bei erfolgreichem Verlauf eines gegebenenfalls beidseitig durchzuführenden Hüft-Prothesen-Wechsels sei ein Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht auszuschliessen. Es werde eine Re-Evaluation drei Monate nach Abschluss des endgültigen beidseitigen Prothesen-Wechsels empfohlen.
5.
5.1 Wie die Klägerin selber ausgeführt hat (Urk. 1 S. 4), liegt keine echtzeitliche ärztliche Bescheinigung vor, welche dem Versicherten in der Zeit vom 22. September 2008 bis zum 13. August 2009 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert, und der Versicherte hat in diesem Zeitraum von gut 10 ½ Monaten zu 100 % gearbeitet. Unter diesen Umständen scheint es nicht nachvollziehbar, dass die Ärzte des A.___ dem Versicherten in ihrem Gutachten vom 13. April 2011 (Urk. 14/43) eine (ununterbrochene) Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % seit mindestens Anfang 2007 bescheinigen. Sie erwähnen denn auch ausdrücklich, dass der Hausarzt Dr. B.___ dem Versicherten ab September 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hat und setzen sich nicht weiter damit auseinander, inwiefern der Versicherte in diesem Zeitraum trotzdem in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein soll (Urk. 14/43/18). Die Feststellung im Gutachten, dass die drastischen Beschwerdeverschlimmerungen Anfang 2009 eingetreten seien, erweisen sich jedenfalls aufgrund der Akten als eindeutig falsch, vielmehr sind erst im Juni 2009 wieder zunehmend Beschwerden aufgetreten und der Versicherte hat deswegen im Juli 2009 Dr. B.___ aufgesucht (vgl. Urk. 14/30/1, Urk. 14/31/19). Gemäss Arbeitgeberbescheinigung der Z.___ vom 19. Mai 2011 (Urk. 14/48/3) ist der Versicherte erstmals im August 2009 gesundheitsbedingt der Arbeit ferngeblieben. Der Versicherte hat damit in der Zeit vom 22. September 2008 bis zum 13. August 2009 uneingeschränkt gearbeitet und es liegt auch keine echtzeitliche ärztliche Bescheinigung vor, welche ihm für diesen Zeitraum eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Es trifft zwar wohl zu, dass die vom Versicherten ab dem 1. April 2009 ausgeübte Tätigkeit als Chef de Service in einem Restaurant körperlich anstrengender war als die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit als Supervisor Traysetting in einem Flug-Catering-Unternehmen. Der Versicherte hat aber nach den zwei Hüftoperationen seine bereits zuvor seit vielen Jahren ausgeübte Arbeit wieder aufgenommen, er war mithin in seiner angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig. Es lässt sich sodann auch nicht feststellen, dass die verstärkten Hüftschmerzen ab Mitte Juni 2009 in erster Linie darauf zurückzuführen waren, dass der Versicherte ab dem 1. April 2009 eine Tätigkeit ausgeübt hatte, welche mit mehr Stehen, Gehen, Heben und Hüftrotationen verbunden war. Vielmehr konnten die Ärzte für die vermehrten Schmerzen keine eindeutige Erklärung finden, wobei sie unter anderem die Vermutung äusserten, es könnte eine Unverträglichkeit der Implantate dafür verantwortlich sein.
5.2 Nichts zu ihren Gunsten kann die Klägerin auch daraus ableiten, dass gemäss Bericht der C.___ vom 17. März 2008 (Urk. 14/6/12) auf Wunsch des Versicherten die Arbeitsfähigkeit auf 100 % belassen wurde. Es ergibt sich zwar aus diesem Bericht, dass der Versicherte mit der zu diesem Zeitpunkt seit zwei Wochen wieder zu 100 % ausgeübten Arbeit etwas Mühe hatte und sich am Abend müde und entkräftigt fühlte. Dies war aber offensichtlich zu einem guten Teil auf die zunehmenden Hüftschmerzen rechts zurückzuführen, dessen totalprothetische Versorgung daraufhin im Mai 2008 vorgenommen wurde, wobei anzumerken ist, dass der Versicherte bis zu diesem Zeitpunkt effektiv zu 100 % gearbeitet hat (Urk. 14/7/5). Es ergibt sich somit einerseits aus dem Bericht der C.___ nicht eindeutig, dass die Ärzte die Arbeitsfähigkeit von Y.___ im März 2008 grundsätzlich für eingeschränkt gehalten und die Arbeitsfähigkeit nur auf dessen Wunsch bei 100 % belassen haben, andererseits ist vorliegend die Frage gar nicht entscheidend, ob der Versicherte zwischen seinen beiden Hüftgelenksoperationen eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt hat, sondern ob eine solche nach Ablauf der Rehabilitationsphase der zweiten Operation gegeben war.
5.3 Angesichts der Tatsache, dass der Versicherte während gut 10 ½ Monaten wieder voll arbeitsfähig war, ist der zeitliche Zusammenhang unterbrochen. Die Prognose war günstig, und es war nicht zu erwarten, dass der Versicherte in absehbarer Zeit erneut arbeitsunfähig werden würde. Ebenso wenig entspricht es der allgemeinen Erfahrung, dass nach Hüft-Total-Endo-Prothesenversorgung grundsätzlich keine vollständige Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden kann. Eine dauerhafte und vollständige Wiedereingliederung des Versicherten erschien damit als wahrscheinlich, und der anderweitige Verlauf war nicht vorhersehbar.
6. Zusammenfassend lässt sich damit nicht feststellen, dass beim Versicherten während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist, weshalb diese keine Invalidenleistungen zu erbringen hat. Dies führt zur Abweisung der Klage.
7. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- GastroSocial Pensionskasse
- Personalvorsorge X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Y.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger