Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2013.00086 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 12. März 2014
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer
meyer & meier Rechtsanwälte
Zweierstrasse 35, 8004 Zürich
gegen
1. Y.___
2. Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank
c/o Zürcher Kantonalbank
Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer
meyer & meier Rechtsanwälte
Zweierstrasse 35, 8004 Zürich
Beklagte 2 Zustelladresse: Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank
Postfach, 8010 Zürich
sowie
Y.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer
meyer & meier Rechtsanwälte
Zweierstrasse 35, 8004 Zürich
gegen
X.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer
meyer & meier Rechtsanwälte
Zweierstrasse 35, 8004 Zürich
Sachverhalt:
1. Mit – am 31. Mai 2013 in Rechtskraft erwachsenem (Urk. 2/1 S. 4) – Beschluss vom 24. April 2013 schied das Amtsgericht Z.___, Abteilung für Familiensachen, die am 22. Juni 1984 zwischen X.___ und Y.___ geschlossene Ehe (Urk. 2/1). Im Rahmen der Regelung des Vorsorgeausgleichs verwies das Gericht hinsichtlich der beiden Konten von Y.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (ZKB) auf die von den Eheleuten am 22. November 2010 geschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Urk. 2/1 S. 2 und Urk. 2/2). Darin wurde die hälftige Teilung des Freizügigkeitskapitals festgehalten.
2. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 beantragten X.___ und Y.___, es seien die Guthaben von Y.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der ZKB (Konto-Nr. A.___ und B.___) sowie auf dem Säule 3a-Konto bei der Vorsorgestiftung der ZKB (Konto-Nr. C.___) per Datum des Scheidungsurteils hälftig zu teilen und es sei der daraus resultierende Anteil X.___ auf ein durch die ZKB zu eröffnendes Konto zu überweisen (Urk. 1).
3. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 22. November 2013 trat das hiesige Gericht auf die Klage hinsichtlich der Teilung des Guthabens des Säule 3a-Kontos von Y.___ mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (Urk. 4).
4.
4.1 Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 wurde den Scheidungsparteien die von der Freizügigkeitsstiftung der ZKB per 31. Dezember 2012 respektive per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils gemeldeten zu teilenden Freizügigkeitsleistungen (Konto-Nr. A.___ und B.___) zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, Anträge zu stellen. Gleichzeitig wurde Y.___ aufgefordert, sich über den Verbleib des Vorbezugs von Fr. 1‘500‘000.-- im Rahmen der Wohneigentumsförderung zu äussern (Urk. 9).
4.2 Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 teilten die Scheidungsparteien mit, der Vorbezug sei zwecks Tilgung der auf ihrem Wohneigentum an der D.___ lastenden Hypothek getätigt worden. Das Haus sei am 1. Juli 2011 verkauft und der Ertrag hälftig geteilt worden. In der Folge hätten sie ihren jeweiligen Anteil in selbst genutztes Wohneigentum in E.___ und F.___ investiert (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist.
1.2 Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 280 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
1.3 Nach Art. 281 Abs. 3 ZPO überweist das Scheidungsgericht - falls keine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt beziehungsweise falls das Scheidungsgericht den zu überweisenden Betrag bei gegebenen Voraussetzungen nicht selbst festlegt (Art. 281 Abs. 1 ZPO) – die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss FZG zuständige Gericht.
Uneinigkeit im Sinne des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn die Ehegatten eine Einigung erzielt haben, aber keine Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung beibringen können. Das Scheidungsurteil entfaltet diesfalls gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, die im Scheidungsverfahren nicht Partei ist, keine Rechtskraft, und entsprechend kann der Scheidungsrichter dieser gegenüber keine verbindlichen Anordnungen treffen; vielmehr hat er lediglich über das Teilungsverhältnis zu befinden und wie vorstehend dargelegt - die Streitsache an das zuständige Gericht zu überweisen. Dieses führt die Teilung auf Grund des vom Scheidungsgericht bestimmten Schlüssels von Amtes wegen durch, wobei die Vorsorgeeinrichtung in diesem Verfahren Parteistellung geniesst (BGE 130 III 336 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen sowie Art. 25a Abs. 2 FZG).
1.4 Nicht anders verhält es sich im internationalen Verhältnis: Ausländische Vorsorgeregelungen können gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht anerkannt und vollstreckt werden, sofern dem anerkannten Urteil im Vergleich zu einem entsprechenden inländischen keine andersartigen, wesentlich weitergehenden Wirkungen zukommt (BGE 130 III 336 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
2. Das Amtsgericht Z.___ hat vorliegend durch den Verweis auf die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen den Grundsatz und das Ausmass der Teilung, d.h. den Teilungsschlüssel, für die beiden Freizügigkeitskonten von Y.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der ZKB bestimmt. Das Amtsgericht hat damit keine Anordnung getroffen, die über die Teilungsregel von Art. 122 Abs. 1 ZGB hinausgeht. Der Beschluss des Amtsgerichts Z.___, Abteilung für Familiensachen, vom 24. April 2013 kann somit anerkannt werden, soweit dieser das Verhältnis der Aufteilung des schweizerischen Vorsorgeguthabens von Y.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der ZKB festlegt.
3.
3.1 Die hälftig zu teilende Freizügigkeitsleistung von Y.___ setzt sich aus dem auf den beiden Freizügigkeitskonten bei der Freizügigkeitsstiftung der ZKB angesparten Freizügigkeitskapital zusammen. Dieses beträgt auf dem Konto-Nr. A.___ Fr. 325‘097.50 (Fr. 20‘032.50 Freizügigkeitskonto und Fr. 305‘065.-- Wertschriften [Urk. 7]) und auf dem Konto-Nr. B.___ Fr. 156‘110.25 (Fr. 1‘265.25 Freizügigkeitskonto und Fr. 154‘845.-- Wertschriften [Urk. 8]). Hinsichtlich der unter dem Punkt „Freizügigkeitskonto“ aufgeführten Guthaben ist allerdings zu beachten, dass es sich dabei um die Saldi per 31. Dezember 2012 handelt (vgl. Urk. 7 S. 1 und Urk. 8 S. 1). Die gemeldeten Zahlen sind demnach im Rahmen der obligatorischen Vorsorge aufgrund der in Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) aufgeführten Zinssätze respektive im überobligatorischen Bereich gestützt auf die von der Freizügigkeitsstiftung der ZKB angegebenen Zinssätze (Urk. 7 S. 5 und Urk. 8 S. 5) aufzuzinsen (Zinsusanz: 12 x 30 Tage; 360/360, vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 148/03 vom 10. November 2003 E. 3.4):
- Zins von 1 % vom 1. Januar bis 31. Januar 2013 (30 Tage gemäss genannter Zinsusanz) auf Fr. 20‘032.50: Fr. 16.70; addiert mit Fr. 20‘032.50 = Fr. 20‘049.20
- Zins von 0,5 % vom 1. Februar 2013 bis 31. Mai 2013 (120 Tage) auf Fr. 20‘032.50: Fr. 33.40; addiert mit Fr. 20‘049.20 = Fr. 20‘082.60
- Zins von 1.5 % (obligatorischer Anteil) vom 1. Januar bis 31. Mai 2013 (150 Tage) auf Fr. 1‘265.25: Fr. 7.90; addiert mit Fr. 1‘265.25 = Fr. 1‘273.15
Die hälftig zu teilende Freizügigkeitsleistung von Y.___ beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 481‘265.75 (Fr. 20‘082.60 + Fr. 305‘065.-- + Fr. 1‘273.15 + Fr. 154‘845.--).
3.2 Eine Hinzurechnung des im Rahmen der Wohneigentumsförderung getätigten Vorbezugs von Fr. 1‘500‘000.-- zur Austrittsleistung kann angesichts der geschilderten Umstände (vgl. Sachverhalt 4.2 hievor und Urk. 11) ausser Acht bleiben.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von X.___ und zu Lasten von Y.___ in der Höhe von Fr. 240‘632.90 (= ½ x Fr. 481‘265.75).
Da die Teilung gemäss der Meldung der Freizügigkeitsstiftung der ZKB durchführbar ist, ist diese zu verpflichten, den Betrag von Fr. 240‘632.90 zu Lasten von Y.___ auf ein von X.___ zu bezeichnendes Konto zu überweisen.
4. Rechtsprechungsgemäss ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 17/06 vom 6. Juni 2006 E. 4.1-2). Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (von 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 mindestens 1.5 % p.a. und ab 1. Januar 2014 mindestens 1.75 % p.a. [Art. 12 lit. g-h BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVGMindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung [FZV]). Im Rahmen der überobligatorischen Vorsorge gilt in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht das Reglement keinen Zinssatz vor, rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden.
Demzufolge ist die X.___ geschuldete Freizügigkeitsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar die Guthaben der obligatorischen Vorsorge zu mindestens 1.5 % ab 31. Mai 2013 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) respektive zu mindestens 1.75 % ab 1. Januar 2014 beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins. Für die Guthaben aus der überobligatorischen Vorsorge ist das anwendbare Reglement massgebend.
Das Gericht erkennt:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Z.___, Abteilung für Familiensachen, vom 24. April 2013 wird anerkannt, soweit dieser das Verhältnis der Aufteilung des schweizerischen Vorsorgeguthabens von Y.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank festlegt.
2. Die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 240‘632.90 zu Lasten von Y.___ auf ein von X.___ zu bezeichnendes Konto zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 31. Mai 2013 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Meyer
- Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher