Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2013.00087 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 14. August 2015
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
Anwaltskanzlei Mullis + Fröhlich
Dorfgasse 36, 8708 Männedorf
gegen
Pensionskasse der Y.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann
Schwarzmann Brändli Rechtsanwälte
Theaterstrasse 2, Postfach 163, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1976 geborene X.___, mit kaufmännischer Ausbildung und seit Oktober 2001 Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, war zuletzt vom 21. Juni bis 24. August 2010 bei der Y.___ angestellt (letzter Arbeitstag: 19. Juli 2010; Urk. 9/2 S. 2 Ziff. 2.1 und 2.3) und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Y.___ berufsvorsorgeversichert. Auf Anmeldung vom 30. Juli 2010 (Urk. 9/9) hin sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 15. Juli 2011 mit Wirkung ab 1. Juli 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (vgl. Urk. 9/16). Die dagegen erhobene Beschwerde der Pensionskasse der Y.___ wies das hiesige Gericht im Prozess Nr. IV.2011.00834 mit Urteil vom 9. Juli 2013 (Urk. 36) ab und bestätigte insbesondere die Eröffnung der Wartezeit per 20. Juli 2010. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
Daraufhin ersuchte X.___ die Pensionskasse der Y.___ um Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, was diese mit Schreiben vom 1. November 2013 (Urk. 2/2) ablehnte. Zuvor hatte sie am 11. August 2011 (Urk. 9/20) ihren Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag erklärt, da der Versicherte am 28. Juni 2010 im Rahmen der Gesundheitsprüfung unwahre Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht habe.
2. Mit Eingabe vom 6. November 2013 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Pensionskasse der Y.___ und beantragte die Auszahlung einer Invalidenrente ab Juli 2011 (Jahresrente von Fr. 35‘286.--).
Die Pensionskasse der Y.___ schloss in ihrer Klageantwort vom 20. Februar 2014 (Urk. 8) auf Abweisung der Klage, eventualiter auf (teilweise) Gutheissung derselben im Umfang einer jährlichen Invalidenrente der obligatorischen Mindestleistung in der Höhe von Fr. 19‘497.--.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien mit Replik vom 5. März 2014 (Urk. 12; ergänzt durch die Eingaben vom 6., 24. und 31. März 2014 [Urk. 13, Urk. 16, Urk. 19]) und Duplik vom 11. April 2014 (Urk. 23) an ihren Standpunkten fest.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 liess der Kläger, zwischenzeitlich vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich (Urk. 26 und Urk. 27), das gestellte Rechtsbegehren folgendermassen korrigieren (Urk. 29 S. 2):
„Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 25. August 2010 die ihm vertraglich bzw. reglementarisch zustehende ganze, ungekürzte Invalidenrente auszuzahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 25.08.2010, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzügl. MWSt, zu Lasten der Beklagten.“
In ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2014 (Urk. 33) erneuerte die Beklagte das in der Klageantwort gestellte Rechtsbegehren, wovon dem Kläger am 23. Juni 2014 (Urk. 34) Kenntnis gegeben wurde.
Das Gericht nahm von Amtes wegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Juli 2013 in Sachen der Parteien gegen die IV-Stelle als Urk. 36 zu den Akten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert (vgl. dazu Art. 10 BVG) waren.
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
1.1.2 Für den Beginn des Anspruchs gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Art. 26 Abs. 1 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG).
1.2 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (Art. 23 lit. a BVG). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 %) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2, 130 V 270 E. 4.1).
1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) in das Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu.
2.
2.1 Die Beklagte verweigert die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge – unter Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bindungswirkung (E. 1.3 hiervor) und ausgehend von einer offensichtlichen Unhaltbarkeit selbst bei Bejahung einer solchen im Wesentlichen in Erneuerung ihres bereits im Prozess IV.2011.00834 geäusserten Standpunktes (Urk. 8 S. 6 ff. Ziff. 19-44) – vorweg mit der Begründung, die invaliditätsursächliche Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor Beginn des vom 21. Juni bis 24. September 2010 dauernden Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten. Diese Argumentation beschlägt Feststellungen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens.
2.2 Der Beginn des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (1. Juli 2011) beziehungsweise das Eröffnungsdatum der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (20. Juli 2010) ist vom hiesigen Gericht im Urteil vom 9. Juli 2013 (Prozess Nr. IV.2011.00834; Urk. 36) einlässlich überprüft worden, nachdem die nun Beklagte damals gegen die auch ihr eröffnete Rentenverfügung vom 15. Juli 2011 Beschwerde erhoben und die Festsetzung eines früheren Beginns der Wartezeit beziehungsweise der Anspruchsberechtigung beantragt hatte.
Mit Blick auf diesen rechtskräftigen Entscheid entfällt die – ohnehin auf offensichtliche Unhaltbarkeit der Betrachtungsweise der IV-Stelle eingeschränkte (E. 1.3 hiervor) – Überprüfungsbefugnis des Vorsorgerichters gänzlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2010 vom 21. März 2011 E. 3). Auch bezüglich berufsvorsorgerechtlicher Invalidenleistungen ist demnach von einer am 20. Juli 2010 eingetretenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Damit ist die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten (nach Massgabe eines Invaliditätsgrades) zu bejahen.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beklagte zu Recht mit Erklärung vom 11. August 2011 (Urk. 9/20) wegen einer Anzeigepflichtverletzung des Klägers vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückgetreten ist und ihre Leistungspflicht aus weitergehender beruflicher Vorsorge abgelehnt hat.
3.2 Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge aus gesundheitlichen Gründen keine Vorbehalte angebracht werden dürfen (BGE 115 V 215 E. 6), ermächtigt Art. 331c des Obligationenrechts (OR) die Vorsorgeeinrichtung im weitergehenden Vorsorgebereich für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anzubringen, welcher aber höchstens fünf Jahre betragen darf (BGE 130 V 9 E. 4).
Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge richten sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen nach den statutarischen oder reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen subsidiär und analogieweise nach Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; BGE 134 III 511 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Vorliegend war der Kläger aufgrund von Art. 18 Ziff. 1 und 3 des anwendbaren Kassenreglements (ab Januar 2010 gültige Fassung; Urk. 9/19 S. 7) verpflichtet, die ihm im Rahmen der Gesundheitsprüfung unterbreiteten Fragen korrekt und vollständig zu beantworten, was ausser Frage steht.
3.3.2 Auf dem Formular „Angaben über den Gesundheitszustand“ der Y.___ (Urk. 9/17) beantwortete der Kläger am 28. Juni 2010 eine Reihe von Fragen zu seinem Gesundheitszustand jeweils mit „Nein“, darunter die folgenden Fragen:
2.3Leiden Sie an Krankheiten oder haben Sie in den letzten 5 Jahren Krankheiten durchgemacht?
2.4Stehen Sie in ärztlicher Behandlung oder wurden Sie längere Zeit ärztlich behandelt?
2.5Stehen Sie in nervenärztlicher Behandlung (Neurologe / Psychiater / Psychotherapeut) oder waren Sie in den letzten 5 Jahren in entsprechender Behandlung?
5.4Nehmen Sie Medikamente ein?
5.5Hatten Sie früher längere Behandlungen mit Medikamenten?
3.3.3 Nach Lage der Akten leidet der Kläger an einer rezidivierenden akuten polymorphen psychotischen Störung mit Zeichen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.10; Differentialdiagnose: paranoide Schizophrenie gemäss ICD-10 F20.0), derentwegen er vom 18. September bis 22. November 2005 (Urk. 9/10) und vom 31. Januar bis 15. März 2007 (Urk. 9/13) im Z.___ hospitalisiert war und sich anschliessend ab 15. März 2007 einer ambulanten Gesprächstherapie im A.___ unterzog (Urk. 9/8, Urk. 9/12, Urk. 9/14). Im Rahmen dieser fachärztlichen Behandlung wurden ihm Psychopharmaka, insbesondere Zyprexa (vgl. dazu Urk. 24), verschrieben.
Der Kläger wäre verpflichtet gewesen, die vorbestehende psychische Erkrankung und die damit verbundenen fachärztlichen Behandlungen sowie die zugegebenermassen (Urk. 16, Urk. 19) regelmässig eingenommene psychopharmakologische Medikation in der Gesundheitserklärung vom 28. Juni 2010 anzugeben. Indem er dies unterliess, verletzte er klarerweise seine Anzeigepflicht, waren doch die gestellten Fragen klar und unmissverständlich formuliert. Was der Kläger hierzu ausführt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Insbesondere ist dem Argument der eingeschränkten Krankheitseinsicht (Urk. 29 S. 3) nichts abzugewinnen, da die persönliche Einschätzung des Versicherten zur Bestimmung des Krankhaften keine Rolle spielt (Urteil des Bundesgerichts B 59/97 vom 14. August 1998) und selbst der Oberarzt des A.___ im vom Kläger ins Recht gelegten Bericht vom 13. Mai 2014 (Urk. 30) erklärte, zumindest die Fragen 2.4, 2.5 und 5.5 hätten mit „Ja“ beantwortet werden müssen. Dass sich der Kläger in der massgeblichen Zeit in seiner Gesundheit effektiv erheblich beeinträchtigt gefühlt hatte, zeigt sich auch in der von ihm am 5. Juni 2007 (Urk. 9/3) eigenhändig unter Hinweis auf seit September 2005 bestehende psychotische Episoden vorgenommenen (Erst-)Anmeldung bei der Invalidenversicherung. Aus dem Umstand, dass diese lediglich die berufliche Eingliederung und nicht den Rentenanspruch zum Gegenstand hatte (Urk. 9/3 S. 6 Ziff. 7.8, Urk. 9/6), vermag der Kläger (Urk. 12 S. 1) vorliegend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
3.4
3.4.1 Der Kläger macht weiter geltend (Urk. 29 S. 3), unter Berücksichtigung des bereits am 25. August 2010 – mit Ausfüllen des von der IV-Stelle zugestellten Fragebogens für Arbeitgebende – erfolgten Einbezugs der Beklagten in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren habe diese ihre Rücktrittserklärung vom 11. August 2011 nach Ablauf der in Art. 18 Ziff. 3 des Reglements statuierten sechsmonatigen Frist und damit verspätet kundgegeben.
3.4.2 Dieser Auffassung ist mit der Beklagten (Urk. 33 S. 3 Ziff. 5) entgegenzuhalten, dass der besagte Fragebogen nicht von ihr, sondern von der Y.___ als ehemalige Arbeitgeberin ausgefüllt wurde (Urk. 9/2 S. 5 unten). Da eine juristische Person praxisgemäss über rechtlich relevante Kenntnis eines Sachverhalts verfügt, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation abrufbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 4.1 mit Hinweisen), begann die Verwirkungsfrist von sechs Monaten nicht bereits in jenem Zeitpunkt zu laufen. Hinzu kommt, dass der Zugang des Fragebogens lediglich Kenntnis über das laufende IV-Verfahren verschafft und keine Rückschlüsse auf eine allfällige Falschbeantwortung anlässlich der Gesundheitsprüfung zulässt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Beklagte wie im Rücktrittsschreiben vom 11. August 2011 (Urk. 9/20) angegeben und in der Eingabe vom 19. Juni 2014 (Urk. 33 S. 3 Ziff. 3) bekräftigt erst nach Erhalt des Vorbescheids der IV-Stelle vom 5. April 2011 – respektive nach anschliessender Einsichtnahme in die IV-Akten (Urteil des Bundesgerichts B 50/02 vom 1. Dezember 2003 E. 3.3) zuverlässig Kenntnis vom massgeblichen Sachverhalt hatte. Entsprechend erfolgte der am 11. August 2011 erklärte Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag (Urk. 9/20) innerhalb der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 18 Ziff. 3 des Kassenreglements (Urk. 9/19 S. 7).
3.5 Damit erweist sich die Leistungskürzung auf das Niveau des Obligatoriums gemäss BVG als rechtens. Dass die Beklagte auf eine weniger einschränkende Massnahme (Kürzung statt Verlust der Leistungen im überobligatorischen Bereich; vgl. Art. 18 Ziff. 3 des Kassenreglements [Urk. 9/19 S. 7]) verzichtete (Urk. 29 S. 3), erscheint im Lichte der von ihr angegebenen Umstände (Urk. 33 S. 3), mithin der mehrfachen Anzeigepflichtverletzung und der überaus kurzen Dauer des Vorsorgeverhältnisses, als gerechtfertigt.
4.
4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Kläger eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % im Rahmen des Obligatoriums gemäss BVG zusteht.
4.2 Mangels einer abweichenden reglementarischen Regelung ist der Rentenbeginn in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG nach den Bestimmungen des IVG festzusetzen und nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf den 1. Juli 2011 zu terminieren.
Der vom Kläger eingenommene Standpunkt, wonach die Rente mit Blick auf die bis 24. August 2010 erfolgte Lohnzahlung bereits ab 25. August 2010 geschuldet sei (Urk. 29 S. 4), lässt sich nicht halten. Die von ihm angerufene Reglementsbestimmung (Art. 47 Ziff. 1), wonach die Invalidenrente fällig wird, sobald der Versicherte keinen oder wegen Teilinvalidität nur noch einen Lohn im Sinne von Art. 7 von weniger als 80 % bezieht (Urk. 9/19 S. 15), verkürzt die einjährige Wartezeit nicht, wenn das Arbeitsverhältnis vor deren Ablauf endet. Sie ist vielmehr im Lichte von Art. 26 Abs. 2 BVG (E. 1.1.2 hiervor) zu sehen. Mit dem Erlass dieser Reglementsbestimmung hat die Beklagte lediglich von der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Anspruchsbeginn aufzuschieben, solange das Arbeitsverhältnis weiterläuft und der volle Lohn bezahlt wird. Diese Bestimmung ist daher nur anwendbar auf Fälle, in denen die Wartezeit vorgängig bestanden wurde, nicht aber, wenn diese noch läuft oder noch nicht begonnen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts B 16/00 vom 28. August 2000 E. 2b/bb).
4.3 Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und insoweit seitens des Klägers auch kein beziffertes Rechtsbegehren vorliegt, ist vorliegend die Klage gemäss ständiger Praxis in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. Juli 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).
5. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet.
Dem Kläger sind folglich auf den bis zur Klageerhebung am 6. November 2013 (Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und auf den weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen.
6.
6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
6.2 Trotz des teilweisen Obsiegens ist dem Kläger insoweit keine Prozessentschädigung zuzusprechen, als er selbst vor Gericht gehandelt hat, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Die Beklagte ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien indes zu verpflichten, für die ab April 2014 angefallenen Aufwendungen der Rechtsvertreterin eine angemessen erscheinende und zufolge des nur teilweisen Obsiegens reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.3 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend – trotz des entsprechenden Antrags der Beklagten (Urk. 8 S. 2) – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 6. November 2013 auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnissen sowie auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
- Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter