Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2013.00090 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 20. April 2016
in Sachen
Erben des X.___, gestorben am 15. März 2014
nämlich:
1. Y.___
2. Z.___
3. A.___
4. B.___
5. C.___
Klagende
Klägerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti
Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Nachdem der 1943 geborene X.___ am 20. November 2013 durch Rechtsanwalt Marco Bivetti Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life erhoben hatte und dabei neben der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Einsicht in diverse Unterlagen und zur Erteilung verschiedener Auskünfte die Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Leistungen beantragt hatte (Urk. 1) und die Beklagte mit Klageantwort vom 14. März 2014 (Urk. 7) unter Einreichung ihrer Akten (Urk. 8/1-11) die Abweisung der Klage beantragt hatte,
unter Hinweis, dass mit Verfügung vom 15. April 2014 (Urk. 9) die den Kläger betreffenden Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; Urk. 12/1-88) und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Urk. 14/1-13 und Urk. 14a/2-193) beigezogen wurden,
in Erwägung,
dass X.___ am 15. März 2014 verstorben ist (Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister, Urk. 24), weshalb das Verfahren mit Verfügung vom 27. Mai 2014 sistiert wurde, bis über den Antritt der Erbschaft entschieden wurde (Urk. 15),
dass Rechtsanwalt Marco Bivetti am 14. September 2015 mitteilte, dass die Ehefrau des verstorbenen X.___, Y.___, das Erbe antrete und das Verfahren fortführen möchte (Urk. 18),
dass der Sohn des verstorbenen X.___ die Erbschaft ausgeschlagen hatte (Entscheid des Bezirksgerichts D.___ vom 19. Juni 2014, Urk. 30/1),
dass mit Verfügung vom 26. November 2015 die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und den gesetzlichen Erben von X.___, nämlich seiner Ehefrau Y.___ sowie seinen Schwestern Z.___, A.___, B.___ und C.___ Frist angesetzt wurde, um zur Klageantwort vom 14. März 2014 schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 31),
dass der Vertreter von Y.___, Rechtsanwalt Marco Bivetti, am 14. März 2016 erklärte, dass mit Einsichtnahme in die von der Beklagten eingereichten Unterlagen feststehe, dass dem Antrag der Beklagten auf Abweisung wohl zu folgen sei, weshalb die Klage zurückgezogen werde (Urk. 36),
dass sich Z.___, A.___, B.___ und C.___ innert Frist nicht vernehmen liessen,
dass vom Rückzug der Klage durch Y.___ Vormerk zu nehmen ist,
dass X.___ während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten am 28. Februar 2002 auf einer Treppe stürzte (vgl. Unfallmeldung vom 21. März 2002, Urk. 12/27/123) und sich dabei eine Subscapularissehnen-Ruptur links zuzog (vgl. unter anderem Bericht von Dr. med. E.___, Leitender Oberarzt Orthopädie der Klinik F.___, vom 26. Februar 2003, Urk. 12/27/95-96, und Gutachten der Klinik G.___ vom 1. Juni 2006, Urk. 14a/145 insbesondere S. 2),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2011 festhielt, dass X.___ unter Berücksichtigung der Schultersituation links ab dem 1. Januar 2006 in einer zumutbaren Verweistätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 14a/34 E. 5.6),
dass die Beklagte X.___ vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2005 eine Prämienbefreiung gewährte und für den gutgeschriebenen Betrag eine zusätzliche Freizügigkeitspolice erstellte (Prämienabrechnung vom 19. Juli 2007, Urk. 8/9, Schreiben der Swiss Life vom 26. Oktober 2007, Urk. 8/10, und Freizügigkeitspolice, Urk. 8/11),
dass gemäss Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) periodische Leistungen nach fünf Jahren verjähren und die Beklagte die Einrede der Verjährung erhob (Urk. 7 S. 10),
dass, nachdem X.___ erst am 20. November 2013 Klage erhob (Urk. 1), allfällige Rentenansprüche, welche vor November 2008 fällig geworden wären, verjährt sind,
dass die von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland X.___ ab 1. Januar 2006 zugesprochene ganze Rente angesichts der die linke Schulter betreffende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht durch Leiden begründet war, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit geführt hatten (vgl. Verfügung vom 15. November 2011, Urk. 14a/13, Feststellungsblatt, Urk. 14a/19; Austrittsmeldung vom 11. September 2002, Urk. 8/1),
dass die Beklagte für die nicht während der Versicherungsdeckung bei ihr zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht leistungspflichtig ist (BGE 130 V 270 E. 4.1),
dass die Klage der Klagenden 2 bis 5 somit abzuweisen ist,
beschliesst das Gericht:
Vom Rückzug der Klage durch die Klagende 1 wird Vormerk genommen,
und erkennt:
1. Die Klage der Klagenden 2 bis 5 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Bivetti
- Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 36
- A.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 36
- B.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 36
- C.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 36
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life unter Beilage des Doppels Urk. 36
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler