Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2013.00093




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 30. September 2014

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Beat Gerber

Stampfli Rechtsanwälte

Rötistrasse 22, 4500 Solothurn


gegen


GEMINI Sammelstiftung

bei Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner

Bahnhofstrasse 28, 6430 Schwyz

Beklagte









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___ sel. (1967 - 2013) war ab 13. Oktober 2008 bei der Firma Y.___ angestellt und bei der GEMINI Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert. Ende November 2008 wurde bei X.___ ein Hirntumor diagnostiziert. Ab dem 3. Dezember 2008 folgten eine entsprechende Operation und weitere medizinische Behandlungen. Ab 3. Dezember 2008 war er arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma Y.___ endete per Ende Juni 2009 (vgl. Urk. 1 S. 3 f.).

1.2    Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 (Urk. 2/13) sprach die IV-Stelle Bern dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 (Urk. 2/14) teilte die GEMINI Sammelstiftung dem Versicherten mit, dass sie ihm ab 3. Dezember 2010 (nach Ablauf der Wartefrist von 24 Monaten) eine ebenfalls auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente ausrichten werde. Dabei würden die Leistungen basierend auf dem versicherten Jahreslohn 2008 in der Höhe von Fr. 82'875.-- berechnet. Dies ergebe eine jährliche Invalidenrente von Fr. 49'725.--.

1.3    Am 20. März 2013 verstarb X.___ an den Folgen seiner Krankheit (Urk. 1 S. 6). Gemäss notariellem Erbenschein vom 12. Juli 2013 wurde die Ehegattin des Verstorbenen, Z.___, als einzige Erbin anerkannt (Urk. 2/3).

    Mit Schreiben vom 3. April 2013 (Urk. 2/16) teilte die GEMINI Sammelstiftung Z.___ mit, dass sie Anspruch auf Hinterlassenenleistungen habe, nämlich wahlweise eine lebenslange Ehegattenrente von jährlich Fr. 29'835.-- oder eine einmalige Kapitalauszahlung von Fr. 684'803.--. Die errechnete Ehegattenrente entsprach 60 % der zuvor ausgerichteten Invalidenrente (Fr. 29'835.-- = 0,6 x Fr. 49'725.--).

    In der Folge entstand zwischen Z.___ und der GEMINI Sammelstiftung eine Kontroverse in Bezug auf die Höhe der an den Verstorbenen ausgerichteten Invalidenrente sowie bezüglich ihrer Hinterlassenenrente.


2.    Mit Eingabe vom 21. November 2013 (Urk. 1) liess Z.___ Klage gegen die GEMINI Sammelstiftung erheben mit folgendem Rechtsbegehren:

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für IV-Rentenleistungen des verstorbenen Ehemannes CHF 3'609.35 zuzüglich Verzugszins zu 5 % p.a. seit dem 21. März 2013 zu bezahlen.

2.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 21. März 2013 und unter Anrechnung bereits ausgerichteter monatlicher Leistungen von je CHF 2'486.25 eine monatliche Ehegattenrente in der Höhe von CHF 2'632.50 auszurichten, zzgl. Verzugszins zu 5 % p.a. auf die nicht ausgerichteten Differenzbeträge jeweils ab dem Datum der Rentenleistungen.

3.    Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 21. März 2013 und unter Anrechnung bereits ausgerichteter monatlicher Leistungen von je CHF 2'486.25 eine monatliche Ehegattenrente in der Höhe von CHF 2'565.00 auszurichten, zzgl. Verzugszins zu 5 % p.a. auf die nicht ausgerichteten Differenzbeträge jeweils ab dem Datum der Rentenleistungen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Beklagten.

    Die GEMINI Sammelstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 14. Januar 2014 (Urk. 6) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 10 und 13).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenver- sicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ([IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3    Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).

1.4    Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).


2.

2.1    Die Klägerin liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen, dass gemäss Art. 7 Abs. 3 des Vorsorgeplans der Beklagten die jährliche Invalidenrente bei voller Invalidität 60 % des versicherten Jahreslohnes betrage. Die Beklagte habe bei der Berechnung der Invalidenrente zu Unrecht auf den versicherten Jahreslohn 2008 abgestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es nicht korrekt, auf den versicherten Jahreslohn bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit (3. Dezember 2008) abzustellen. Vielmehr sei auch diesbezüglich auf den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen (3. Dezember 2010) abzustellen, mithin auf den versicherten Jahreslohn 2010, der im Übrigen demjenigen im Jahr 2009 entspreche. Der versicherte Jahreslohn 2009/2010 sei höher als derjenige 2008, was zu höheren Leistungen führe. Die Erhöhung des versicherten Lohnes sei Folge der Erhöhung der maximalen AHV-Altersrente von Fr. 26'520.-- auf Fr. 27'360.-- gewesen. Gemäss Art. 2 des Vorsorgeplans entspreche nämlich der versicherte Jahreslohn jenem Teil des Lohnes, der den Koordinationsbetrag übersteige, wobei für die Berechnung der Jahreslohn auf die vierfache maximale AHV-Altersrente begrenzt sei und der Koordinationsabzug 7/8 der maximalen AHV-Altersrente entspreche. Die Beklagte habe aber auch die Ehegattenrente der Klägerin unkorrekt berechnet. Sie habe ihr einfach 60 % der (ohnehin zu tiefen) Invalidenrente ihres verstorbenen Ehegatten ausgerichtet. Das sei nicht korrekt. Nach Art. 8 Abs. 2 des Vorsorgeplans der Beklagten müsse beim Tod der versicherten Person vor dem Rücktrittsalter auf die versicherte Invalidenrente abgestellt werden, das heisse dass diese Rente unter Berücksichtigung der Veränderung der maximalen AHV-Altersrente per Todesdatum neu zu berechnen sei. Die maximale AHV-Altersrente habe 2013 Fr. 28'080.-- betragen. Daraus ergebe sich wiederum ein höherer Anspruch der Klägerin (Urk. 1; vgl. auch Urk. 10).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie die Leistungen per Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten am 3. Dezember 2008 „eingefroren“ und die seit dem 3. März 2009 entrichteten Beiträge seinem ehemaligen Arbeitgeber zurückerstattet habe. Dem Versicherten sei von der Beklagten ab 3. Dezember 2010 eine volle Invalidenrente ausbezahlt worden. Der Versicherte habe ab 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt. Somit sei der Versicherungsfall am 1. Dezember 2009 eingetreten. Deshalb seien das damals gültige Reglement und der entsprechende Vorsorgeplan massgebend. Von der Frage nach dem massgebenden Reglement und dem massgebenden Vorsorgeplan zu unterscheiden sei aber insbesondere die Frage nach dem massgebenden Vorsorgeausweis und somit der Höhe des versicherten Lohnes und der versicherten Leistung. Dafür sei nicht das Datum des Eintritts des Versicherungsfalles entscheidend. Das Reglement und der Vorsorgeplan enthielten keine Bestimmung, die explizit oder implizit darauf hindeuteten, dass ein anderer Vorsorgeausweis als der zu verwenden wäre, der im Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit gültig gewesen sei. Art. 45 Abs. 1 des Reglements deute hingegen implizit darauf hin, dass auf den Zeitpunkt der relevanten Arbeitsunfähigkeit abzustellen sei. Zu beachten sei diesbezüglich das Versicherungsprinzip. Es sei bei der Beklagten Usus, auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Dies habe damit zu tun, dass für sämtliche Leistungen Prämien zu entrichten seien; jede Leistungsänderung sei prämienrelevant. Auch die Höhe der Ehegattenrente sei richtig berechnet worden. Die Klägerin habe seit dem 1. April 2013 Anspruch auf eine Ehegattenrente. Diese betrage 60 % der versicherten Invalidenrente. Die versicherte Invalidenrente gemäss massgebendem Vorsorgeausweis entspreche immer der laufenden Invalidenrente. Es werde kein Unterschied zwischen dem Anspruch von Witwen von aktiv Versicherten einerseits und dem Anspruch von Witwen von Bezügern einer Invalidenrente andererseits gemacht. Dass sich der Anspruch der Witwe auf 60 % der laufenden Rente beziehe, sei im Bereich der beruflichen Vorsorge Usus. Obwohl es sich beim Todesfall um einen neuen Leistungsfall handle, beziehe sich der Anspruch der Witwe immer auf einen prozentualen Anteil der Rente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt habe. Die Rechtsauffassung der Klägerin verstosse gegen Art. 9 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG), wonach ein bereits eingetretenes Risiko nicht mehr versichert werden könne. Somit sei derjenige Jahreslohn relevant, der zu Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit am 3. Dezember 2008 versichert gewesen sei. Danach seien keine Änderungen mehr zu berücksichtigen (Urk. 6 und Urk. 13).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, nach welchen Faktoren sich die dem verstorbenen Versicherten ausgerichtete Invalidenrente sowie die der Klägerin zustehende Ehegattenrente berechnen. Diesbezüglich ist insbesondere umstritten, auf welchen versicherten Lohn abzustellen ist, nämlich entweder auf denjenigen bei Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit am 3. Dezember 2008 oder auf denjenigen im Zeitpunkt der Invalidisierung beziehungsweise der Entstehung des Hinterlassenenrentenanspruchs.


3.

3.1    In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass Art. 23 BVG keine intertemporalrechtliche Wirkung hat. Mit Berufung auf Art. 23 BVG kann somit nicht begründet werden, dass dasjenige Reglement zur Anwendung kommt, das bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit in Kraft stand. Der Rentenanspruch richtet sich vielmehr nach demjenigen Reglement, das im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs besteht, und nicht nach demjenigen, das im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bestand, die zur Invalidisierung führte. Fehlt es im neuen Reglement an einer Übergangsbestimmung, nach welcher sich der Rentenanspruch nach dem im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit geltenden Reglements richtet, ist ausschliesslich das neue Reglement anwendbar (BGE 121 V 101 E. 2 und 3; vgl. auch das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 63/99 vom 26. Oktober 2001 E. 5c sowie Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 346, N 945 und ders., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 79 je mit Hinweisen).

    Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass die zwischen den Parteien entstandene Kontroverse, ob der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge am 3. Dezember 2010 oder bereits 1. Dezember 2009 entstanden ist, im vorliegenden Fall nicht von Relevanz ist, da der versicherte Verdienst - wie zu Recht ausgeführt wurde - in den Jahren 2009 und 2010 gleich hoch war. Festzuhalten ist aber immerhin, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gleichzeitig mit dem Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung entstand (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG), also im vorliegenden Fall am 1. Dezember 2009. Ein - wie vorliegend - möglicher Aufschub der Rentenzahlungen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BVG regelt nämlich nicht die Entstehung des Invalidenrentenanspruchs, sondern führt lediglich dazu, dass die anspruchspflichtige Vorsorgeeinrichtung während der Dauer des Aufschubs keine Leistungen erbringen muss. Der Anspruch als solcher und dessen Beginn bleibt davon unberührt (BGE 129 V 15 E. 5b).

    Aus dem Gesagten folgt, dass betreffend Invalidenrente das am 1. Dezember 2009 gültig gewesene Reglement der Beklagten zur Anwendung kommt.

3.2

3.2.1    Nach Art. 19 Abs. 1 des Allgemeinen Rahmenreglements der Beklagten (Urk. 2/12; gültig ab 1. Januar 2006) haben versicherte Personen Anspruch auf eine temporäre Invalidenrente, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind, sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Stiftung versichert waren. Beträgt der Invaliditätsgrad 70 % oder mehr, wird eine volle Invalidenrente ausgerichtet (Art. 19 Abs. 3 des Rahmenreglements). Die Invalidenrente wird während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum Erreichen des Rücktrittsalters beziehungsweise bis zum Tod, ausgerichtet (Art. 19 Abs. 7 des Rahmenreglements). Betreffend Höhe der Invalidenrente verweist Art. 19 Abs. 8 des Rahmenreglements auf den Vorsorgeplan.

    Art. 7 Abs. 3 des ab 1. Januar 2009 gültigen Vorsorgeplans der Beklagten (Urk. 2/11) lautet folgendermassen („Höhe der Invalidenrente“):

Die temporäre Invalidenrente richtet sich nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Bei voller Invalidität beträgt die jährliche Invalidenrente 60 % des versicherten Jahreslohnes.

    Art. 2 des Vorsorgeplans bestimmt unter dem Titel „versicherter Jahreslohn“ Folgendes:

Der Jahreslohn entspricht dem mutmasslichen Jahreslohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er ist begrenzt durch einen Plafond in der Höhe von CHF 109'440 (vierfache maximale AHV-Altersrente, Stand 1.1.2009).

Der Koordinationsbetrag entspricht 7/8 der maximalen AHV-Altersrente (CHF 23'940, Stand 1.1.2009). [...]

Der versicherte Jahreslohn entspricht jenem Teil des Jahreslohns, der den Koordinationsbetrag übersteigt. Er beträgt mindestens 1/8 der maximalen AHV-Altersrente (CHF 3'420, Stand 1.1.2009).

3.2.2    Zur Beantwortung der im vorliegenden Fall zentralen Frage, ob zur Berechnung der Invalidenrente der versicherte Jahreslohn 2008 oder derjenige des Jahres 2009 zur Anwendung kommt, findet sich weder im Rahmenreglement noch im Vorsorgeplan eine explizite Bestimmung, was auch die Beklagte anerkennt. Sie beruft sich jedoch auf Art. 45 Abs. 1 des Rahmenreglements, in welcher Bestimmung sich ihrer Ansicht nach ein „impliziter“ Hinweis auf die von ihr favorisierte Lösung finden soll. Unter dem Titel „Übergangsbestimmungen“ ist Folgendes festgehalten (Urk. 2/12):

Bei Vorsorgefällen, die vor dem Inkrafttreten dieses Rahmenreglements eingetreten sind, werden die laufenden Renten unverändert weiter ausbezahlt. Als eingetretener Vorsorgefall gilt der Todestag bzw. der Beginn einer Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod führt. Für alle neuen Vorsorgefälle, zu denen auch neue Ereignisse bei bisherigen Rentenbezügern - insbesondere die Ablösung der temporären Invalidenrente durch die Altersrente oder die anwartschaftlichen Hinterlassenenleistungen - zählen, ist das vorliegende Rahmenreglement anwendbar.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aus dieser Bestimmung jedoch nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Zum einen handelt es sich bei Art. 45 Abs. 1 des Rahmenreglements um eine intertemporalrechtliche Bestimmung, was sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus ihrer systematischen Stellung ergibt. Vorliegend ist aber nicht zu entscheiden, nach welcher von zwei verschiedenen Reglementsfassungen die Rente zu berechnen ist. Auch der (offenbar) per 1. Januar 2009 neu gefasste Vorsorgeplan hat - soweit ersichtlich - keine vorliegend relevanten Änderungen erfahren; jedenfalls haben die Parteien nichts Derartiges geltend gemacht. So betrachtet liegt gerade kein intertemporalrechtliches Problem im eigentlichen Sinne vor. Und zum anderen bezieht sich die genannte Bestimmung in Satz 1 ausdrücklich auf laufende Renten und deren unveränderte Auszahlung. Das Rahmenreglement trat aber bereits per 1. Januar 2006 in Kraft; vorliegend entstand der Rentenanspruch - wie ausgeführt - erst am 1. Dezember 2009. Von einer laufenden Rente kann also nicht gesprochen werden.

3.2.3    Die Frage, welcher versicherte Verdienst (2008 oder 2009) zur Anwendung kommt ist, da sich dazu weder dem Vorsorgeplan noch dem Rahmenreglement sachdienliche Hinweise entnehmen lassen, nach allgemein gültigen Kriterien zu beantworten. Wie oben in E. 3.1 dargelegt wurde, kann der Bestimmung von Art. 23 BVG keine intertemporalrechtliche Wirkung zugesprochen werden. Die Beklagte vertrat jedoch die Auffassung, sie könne den versicherten Jahreslohn per Datum des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit „einfrieren“, ohne sich diesbezüglich auf eine klare reglementarische Grundlage berufen zu können. Wäre dem zu folgen, würde man Art. 23 BVG allerdings eine beträchtliche intertemporalrechtliche Wirkung zukommen lassen, die - wie ausgeführt - von Rechtsprechung und Lehre einhellig abgelehnt wird.

    Auch der Hinweis der Beklagten, dass nur ihre Rechtsauffassung das Versicherungsprinzip wahre beziehungsweise der Bestimmung von Art. 9 VVG genüge, verfängt nicht. Nach Art. 9 VVG ist der Versicherungsvertrag grundsätzlich nichtig, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereignis schon eingetreten war. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der verstorbene Versicherte war bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses nicht arbeitsunfähig, geschweige denn invalid. Das Risiko trat erst während der Versicherungsdauer ein. Allein im Umstand, dass die maximalen AHV-Altersrenten angepasst wurden, ist kein Verstoss gegen das Versicherungsprinzip zu erkennen. Zum einen darf dieser gesetzlich vorgesehene Anpassungsprozess (vgl. Art. 33ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) insbesondere auch in Versicherungskreisen als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, zum anderen war sich gerade auch die Beklagte bei der Formulierung des Vorsorgeplans dessen bewusst, dass die AHV-Maximalrenten periodisch angepasst werden. Sie bezog sich jedenfalls in Art. 2 des Vorsorgeplans ausdrücklich auf den bezifferten Wert der AHV-Maximalrente, und zwar „Stand 1.1.2009“. Mit anderen Worten rechnete auch die Beklagte damit, dass sich dieser Wert periodisch verändert. Dies hätte sie in ihre Kalkulation einbeziehen müssen. Falls sie dies unterlassen haben sollte, liegt (möglicherweise) ein versicherungsmathematischer Fehler vor, nicht jedoch ein Verstoss gegen das Versicherungsprinzip.

    Schliesslich erweist sich auch der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 42/03 vom 16. Oktober 2003 als nicht stichhaltig, ging es doch in diesem Präjudiz zum einen um die Auslegung der Statuten der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK), die mit den vorliegend zu beachtenden reglementarischen Bestimmungen der Beklagten wenig gemein haben, und zum anderen um die Frage, ob und gegebenenfalls wie sich eine effektiv gewährte Lohnerhöhung während bereits bestehender Arbeitsunfähigkeit auf die Rentenberechnung der BVK auswirkt. Im vorliegenden Fall liegt aber gar keine Änderung der effektiven Lohnhöhe vor. Es haben sich lediglich die von der Beklagten selbst in ihrem Vorsorgeplan gewählten Parameter (maximale AHV-Altersrente beziehungsweise deren vierfache Höhe als obere Grenze des „Jahreslohnes“) verändert. Das genannte Präjudiz basiert mithin auf einem anders gelagerten Sachverhalt und insbesondere auch anderen statutarischen beziehungsweise reglementarischen Grundlagen.

    Da keine Gründe ersichtlich sind, weshalb zur Berechnung der Invalidenrente auf den Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG abzustellen sein sollte, und da Art. 23 BVG keine allgemeinen intertemporalrechtlichen Wirkungen entfaltet, ist es - analog zur höchstrichterlichen Praxis bei Reglementsänderungen - naheliegend und logisch konsequent, auf den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs abzustellen. Hätte die Beklagte eine andere Regelung treffen wollen, hätte sie dies in einer entsprechenden reglementarischen Bestimmung deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Die Beklagte verwendete in Art. 7 Abs. 3 des Vorsorgeplans (Urk. 2/11; vgl. oben E. 3.2.1) aber ohne weiteren Zusatz den Ausdruck „versicherter Jahreslohn“; nach dem Vertrauensprinzip lässt sich dies nur so verstehen, dass der zum Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs gültige versicherte Jahreslohn Anwendung findet. Ansonsten wäre eine klar anderslautende Präzisierung des Ausdrucks „versicherter Jahreslohn“ notwendig gewesen. Nach dem Vertrauensprinzip hat die Beklagte (die Erklärende) gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte (vgl. oben E. 1.4).

    Aus dem Gesagten folgt, dass zur Berechnung der Invalidenrente des verstorbenen Versicherten auf den versicherten Jahreslohn des Jahres 2009 abzustellen ist.

3.3    Der versicherte Jahreslohn betrug im Jahr 2009 Fr. 85‘500. (Urk. 2/15). Gemäss Art. 7 Abs. 3 des Vorsorgeplans (Urk. 2/11) beträgt die jährliche Invalidenrente bei voller Invalidität 60 % des versicherten Jahreslohnes. Der Versicherte hatte demzufolge Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente von Fr. 51‘300. (= 0,6 x Fr. 85‘500.) beziehungsweise auf eine monatliche Rente von Fr. 4‘275..

    Die Beklagte zahlte dem verstorbenen Versicherten für die Zeit vom 3. Dezember 2010 bis Ende März 2013 Invalidenleistungen aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin endete der Invalidenleistungsanspruch nicht am Todestag ihres verstorbenen Ehegatten, sondern gemäss Art. 35 Abs. 2 des Rahmenreglements (Urk. 2/12) erst Ende des Monats. Sollte die Beklagte - wider Erwarten - für die Zeit vom 21. bis 31. März 2013 keine Invalidenleistungen mehr erbracht haben, stünde der Klägerin diesbezüglich ein (nicht im Rahmen des vorliegenden Prozesses zu behandelndes) Nachforderungsrecht zu.

    Eingeklagt wurde vorliegend mit der Begründung, es seien zu tiefe Invaliden- leistungen erbracht worden, die Differenz der entsprechenden Rentenbetreff-nisse für insgesamt 27,5 Monate in der Höhe von Fr. 4‘143.75 (Urk. 2/14; vgl. dazu auch Urk. 1 S. 5 f.), mithin insgesamt Fr. 113‘953.10. Der gesamte Anspruch des verstorbenen Versicherten hätte Fr. 117‘562.50 (= 27,5 x Fr. 4‘275.) betragen. Die Differenz zwischen den beiden Werten beläuft sich auf Fr. 3‘609.35 zu Gunsten des Versicherten beziehungsweise der Klägerin. Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die eingeklagten Fr. 3‘609.35 (Nachzahlung Invalidenrente des verstorbenen Ehegatten) zu bezahlen.


4.

4.1    Art. 8 des Vorsorgeplans der Beklagten (Urk. 2/11) regelt die Leistungen im Todesfall. Abs. 1 und 2 der genannten Bestimmung haben folgenden Wortlaut:

Der Ehegatte einer verstorbenen versicherten Person oder eines Rentenbezügers hat Anspruch auf eine Ehegattenrente.

Die jährliche Ehegattenrente beträgt beim Tod der versicherten Person vor dem Rücktrittsalter 60 % der versicherten Invalidenrente. Beim Tod der versicherten Person nach dem Rücktrittsalter beträgt die jährliche Ehegattenrente 60 % der laufenden Altersrente.

4.2

4.2.1    Die Beklagte richtet der Klägerin eine Ehegattenrente in der Höhe von 60 % der (zu tief berechneten) Invalidenrente des verstorbenen Versicherten aus. Ihres Erachtens entspreche die versicherte Invalidenrente immer der laufenden Invalidenrente. Es werde kein Unterschied zwischen dem Anspruch von Witwen von aktiv Versicherten und dem von Witwen von Bezügern einer Invalidenrente gemacht. Dass sich der Anspruch der Witwe auf 60 % der laufenden Invalidenrente beziehe, sei im Bereich der beruflichen Vorsorge „Usus“.

    Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass viele Vorsorgeeinrichtungen den Anspruch von Witwen von Invalidenrentnern auf 60 % der ausgerichteten Invalidenrente begrenzen. Das ist aber vorliegend nicht relevant. Es geht nicht darum, welche Leistungen andere Vorsorgeeinrichtungen ausrichten, sondern wie sich der Anspruch der Klägerin nach dem massgebenden Vorsorgeplan und dem Reglement bemisst. Zu unterscheiden ist schliesslich auch zwischen der angeblichen Praxis der Beklagten, zwischen den verschiedenen Kategorien von Witwen und Witwern keinen Unterschied zu machen, und dem, was gemäss Vorsorgeplan und Reglement rechtens ist.

4.2.2    Direkt anwendbar ist die klare Bestimmung von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Vorsorgeplans. Danach beträgt die jährliche Ehegattenrente beim Tod der versicherten Person vor dem Rücktrittsalter 60 % der versicherten Invalidenrente.

    Der Versicherte verstarb am 20. März 2013 im 46. Altersjahr (vgl. Urk. 2/3), mithin vor dem Rücktrittsalter (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Vorsorgeplans). Mit dem Tode des Versicherten ist ein neuer Versicherungsfall eingetreten. Somit sind die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten per Todesdatum zu berechnen. Ein „Einfrieren“ der Leistungsansprüche im Zeitpunkt des Eintritts der nach Art. 23 BVG relevanten Arbeitsunfähigkeit ist nicht statthaft. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in Bezug auf die Berechnung der Invalidenrente verwiesen werden.

4.3    Demzufolge ist zunächst der im Jahr 2013 versicherte Jahreslohn zu berechnen. Dabei ist nach Art. 2 des Vorsorgeplans vorzugehen, dessen Wortlaut oben in E. 3.2.1 wiedergegeben wurde.

    Der mutmassliche Jahreslohn des Versicherten im Sinne des AHVG hätte (gleichbleibend) Fr. 123‘500. betragen. Aufgrund der vorgesehenen Plafonierung auf das Vierfache der jeweils maximalen AHV-Altersrente, die im Jahr 2013 Fr. 28‘080. betrug (vgl. dazu etwa die Publikation des Bundesamtes für Sozialversicherungen: Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge, 2013), beträgt der Jahreslohn im Sinne des Vorsorgeplans Fr. 112‘320.. Davon ist der Koordinationsabzug von 7/8 der maximalen AHV-Altersrente abzuziehen (Art. 2 Abs. 2 des Vorsorgeplans). Der Koordinationsabzug beträgt Fr. 24‘570. (= 7/8 von Fr. 28‘080.). Der versicherte Jahreslohn entspricht nach Art. 2 Abs. 3 des Vorsorgereglements jenem Teil des Jahreslohnes, der den Koordinationsabzug übersteigt. Vorliegend beträgt somit der versicherte Jahreslohn Fr. 87‘750. (= Fr. 112‘320. ./. Fr. 24‘570.).

    Daraus errechnet sich - gestützt auf Art. 7 Abs. 3 des Vorsorgeplans - eine Invalidenrente von Fr. 52‘650. (= 0,6 x Fr. 87‘750.). Die Höhe der Ehegattenrente beträgt nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Vorsorgeplans (beim Tod der versicherten Person vor dem Rücktrittsalter) 60 % der versicherten Invalidenrente, mithin vorliegend jährlich Fr. 31‘590.-- (= 0,6 x Fr. 52‘650.) beziehungsweise monatlich Fr. 2‘632.50.

4.4    Die Beklagte richtet der Klägerin ab 1. April 2013 eine jährliche Ehegattenrente in der Höhe von Fr. 29‘835. aus (Urk. 2/16), mithin monatlich Fr. 2‘486.25. Der monatliche Anspruch beläuft sich - wie dargelegt - auf Fr. 2‘632.50. Die Differenz von monatlich Fr. 146.25 ist der Klägerin hinsichtlich der bereits verfallenen monatlichen Betreffnisse nachzuzahlen.

4.5    Der Beginn der Ehegattenrente ist in Anwendung von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 des Vorsorgeplans (Urk. 2/11) - entgegen den Ausführungen der Klägerin - nicht auf den Tag nach dem Tod ihres Ehegatten festzulegen, sondern auf den 1. April 2013 („Der Anspruch auf Ehegattenrente beginnt mit dem Monat, für den der Lohn bzw. die Rente der verstorbenen versicherten Person erstmals nicht mehr ausgerichtet wird.“).


5.    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 21. November 2013 Klage erheben (Urk. 1), womit ihr ab 21. November 2013 Verzugszinsen von 5 % (Art. 104 Abs. 2 OR) für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse beziehungsweise für die entsprechenden Nachzahlungen und für die übrigen Betreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.

    Soweit die Klägerin beantragen liess, es sei die Beklagte zur Leistung von Verzugszinsen ab einem früheren Datum (21. März 2013 beziehungsweise jeweils ab dem Datum der Rentenleistung) zu verpflichten, ergeben sich weder aus ihren Vorbringen noch aus den Akten Hinweise dafür, weshalb ihr ein solcher Anspruch (ausnahmsweise) zustehen sollte. Es liegt insbesondere kein Verfalltagsgeschäft im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR vor.


6.    Aus dem Ausgeführten folgt, dass die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 3‘609.35 (Nachzahlung Invalidenrente) nebst Zins von 5 % ab 21. November 2013 zu bezahlen sowie ihr ab 1. April 2013 eine monatliche Ehegattenrente in der Höhe von Fr. 2‘632.50 (abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen) auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % ab 21. November 2013 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die Übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Übrigen (früherer Beginn der Verzugszinsen und früherer Beginn der Ehegattenrente) ist die Klage abzuweisen.


7.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Da die Klägerin praktisch zur Gänze obsiegt, ist auf eine Kürzung der Prozessentschädigung zu verzichten. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.




Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 3‘609.35 nebst Zins von 5 % ab 21. November 2013 zu bezahlen sowie ihr ab 1. April 2013 eine monatliche Ehegattenrente in der Höhe von Fr. 2‘632.50 (abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen) auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % ab 21. November 2013 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die Übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Übrigen (früherer Beginn der Verzugszinsen und früherer Beginn der Ehegattenrente) wird die Klage abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3    Die Beklagte wirdverpflichtet, der Klägerineine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt und Notar Beat Gerber

- GEMINI Sammelstiftung

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker