Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2013.00096 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 29. Januar 2016
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
GEMINI Sammelstiftung
bei Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner
Bahnhofstrasse 28, 6430 Schwyz
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Urteil UV.2011.00293 des hiesigen Gerichts vom 27. November 2012 (Urk. 12/291) in Sachen X.___, geboren 1964, gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) arbeitete Ersterer seit 1. Februar 2000 als Operator/Galvaniker bei der Y.___ AG, Z.___, und war in dieser Eigenschaft bei Letzterer gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. Februar 2008 fiel dem Versicherten bei der Arbeit an der Goldverarbeitungsmaschine ein Warenträger auf die Hand („Schadenmeldung UVG“ vom 21. Februar 2008). Dabei erlitt er ein massives Quetschtrauma an der linken Hand. Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich X.___ am 2. Oktober 2008 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, stellte aufgrund ihrer Abklärungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit fest und richtete X.___ mit Verfügung vom 10. Juni 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Februar 2009 eine ganze Invalidenrente aus. Ausgehend von dem von ihr ausgerichteten Taggeld, der Invalidenrente der Eidg. Invalidenversicherung und dem mutmasslich entgangenen Verdienst des Versicherten nahm die SUVA eine Berechnung der Überentschädigung für den Zeitraum vom 20. Februar 2008 bis 31. Oktober 2010 vor, welche eine Überentschädigung von Fr. 35‘047.80 ergab. Mit Schreiben vom 23. November 2010 machte die SUVA gegenüber X.___ in diesem Umfang eine Rückforderung geltend und zeigte ihm eine Kürzung des Taggeldes ab 1. November 2010 an. Dagegen liess X.___ insbesondere einwenden, er habe im Januar 2008 – und somit noch vor dem Unfall vom 20. Februar 2008 einen Arbeitsvertrag für einen Nebenerwerb abgeschlossen, dessen vereinbarter Jahresverdienst von brutto Fr. 14‘400.-- bei der Überentschädigungsberechnung ebenfalls zu berücksichtigen sei. Die SUVA klärte bei der Y.___ AG ab, ob dem Versicherten eine solche Nebenbeschäftigung bewilligt worden wäre, was verneint wurde. Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 hielt die SUVA an ihrer Rückforderung im Umfang von Fr. 35‘047.80 fest und stellte eine Überentschädigungsberechnung für den Zeitraum nach dem 1. November 2010 in Aussicht, sobald der Taggeldanspruch beendet sei.
Gegen den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 15. Sep-tember 2011 erhob X.___ am 18. Oktober 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheids sei das Rückforde-rungsbegehren betreffend Überentschädigung abzulehnen. Eventualiter sei das Überentschädigungsbegehren der Beschwerdegegnerin lediglich im reduzierten Betrag von Fr. 858.55 gutzuheissen. Mit dem bereits erwähnten Urteil vom 27. November 2012 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht hiess die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit dem Urteil 8C_46/2013 vom 27. August 2013 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache zur Prüfung der Frage, ob der Versicherte - im Sinne des vom Sozialversicherungsgericht nicht beurteilten Eventualbegehrens - zusätzlich zu seiner Haupttätigkeit eine Nebenbeschäftigung im bisherigen Umfang ausgeübt hätte, und anschliessender Neubeurteilung der Überentschädigungsfrage an die SUVA zurückwies (Urk. 12/345).
2.
2.1 Am 6. Dezember 2013 erhob X.___ Klage gegen die GEMINI Sammelstiftung (den Berufsvorsorgeversicherer der Y.___ AG) mit dem Rechtsbegehren, es seien dem Kläger unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten von jährlich mindestens Fr. 21‘464.70 aufgrund der ab 20. Februar 2008 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen, zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageerhebung (Urk. 1 S. 2 Antrag 1). In prozessualer Hinsicht verlangte der Kläger, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit den Berechnungsgrundlagen zu edieren und detailliert zu begründen (Antrag 2), es sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, nach Edition der gesamten Akten, Berechnungen und Begründungen zur Höhe der geschuldeten Renten Stellung zu nehmen (Antrag 3), und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Antrag 4).
2.2 Dazu liess sich die Beklagte am 31. Januar 2014 mit den Anträgen vernehmen, es sei das Verfahren zu sistieren, bis die SUVA über den mutmasslich entgangenen Verdienst und damit insbesondere über den Nebenerwerb entschieden habe und die entsprechende Verfügung der SUVA in Rechtskraft erwachsen sei (Antrag 1), und es sei beiden Parteien bei Wiederaufnahme des Verfahrens nach der Sistierung Gelegenheit zu geben, ihre Anträge und Rechtsschriften an die rechtskräftige Verfügung der SUVA sowie die dannzumalige rechtliche und tatsächliche Situation anzupassen (Antrag 2). Eventualiter sei die Klage ohne Sistierung des Verfahrens abzuweisen (Antrag 3), dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers (Antrag 4).
2.3 Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 (Urk. 9) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 14/1-93) sowie die Unfallakten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Sachen des Klägers betreffend den Unfall vom 20. Februar 2008 (Urk. 12/1-359) beigezogen.
Danach wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, in dessen Rahmen der Kläger replicando am 3. Juli 2014 vollumfänglich an den mit der Klage gestellten Anträgen festhielt (Urk. 19).
Die Beklagte beantragte mit Duplik vom 12. September 2014 (Urk. 23), es seien dem Kläger zu ihren Lasten ab dem 1. September 2012 eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 291.30 sowie zwei Kinderrenten in der Höhe von je Fr. 43.35 pro Jahr zuzusprechen (Antrag 1), eventualiter seien dem Kläger zu ihren Lasten ab dem 1. September 2012 eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 4‘453.50 sowie zwei Kinderrenten in der Höhe von je Fr. 662.25 pro Jahr zuzusprechen (Antrag 2); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers (Antrag 3).
Am 15. Oktober 2014 nahm der Kläger Stellung zur Duplik, wobei er die Ausführungen und Anträge der Beklagten allesamt bestritt (Urk. 26).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In seiner Replik vom 3. Juli 2014 machte der Kläger geltend, dass die SUVA in ihrer - in Nachachtung des Bundesgerichtsurteils vom 27. August 2013 ergangenen - Verfügung vom 26. Februar 2014 ein im Rahmen der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigendes Jahreseinkommen aus Nebenerwerb von Fr. 6‘336.-- ermittelt habe, welches nur wenig tiefer sei, als das in der Klageschrift geltend gemachte (Fr. 7‘550.40, Urk. 1 S. 8), aber wesentlich höher als das von der Beklagten behauptete (Fr. 2‘956.70, Urk. 19 S. 8). Die Beklagte schloss daraus, dass die besagte SUVA-Verfügung in Rechtskraft erwachsen und damit ihr mit der Klageantwort gestelltes Sistierungsbegehren gegenstandslos geworden sei. Dementsprechend legte sie in der Duplik (Urk. 23) sowie deren Beilagen (Urk. 24/BB5-BB7) die Berechnungsgrundlagen für ihre neuen Anträge auf teilweise Gutheissung der Klage dar. Beides wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme und freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 25). In seiner abschliessenden Eingabe vom 15. Oktober 2014 nahm der Kläger - abgesehen von einer pauschalen Bestreitung der Ausführungen und Anträge - dazu insofern substantiiert Stellung, als er darauf hinwies, dass das von der Arbeitgeberin bestätigte hypothetische Nichtausrichten einer Überzeitzulage in den Jahren 2009 bis 2012 nicht bedeute, dass der Kläger keine Mehrarbeit (gegenüber der betriebsüblichen Arbeitszeit) geleistet hätte (Urk. 26).
In prozessualer Hinsicht kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass sich die von der Beklagten mit der Klageantwort beantragte Verfahrenssistierung ebenso erübrigte, wie die vom Kläger beantragten prozessualen Weiterungen. Die Beklagte lieferte mit der Duplik die in der Klageschrift verlangten Angaben und der Kläger nahm die Gelegenheit wahr, dazu Stellung zu nehmen.
2.
2.1 Es ist unbestritten, dass der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der durch den Unfall vom 20. Februar 2008 bedingten Arbeitsunfähigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG stand, welches spätestens per 30. November 2009 aufgelöst wurde (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 7/BB4). Demzufolge endete der Vorsorgeschutz bei der Beklagten spätestens per Ende 2009 (Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVG).
2.2 Unbestritten ist auch, dass eine Invalidität von mehr als 70 % einen Anspruch auf eine volle Invalidenrente gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG sowie nach Art. 25 BVG auf entsprechende Kinderrenten aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge entstehen lässt, welcher im Falle des Klägers Fr. 16‘840.80 (Invalidenrente) und zweimal Fr. 2‘504.40 (Kinderrenten) beträgt (insgesamt Fr. 21‘849.60, vgl. Urk. 1 S. 8 und Urk. 24/BB5).
2.3
2.3.1 Weiter ist unbestritten, dass die Leistungsausrichtung der Beklagten im Sinne von Art. 34a BVG koordiniert zu erfolgen hat und die Beklagte Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).
2.3.2 Ebenso besteht Einigkeit über die - auch berufsvorsorgerechtlich massgebliche - Definition des mutmasslich entgangenen Verdienstes (Urk. 1 S. 5 und Urk. 6 S. 6): Unter mutmasslich entgangenem Verdienst ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 126 V 468 E. 4a, mit weiteren Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 16 zu Art. 69 ATSG).
2.3.3 Schliesslich bringen die Parteien übereinstimmend vor, dass der Kläger im Jahr 2012 gegenüber der Invalidenversicherung einen monatlichen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente in Höhe von Fr. 2‘158.-- sowie zwei entsprechende Kinderrenten in Höhe von je Fr. 863.-- hatte und dass dem Kläger ab 1. September 2012 eine Komplementärrente der Unfallversicherung in Höhe von Fr. 2‘334.70 pro Monat ausgerichtet wird.
2.4 Strittig und nachfolgend zu prüfen sind die im vorliegenden Fall massgeblichen Parameter für die Ermittlung sowohl des mutmasslich entgangenen Verdienstes als auch der anrechenbaren Einkünfte.
Im Übrigen hält der Kläger daran fest, dass die Frage der Überentschädigung per 1. Februar 2009 zu prüfen sei (Urk. 19 S. 7) und dass ihm auch unter Berücksichtigung der unter dem Gesichtspunkt der Überentschädigung zulässigen Rentenkürzungen seit besagtem Prüfdatum gesetzlich und reglementarisch geschuldete Renten der Beklagten in Höhe von Fr. 21‘464.70 pro Jahr (d.h. rund Fr. 102‘000.-- bis Klageerhebung am 6. Dezember 2013) zustünden (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 19 S. 2 und Urk. 26).
Demgegenüber anerkannte die Beklagte in ihrer Duplik einen Rentenanspruch in Höhe von Fr. 378.-- pro Jahr ab 1. September 2012 (Urk. 23 S. 1 f.), d.h. Fr. 472.50 bis Klageerhebung.
2.5 Nebst den bereits vorerwähnten Gesetzesbestimmungen sind bei der nachfolgenden Anspruchsprüfung auch die Folgenden zu berücksichtigen:
Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2).
Der Leistungsberechtigte muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Einkünfte Auskunft geben (Art. 24 Abs. 4 BVV 2).
Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Art. 24 Abs. 5 BVV 2).
Ist die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig, so kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Artikel 24 kürzen (Art. 25 Abs. 1 BVV 2).
3.
3.1
3.1.1 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen 2.3 und 2.4 ist vorab auf die widersprüchlichen Vorbringen der Parteien hinsichtlich des mutmasslich entgangenen Verdienstes hinzuweisen:
Beide Parteien würdigen die Überentschädigungsberechnung der SUVA gemäss deren Verfügung vom 26. Februar 2014 (Urk. 12/358) als gesetzeskonform und angemessen. Der Kläger liess sie im unfallversicherungsrechtlichen Anspruchsprüfungsverfahren in Rechtskraft erwachsen und ist - ebenso wie die Beklagte (Urk. 6 S. 3 und Urk. 23 S. 1) - der Ansicht, dass es zulässig und zweckmässig sei, auch im berufsvorsorgerechtlichen Anspruchsprüfungsverfahren auf sie abzustellen (Urk. 19 S. 3 f.). Offenbar soll dies aber nur gelten, wenn es um die Falsifizierung der Überentschädigungsberechnung der jeweiligen Gegenpartei geht (vgl. Urk. 19 S. 8. und Urk. 23 S. 2 f.). In ihren eigenen Überentschädigungsberechnungen weichen beide Parteien von den Hypothesen der SUVA zum mutmasslich entgangenen Verdienst des Klägers in den Jahren 2008 bis 2012 ab (vgl. Urk. 1 S. 6 ff. und Urk. 23 S. 2 f.), ohne in ihren ausführlichen Erörterungen zur Streitfrage auch nur ansatzweise darzulegen, weshalb es zweckmässig und erforderlich sein soll, der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung eine von der SUVA-Hypothese abweichende Annahme über den mutmasslich entgangenen Verdienst des Klägers zugrunde zu legen.
3.1.2 Den von den Hypothesen der SUVA abweichenden Vorbringen der Parteien über den mutmasslich entgangenen Verdienst des Klägers ist unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 2.3.2 entgegenzuhalten, dass es im Rahmen einer mehrstufigen Leistungskoordination dem Koordinationszweck zuwiderläuft, auf den einzelnen Koordinationsebenen mit unterschiedlichen Hypothesen über mutmasslich entgangenen Verdienst zu rechnen. Die der unfallversicherungsrechtlichen nachfolgende berufsvorsorgerechtliche Überentschädigungsberechnung (vgl. Art. 66 Abs. 2 ATSG) hat grundsätzlich - soweit möglich und unter Vorbehalt offensichtlich unhaltbarer Annahmen des Unfallversicherers - an den Hypothesen der Ersteren über mutmasslich entgangene Verdienste anzuknüpfen.
3.2
3.2.1 Aus der Überentschädigungsberechnung der SUVA vom 26. Februar 2014 (Urk. 12/358) ist zunächst ersichtlich, dass der Kläger im Zeitraum, in welchem ihm die SUVA Unfalltaggelder ausgerichtet hat (d.h. zwischen dem 23. Februar 2008 und dem 31. August 2012), Anspruch auf anrechenbare Leistungen aus der Invaliden- und aus der Unfallversicherung im Umfang von Fr. 469‘998.60 hatte, welchen ein mutmasslich entgangener Verdienst von Fr. 385‘452.72 aus Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit gegenüberstand. Es entstand also bereits aus dem Zusammentreffen von Unfall- und Invalidenversicherungsleistungen eine Überentschädigung (im Sinne von Art. 69 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) von Fr. 84‘545.88, welche die SUVA zu einer entsprechenden Leistungskürzung berechtigte.
3.2.2 Soweit der Kläger aus den unterschiedlichen Invaliditätsgraden bei der Festsetzung des invaliden- (100 %) und unfallversicherungsrechtlichen (73 %) Rentenanspruchs schliesst, der invalidenversicherungsrechtliche Rentenzusprache liege nebst dem Unfall vom 20. Februar 2008 noch ein weiteres Schadenereignis zugrunde und müssten daher zwei ereigniskongruente Überentschädigungsberechnungen durchgeführt werden (Urk. 19 S. 10 f.), kann dem nicht gefolgt werden. Die SUVA ist bei ihrer vom Kläger als richtig akzeptierten Überentschädigungsberechnung von einem einzigen, sowohl für die Invalidenversicherung, als auch für die Unfallversicherung massgeblichen Schadenereignis ausgegangen. Dies angesichts der medizinischen Aktenlage zu Recht. Für die Leistungsbemessung der Invalidenversicherung ist es einerlei, ob der Invaliditätsgrad 73 % oder 100 % beträgt (vgl. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), und da ein Unfall nebst körperlichen auch psychische Traumatisierungen zur Folge haben kann, muss das Auftreten einer psychischen Erkrankung nach einem Unfall nicht zwangsläufig als vom Unfall unabhängiges neues Schadenereignis gewertet werden. Tatsächlich bezeichnete die den Kläger seit Dezember 2008 behandelnde Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 29. November 2010 denn auch die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht als Folge einer vom Unfall unabhängigen Krankheit, sondern als Unfallfolge (Urk. 14/62).
Bei dieser Sachlage hat die Beklagte nur Invaliditätsleistungen zufolge einer unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung, d.h. nur die Minimalleistungen nach BVG zu erbringen (vgl. E. 2.2), und ist nur eine Überentschädigungsberechnung durchzuführen, in welcher die Leistungen der Unfallversicherung anrechenbar sind (vgl. E. 2.3 und E. 2.5)
3.3
3.3.1 Da für die Zeit vom 23. Februar 2008 bis zum 31. August 2012 bereits der vorrangig leistungspflichtige Unfallversicherer seine Leistungen wegen Überentschädigung kürzen konnte (vgl. E 3.2.1) und seine Leistungen auch bei der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung voll anzurechnen sind (vgl. E 3.2.2), entfällt für diesen Zeitraum von vornherein jeder Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten. Der mutmasslich entgangene Verdienst des Klägers wurde vom Unfallversicherer vollständig ersetzt (vgl. Urk. 12/358).
3.3.2 Für die Zeit ab 1. September 2012 sind die von der SUVA ausgewiesenen mutmasslich entgangenen Tagesverdienste von Fr. 216.-- aus der Haupterwerbstätigkeit und von Fr. 17.36 aus dem Nebenerwerb (zusammen: Fr. 233.36) zu einem buchhalterisch (x 365) mutmasslich entgangenen Jahresverdienst von Fr. 85‘176.40 hochzurechnen. Ebenso sind die in Erwägung 2.3.3 genannten unbestrittenen monatlichen Rentenleistungen der Invalidenversicherung in Höhe von Fr. 3‘884.-- (Fr. 2‘158.-- + Fr. 863.-- + Fr. 863.--) und (ab 1. September 2012) der Unfallversicherung in Höhe von Fr. 2‘334.70, d.h. anrechenbare Rentenleistungen in Höhe von Fr. 6‘218.70 pro Monat, auf ein Jahr hochzurechnen, was den Betrag von Fr. 74‘624.40 ergibt. Die Beklagte steht für die Differenz zwischen 90 % mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes in Höhe von Fr. 76‘658.76 (90 % von Fr. 85‘176.40) und den anrechenbaren Rentenleistungen der Invaliden- und der Unfallversicherung in Höhe von Fr. 74‘624.40 in der Leistungspflicht. Sie schuldet dem Kläger daher ab dem 1. September 2012 gekürzte Rentenleistungen von gerundet Fr. 2‘034.-- pro Jahr (d.h. Fr. 169.50 pro Monat und rund Fr. 2‘540.-- bis Klageerhebung am 6. Dezember 2013).
3.4
3.4.1 Soweit die Beklagte hinsichtlich des bis zur Klageerhebung geschuldeten Betrags geltend macht, sie habe dafür gar nicht in Verzug gesetzt werden können, weil die Leistungen der vorrangig leistungspflichtigen Sozialversicherer noch nicht festgestanden seien und sie deshalb ihre Überentschädigungsberechnung noch nicht habe durchführen können (Urk. 23 S. 6 f.), verkennt sie die Rechtslage.
Wie der Kläger in seiner Replik zutreffend geltend gemacht hat (Urk. 19 S. 6 f.) - und die Beklagte duplicando sinngemäss auch bestätigt hat (Urk. 23 S. 8) - sind die Leistungen der Beklagten bei Unfall reglementarisch nicht aufgeschoben. Dies bedeutet, dass der Leistungsanspruch der versicherten Person gegenüber der Beklagten in bzw. nach dem gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG massgeblichen Zeitpunkt nur so weit noch nicht entstehen kann, als ein vorrangig leistungspflichtiger Unfallversicherer den mutmasslich entgangenen Verdienst ersetzt (vgl. vorstehende E. 3.3.1). Ob bzw. in welchem Umfang der mutmasslich entgangene Verdienst, zu dessen Ersatz auch die Beklagte von Gesetzes wegen verpflichtet ist, bereits von einem anderen Ersatzpflichtigen mit befreiender Wirkung für die Beklagte entschädigt wurde, ist eine den Anspruch der versicherten Person gegenüber der Beklagten aufhebende Tatsache, für deren Vorliegen die Beklagte beweispflichtig ist. Und dass der Leistungsberechtigte der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Einkünfte Auskunft geben muss (Art. 24 Abs. 4 BVV 2) bedeutet nicht, dass die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung von Gesetzes wegen aufgeschoben ist, bis die Leistungspflicht eines potentiell vorrangigen anderen Sozialversicherers rechtskräftig feststeht.
Demzufolge wird ein nicht nachweislich durch einen vorrangig Leistungspflichtigen bereits ersetzter mutmasslich entgangener Verdienst in dem Zeitpunkt zur Zahlung durch die Vorsorgeeinrichtung fällig, in welchem er im Gesundheitsfall angefallen wäre, und kann die Vorsorgeeinrichtung vom Leistungsberechtigten dafür auch nach den allgemein üblichen Regeln in Verzug gesetzt werden (Art. 104 f. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR). Dass ein vorrangig leistungspflichtiger Sozialversicherer mit der Festsetzung der von ihm geschuldeten Leistungen in Verzug sei, kann die Vorsorgeeinrichtung dem Leistungsberechtigten nicht entgegenhalten. Um selber nicht in Verzug zu geraten, kann sie höchstens ihre - gegebenenfalls - noch nicht genau bezifferbaren Leistungen vorbehältlich der Rückforderung von einem vorrangig leistungspflichtigen Sozialversicherer ausrichten.
3.4.2 Die bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung aufgelaufene Schuld der Beklagten ist daher ab jenem Zeitpunkt mit 5 % zu verzinsen, ebenso wie die monatlichen Rentenbetreffnisse nach jenem Datum ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit (vgl. E. 3.3.2).
3.5 Insgesamt ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. September 2012 gekürzte Rentenleistungen von Fr. 169.50 pro Monat auszurichten, zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 2‘540.-- ab Klageerhebung bzw. 5 % Zins ab dem Zeitpunkt der späteren Fälligkeit monatlicher Rentenbetreffnisse. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Klage abzuweisen.
4. Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG).
Angesichts des geringen Obsiegensanteils des Klägers (vgl. E. 2.4 und E. 3.3.2) steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Und der Beklagten als Sozialversicherungsträger ist keine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen, da dies in Widerspruch zu der in Art. 73 Abs. 2 BVG stipulierten Kostenlosigkeit des Verfahrens für die Versicherten stünde (§ 34 Abs. 2 GSVGer in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. September 2012 gekürzte Rentenleistungen von Fr. 169.50 pro Monat auszurichten, zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 2‘540.-- ab Klageerhebung bzw. 5 % Zins ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit monatlicher Rentenbetreffnisse. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Zogg
- GEMINI Sammelstiftung, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26 und Urk. 27
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstErnst