Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2013.00097




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 5. Mai 2015

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter

Obergass Rechtsanwälte

Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur


gegen


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, arbeitete seit dem 18. Juli 2011 bei der Kindertagesstätte Y.___ am Z.___ zu einem Pensum von 70 % als Erzieherin und war damit bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich vorsorgeversichert (Urk. 2/10, Urk. 8/3). Letztmals arbeitete die Versicherte am 15. März 2012, danach wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis per 30. April 2012 auf (Urk. 12/32). Am 29. August 2012 teilte die Sozialversicherungsfachstelle der A.___ der BVK mit, die Versicherte befinde sich in stationärer Behandlung und beziehe weiterhin Leistungen der Taggeldversicherung. Die BVK werde deshalb darum ersucht, den Schadenfall zu erfassen und die Versicherung prämienbefreit weiterzuführen (Urk. 8/7). Die BVK liess in der Folge eine vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vornehmen (vgl. Gutachten vom 22. Januar 2013, Urk. 8/12). Am 31. Januar 2013 teilte die BVK der Versicherten mit, gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ sei nach wie vor von einer vollumfänglichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit noch nicht abschliessend beurteilt werden könne. Ungeachtet davon entfalle aber die Leistungspflicht der BVK, da die ab dem 19. März 2012 anhaltende attestierte Arbeitsunfähigkeit zeitlich und sachlich im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehe, welche bereits seit Oktober 2004 und somit vor der Versicherungszeit bei der BVK bestanden hätten (Urk. 2/2). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die BVK mit Entscheid vom 25. April 2013 ab (Urk. 2/3).


2.    Am 9. Dezember 2013 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Beat Wachter gegen die BVK Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1.     Es sei festzustellen, dass die Klägerin für die seit 19. März 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit gegenüber der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Anspruch auf Invalidenleistungen hat (Berufsunfähigkeitsrente, evt. Erwerbsinvalidenrente), zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % seit 9. Dezember 2013.

2.    Die Sache sei an die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zurück zu weisen zwecks Feststellung des Invaliditätsgrades sowie des Leistungsbeginns und Festsetzung der Rentenhöhe nach Massgabe von Gesetz und Statuten.

3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.“

    Die BVK ersuchte mit Klageantwort vom 25. Februar 2014 um Abweisung der Klage (Urk. 7). Mit Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 9) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 12/1-45). Mit Eingabe vom 4. September 2014 (Urk. 19) stellte die Klägerin dem Gericht die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. August 2014 (Urk. 20) zu, mit welcher ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. April 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (Art. 23 lit. a BVG). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 Prozent; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 E. 2.3 mit Hinweisen, 9C_127/2008) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275).

1.2     Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).

1.3     Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).

    Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteil 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2 mit Hinweis).

1.4    Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5 und 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 3.2.2). Immerhin reichen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit nicht aus (Bundesgerichtsurteil 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 [9C_127/2008 E. 2.3]; SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32 [I 687/06 E. 5.1]; Bundesgerichtsurteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis).


2.

2.1    Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage geltend machen, sie sei zuletzt von Juli 2009 bis März 2012, also während gut 32 Monaten, immer arbeitstätig und arbeitsfähig gewesen, unterbrochen einzig durch einen zwölftägigen Klinikaufenthalt Ende Juli 2010. Dass sie in dieser Zeit vier verschiedene Stellen versehen habe, bedeute keinesfalls, dass es ihr nicht gelungen sei, sich dauerhaft in eine Erwerbstätigkeit einzugliedern. Gerade im Tätigkeitsbereich der Kinderbetreuung seien häufige Personalwechsel durchaus an der Tagesordnung. Entscheidend sei, dass die Klägerin in der Lage gewesen sei, ab Juli 2009 während zweieinhalb Jahren mit einem gesundheitlich bedingten Unterbruch von nur zwei Wochen Ende Juli 2010 bzw. während rund 19 Monaten ab August 2011 ohne Unterbruch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ihr Arbeitspensum zu erfüllen. Selbst wenn man berücksichtige, dass offenbar vermehrte Absenzen an der Arbeitsstelle beim Z.___ schon ab Ende 2011 zu verzeichnen gewesen seien, liege eine weitere ununterbrochene Beschäftigung von jedenfalls rund 15 Monaten vor. Arztzeugnisse, welche in der Zeit vor dem Versicherungsbeginn bei der Beklagten echtzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit belegen würden, lägen nicht vor. Es bestünden ausserdem auch keine Anhaltspunkte dafür, dass trotz der längerdauernden Anstellungen nie eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit vorgelegen hätte. Es gebe keine Hinweise, dass die allesamt erheblich mehr als drei Monate dauernden Tätigkeiten lediglich Eingliederungsversuche gewesen wären oder auf sozialen Erwägungen der Arbeitgeber beruht hätten. Hintergrund für die im Rahmen der Anstellung bei der Tagesstätte Y.___ ausgebrochene lang andauernde Arbeitsunfähigkeit sei letztlich die Trennung vom langjährigen Partner gewesen. Es könne deshalb insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass bei Beginn der Versicherungsdeckung bei der Beklagten am 18. Juli 2011 eine deren Leistungspflicht ausschliessende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestanden hätte (Urk. 1).

2.2    Demgegenüber führte die Beklagte aus, im Lichte der zur Verfügung stehenden medizinischen Akten werde deutlich, dass die Klägerin nicht erst während der bei der Beklagten versicherten Anstellung beim Z.___ mit gravierenden gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt habe, sondern seit vielen Jahren an einem im Wesentlichen gleichen Gesundheitsschaden leide, der bereits früher zu wiederholten Arbeitsunfähigkeiten geführt habe. Der Umstand, dass die Klägerin vom 17. bis 29. Juli 2010 psychiatrisch hospitalisiert gewesen sei, deute darauf hin, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung während ihrer Arbeitstätigkeit als Praktikantin bei C.___ (1. Juli 2009 bis 31. Juli 2010) augenfällig in Erscheinung getreten sei. Die Anstellung bei der D.___ habe sodann nur vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 gedauert und es sei nicht belegt, dass diese von Anfang an befristet gewesen sei. Anschliessend habe die Klägerin bei der E.___ lediglich noch ein 70%-Pensum aufgenommen und ihr Arbeitsvermögen im Umfang von 30 % gar nicht mehr unter Beweis stellen müssen. Dass das Arbeitsverhältnis schon kurz nach der per 1. April 2011 übernommenen Gruppenleitungsfunktion aufgelöst worden sei (per 30. Juni 2011) zeige, dass man mit der Arbeit der Klägerin nicht zufrieden gewesen sei. Bei der bei der Beklagten versicherten Tätigkeit handle es sich wiederum nur um eine 70%-Anstellung. Diese Tätigkeit habe nur kurze Zeit gedauert, denn im Herbst 2011 habe sich die gesundheitliche Situation zugespitzt, es sei zu zunehmenden Absenzen und schliesslich zum vollständigen Arbeitsausfall ab Mitte März 2012 gekommen. Von einer mehrjährigen Periode ununterbrochener und vollständiger Arbeitsfähigkeit bis zum 19. März 2012 könne somit nach Lage der Akten nicht die Rede sein. Vielmehr sei auf eine bereits vor der Versicherungszeit bei der Beklagten nicht unterbrochene Beeinträchtigung im funktionellen Leistungsvermögen von mindestens 20 % zu schliessen, womit die Beklagte zur Erbringung von Invalidenleistungen nicht zuständig sei (Urk. 7).


3.

3.1    Gemäss dem Gutachten von Dr. B.___ vom 22. Januar 2013 (Urk. 8/12) bestehen bei der Klägerin (1.) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline Typus (ICD-10 F60.31), (2.) ein ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0), (3.) eine Alkoholabhängigkeit, zur Zeit abstinent (ICD-10 F10.20) sowie (4.) eine Kokainabhängigkeit, abstinent (ICD-10 F14.20). Die Klägerin sei in F.___ geboren und aufgewachsen. Als sie sieben Jahre alt gewesen sei, hätten sich ihre Eltern scheiden lassen und sie sei in der Folge zwischen ihrem Vater und ihrer an Depressionen leidenden Mutter hin und her geschoben worden. Mit 13 Jahren sei die Klägerin erstmals in psychologische Behandlung gekommen und mit 16 Jahren habe sie bereits in einer eigenen Wohnung gelebt. Sie habe 10 Jahre die Schule besucht, eine Lehre als Kinderpflegerin gemacht und drei Semester Sozialpädagogik studiert. Zwischen ihrem 13. und 20. Lebensjahr habe sie einen polymorphen Suchtmittelkonsum gepflegt (Alkohol, Cannabis, LSD, Pilze, Ecstasy, Pillen, Nikotin). Den Cannabis-, Ecstasy-, LSD- und Pilzkonsum habe sie aufgegeben, habe aber ab dem 20. Lebensjahr mit Kokainkonsum begonnen. Nach dem Studienabbruch sei die Klägerin im Service tätig gewesen. Im Jahre 2002 sei sie in die Schweiz eingereist, wo sie vorerst ebenfalls im Service gearbeitet habe. Sie habe in schwierigen Beziehungen gelebt und massiv Alkohol und Kokain konsumiert, immer im Sinne eines Absturzkonsums. Ab 2004 sei sie mit Methylphenidat behandelt worden. Ab 2006 habe die Klägerin sich beruflich umgestellt und nun in Kindertagesstätten gearbeitet, wobei die Arbeitsverhältnisse immer von kürzerer Dauer gewesen seien. Sie habe in einer längeren Beziehung gelebt, in welcher es zwar immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen sei, welche ihr aber auch einen gewissen Halt gegeben habe. Es sei auch in dieser Zeit zu Abstürzen mit Alkohol und Kokain gekommen. Als die Klägerin diese Beziehung aufgelöst habe, habe sie jeden Boden unter den Füssen verloren und sei bald arbeitsunfähig geworden. Es sei zu mehreren Suizidversuchen gekommen und seit März 2012 halte sie sich meistens in Kliniken auf. Seit Oktober 2012 befinde sie sich nun im G.___ zur langfristigen Stabilisierung. Sie lebe schon seit längerer Zeit suchtmittelabstinent.

    Die ausgeprägte emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus in Kombination mit Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung stelle einen psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert dar, welcher geeignet sei, die Arbeitsfähigkeit langdauernd einzuschränken. Zur emotional instabilen Persönlichkeit gehöre nebst selbstschädigendem Verhalten im Sinne von Selbstverletzungen auch eine ausgesprochene Neigung zu Suchtverhalten, die Klägerin habe in ihrem Leben schon fast alles einmal versucht. Trotz einer gewissen Besserung bezüglich Suchtmittelabstinenz zeigten sich immer noch eine ausgesprochene emotionale Instabilität mit raschen Stimmungswechseln, hoher Kränkbarkeit mit Blockaden, Trotzverhalten, emotionaler Durchlässigkeit, ungenügender Stabilität und Fähigkeit sich abzugrenzen, hoher Ablenkbarkeit, Impulsivität, ungenügender Ausdauer und geringer Frustrationstoleranz. Dies schränke die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kleinkindererzieherin voll ein. Die Klägerin befinde sich in der Rehabilitationsphase. Die Entwicklung sei ungewiss. Auch in allfällig angepassten Tätigkeiten bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit. Die ganze Problematik sei vorbestehend. Die Klägerin sei deswegen immer wieder arbeitsunfähig gewesen und habe Stellen nur kurz halten können. Dokumentiert seien unter anderem Arbeitsunfähigkeiten vom 5. Oktober bis zum 23. Dezember 2004 (Klinikaufenthalt), 2008 (Aufenthalt in der G.___), 2009 Januar/Februar (Aufenthalt im H.___) und 2010 (Aufenthalt im I.___).

3.2    Laut dem zu Händen der Invalidenversicherung erstellten Arztbericht von Dr. med. J.___ vom 13. April 2013 (Urk. 12/25) bestehen bei der Klägerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) und rezidivierende affektive Störungen mit Suizidversuchen sowie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine atypische Bulimie (ICD-10 F50.3) sowie ein Status nach Störungen durch Alkohol (ICD-10 F10.21), Cannabis (ICD-10 F12.21) und Heroin (ICD-10 F11.21), abstinent in beschützender Umgebung. Rein somatisch sei die Klägerin gesund mit guter Leistungsfähigkeit. Psychisch sei zurzeit noch keine genügende Stabilität erreicht für einen Einsatz im ersten Arbeitsmarkt. Die emotionalen Schwankungen seien eindrücklich. Die Klägerin brauche weiterhin eine intensive, sozialtherapeutische Betreuung, um den Alltag zu meistern. Längerfristig dürfte in einer günstigen, fürsorglichen und geduldigen Umgebung eine Stabilität erreicht werden können, welche der Klägerin ein selbständiges Leben erlaube. Ob auch eine Stabilität erreicht werden könne, welche ihr wieder die Ausübung einer regelmässigen Erwerbstätigkeit erlaube, sei nicht abzuschätzen. Die Klägerin brauche auf jeden Fall ein fürsorgliches, geduldiges Arbeitsklima. Seit mindestens März 2012 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig.

3.3    Gemäss dem Arztbericht von med. prakt. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. September 2013 (Urk. 12/29) bestehen bei der Klägerin (1.) ein Status nach Suizidversuch am 2. Oktober 2012 (Tabletteneinnahme, erbrochen), ein Status nach mehreren Suizidversuchen in der Vorgeschichte (am 1. August 2012 Mischintoxikation in suizidaler Absicht und Suizidversuch am 2. August 2012 auf der Notfallstation L.___ mit Schere, Stichverletzung Handgelenk [oberflächlich], (2.) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F10.20), (3.) ein ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0), (4.) eine anamnestisch atypische Bulimia nervosa (ICD-10 F50.3), (5.) eine Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), (6.) ein Missbrauch diverser psychotroper Substanzen in der Eigenanamnese sowie (7.) eine Medikamentenunverträglichkeit, paradoxe Reaktion mit Unruhe auf Benzodiazepine 2004, Risperdal, EPS (2009), Seroquel und Nozinan, Wahrnehmungsverschiebungen (2009). Die Klägerin weise eine auffällige Persönlichkeit auf, welche in gruppendynamischen Prozessen völlig überfordert sei und psychotisch reagiere. Sie sei zur Zeit zu 100 % arbeitsunfähig und werde dies längerfristig auch bleiben.

3.4     Laut dem Arztbericht der M.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Dezember 2013 (Urk. 12/39) bestehen bei der Klägerin eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0, bestehend seit der Kindheit), eine atypische Bulimia nervosa (ICD-10 F50.3, bestehend seit mehreren Jahren [psychogenes Erbrechen seit der Kindheit]), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom: gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20, bestehend seit mehreren Jahren, seit 2012 abstinent) sowie Probleme mit Bezug auf die Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit emotional instabilen Anteilen, Differentialdiagnose: emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Z73.1, bestehend seit der Jugend). Die Klägerin sei bereits drei Mal stationär in der Klinik gewesen und habe weitere Aufenthalte in anderen psychiatrischen Kliniken gehabt. Körperliche oder geistige Einschränkungen seien nicht bekannt. Psychisch bestünden Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Schwankungen der affektiven Belastbarkeit, des Antriebs und Durchhaltevermögens bei emotionaler Instabilität, innerer Anspannung und Defiziten in der Emotionsregulation. Bei der Arbeit führten diese Einschränkungen zu Unpünktlichkeit bzw. Nichterscheinen, Verlangsamung der Arbeitsabläufe, Schwierigkeiten mit Angst und Überforderung, sich rasch und flexibel auf neue Situationen einzulassen und Schwierigkeiten in Bezug auf die Dauer bei der Durchführung von Tätigkeiten mit Unterbrüchen bzw. Abbrüchen der aktuellen Tätigkeiten. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei der Klägerin grundsätzlich noch zumutbar, es bedürfe dazu aber einer längerfristigen Stabilisierung und Rehabilitation. Vorerst werde die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zur Tagesstrukturierung empfohlen und bei Stabilisation könne eine schrittweise Wiedereingliederung vorgenommen werden.


4.

4.1    Es ist aus den vorhandenen medizinischen Berichten ohne Weiteres ersichtlich, dass die Klägerin bereits seit Jahren an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie einem ADHS des Erwachsenenalters leidet. Ebenso ist aktenkundig, dass die Klägerin in erheblichem Mass diverse Suchtmittel konsumiert hat. Schliesslich ergibt sich auch, dass die Klägerin wegen ihrer psychischen Problematik und der Suchtmittelabhängigkeit stationär behandelt wurde und während dieser Zeit arbeitsunfähig war. Vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten wurde sie zuletzt vom 17. bis zum 29. Juli 2010 in der I.___ stationär behandelt (Urk. 8/12/3). Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ist auf denselben Gesundheitsschaden zurückzuführen, es besteht mithin ein sachlicher Zusammenhang zwischen der aktuellen und der früheren Arbeitsunfähigkeit, was zwischen den Parteien nicht strittig ist. Strittig und zu prüfen ist dagegen die Frage, ob ein zeitlicher Zusammenhang besteht oder ob dieser durch Phasen, während denen die Klägerin arbeitsfähig war, unterbrochen worden ist.

4.2    Den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit legten die behandelnden Ärzte auf den 19. März 2012 fest. Für die Zeit davor existiert keine echtzeitliche ärztliche Bescheinigung, welche der Klägerin eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Der Psychiater Dr. B.___ beantwortete die Frage der Beklagten, ob schon vor dem 18. Juli 2011 Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestanden hätten, im Gutachten vom 22. Januar 2013 (Urk. 8/12 S. 10) dahingehend, dass die ganze beschriebene psychische Problematik auf Persönlichkeitsebene (Borderline Persönlichkeitsstörung, ADHS) und die Suchtproblematik vorbestehend seien, die Klägerin in diesem Zusammenhang immer schon wieder arbeitsunfähig gewesen sei und deswegen Stellen immer nur kurz habe halten können. Dokumentiert seien Arbeitsunfähigkeiten vom 5. Oktober bis zum 23. Dezember 2004 (Klinikaufenthalt), 2008 (Aufenthalt in der G.___), 2009 Januar/Februar (Aufenthalt im H.___) und 2010 (Aufenthalt im I.___ im Juli 2010). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich bei den Stellen bei der O.___ (1. November 2008 bis 30. März 2009, Urk. 12/22/6, Urk. 12/22/16) und der C.___ (1. Juli 2009 bis 31. Juli 2010, Urk. 2/5) um Praktikumsstellen gehandelt hat, welche üblicherweise von kürzerer Dauer sind. Laut Arbeitszeugnis der O.___ vom 6. Januar 2009 (Urk. 12/22/16) war die Klägerin ausserdem eine zuverlässige, selbständig arbeitende und pflichtbewusste Mitarbeiterin, welche die ihr übertragenen Arbeiten stets zur vollen Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausführte. Auch während des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ erledigte die Klägerin gemäss Arbeitszeugnis vom 30. Juli 2010 (Urk. 2/6) ihre Aufgaben sehr speditiv, gewissenhaft und selbständig. Sie sei sehr lernfreudig gewesen und habe Kritik gut angenommen und umzusetzen versucht. Der Umgang der Klägerin mit Kindern, Eltern und Mitarbeitern wird durchwegs mit positiven Attributen beschrieben. Im Arbeitszeugnis der D.___ vom 8. Februar 2010 (richtig: 2011, Urk. 2/7) wird schliesslich festgehalten, man habe die Klägerin als freundliche, selbständige und hilfsbereite Mitarbeiterin kennengelernt. Sie habe gute Belastbarkeit gezeigt und gerne Verantwortung übernommen. Konstruktive Kritik habe sie annehmen und umsetzen können. Die ihr übertragenen Aufgaben habe sie stets zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erfüllt. Zu den Kindern habe sie einen schnellen Zugang gefunden und sei ihnen liebevoll, mit Verständnis und Konsequenz begegnet. Ihre Arbeitsweise sei von einem grossen Einsatz für das Wohlergehen der ihr anvertrauten Kinder geprägt gewesen. Es sei ihr gelungen, die Kinder alters- und entwicklungsgerecht zu beschäftigen und sie individuell zu fördern. Die Klägerin sei eine allseits geschätzte Mitarbeiterin gewesen.

    Das Arbeitsverhältnis bei der D.___ endete am 31. Januar 2011 (Urk. 12/22/12). Am 1. Februar 2011 trat die Klägerin die Stelle bei der E.___ an (Urk. 12/22/9). Am 28. März 2011 erfolgte eine Vertragsanpassung per 1. April 2011 auf 70 % (Urk. 12/22/10). Den Akten ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen diese Vertragsanpassung erfolgte. Selbst wenn gesundheitliche Gründe dafür und auch für die spätere Vertragsauflösung per Ende Juni 2011 ausschlaggebend gewesen sein sollten, ändert sich nichts daran, dass die Klägerin zuvor seit dem 1. Juli 2009 ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis stand, eine zumindest genügende Arbeitsleistung erbringen konnte und mit Ausnahme eines zwölftägigen Klinikaufenthaltes Ende Juli 2010 keine längeren gesundheitsbedingten Absenzen am Arbeitsplatz aufzuweisen hatte, weshalb auch allfällige gesundheitliche Einschränkungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der E.___ als vorübergehend zu taxieren wären, weshalb sich diesbezügliche nähere Abklärungen erübrigen. Beim Stellenantritt bei der Y.___ Kindertagesstätte am Z.___ am 18. Juli 2011 ist die Klägerin zwar schon seit mehreren Jahren in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt gewesen, eine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hat aber – jedenfalls nicht im Rahmen eines Pensums von 70 %, zu welchem die Beschwerdeführerin zuletzt bei der Beklagten angestellt und auch (lediglich) versichert war - nicht bestanden. Zum Zusammenbruch und zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit kam es vielmehr erst durch die Trennung von ihrem langjährigen Freund, mit welchem die Klägerin zwar eine konfliktreiche Beziehung führte, der ihr aber auch einen gewissen Halt gab. Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit besteht seit dem 19. März 2012. Es gibt keinen Anlass, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Da die Klägerin am 19. März 2012 bei der Beklagten versichert war, ist diese leistungspflichtig. An dieser Leistungspflicht ändert die Tatsache, dass die Klägerin bereits vor Antritt der Arbeitsstelle beim Z.___ gesundheitliche Probleme hatte, nichts. Die bereits vor Stellentritt vorhandenen kurzen Perioden der Arbeitsunfähigkeit wurden zeitlich unterbrochen.

4.3    Aus den medizinischen Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass die Klägerin seit dem 19. März 2012 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und somit zu 100 % invalid ist. Demzufolge hat ihr die Beklagte basierend auf einem seit dem 19. März 2012 bestehenden Invaliditätsgrad von 100 % Leistungen auszurichten.

4.4    Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Rechtsbegehren vorliegt, ist vorliegend die Klage gemäss ständiger Praxis in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin basierend auf einem seit dem 19. März 2012 bestehenden Invaliditätsgrad die reglementarischen und gesetzlichen Leistungen auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).


5.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte der Klägerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % seit dem 19. März 2012 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen auszurichten hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Beat Wachter

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger