Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2013.00100 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 16. September 2015
in Sachen
Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Eigerstrasse 57, 3000 Bern 23
Klägerin
gegen
X.___
Beklagter
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1954 geborene X.___ war ab 1. April 1981 als Spezialhandwerker im Bereich Brandschutzprüfungen und Stellvertreter Meister Feuerhaus (Urk. 9/1 S. 2 unten) bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) versichert (Urk. 3/1-3). Nachdem er für diese Tätigkeit wegen der damit verbundenen Exposition zu gewissen Substanzen als ungeeignet erklärt worden war, wurde das Arbeitsverhältnis per 30. April 1985 aufgelöst (Urk. 3/4-6, Urk. 3/8-9, Urk. 3/12). Ab 1. Mai 1985 richtete die EVK und später die Pensionskasse des Bundes (PKB) respektive ab 1. Juni 2003 die Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend: PUBLICA) dem Versicherten Berufsinvalidenleistungen aus (Urk. 3/18, Urk. 3/22). X.___ absolvierte ab 1985 im Rahmen einer beruflichen Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung eine zweijährige Umschulung zum technischen Kaufmann und trat im April 1987 eine Arbeitsstelle als Büroangestellter/Sachbearbeiter an (Urk. 3/20).
1.2 Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 (Urk. 3/54) forderte die PUBLICA den Versicherten auf, allfällige seit dem Jahr 2008 erzielte Erwerbseinkünfte offenzulegen. Gestützt auf die daraufhin eingereichten Lohnausweise der Jahre 2008 bis 2012 (Urk. 3/55 S. 2-6) entschied die Vorsorgeeinrichtung am 15. April 2013 (Urk. 3/60), dass sie infolge Überentschädigung ab 1. Mai 2013 keine Leistungen mehr erbringen werde und die von Mai 2008 bis April 2013 ausbezahlten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 196‘935.-- zurückfordere (vgl. auch Urk. 3/58-59). Eine vom Versicherten angestrebte Vergleichslösung hinsichtlich des Rückforderungsbetrages konnte in der Folge nicht erzielt werden (Urk. 3/64 S. 2, Urk. 3/70 S. 2 und Urk. 3/71).
2. Am 20. Dezember 2013 (Urk. 1) erhob die PUBLICA Klage gegen X.___ und beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 196‘935.-- für zu hoch ausgerichtete Leistungen zurückzuerstatten. Mit Klageantwort vom 2. Mai 2014 (Urk. 8) ersuchte der Beklagte um Abweisung der Klage. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien mit Replik vom 18. Juni 2014 (Urk. 12) und Duplik vom 6. August 2014 (Urk. 15) an ihren Anträgen fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf bestimmt Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), dass die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet (Abs. 2).
1.1.2 Nach der Rechtsprechung gilt als mutmasslich entgangener Verdienst das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität im Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt, erzielen würde (BGE 129 V 150 E. 2.3). Es besteht eine weitgehende Parallelität, jedoch keine Kongruenz zum Valideneinkommen nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Es ist in beiden Fällen den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte usw.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 mit Hinweisen).
1.1.3 Zur Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Dies gilt grundsätzlich auch bei jungen Versicherten. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme insbesondere dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung weitergeführt werden kann. Indes darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_954/2010 vom 11. März 2011 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28a N 63-65).
1.2
1.2.1 Die Vorsorgeeinrichtungen können sich im Überobligatoriumsbereich weitgehend frei einrichten (Art. 49 Abs. 1 BVG), sie haben dabei aber den verfassungsmässigen Minimalstandard (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) zu wahren. Im Überobligatorium gelten daher nicht Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2, sondern die reglementarischen Bestimmungen, welche auch strenger sein können als diejenigen der BVV 2, solange die Leistungen gemäss Obligatorium eingehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2010 vom 4. August 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_404/2008 vom 17. November 2008 E. 5.2 festgehalten hat, führt die Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes, wie er im Obligatoriumsbereich als Grenze der Überentschädigung normiert worden ist (Art. 24 Abs. 1 BVV 2), in der Praxis zuweilen zu erheblichen Schwierigkeiten, insbesondere in beweisrechtlicher Hinsicht (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage 2012, Rz. 1023). Wenn eine Vorsorgeeinrichtung im überobligatorischen Bereich auf eine „Dynamisierung des entgangenen Verdienstes“ (Stauffer, a.a.O., Rz. 1024) verzichten und stattdessen eine in der Praxis weniger konfliktträchtige Reglementsbestimmung festsetzen will, erweist sich dies als zulässig.
1.2.2 Gemäss der anwendbaren Überentschädigungsregelung, mithin Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten; AS 1995 533), werden Invalidenleistungen gekürzt, wenn die versicherte Person vor Vollendung des 65. Altersjahres ein Erwerbseinkommen erzielt, das zusammen mit den Leistungen der Pensionskasse den mutmasslich entgangenen Lohn übersteigt; die Kürzung unterbleibt, wenn das Erwerbseinkommen zusammen mit den Leistungen der Pensionskasse den Höchstbetrag der 4. Besoldungsklasse nicht übersteigt.
1.2.3 Welche Leistungen der mutmasslich entgangene Lohn im Sinne der PKB-Statuten umfasst, wird gestützt auf die in Art. 20 Abs. 4 PKB-Statuten enthaltene Delegationsnorm in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ausführung der Statuten der Pensionskasse des Bundes (PKB-Verordnung; AS 1995 985) definiert. Namentlich gehören dazu die Besoldung respektive das Gehalt, der Ortszuschlag, die Kinderzulagen, die festen Zulagen und die Teuerungszulagen (lit. a). Hinzu kommen Vergütungen und wiederkehrende Zulagen, die der Beitragspflicht der AHV/IV unterstehen (lit. b). Berücksichtigt werden auch ordentliche Besoldungs- oder Gehaltserhöhungen, nach Beginn des Anspruchs auf Leistungen der Pensionskasse bis zum Höchstbetrag der beim Austritt massgebenden Besoldungs- beziehungsweise Gehaltsklasse (lit. c) ebenso wie ausserordentliche und ordentliche Besoldungs- oder Gehaltserhöhungen, die das ausgeschiedene Mitglied innerhalb der nächsten drei Jahre nach Beginn des Anspruchs auf Leistungen der Pensionskasse wegen Beförderung im Sinne der Beförderungsvorschriften hätte erwarten können (lit. e).
Der mutmasslich entgangene Lohn wird erhöht, wenn Bestandteile davon der Teuerung angepasst werden (Art. 5 Abs. 1 PKB-Verordnung). Er wird vermindert, wenn der Anspruch auf Kinderzulage entfällt (Abs. 2).
2.
2.1 Prozessthema bildet die Frage, ob die Klägerin wegen Überentschädigung zur Rückforderung der von Mai 2008 bis April 2013 ausbezahlten Berufsinvalidenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 196‘935.-- berechtigt war. Dabei liegt die Höhe der ausbezahlten Rentenbetreffnisse und des erwirtschafteten Bruttoeinkommens (2008: Fr. 142‘440.--, 2009: Fr. 145‘535.--, 2010: Fr. 147‘030.--, 2011: Fr. 148‘505.--, 2012: Fr. 140‘302.--; Urk. 3/55 S. 2-6) ebenso wenig im Streit wie der Tatbestand der Meldepflichtverletzung. Strittig und zu prüfen ist einzig die – Element der Überentschädigungsberechnung bildende – Frage nach dem mutmasslich entgangenen Lohn.
2.2 Während die Klägerin zu dessen Bezifferung an das zuletzt als Spezialhandwerker bei der Y.___ erzielte Einkommen (zuzüglich mutmassliche Lohnentwicklung bis 1988 gemäss Angaben der Y.___, Urk. 3/19) anknüpfte und dieses der Teuerung anpasste (Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 4.1, 4.2 und 4.4), stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt (Urk. 8 S. 2 ff., Urk. 15), dass er nach der von der Invalidenversicherung finanzierten Umschulung zum technischen Kaufmann ein Einkommen auf dem Niveau eines Sachbearbeiters erzielt habe. Dank der hernach auf eigene Initiative und Kosten absolvierten Weiterbildungen habe er im weiteren Verlauf eine beträchtliche Karriereentwicklung mit entsprechender Einkommenssteigerung durchlaufen können (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 9/1). Aktuell arbeite er seit Januar 2006 als Leiter Warenwirtschaft bei der Z.___ wobei er 20 Mitarbeitende unter sich habe und überdies die Lehrlinge betreue. Aufgrund seines beruflichen Werdegangs sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Beweis erbracht, dass er sich auch ohne Gesundheitsbeeinträchtigung weitergebildet und in der angestammten Tätigkeit als Spezialhandwerker bei der Y.___ beziehungsweise beim Bund eine erfolgreiche Karriere absolviert hätte. Es sei davon auszugehen, dass er heute jedenfalls in einer leitenden Stellung mit erhöhter Verantwortung, als Vorgesetzter von 20 Angestellten und Lehrlingsbetreuer erwerbstätig wäre. Dabei sei anzunehmen, dass er inzwischen mindestens in die Lohnklasse 28 oder 29 des Lohnsystems des Bundes (vgl. Urk. 9/2) beziehungsweise in die Funktionsstufe 11 oder 12 des Lohnsystems im ETH-Bereich (vgl. Urk. 16/1) aufgestiegen wäre. Somit ergebe sich ein mutmassliches Einkommen von mindestens Fr. 180‘000.--, allenfalls gar Fr. 218‘000.--, womit keine Überentschädigung vorliege.
3.
3.1 Die strittige Rückforderung der ausbezahlten Berufsinvalidenleistungen beschlägt unstreitig überobligatorische Leistungen, weshalb nicht Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2 sowie die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 1.1 hiervor) massgebend sind. Zur Anwendung gelangen stattdessen die reglementarischen respektive statutarischen Bestimmungen, welche vorsehen, dass Besoldungs- und Gehaltserhöhungen nur unter besonderen, eng umschriebenen Voraussetzungen (vgl. E. 1.2.3 hiervor) berücksichtigt werden. Diese lassen keinen Raum für die vom Beklagten geforderte Festsetzung der Überentschädigungsgrenze nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum mutmasslich entgangenen Verdienst und zu einem allfälligen beruflichen Aufstieg.
3.2 Dass die von der Klägerin für die Jahre 2008 bis 2013 vorgenommene Überentschädigungsberechnung (Urk. 2/2, Urk. 3/56-57) nicht im Einklang mit den reglementarischen beziehungsweise statutarischen Bestimmungen stehen würde, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wurde auch vom Beklagten nicht aufgezeigt. Insbesondere machte er nicht geltend, dass eine weitergehende als die von der Klägerin berücksichtigte Lohnentwicklung (vgl. Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 4.4, Urk. 2/4, Urk. 3/19) gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c und e PKB-Verordnung anzurechnen wäre. Damit kann offenbleiben, ob der Beklagte im hier zu beurteilenden Zeitraum (2008 bis 2013) wie von ihm postuliert im angestammten Tätigkeitsfeld eine mit der aktuellen vergleichbare Position mit entsprechendem Salär bekleidet hätte.
4.
4.1 Selbst wenn die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum mutmasslich entgangenen Verdienst und einem allfälligen beruflichen Aufstieg herangezogen würde, so vermöchte dies am Ergebnis nichts zu ändern. Da sich der Beklagte unbestrittenermassen erst nach und aufgrund der Nichteignungserklärung zur Ausbildung zum technischen Kaufmann entschieden hat, wäre zur Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes an das zuletzt als Spezialhandwerker bei der Y.___ erzielte Einkommen anzuknüpfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2011 vom 16. Januar 2012 E. 5.2). Bestenfalls könnte – davon ausgehend, dass er ohne die Nichteignungserklärung eine vergleichbare berufliche Entwicklung vollzogen hätte – der mutmasslich entgangene Verdienst mit dem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen von gut Fr. 140‘000.-- gleichgesetzt werden. So oder anders läge damit eine vollständige Überentschädigung vor.
4.2 Dafür, dass der Beklagte bei guter Gesundheit einen Lohnanstieg verzeichnet hätte, welcher über das Ausmass der im Rahmen der Invalidenkarriere tatsächlich realisierten Einkommensentwicklung hinausginge, liegen keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Solche wurden auch vom Beklagten nicht benannt. Soweit er zwischenzeitlich mindestens in die Lohnklasse 28 oder 29 der Bundesverwaltung beziehungsweise in die Funktionsstufe 11 oder 12 des Lohnsystems im ETH-Bereich aufgestiegen sein und einen mutmasslich entgangenen Verdienst von mindestens Fr. 180‘000.-- angerechnet haben will, handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung, die jeglicher Grundlage entbehrt. Dies erhellt bereits daraus, dass der Beklagte pauschal auf die genannten Einstufungen und den dafür vorgesehenen Höchstlohn verweist, ohne indes eine konkrete Funktionsbezeichnung anzugeben. Der Umstand, dass sein Gehalt im Jahr 1985 dem Höchstbetrag der Besoldungsklasse 18 entsprach (vgl. dazu Urk. 2/1), stellte entgegen der Auffassung des Beklagten (Urk. 8 S. 7) kein Indiz für einen solchen ausserordentlichen Karriereschritt dar. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass dem wenige Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter stehenden Beklagten trotz optimaler Eingliederung im kaufmännischen Bereich ein derartiger Karrieresprung verwehrt blieb, obwohl hier der für die Nichteignungserklärung verantwortliche Gesundheitsschaden einem weiteren beruflichen Fortkommen nicht entgegenstand. Dem vom Eidgenössischen Personalamt herausgegebenen Katalog der Referenzfunktionen (3. Auflage 2011, S. 8 f. Ziff. 3.3; http://www.epa.admin.ch/themen/arbeit/00231/index.html?lang=de) ist denn auch zu entnehmen, dass sich das idealtypische Anforderungsprofil ab der Lohnklasse 24 der Bundesverwaltung durch einen (universitären) Masterabschluss auszeichnet. Eine Ausbildung auf dieser Anforderungsstufe stand nach Lage der Akten zu keinem Zeitpunkt zur Diskussion, wobei dafür nicht gesundheitliche Gründe ausschlaggebend waren. Hieran vermag der Umstand, dass der Beklagte sich eigenen Angaben zufolge (Urk. 3/63 S. 3) nicht von der Berufskrankheit erholt hat, nichts zu ändern.
5. Nach dem Ausgeführten ist von weiteren Abklärungen, namentlich der vom Beklagten (Urk. 8 S. 7 f.) beantragten Anordnung einer Expertise betreffend die Entwicklung seines mutmasslichen Einkommens unter Beachtung der von ihm getätigten Weiterbildungen kein entscheidrelevanter Aufschluss zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
6. Der Rückforderungsbetrag von Fr. 196‘935.-- wurde in masslicher Hinsicht nicht bestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist die Klage gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 196‘935.-- zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pensionskasse des Bundes PUBLICA
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter