Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2014.00001 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 12. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 geborene X.___ meldete sich am 22. Januar 2010 bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem gleichen Tag (Urk. 23/3-5 S. 2). Eineinhalb Monate später reichte er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Gesuch um Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein (Anmeldung vom 8. März 2010 [Urk. 21/15]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 21/40-41) sprach ihm die Verwaltung mit Verfügung vom 27. Juni 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2011 zu (Invaliditätsgrad 50 % [Urk. 2/2 = Urk. 21/55]). Im Rahmen eines im Juli 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 21/60) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 26. März 2013 die Zusprache einer halben Rente (Urk. 21/68).
1.2 Auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin lehnte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 14. März 2013 eine Leistungspflicht ab (Urk. 2/4).
2. Mit Eingabe vom 3. Januar 2014 erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Risikoversicherung für arbeitslose Personen, sei zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. März 2011 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung.
2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss am 7. April 2014 auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Mit Replik vom 23. Mai 2014 hielt der Kläger an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 12). Die Beklagte verzichtete am 18. August 2014 auf eine Duplik (Urk. 17). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 25. August 2014 (Urk. 18) die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 21/1-80) sowie der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 23/1-194) beigezogen worden waren, verzichteten die Parteien auf die Abgabe einer Stellungnahme (vgl. Urk. 26).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im Streit liegt die Frage, ob im Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nach Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) – von den Parteien werden diesbezüglich der 4. Januar und der 1. März 2010 genannt – eine Versicherungsdeckung bei der Beklagten bestand.
Der Kläger erwog, er beziehe aufgrund von psychischen Beschwerden eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Denn aus somatischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit 75 % respektive der Invaliditätsgrad 25 %, was keinen Anspruch auf eine Rente begründe (Urk. 1 S. 7 f.). Da die psychische Problematik erstmals im März 2010 in Erscheinung getreten sei und er zu diesem Zeitpunkt seit über einem Monat Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, sei die Beklagte zur Ausrichtung von Invalidenleistungen gemäss BVG-Obligatorium zuständig (Urk. 1 S. 5 und S. 9). Replicando hielt er fest, er habe sich am 30. Januar 2010 bei der IV-Stelle zur Früherfassung angemeldet. In der Folge sei die Verwaltung mit Mitteilung vom 22. Februar 2010 zum Schluss gekommen, dass eine Anmeldung zum Leistungsbezug angezeigt sei. Es rechtfertige sich daher, den grundsätzlichen Beginn der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung nach Art. 15 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) spätestens per diesem Datum festzulegen. Entsprechend sei ab diesem Zeitpunkt von einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘800.-- auszugehen, der dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Einkommen entspreche. Bei einem versicherten Verdienst in dieser Höhe sei eine Unterstellung unter die Versicherung der Beklagten zu bejahen (Urk. 12 S. 2).
Von der Beklagten wird hiergegen eingewendet, der Kläger habe BVG-pflichtige Taggelder der Arbeitslosenversicherung von Januar 2011 bis Januar 2012 bezogen. Vor Januar 2011 sei er nicht berufsvorsorgeversichert gewesen, weil das von ihm bezogene Taggeld der Arbeitslosenversicherung die Eintrittsschwelle im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BVG nicht erreicht habe. Mangels Versicherungsdeckung könne daher offen bleiben, ob die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit am 4. Januar oder im März 2010 eingetreten sei (Urk. 8 S. 2).
2.
2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen (nachfolgend: VO) sind arbeitslose Personen für die Risiken Tod und Invalidität versichert, die:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen; und
b. einen koordinierten Tageslohn nach den Artikeln 4 oder 5 erzielen.
Nicht versichert sind Personen, die bereits nach Artikel 47 Abs. 1 BVG mindestens in dem Umfang versichert sind, in dem sie nach dieser Verordnung versichert wären (Abs. 2).
2.2 Laut Art. 3 Abs. 1 VO werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7 und 8 BVG durch 260,4 geteilt (Tagesgrenzbeträge). Die Grenzbeträge von Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilweise invalid sind, werden entsprechend gekürzt.
2.3 Gemäss Art. 4 VO ist der koordinierte Tageslohn zu versichern (Abs. 1). Der koordinierte Tageslohn ist die positive Differenz aus dem Arbeitslosentaggeld abzüglich des auf einen Tag nach Art. 3 Abs. 1 VO umgerechneten Koordinationsabzuges (Abs. 2). Beträgt der koordinierte Tageslohn weniger als der auf den Tag umgerechnete Betrag nach Art. 8 Abs. 2 BVG, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden (Abs. 3).
3. Vor diesem Hintergrund findet die vom Kläger vertretene Auffassung, wonach für die Beurteilung der Versicherungsdeckung auf den versicherten Verdienst abzustellen sei (Urk. 12 S. 2), in der aufgrund der Delegationsnormen von Art. 22a Abs. 3 AVIG und Art. 97 Abs. 1 BVG erlassenen und insoweit eindeutig formulierten Verordnung (E. 2.1-2.3) keine Stütze und es ist vielmehr der koordinierte Tageslohn zu berücksichtigen. Das im Jahr 2010 als Arbeitslosenentschädigung ausgerichtete – und vom Kläger nicht in Zweifel gezogene – Taggeld betrug Fr. 50.05 (Urk. 9/1 und Urk. 23/157; vgl. auch Art. 22 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 33 Abs. 3 lit. a AVIV und 28 Abs. 4 AVIG sowie Rz. C178 der AVIG-Praxis). Art. 8 BVG in der im Jahre 2010 gültigen Version legte den Koordinationsabzug auf Fr. 23‘940.-- fest (vgl. auch Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] in der Fassung der Änderung vom 26. September 2008). Der Tagesgrenzbetrag beläuft sich damit auf Fr. 91.95 (= Fr. 23‘940.-- / 260,4; Art. 3 Abs. 1 VO). Bei einem Arbeitslosentaggeld von Fr. 50.05 resultiert im Vergleich zu einem auf einen Tag umgerechneten Koordinationsabzug von Fr. 91.95 keine positive Differenz (vgl. Art. 4 Abs. 2 VO). Folglich gehört der Kläger – zumindest im Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 1) – nicht zum Kreis der nach Art. 1 VO versicherten Personen. Daran vermag auch der Einwand des Klägers, wonach der Beginn der Vorleistungspflicht – die grundsätzlich in Art. 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geregelt ist – spätestens per 22. Februar 2010 festzulegen sei, nichts zu ändern. Dies führt zur Abweisung der Klage.
4. Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen werden in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen; siehe auch § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher