Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2014.00003 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 11. März 2015
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger
Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur
gegen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1. Der 1978 geborene X.___ absolvierte von Oktober 1998 bis März 2004 ein Informatikstudium an der Y.___ (vgl. Lebenslauf, Urk. 15/30/1-2). Von Juli 2004 bis Mai 2005 arbeitete er bei der Z.___ GmbH (Arbeitszeugnis vom 3. Januar 2006, Urk. 15/30/7). Vom 1. April 2006 bis 31. Dezember 2009 war er bei der A.___ AG angestellt und dadurch bei der ASGA Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Er war dabei zunächst in einem Pensum von 50 % angestellt, welches stufenweise auf 80 % erhöht wurde (vgl. Arbeitgeberbericht vom 19. April 2010, Urk. 15/15). Ab dem 1. Februar 2010 bezog X.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wobei diese von einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % ausging (Bericht der Unia Arbeitslosenkasse vom 15. April 2012, Urk. 15/13). Am 1. April 2010 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ wegen einer rezidivierenden Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 15/8). Ab 1. August 2010 arbeitete er in einem Pensum von 100 % bei der B.___ GmbH und war dadurch bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur berufsvorsorgeversichert (vgl. Arbeitsvertrag vom 15. Juli 2010, Urk. 15/36/4-8). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 8. Februar 2011 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da er keinen Kontakt der IV-Stelle mit der Arbeitgeberin wünsche und sich somit gegen ein Job Coaching entschieden habe (Urk. 15/32). Am 14. Februar 2011 informierte der Versicherte die IV-Stelle, dass ihm gekündigt worden sei und er wieder krank sei (Telefonnotiz vom 14. Februar 2011, Urk. 15/35). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik D.___, einholte (Gutachten vom 14. November 2011, Urk. 15/46). Mit Vorbescheid vom 22. Dezember 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine halbe und mit Wirkung ab 1. November 2011 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 15/53). Gleichzeitig wies sie ihn im Sinne seiner Schadenminderungspflicht an, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 15/51). Am 3. Januar 2012 reichte der Krankentaggeldversicherer, die AXA Versicherungen AG, ein Kurzgutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik D.___, vom 19. Dezember 2011 ein (Urk. 15/55). Mit Verfügungen vom 16. Mai 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine halbe und mit Wirkung ab 1. November 2011 eine Viertelsrente zu (Urk. 15/70+76).
Der Versicherte ersuchte mit Bericht der F.___ vom 27. Juni 2012 um eine Erhöhung seiner Invalidenrente (Urk. 15/83). Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 15/92). Hiergegen erhob der Versicherte am 15. Oktober 2012 (Urk. 15/94) bzw. am 20. November 2012 (Urk. 15/98) Einwand. Am 22. Januar 2013 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2012 in Aussicht stellte (Urk. 15/106). Mit Verfügung vom 26. April 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 98 % mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 15/117; vgl. Urk. 15/112).
1.2 In der Folge ersuchte X.___ die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur um Ausrichtung einer Rente gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Schreiben vom 4. Januar 2013, Urk. 2/12, und vom 2. April 2013, Urk. 2/14), was diese ablehnte (Schreiben vom 28. Februar 2013, Urk. 2/13).
2. Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger, Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur und beantragte (Urk. 1):
„Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger spätestens mit Wirkung ab 27. Januar 2013 die gesetzlichen und reglementarischen Invaliditätsleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 98 % (Invalidenrente mindestens in der Höhe von Fr. 54‘000.-- pro Jahr) zzgl. Zins zu 5 % auf den verfallenen Leistungen seit Klageeinleitung zu bezahlen.“
Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 wurde dem Kläger und Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger Frist angesetzt, um eine schriftliche Vertretungsvollmacht betreffend Anspruch aus beruflicher Vorsorge einzureichen (Urk. 4). Dieser Aufforderung kam Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger am 24. Januar 2014 nach (Urk. 6 und Urk. 7).
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 21. Februar 2014 die Abweisung der Klage (Urk. 10). Nachdem von der IV-Stelle die Akten des Klägers beigezogen worden waren (Urk. 15/1-129), hielt der Kläger mit Replik vom 18. August 2014 (Urk. 21) ebenso an seinen Anträgen fest wie die Beklagte mit Duplik vom 16. September 2014 (Urk. 25). Die Duplik wurde dem Kläger am 29. September 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 BVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (1. Juli 2006: Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
1.5 Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszugehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage vor (Urk. 1 und Urk. 21), der massgebliche Vorbescheid der IV-Stelle datiere vom 22. Januar 2013. Gemäss Verteiler sei dieser Vorbescheid der Beklagten nicht zugestellt worden. Bereits mit Schreiben vom 28. Januar 2013 habe die Beklagte selber bei der IV-Stelle um Zusendung der Akten gebeten, „um den Vorbescheid vom 22.01.13 zu prüfen“. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 habe die IV-Stelle der Beklagten die Akten inklusive Vorbescheid zugesandt. Die Beklagte hätte somit genügend Zeit gehabt, um Einwände zu erheben. Sie sei somit an den Vorbescheid bzw. die entsprechende Verfügung gebunden.
Der Kläger sei bei Stellenantritt bei der B.___ GmbH am 1. August 2010 voll arbeitsfähig gewesen. Er habe die vertraglich vereinbarte Probezeit von drei Monaten ohne Weiteres bestanden. Nach Ablauf der Probezeit habe er weitere drei Monate voll weiter gearbeitet. Es lägen keinerlei Hinweise dafür vor, dass er in dieser Zeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Die Arbeitgeberin sei mit seinen Leistungen zufrieden gewesen. Erst am 28. Januar 2011 sei die Krankheit (Depression) plötzlich wieder ausgebrochen.
Es treffe zu, dass es bei ihm im Jahr 2009 zu einer depressiven Störung gekommen sei, die ihn in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt habe. Diese Störung sei medizinisch behandelt worden und die Symptome der Depression seien verschwunden. Bei Stellenantritt bei der B.___ GmbH sei er wieder beschwerdefrei und voll arbeitsfähig gewesen. Der zeitliche Zusammenhang zur früheren Erkrankung sei durch die sechsmonatige Arbeitstätigkeit bei der B.___ GmbH unterbrochen worden. Zwischen der Freistellung bei der A.___ AG am 17. Juni 2009 und der neuen Erkrankung am 28. Januar 2011 lägen über eineinhalb Jahre. Im Arbeitgeberbericht habe die A.___ AG ausgeführt, dass sie das Arbeitsverhältnis aufgrund einer „Restrukturierung wegen Auftragsrückgang“ und nicht etwa krankheitshalber aufgelöst habe. Seine Leistungen seien bis zuletzt gut gewesen und hätten den Erwartungen entsprochen. Die Freistellung sei erfolgt, damit er genügend Zeit für die Arbeitssuche gehabt habe. Die Behauptung der Beklagten, dass er bereits bei der A.___ AG aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geworden sei, sei damit widerlegt. Bei der Tätigkeit bei der A.___ AG habe es sich nicht um einen Arbeitsversuch gehandelt. Das Arbeitspensum habe anfänglich 50 % betragen und sei in der Folge auf 70 % und schliesslich auf 80 % gesteigert worden. Von Januar 2008 bis zu seiner Freistellung per 17. Juni 2009 habe er zu einem Pensum von 80 % gearbeitet. Es sei sein Entscheid gewesen, sein Arbeitspensum auf 80 % zu belassen, er sei damals nicht arbeitsunfähig gewesen. Er habe eineinhalb Jahre problemlos in diesem Pensum gearbeitet.
Spätestens nach Ablauf der 24 monatigen Wartefrist (28. Januar 2011 bis 27. Januar 2013) sei die Beklagte verpflichtet, ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. Gemäss Vorsorgeausweis betrage diese Fr. 54‘000.-- pro Jahr.
2.2 Die Beklagte bringt dagegen vor (Urk. 10 und Urk. 25), sie habe den Vorbescheid der IV-Stelle vom 22. Dezember 2011 und die Verfügung vom 26. April 2013 nicht erhalten. Erst auf entsprechende Nachfrage vom 15. Februar 2012 habe sie eine Kopie des IV-Rentenvorbescheides zur Kenntnisnahme erhalten. Damals sei die Einwandfrist jedoch bereits abgelaufen gewesen. Sie sei deshalb an die Verfügungen der IV-Stelle nicht gebunden.
Der Kläger sei bei Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht bei ihr versichert gewesen. Schon bei der Tätigkeit für die A.___ AG habe es sich um einen Arbeitsversuch bei reduzierter Arbeitsfähigkeit gehandelt. Sie bestreite, dass es dem Kläger während der Dauer der Anstellung bei der B.___ GmbH je gut gegangen sei und er an keiner depressiven Störung gelitten habe. Dass für diese Zeit echtzeitliche Arztzeugnisse fehlten, bedeute nicht, dass er gesund und leistungsfähig gewesen sei. Dem Verlaufsprotokoll der IV-Stelle sei denn auch zu entnehmen, dass sich gemäss Telefonanruf vom 19. September 2010 eine Verschlechterung eingestellt habe.
Die relevante Arbeitsunfähigkeit sei im Jahr 2004 eingetreten, weshalb keine leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung bestehe.
3. Der Vorbescheid vom 22. Dezember 2011 (Urk. 15/539), mit welchem die IV-Stellte dem Kläger in Aussicht stellte, ab 1. Februar 2011 eine halbe und ab 1. November eine Viertelsinvalidenrente zuzusprechen, wurde der Beklagten nicht zugestellt (vgl. Urk. 15/52). Am 15. Februar 2012 ersuchte die Beklagte die IV-Stelle um Zustellung von Akten (Urk. 15/58). Die IV-Stelle stellte der Beklagten daraufhin am 22. Februar 2012 die Akten zu, wobei sie darauf hinwies, dass die Einwandfrist bereits abgelaufen sei (Urk. 15/59). Die Verfügung vom 16. Mai 2012 wurde der Beklagten ebenfalls nicht eröffnet (Urk. 15/70/4).
Der Vorbescheid vom 22. Januar 2013 (Urk. 15/106), welcher im Revisionsverfahren, das zur Zusprache einer ganzen Rente geführt hat, erlassen wurde, wurde der Beklagten zugestellt (Urk. 15/105). Die Beklagte ersuchte am 28. Januar 2013 um Zustellung der Akten zur Prüfung des Vorbescheids (Urk. 15/108). Die Verfügung vom 26. April 2013 wurde ihr jedoch anschliessend nicht zugestellt (Urk. 15/117).
Nach dem Gesagten wurden der Beklagten weder die Verfügung vom 16. Mai 2012 (Urk. 15/71), mit welcher dem Kläger erstmals eine Rente zugesprochen wurde, noch die Verfügung vom 26. April 2013 (Urk. 15/117), mit welcher seine Rente auf eine ganze Rente erhöht wurde, formgültig eröffnet. Die Beklagte ist deshalb nicht an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden. Der Eintritt der für die berufliche Vorsorge massgebenden Arbeitsunfähigkeit ist dementsprechend frei zu prüfen.
4.
4.1 Folgende für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers grundsätzlich relevanten ärztlichen Berichte liegen vor:
4.2 Der Kläger wurde vom 27. August bis am 25. September 2009 in der Klinik G.___ stationär behandelt (Urk. 15/22). Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt Psychosomatik, diagnostizierte mit Austrittsbericht vom 5. November 2009 eine rezidivierende depressive Störung, welche bei Eintritt mittelgradig gewesen sei (ICD-10 F33.1). Der Kläger sei bis 10. Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, hernach sei eine Neubeurteilung durch den behandelnden Arzt vorzunehmen.
4.3 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 21. April 2010 rezidivierende depressive Störungen und Schlafstörungen, beides bestehend seit dem Jahr 2003. Der Kläger sei vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Februar 2010 sei er zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 15/16).
4.4 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem der Kläger seit Februar 2005 in Behandlung war, nannte mit Bericht vom 16. August 2010 als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10 F33.1). Diese bestehe seit etwa 2003. Betreffend Arbeitsfähigkeit verwies er auf eine vom Kläger selbst erstellte Übersicht, wobei Dr. J.___ festhielt, dass auf längere Sicht bei einer krankheitsangepassten beruflichen Situation die optimale Arbeitsfähigkeit etwa 70 bis 80 % betrage. Momentan bestehe versuchsweise eine 80 bis 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/24).
4.5 Mit Bericht vom 3. Mai 2011 erklärte Dr. J.___, seit seinem Bericht vom 16. August 2010 sei der Kläger zweimal wegen verminderter Leistungsfähigkeit entlassen worden. Zudem habe sich auch die psychosoziale Situation massiv verschlechtert. Der ärztliche Befund sei seit dem 16. August 2010 unverändert. Der Kläger sei in der zuletzt ausgeübten und allen anderen angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Dies gelte auch auf längere Sicht (Urk. 15/37).
4.6 Dr. C.___ hielt in seinem Gutachten vom 14. November 2011 als Diagnosen fest:
- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F33.1)
- Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73.1).
In der angestammten Tätigkeit als Informatiker bestehe derzeit und vermutlich auf Dauer eine Leistungsfähigkeit von 60 %, gemessen an den Bedingungen des allgemeinen ersten Arbeitsmarktes. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 40 % begründe sich in der reduzierten Stressbelastbarkeit und Vulnerabilität für erneute depressive Dekompensationen bei Überforderung. Erste psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeitszeiten hätten sich bereits während der ersten Anstellung des Klägers in den Jahren 2004/2005 ergeben, wobei er im Jahr 2005 zeitweise nicht in einem Anstellungsverhältnis gestanden habe. Von April 2006 bis Dezember 2007 sei der Kläger zu einem Pensum von 50 % angestellt gewesen. Dieses Arbeitspensum habe der geschätzten Arbeitsfähigkeit entsprochen. Nach einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bzw. prozentualen Steigerung des Arbeitsverhältnisses bis April 2009 auf 80 % sei eine depressive Dekompensation mit anschliessender Freistellung und 100%iger Arbeitsunfähigkeit von Oktober 2009 bis Januar 2010 erfolgt. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit von Februar 2010 bis Juli 2010 sei dokumentiert, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit Wiederaufnahme einer Anstellung im August 2010 ebenfalls. Eine erneute depressive Dekompensation mit Kündigung des Anstellungsverhältnisses sei im Januar 2011 erfolgt. Anschliessend sei der Kläger bis dato zu 100 % arbeitsunfähig. Die über die Jahre erfolgten Arbeitsunfähigkeitszeiten erschienen durchgehend durch die psychische Erkrankung begründet und aus gutachterlicher Sicht nachvollziehbar und plausibel. Gesamthaft könne die Arbeitsfähigkeit des Klägers seit 2004 retrospektiv mit 50 bis 60 % geschätzt werden.
In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, unter optimalen Bedingungen und bei stabiler gesundheitlicher Entwicklung könne evtl. später eine 80%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk. 15/46).
4.7 Dr. E.___ nannte mit Kurzgutachten vom 19. Dezember 2011 die gleichen Diagnosen wie Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 14. November 2011. Er attestierte dem Kläger in der angestammten Tätigkeit ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/55).
4.8 Dr. med. K.___, Oberärztin, und Dr. med. L.___, Assistenzärztin, von der F.___, in welcher der Kläger vom 31. Januar bis 2. Februar und vom 16. Februar bis 12. April 2012 hospitalisiert war, diagnostizierten mit Bericht vom 26. April 2012:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen
- mit abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.1)
- Erstdiagnose Diabetes mellitus Typ IIb
- metabolisches Syndrom
- mässige Lebersteatose
- latente Hypothyreose
Dr. K.___ und Dr. L.___ attestierten dem Kläger vom 31. Januar bis 29. April 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15/82).
4.9 Mit Bericht vom 10. August 2012 erklärte Dr. med. M.___, Oberärztin der F.___, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei bei sukzessiver Steigerung bis maximal 50 % möglich. Die eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers sei überwiegend psychiatrisch begründet (Urk. 15/87).
4.10 Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Kläger seit Juni 2011 betreut, diagnostizierte mit Bericht vom 19. November 2012 eine mittelschwere bis schwere Depression (ICD—10 F32.2), mit zusätzlicher Minus-Symptomatik. Er betrachte den Kläger in der freien Wirtschaft als 100 % arbeitsunfähig. In der geschützten Wirtschaft sei er zu 50 % arbeitsfähig. Trotz stationärer Therapie habe die Depressivität in den letzten Monaten zugenommen; der Versuch, mit hochdosierter Medikation die Problematik anzugehen, habe bisher zu keiner Verbesserung geführt (Urk. 15/97).
5.
5.1 Gestützt auf die Ausführungen der Parteien und die vorhandenen Akten (vgl. E. 4) steht fest, dass der Kläger im Januar 2011 während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten seine Arbeit aufgrund einer depressiven Erkrankung nicht mehr ausüben konnte und ihm in der Folge aufgrund dieser Erkrankung eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde. Weiter steht fest, und wird von den Parteien nicht in Frage gestellt, dass der Kläger bereits zuvor depressiv erkrankt war. Strittig und zu prüfen ist, ob ein zeitlicher Zusammenhang zwischen einer bereits vor Beginn der Versicherungsdeckung bei der Beklagten bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der eingetretenen Invalidität besteht oder ob der zeitliche Zusammenhang nur zu der im Januar 2011 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit besteht, da der zeitliche Zusammenhang zu früheren Arbeitsunfähigkeiten unterbrochen wurde.
5.2 Aus den vorhandenen Unterlagen ergeben sich bis und mit Beginn der Versicherungsdeckung des Klägers bei der Beklagten am 1. August 2010 folgende Arbeitsunfähigkeiten des Klägers:
Gemäss Bericht von Dr. J.___ vom 16. August 2010 (E. 4.4, Urk. 15/24/5) war der Kläger erstmals im November und Dezember 2004 krankgeschrieben, und zwar zu 50 %. Damals arbeitete der Kläger bei der Z.___ GmbH (Urk. 15/14). Ab Januar 2005 konnte er die Arbeit wieder zu 100 % aufnehmen. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2005 war der Kläger zu 100 % arbeitsfähig. Ab Juni 2005 bis und mit März 2006 ging der Kläger keiner Arbeitstätigkeit nach, wobei er nach eigenen, von Dr. J.___ bestätigten Angaben bis August 2005 grundsätzlich zu 100 %, ab September 2006 hingegen nur noch zu 50 % arbeitsfähig war. Im April 2006 trat der Kläger eine 50 % Stelle bei der A.___ AG an (vgl. Urk. 15/15), wobei er gemäss seinen eigenen Angaben, welche Dr. J.___ bestätigte, auch lediglich zu 50 % arbeitsfähig war. Ab Januar 2008 konnte er sein Arbeitspensum aufgrund gesteigerter Arbeitsfähigkeit auf 70 % und ab Juli 2008 auf 80 % erhöhen (Urk. 15/24/5). Ab Mai 2009 war der Kläger gemäss seinen eigenen, von Dr. J.___ bestätigten Angaben geschätzt noch zu 50 % arbeitsfähig. Per 17. Juni 2009 wurde er freigestellt (Urk. 15/15). In der Folge war der Kläger vom 27. August bis 25. September 2009 zur stationären Behandlung in der Klinik G.___. Dr. H.___ von der Klinik G.___ attestierte dem Kläger dabei aufgrund einer diagnostizierten depressiven Störung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 4.2). Dr. I.___ verlängerte mit Bericht vom 21. April 2010 diese 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Januar 2010, ab 1. Februar 2010 attestierte er dem Kläger wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 4.2). Dr. J.___ bestätigte mit seinem Bericht vom 16. August 2010 die vom Kläger selber gemachte Angabe einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bis Juli 2010 (Urk. 15/24/5).
5.3 Am 16. August 2010, somit nach Beginn der Versicherungsdeckung des Klägers bei der Beklagten am 1. August 2010, diagnostizierte Dr. J.___ eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10 F33.1; E. 4.4). Aus dem Bericht von Dr. J.___ geht hervor, dass er zum damaligen Zeitpunkt auf längere Sicht bei einer optimal angepassten Tätigkeit von einer 70 bis 80%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 15/24/5). Dem steht die von Dr. J.___ in Ziffer 1.9 des Fragebogens angeführte 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht entgegen, geht doch aus dem Bericht insgesamt klar hervor, dass Dr. J.___ damals die 100%ige Arbeitstätigkeit des Klägers bei der B.___ GmbH lediglich als Versuch erachtete. So erklärte er, dass eine versuchsweise 80 bis 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe bzw. dass der Kläger seit August 2010 erneut einen Versuch für eine 100%ige Arbeitstätigkeit vornehme. Dr. J.___ führte zudem auch an, dass der Kläger betreffend Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt sei.
Mit Bericht vom 3. Mai 2011 (E. 4.5) erklärte Dr. J.___, dass der Kläger zu 50 % arbeitsfähig sei. Weiter führte er aus, dass der ärztliche Befund gleichbleibend wie im Bericht vom 16. August 2010 sei (Urk. 15/37/2). So hielt Dr. J.___ denn auch weiterhin Einschränkungen betreffend Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit fest.
Aus den Berichten von Dr. J.___ vom 16. August 2010 und 3. Mai 2011 geht nach dem Gesagten nichts hervor, was auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Klägers zwischen August 2010 und Januar 2011 schliessen liesse. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Kläger auch im Zeitpunkt des Stellenantritts bei der B.___ GmbH und dem Beginn der Versicherungsdeckung bei der Beklagten grundsätzlich lediglich zu 70 bis 80 % arbeitsfähig war.
5.4 Diese Feststellungen von Dr. J.___ stehen in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers gegenüber der IV-Stelle. So geht aus den Berichten des Klägers hervor, dass er sich während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ GmbH gesundheitlich angeschlagen fühlte und mit dem Gedanken spielte, sein Arbeitspensum auf 80 % zu reduzieren. Am 17. September 2010 berichtete er, es habe sich gesundheitlich eine Verschlechterung eingestellt. Die Schlafstörungen hätten wieder begonnen. Er nehme aber momentan keine Medikamente (auch keine Antidepressiva oder Schlafmittel). Am 5. Oktober 2010 erklärte er, dass es ihm so mittelmässig gehe (Urk. 15/34/4-5). Am 1. November 2010 berichtete er, dass er schlecht schlafe, wobei der Grund dafür eher im privaten Bereich liege. Er überlege sich, ob er das Pensum auf 80 % reduzieren solle, um mehr Zeit zur Erholung zu haben (Urk. 15/31/4). Am 2. November 2010 sprach der Kläger mit seinem Eingliederungsberater nochmals über eine Reduktion des Arbeitspensums, wobei verschiedene Möglichkeiten debattiert wurden (Reduktion Pensum, 20 % Krankschreibung, Anpassung der Arbeit, so dass eventuell danach wieder ein 100%-Pensum möglich sei, temporäre Reduktion des Pensums). Am 16. November 2010 erklärte der Kläger, es gehe ihm nicht gut. Er leide weiterhin unter Schlafstörungen, der Grund sei vermutlich der Familienkonflikt (Urk. 15/31/5). Am 28. Dezember 2010 teilte der Kläger seinem Job Coach mit, dass es bei der Arbeit (weiterhin) recht gut laufe. Er sei immer noch manchmal unsicher, aber es sei bedeutend besser als am Anfang. Er habe jetzt Ferien und er habe grosse Mühe, sich zu motivieren, etwas zu unternehmen. Das frustriere ihn sehr (Urk. 15/31/5-6). Am 6. Januar 2011 berichtete der Kläger, dass es mit dem 100%-Pensum momentan gut laufe, allerdings habe er Ferien gehabt und es sei momentan eine ruhige Phase. Er wisse nicht, ob dies auf Zeit gut gehe, da sicherlich wieder hektischere und dynamischere Phasen auf ihn zukämen, insbesondere weil sein Chef ein dynamischer Typ sei (Urk. 15/34/6)
Weiter gilt es zu beachten, dass der Kläger bei der B.___ GmbH einen Lohn bezog, der weit unter seinem theoretischen Validenlohn lag. So erklärte die A.___ AG mit Arbeitgeberbericht vom 19. April 2010, dass der Kläger im Gesundheitsfall entsprechend seiner Ausbildung und seines Alters Fr. 120‘000.-- oder mehr verdienen sollte (Urk. 15/15/4). Der Kläger selber machte im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren sogar ein Valideneinkommen von Fr. 140‘000.-- geltend (Einwand vom 20. November 2012, Urk. 15/98/11). Bei der B.___ GmbH erzielte der Kläger jedoch lediglich ein einem Jahreseinkommen von Fr. 90‘000.-- entsprechendes Salär. Als Grund führt er an, dass er sich nicht habe unter Druck setzen wollen (Urk. 15/34/6). Anhaltspunkte, dass der Kläger während der Arbeitsdauer je beabsichtigt hätte, um einen höheren Lohn zu ersuchen, liegen nicht vor. Vielmehr überlegte sich der Kläger – wie ausgeführt -, ob er den Druck nicht durch eine Pensumsreduktion weiter reduzieren solle.
5.5 Dr. C.___ hält in seinem Gutachten vom 14. November 2011 (E. 4.6) für die Zeit von August 2010, das heisst ab Versicherungsdeckung des Klägers bei der Beklagten, bis Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit fest. Er begründet dies jedoch nicht weiter. In seinem Gutachten wird vielmehr sinngemäss bestätigt, dass der Kläger während seiner Arbeitstätigkeit bei der B.___ GmbH keine volle Leistungsfähigkeit erreichte. So erklärte der Kläger gemäss Gutachten: „Es habe sich um eine kleine Firma für Informatik gehandelt, er habe dort zunächst 100 % gearbeitet, dies auf seinen Wunsch. Er sei dann im Januar 2011 auf Ende April 2011 gekündigt worden. Die Entlassung sei u.a. wegen Unzufriedenheit mit seiner Leistung und gehäuften Arbeitsunfähigkeitszeiten erfolgt. Es habe sich nicht um eine klassische Entlassung gehandelt. Man habe ihn zu schlechteren Bedingungen weiterbeschäftigen wollen, was er selbst abgelehnt habe. Zudem sei er in dieser Zeit dann erneut depressiv erkrankt“ (Urk. 15/46/5). Zudem führte er aus, er hoffe auf eine „normale Leistungsfähigkeit“ und wünsche sich eine Anstellung zu 80 %, um sich nicht erneut dauerhaft zu überfordern (Urk. 15/46/7).
Aus den Berichten von Dr. E.___ (E. 4.7), Dr. K.___ und Dr. L.___ (E. 4.8), Dr. M.___ (E. 4.9) und Dr. N.___ (E. 4.10) gehen keine Angaben hervor, welche Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers während der Versicherungsdauer bei der Beklagten geben würden.
5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Tätigkeit des Klägers bei der B.___ GmbH lediglich als Arbeitsversuch zu qualifizieren ist, bei dem der Kläger aus medizinisch-theoretischer Sicht stets latent überfordert war. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der vorbestehenden depressiven Erkrankung mit dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeit und der erneuten Erkrankung im Januar 2011, welche zur Invalidität führte, wurde daher nicht unterbrochen. Die Beklagte ist dementsprechend nicht leistungspflichtig, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler