Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2014.00004 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 7. Juli 2014
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
1. Y.___
2. BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
sowie
Y.___
Klägerin
gegen
1. X.___
2. Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Beklagte
Sachverhalt:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 2. Dezember 2013 wurde die am 15. Juni 2001 geschlossene Ehe zwischen X.___ und Y.___ geschieden. Dabei wurde folgende Vereinbarung der Eheleute über das Teilungsverhältnis der während der Dauer der Ehe erworbenen Guthaben aus beruflicher Vorsorge genehmigt (Urk. 1/2):
„Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, es sei die Vorsorgeeinrichtung desjenigen Gesuchstellers, der während der Dauer der Ehe mehr Vorsorgekapital geäufnet hat, anzuweisen, von dessen Vorsorgeguthaben soviel auf das Vorsorgekonto des anderen Gesuchstellers zu übertragen, dass eine hälftige Teilung des während der Ehe durch beide Gesuchsteller insgesamt erworbenen Vorsorgeguthabens resultiert.“
2.
2.1 Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils überwies das Bezirksgericht Z.___ die Sache mit Verfügung vom 8. Januar 2014 zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozialversicherungsgericht (Urk. 1/1).
Im Scheidungsverfahren hatten die von den Eheleuten genannten Vorsorgeeinrichtungen BVG-Sammelstiftung Swiss Life und Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken zwar die grundsätzliche Durchführbarkeit der Teilung bestätigt (vgl. Urk. 2/25 und Urk. 2/33), aber dem Scheidungsgericht nicht alle für die Durchführung der Teilung erforderlichen Angaben geliefert. Insbesondere war für das Gericht nicht ersichtlich, welcher Teil des Vorsorgeguthabens von X.___ während der Ehe erworben wurde und ob neben den bekannten nicht auch noch weitere, mithin nicht bekannte Guthaben vorhanden waren (Verfügung des Bezirksgerichts Z.___ vom 8. Januar 2014 E. 2.2).
2.2
2.2.1 Nach dem Eingang der Überweisungsverfügung und der Akten (Urk. 2/1-58) des Bezirksgerichts Z.___ wurde mit Verfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 3) den am Verfahren beteiligten Vorsorgeeinrichtungen unter Zustellung einer Kopie der Überweisungsverfügung und Hinweis auf ihre Pflicht zur Mitwirkung im Verfahren Frist angesetzt, um dem Gericht die vollständigen Dokumentationen der Austrittsleistungen der Geschiedenen im Sinne von Art. 24 FZG einzureichen (inkl. Angaben über Beginn des Vorsorgeverhältnisses und Benennung allfälliger Vorversicherer, welche Vorsorgegelder überwiesen haben, aber ihrer gesetzlichen Pflicht zur Übermittlung der einschlägigen Informationen auch nach ergangener Aufforderung nicht nachgekommen sind, Dispositiv-Ziffer 1).
Den Geschiedenen wurde mit der nämlichen Verfügung Frist angesetzt, um dem Gericht eine vollständige Auflistung der eigenen Arbeits- und Vorsorgeverhältnisse während der Dauer der Ehe (Namen von Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen sowie Beginn und Ende der Arbeitsverhältnisse) mitzuteilen und durch Kopien von Lohnausweisen zu belegen. Sie wurden aufgefordert, schriftlich zu bestätigen, dass sie keine weiteren Ansprüche gegenüber Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen haben, und das Gericht über ihnen bekannte Arbeits- und Vorsorgeverhältnisse ihres vormaligen Ehegatten zu informieren (Dispositiv-Ziffer 2).
2.2.2 In Nachachtung dieser Verfügung reichte die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken am 22. Januar 2014 ihre Berechnung vom 6. September 2013 zuhanden des Bezirksgerichts Z.___ (Urk. 2/39) als Urk. 6 zu den Akten. Im Begleitschreiben bestätigte sie den Erhalt einer Freizügigkeitsleistung für X.___ am 1. September 2007 und erklärte sie, dass ihr keine weiteren Daten bekannt seien (Urk. 5).
2.2.3 Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life reichte am 31. Januar 2014 die Austrittsabrechung des Vorversicherers von Y.___ (ab 1. Mai 2002 bis 31. Mai 2012, Urk. 8/2-3), eine Scheidungsabrechnung per 10. Januar 2014 (Urk. 8/4) sowie eine detaillierte Aufstellung über Sparbeiträge, eingebrachte Einlagen und Verzinsung seit Eintritt (15. Mai 2012) bis 31. Dezember 2013 (bzw. prospektiv bis 31. Dezember 2014, Urk. 8/1) zu den Akten.
2.2.4 Am 14. Februar 2014 gab X.___ die angeforderten Auskünfte über seine Erwerbsbiographie während der Ehe (Urk. 9) und reichte diesbezügliche Belege ein (Urk. 10/1-16). Ferner bestätigte er, dass Y.___ bis zum Eintritt beim Vorversicherer der BVG-Sammelstiftung Swiss Life nicht vorsorgeversichert war.
2.2.5 Y.___ liess sich innert der ihr angesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 11).
2.3 Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu den Sachverhaltsangaben der anderen Prozessbeteiligten zu äussern (Urk. 11). Daraufhin reichte X.___ den Auszahlungsbeleg für die am 4. Mai 2001 erfolgte Überweisung eines Freizügigkeitsguthabens von Fr. 159‘341.60 von der Winterthur-Columna Sammelstiftung an die Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung zu den Akten (Urk. 14).
2.4 Deshalb wurde die Swisscanto Sammelstiftung als Nachfolgeversicherer der Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung mit Verfügung vom 14. April 2014 noch einmal aufgefordert, die vollständige Dokumentation zu der von ihr verwalteten Austrittsleistung im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) bzw. einen Nachweis ihrer Bemühungen zur Vervollständigung dieser Dokumentation einzureichen (Urk. 15). Am 25. April 2014 wies die Swisscanto Sammelstiftung ihre diesbezügliche Kontaktaufnahme vom gleichen Tag mit der Credit Suisse nach (Urk. 18). Am 19. Mai 2014 reichte sie ihre Abrechnung über die zu teilende Austrittsleistung ein (Urk. 20).
Davon wurden die Verfahrensbeteiligten am 25. Juni 2014 informiert (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Art. 122 bis 124 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) regeln die berufsvorsorgerechtlichen Scheidungsfolgen:
1.1.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB).
Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.1.2 Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.
Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB).
1.1.3 Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB).
Das Gericht kann den Schuldner verpflichten, die Entschädigung sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 123 Abs. 2 ZGB).
1.2 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) geteilt; die Artikel 3–5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 FZG).
Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22 Abs. 2 FZG).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 280 ZPO und Art. 281 Abs. 1 ZPO fällt die Teilung der Austrittsleistungen als Scheidungsfolgeregelung (aus verfahrensökonomischen Gründen) grundsätzlich in die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts. Um dem - nicht vorsorgerechtlich spezialisierten - Scheidungsgericht die Durchführung der Teilung zu erleichtern, wurden die Vorsorgeeinrichtungen bereits mit Art. 24 Abs. 2 und 3 FZG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000) verpflichtet eine Dokumentation über die Herkunft und die Entwicklung der von ihnen verwalteten Vorsorgekapitalien zu führen, welche Auskunft über den Anspruch auf Austrittsleistungen im Zeitpunkt einer Heirat gibt (Art. 24 Abs. 2 FZG, ab 1. Januar 2007 auch im Falle des Registereintrags einer Partnerschaft) sowie bei Scheidung (Art. 24 Abs. 3 FZG, ab 1. Januar 2007 auch bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft).
1.3.2 Wenn die für die Teilung massgeblichen Austrittsleistungen durch das Scheidungsgericht nicht ermittelt werden können oder wenn die Durchführbarkeit der Teilung fraglich erscheint, hat das Scheidungsgericht die Sache zur Beurteilung der vorsorgerechtlichen Aspekte und - gegebenenfalls - Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen dem gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG zuständigen Gericht zu überweisen (Art. 281 Abs. 3 ZPO). In dessen Verfahren haben die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Parteistellung (Art. 25a Abs. 2 FZG).
2.
2.1 Mit seiner Eingabe vom 14. Februar 2014 (Urk. 9) hat X.___ die mit der Verfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 3) verlangten Auskünfte über die Arbeits- und Vorsorgeverhältnisse der Ehegatten erteilt und (mit Urk. 10/1-16) belegt. Die Angaben sind nachvollziehbar und wurden seitens von Y.___ nicht in Zweifel gezogen. Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen den Ehegatten Einigkeit nicht nur über den Teilungsschlüssel, sondern auch über die zu teilenden Austrittsleistungen besteht. Anhaltspunkte für im Scheidungsprozess nicht deklarierte Vorsorgeguthaben (vgl. Überweisungsverfügung E. 2.2 am Ende) haben sich nicht ergeben.
2.2 Die von der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (auf erste Aufforderung des Sozialversicherungsgerichts hin) am 31. Januar 2014 und von der Swisscanto Sammelstiftung (auf zweite Aufforderung des Sozialversicherungsgerichts hin) am 19. Mai 2014 eingereichten Dokumentationen über die zu teilenden Austrittsleistungen (Urk. 8/1-4 und Urk. 20) enthalten alle für die Durchführung der Teilung erforderlichen Angaben.
2.2.1 In der Dokumentation der BVG-Sammelstiftung Swiss Life fehlt zwar eine Saldierung per Scheidungstag, doch lässt sich der Anspruch per 2. Dezember 2013 durch eine einfache Rechenoperation aus dem Saldo per 31. Dezember 2013 in der „Entwicklung der Altersguthaben und Beiträge“ (Urk. 8/1) mit hinreichender Genauigkeit ermitteln (Abzug von Sparbeitrag und Verzinsung für den Monat Dezember 2013).
- Saldo per 31.12.2013Fr. 72‘210.--
- Sparbeitrag 11 Monate (30.01.2013 - 31.12.2013)Fr. 2‘581.--
- Sparbeitrag 1 MonatFr. 235.--
- Verzinsung 11 Monate (30.01.2013 - 31.12.2013)Fr. 864.--
- Verzinsung 1 MonatFr. 79.--
- Abzug Sparbeitrag und VerzinsungFr. 314.--
- Saldo per ScheidungsdatumFr. 71‘896.--
Da Y.___ ihr gesamtes Vorsorgekapital während der Dauer der Ehe angespart hat (vgl. Urk. 8/2-4 und Urk. 9), entspricht der Saldo per Scheidungsdatum ihrer zu teilenden Austrittsleistung im Sinne von Art. 122 ZGB.
2.2.2 Aus der Abrechnung der Swisscanto Sammelstiftung vom 19. Mai 2014 über die zu teilende Austrittsleistung von X.___ (Urk. 20) ist ersichtlich, dass er den grössten Teil seines Vorsorgekapitals vor der Eheschliessung angespart hatte, weshalb dieser Teil, inklusive des darauf entfallenden Zinses, von der Austrittsleistung bei Ehescheidung abzuziehen ist (Art. 22 Abs. 2 FZG). Der daraus resultierende Saldo von Fr. 9‘481.-- (vgl. Urk. 20) entspricht der zu teilenden Austrittsleistung X.___.
2.2.3 Die Summe der gemäss der vom Scheidungsgericht genehmigten Teilungsvereinbarung (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) zu teilenden Austrittsleistungen beträgt Fr. 81‘377.-- (Fr. 71‘896.-- gemäss E. 2.2.1 und Fr. 9‘481.-- gemäss E. 2.2.2), die hälftigen Anteile Fr. 40‘688.50. Um eine „hälftige Teilung des während der Dauer der Ehe durch beide Gesuchsteller insgesamt erworbenen Vorsorgeguthabens“ vorzunehmen, muss daher der Betrag von Fr. 31‘207.50 vom Vorsorgekonto von Y.___ auf das Vorsorgekonto von X.___ übertragen werden.
Die vom Scheidungsgericht genehmigte - und durch die Stellungnahmen der Parteien im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellte - Teilungsvereinbarung der Ehegatten ist demnach durch die Anweisung an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life umzusetzen, den Betrag von Fr. 31‘207.50 zulasten des Vorsorgekontos von Y.___ auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Swisscanto Sammelstiftung zu überweisen.
3.
3.1 Gemäss § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Verfahren kostenlos, soweit dies von anderen Gesetzen so vorgeschrieben ist. Das Verfahren in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten ist in der Regel kostenlos (Art. 25 FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVG).
Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann in kostenlosen Verfahren jedoch eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
Mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten ist einer Partei insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ihre prozessualen Mitwirkungspflichten in schwerwiegender Weise verletzt und dadurch unnötige Weiterungen des Prozesses verursacht. Schwerwiegend ist nicht nur die Verweigerung der Mitwirkung (§ 23 Abs. 2 GSVGer), auch die nicht rechtzeitige Vornahme einer erforderlichen Mitwirkungshandlung kann schwer wiegen. Insbesondere dann, wenn es um die Mitwirkung eines Sozialversicherungsträgers geht und die säumige Prozesshandlung gleichzeitig auch eine Vernachlässigung einer vorprozessualen gesetzlichen Pflicht darstellt.
3.2
3.2.1 Unter Hinweis auf Erwägung 1.3 ist zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber den Trägern der beruflichen Vorsorge mit der Regelung von Art. 24 FZG eine Dokumentationspflicht über die Herkunft und die Entwicklung der von ihnen verwalteten Vorsorgekapitalien auferlegt hat, welche es den jeweils aktuellen Verwaltern der Altersvorsorgeguthaben von scheidungswilligen Paaren erlaubt, den Scheidungsgerichten rasch und umfassend die zur Teilung der Austrittsleistungen im Scheidungsfall erforderlichen Angaben zu liefern. Die Dokumentation soll gewährleisten, dass die Scheidungsgerichte - im Interesse der Scheidungswilligen an einer beförderlichen Erledigung - die Teilung der Austrittsleistungen weitestgehend in eigener Kompetenz durchführen können und die Sache nur ausnahmsweise nach dem Scheidungsprozess noch an die spezialisierten Sozialversicherungsgerichte weiterreichen müssen.
3.2.2 Im Lichte der gesetzlichen Dokumentationspflicht von Art. 24 FZG ist es nicht angängig, dass Verwalter von Vorsorgegeldern ein um einschlägige Auskunft ersuchendes Scheidungsgericht unter Hinweis auf die Unvollständigkeit der eigenen Dokumentation an einen Vorversicherer verweisen (wie dies die Swisscanto Sammelstiftung tat, vgl. Urk. 2/39).
Wenn ein Vorversicherer (nach Inkrafttreten von Art. 24 in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung) die von Art. 24 Abs. 2 FZG vorgeschriebene Dokumentation zu einer Überweisung von Vorsorgegeldern nicht übermittelt, ist die Vorsorgegelder entgegennehmende Vorsorgeeinrichtung unter berufsvorsorgerechtlichen Gesichtspunkten gehalten, diese Vordokumentation einzufordern. Denn nur so kann sie - gegebenenfalls - ihrer eigenen Pflicht zur Auskunftserteilung nach Art. 24 Abs. 3 FZG nachkommen. Wenn sie ihre eigene Dokumentation nicht bereits im Zeitpunkt der Entgegennahme der Vorsorgegelder aktualisiert hat (und gegebenenfalls erst aufgrund eines Auskunftsersuchens der versicherten Person oder des Gerichts aktenkundig wird, dass die versicherte Person bei Begründung des Vorsorgeverhältnisses bereits verheiratet war), liegt es an der Vorsorgeeinrichtung, welche aktuell die Guthaben verwaltet, die Nachforschungen bei allfälligen Vorversicherern durchzuführen.
3.2.3 Im Hinblick auf die vom Sozialversicherungsgericht zu entscheidende Frage, ob der Swisscanto Sammelstiftung im vorliegenden Verfahren gestützt auf § 33 Abs. 2 GSVGer eine Gerichtskostenpauschale aufzuerlegen ist, ist weiter festzuhalten, dass die im vorangegangenen Scheidungsprozess nach Urk. 2/39 produzierten Akten und schliesslich Erwägung 2.2 der Begründung der Überweisungsverfügung des Bezirksgerichts Z.___ belegen, dass die mangelhafte Dokumentation der während des Scheidungsprozesses von der Swisscanto Sammelstiftung verwalteten Vorsorgegelder von X.___ bereits im Scheidungsprozess zu unnötigen Weiterungen geführt hat und für die nachfolgende Überweisung der Sache an das Sozialversicherungsgericht ursächlich war.
3.2.4 Schliesslich ist unter Hinweis auf die Prozessgeschichte des vorliegenden Verfahrens (Sachverhalt Ziff. 2) festzuhalten, dass die Swisscanto Sammelstiftung nach erfolgter Aufforderung zur Einreichung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Dokumentation am 14. Januar 2014 (Urk. 3) zunächst auch das Sozialversicherungsgericht an den Vorversicherer verweisen wollte (vgl. Urk. 6) und sie ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren sowie ihrer gesetzlichen Dokumentationspflicht erst nach einer weiteren Aufforderung vom 14. April 2014 (Urk. 15) nachkam, indem sie - offenbar erstmals - den Vorversicherer kontaktierte (vgl. Urk. 18). Die - im Übrigen unstrittige - Teilung der Austrittsleistungen wurde von der Swisscanto Sammelstiftung somit auch im vorliegenden Verfahren mutwillig verzögert.
Es rechtfertigt sich daher, ihr eine Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.
3.2.5 Die Gerichtsgebühr ist im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 20‘000.-- nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und der Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, zu bemessen (§ 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).
In Berücksichtigung der genannten Umstände, und da die Swisscanto Sammelstiftung ihrer Mitwirkungspflicht schliesslich doch noch ohne explizite Androhung von Nachteilen nachgekommen ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen von X.___ und Y.___ gemäss dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 2. Dezember 2013 wird die BVG-Sammelstiftung Swiss Life angewiesen, den Betrag von Fr. 31‘207.50 zulasten des Vorsorgekontos von Y.___ auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Swisscanto Sammelstiftung zu überweisen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstErnst