Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2014.00006 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 20. März 2014
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led
Badenerstrasse 16, Postfach 4114, 8021 Zürich
gegen
1. Y.___
2. Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge
c/o Basler Leben AG, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor
Prof. Giger & Dr. Simmen, Rechtsanwälte
Uraniastrasse 12, Postfach 3228, 8021 Zürich 1
sowie
Y.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor
Prof. Giger & Dr. Simmen, Rechtsanwälte
Uraniastrasse 12, Postfach 3228, 8021 Zürich 1
gegen
1. X.___
2. O.___ Vorsorgestiftung
chez Caisse O.___
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led
Badenerstrasse 16, Postfach 4114, 8021 Zürich
Sachverhalt:
1. Mit Urteil vom 3. Dezember 2013 schied das Bezirksgericht Z.___ die am 13. August 2001 geschlossene Ehe von X.___, geboren 1964, und Y.___, geboren 1957 (Urk. 1). In Dispositiv-Ziffer 3 des Scheidungsurteils legte das Bezirksgericht Z.___ fest, dass die von den Parteien während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben im Sinne von Art. 122 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hälftig geteilt werden und die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft gestützt auf Art. 281 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen wird (Urk. 1 S. 2). Nachdem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, überwies das Bezirksgericht Z.___ die Streitsache am 17. Januar 2014 zwecks Durchführung der Teilung dem hiesigen Gericht.
2. Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 stellte das hiesige Gericht den Parteien die Aktennotiz des Bezirksgerichts Z.___ vom 3. Dezember 2013 mit den Eckdaten über die Teilung der Vorsorgeguthaben (Urk. 2/42) sowie die Mitteilungen über die zur Verfügung stehenden Freizügigkeitsleistungen sowie den Kontoauszug der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Urk. 2/25, Urk. 2/31, Urk. 2/36) zu und gab ihnen Gelegenheit, zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet würde (Urk. 3). Sie liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2 Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Austrittsleistungen fest, so entscheidet das (Scheidungs-)Gericht nach den Vorschriften des ZGB über das Teilungsverhältnis (Art. 122 und 123 ZGB in Verbindung mit den Art. 22 und 22a FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO). In den übrigen Fällen überweist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere den Entscheid über das Teilungsverhältnis (lit. a), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (lit. c), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (lit. d), mit (Art. 281 Abs. 3 ZPO).
2.
2.1 Den Akten lassen sich die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen entnehmen (Urk. 2/42):
- Datum der Eheschliessung: 13. August 2001
- Datum der Ehescheidung bzw. des vereinbarten massgeblichen Stichtages: 30. Juni 2013
- Teilungsverhältnis: je hälftig
-Vorsorgeeinrichtung von X.___: O.___ Vorsorgestiftung
-Vorsorgeeinrichtung von Y.___: Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge
-zu teilendes Guthaben von X.___: Fr.7‘523.05
- zu teilendes Guthaben von Y.___: Fr. 80‘393.55
Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen bestätigten die Durchführbarkeit der Teilung (Urk. 2/25/3, Urk. 2/32).
2.2 Y.___ liess im Rahmen des Scheidungsverfahrens in Zweifel ziehen, dass das von seiner Vorsorgeeinrichtung gemeldete voreheliche Guthaben korrekt sei (Urk. 2/34, Urk. 2/41). Seine Zweifel an der Richtigkeit des gemeldeten vorehelichen Guthabens sah er durch den Umstand genährt, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, weshalb der jährliche BVG-Beitrag trotz gleichbleibender Entlöhnung seit Arbeitsbeginn im November 1995 (Fr. 4‘000.-- x 13) bis zur Eheschliessung im August 2001 ca. Fr. 3‘430.-- (Fr. 19‘727.30 / 5.75 Jahre), in den Jahren bis zur Scheidung im Juni 2013 mit Fr. 6‘760.-- aber beinahe das Doppelte betragen haben soll (Fr. 80‘393.55 / 11.89 Jahre) (Urk. 2/34).
2.3 Wie bereits in der Verfügung vom 22. Januar 2014 (Urk. 3) ausgeführt, erweist sich dieser Vergleich insofern nicht als korrekt, als das voreheliche Guthaben ohne Zinsen dem während der Ehe geäufneten Guthaben inklusive Zinsen gegenübergestellt wird, und es ist mithin bereits aus diesem Grund die Differenz zwischen vor und während der Ehe verbuchten Beiträgen nicht so gross ist wie von Y.___ berechnet. Sodann betragen die Altersgutschriften in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vom 35. bis zum 44. Altersjahr 10 Prozent, vom 45. bis zum 54. Altersjahr 15 Prozent und vom 55. bis zum 65. Altersjahr 18 Prozent des koordinierten Lohnes (Art. 16 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]), womit sich erklären lässt, dass Y.___, der sich im Zeitpunkt der Eheschliessung im 45. Altersjahr befand, während der Ehe jährlich erheblich höhere Altersguthaben gebildet hat als davor. Schliesslich ergibt sich aus dem Kontoauszug der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur vom 25. Oktober 2013, dass Y.___ per 1. Januar 2004 eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 33‘045.40 eingebracht hat (Urk. 2/36). Somit erscheinen die von der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge gemeldeten Zahlen nachvollziehbar und es bestehen keine Anzeichen dafür, dass das gemeldete voreheliche Guthaben zu tief sein könnte.
2.4 Im vorliegenden Verfahren sind die gemeldeten Guthaben von keiner Seite mehr in Zweifel gezogen worden, wobei Y.___ explizit darauf hingewiesen worden ist, dass er gehalten sei, dem Gericht im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine vollständige Zusammenstellung über seine Erwerbstätigkeit, sein Erwerbseinkommen und die von ihm geleisteten Beiträge an die berufliche Vorsorge in der Zeit bis zur Eheschliessung am 13. August 2001 einzureichen (inkl. Namen der jeweiligen Arbeitgeber und ihrer Vorsorgeeinrichtungen), soweit er daran festhalten wolle, dass das gemeldete voreheliche Guthaben zu tief sei (Urk. 3 S. 4).
Es wurden auch keine anderen Einwände erhoben. Anzeichen für Berechnungsfehler oder sonstige Unstimmigkeiten sind nicht ersichtlich. Somit ist die Teilung gestützt auf die genannten Faktoren durchzuführen.
2.5 Insgesamt beträgt das zu teilende Guthaben von X.___ und Y.___ Fr. 87‘916.60 (= Fr. 7‘523.05 + Fr. 80‘393.55). Davon steht bei Anwendung des im bezirksgerichtlichen Scheidungsurteil (Urk. 1) angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50) X.___ und Y.___ je die Hälfte zu, mithin Fr. 43‘958.30. Daraus ergibt sich ein Anspruch zu Gunsten von X.___ und zu Lasten von Y.___ in der Höhe von Fr. 36‘435.25 (= Fr. 43‘958.30 ./. Fr. 7‘523.05). Demzufolge ist die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge zu verpflichten, den Betrag von Fr. 36‘435.25 zu Lasten von Y.___ auf das Konto von X.___ bei der O.___ Vorsorgestiftung zu überweisen.
3. Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 17/06 vom 6. Juni 2006) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2012 mindestens 1,5 % p.a. [Art. 12 lit. g BVV 2] und ab 1. Januar 2014 mindestens 1,75 % p.a. [Art. 12 lit. h BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
Demzufolge ist die X.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar mindestens zum Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 seit 30. Juni 2013 (massgeblich vereinbarter Stichtag für die Teilung) beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.
Das Gericht erkennt:
1. Die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 36‘435.25 zu Lasten von Y.___ (Versicherungsvertrag Q.___, Versichertennummer R.___, Vorsorgekasse der A.___) auf das Konto von X.___ bei der O.___ Vorsorgestiftung (AHV-Nr. P.___) zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 30. Juni 2013 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yassin Abu-led
- Rechtsanwalt Yann Moor
- O.___ Vorsorgestiftung
- Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger