Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00008




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 12. Dezember 2014

in Sachen

Bâloise-Sammelstiftung für die ausserobligatorische berufliche Vorsorge

c/o Basler Leben AG

Aeschengraben 21, 4002 Basel

Klägerin


gegen


X.___ AG

Beklagte







Nach Einsicht in die Klage vom 31. Januar 2014, mit welcher die Klägerin beantragt, es sei die Beklagte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr Fr. 70‘110.55 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. September 2013 zu bezahlen, und es sei in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ der Rechtsvorschlag aufzuheben (Urk. 1),

unter Hinweis,

dass die Beklagte innert zweimal erstreckter Frist (vgl. Urk. 5 und Urk. 6) keine Klageantwort eingereicht hat, weshalb der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,

in Erwägung,

dass die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführt, dass die Beklagte mit Anschlussvertrag vom 27. Mai/11. Juni 2010 den seit 1992 bestehenden Anschluss zur Durchführung der beruflichen Vorsorge bei der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 verlängert habe,

dass der Anschlussvertrag wegen Nichtbezahlen per 31. Dezember 2012 aufgelöst worden sei,

dass per 31. Dezember 2012 auf dem vertraglich vereinbarten Kontokorrent der Beklagten Beitragsforderungen, Zinsen und Durchführungskosten gemäss Kostenreglement für die Jahre 2011 und 2012 in der Gesamthöhe von Fr. 84‘726.25 ausstehend gewesen seien,

dass der Ausstand sich aufgrund nachträglich gemeldeter Mutationen per 3. September 2013 auf Fr. 70‘110.55 vermindert habe,

dass sie am 9. September 2013 für diesen Betrag die Betreibung gegen die Beklagte eingeleitet habe (Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___),

dass die Klägerin die vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten und den Bestand der eingeklagten Forderung detailliert belegt hat (vgl. Urk. 2/1-19) und die Beklagte Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern (vgl. Urk. 3),

dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet,

dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/19) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

dass der Klägerin somit die in Betreibung gesetzte Forderung zuzusprechen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ vollumfänglich aufzuheben ist,


dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Forderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist,

dass für die in Betreibung gesetzte Forderung vollständig Rechtsöffnung zu erteilen ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 2‘000.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer),

dass nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000.-- zu bezahlen,




erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 70‘110.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. September 2013 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 13. September 2013) aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Bâloise-Sammelstiftung für die ausserobligatorische berufliche Vorsorge

- X.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstErnst