Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2014.00009


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 26. Mai 2017

in Sachen

CPV/CAP Pensionskasse Coop

Dornacherstrasse 156, Postfach 2550, 4002 Basel

Klägerin und Widerbeklagte


vertreten durch Advokatin Franziska Bur Bürgin

Ludwig + Partner AG

St. Alban-Vorstadt 110, Postfach 419, 4010 Basel


gegen


X.___

Beklagte und Widerklägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa

Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich






Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1959 geborene X.___ arbeitete ab dem 1. Dezember 1996 als Lagermitarbeiterin bei Y.___ und war infolgedessen bei der CPV/CAP Pensionskasse Coop (PK Coop) vorsorgeversichert (Vorsorgeausweis gültig ab 1. Dezember 1996, Urk. 2/2/2/2). Am 28. Mai 1999 erlitt sie einen Unfall, wobei sie sich Verletzungen am rechten Fuss zuzog (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts UV.2003.00153 vom 31. August 2004, Urk. 2/2/2/18 S. 2). Der Unfallversicherer, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich), sprach X.___ für die somatischen Unfallfolgen mit Verfügung vom 12. Februar 2003 (Urk. 2/2/2/9) mit Wirkung ab 1. April 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhende Rente zu, welche sie auf Einsprache hin auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 34 % basierende Rente erhöhte (Einspracheentscheid vom 3. Juni 2003, Urk. 2/2/2/18 S. 4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ mit Verfügung vom 21. Januar 2003 respektive Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Oktober 2001 eine ganze und hernach eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV) zu (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2003.00217 vom 31. August 2004, Urk. 2/2/2/17 S. 2).

1.2    Mit Schreiben vom 29. Januar 2003 (Urk. 2/2/2/6) anerkannte die PK Coop ihre (grundsätzliche) Leistungspflicht für eine Invalidenrente von 100 % rückwirkend ab 1. Mai 2000 sowie von 50 % ab 1. November 2001, wies aber gleichzeitig darauf hin, die Frage einer allfälligen Überversicherung sei noch zu prüfen. Von der Versicherten darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie gegen den Entscheid der IV-Stelle sowie des Unfallversicherers Beschwerde erhoben habe (Schreiben vom 21. Februar 2003, Urk. 2/2/2/8), erstellte die PK Coop gestützt auf die damals vorhandenen Akten am 19. März 2003 eine Überversicherungsrechnung (Urk. 2/2/2/10). Diese ergab, dass – unter der Voraussetzung fehlenden Resterwerbs beziehungsweise fehlender Arbeitslosenentschädigung – ab 1. November 2002 keine Überversicherung mehr bestand und X.___ ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Invalidenrente der PK Coop habe. Am 24. März 2003 erklärte sich die Versicherte bereit, von der PK Coop zu viel erbrachte Leistungen zurückzuvergüten, sollte sich nach Vorliegen der Entscheide in Sachen IV beziehungsweise Unfallversicherung ergeben, dass diese Renten zusammen mit der Leistung der PK Coop 100 % des zuletzt gültigen Jahreslohnes gemäss Reglement übersteigen (Urk. 2/2/2/13). In der Folge richtete die PK Coop rückwirkend ab 1. November 2002 Rentenleistungen aus (Urk. 2/2/2/15).

1.3    Das hiesige Gericht hiess die gegen die Entscheide der IV-Stelle respektive der Zürich erhobenen Beschwerden mit Urteilen vom 31. August 2004 (Urk. 2/2/2/17 und Urk. 2/2/2/18) in dem Sinne gut, als es die Streitsachen zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle beziehungsweise die Zürich zurückwies. X.___ ersuchte die PK Coop daraufhin vergeblich um zusätzliche Vorleistungen (Gesuch vom 14. September 2004, Urk. 2/2/2/19, und Ablehnung des Gesuchs vom 11. Oktober 2004, Urk. 2/2/2/20). Nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 2. September 2005 ab 1. November 2001 eine ganze und ab 1. September 2005 eine halbe Invalidenrente zu. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess die IV-Stelle teilweise gut und richtete bis Ende Mai 2006 eine ganze, hernach ab 1. Juni 2006 eine halbe Rente aus (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2007.00145 vom 23. September 2008, Urk. 2/2/2/24 S. 3). Die PK Coop erstellte in der Folge eine Überversicherungsberechnung ab 1. November 2002, die – abgeänderte sozialversicherungsrechtliche Verfügungen ausdrücklich vorbehalten – unter Berücksichtigung der bis am 29. Februar 2008 von ihr effektiv erbrachten Leistungen eine Differenz von Fr. 8'044.10 zugunsten X.___ ergab. Dabei wies die PK Coop namentlich auf die Verpflichtung der Versicherten hin, allfällig zu viel erbrachte Leistungen zurückzuerstatten (Urk. 2/2/2/42 S. 6).

    Zwischenzeitlich war im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ein Streit über die Frage entbrannt, wer für die Folgen der Diskushernien, welche im Herbst 2005 Anlass für eine Hospitalisation von X.___ gegeben hatten (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts UV.2007.00091 vom 23. September 2008, Urk. 2/2/2/25 S. 3), aufzukommen habe. Mit Verfügung vom 3. März 2006 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 22. November 2006 verneinte die Zürich eine diesbezügliche Leistungspflicht (Urk. 2/2/2/25 S. 3/4). Sowohl gegen diesen Entscheid als auch gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle erhob die Versicherte erneut Beschwerde. Dabei wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. September 2008 (Urk. 2/2/2/24) die Beschwerde im IV-Verfahren, soweit es darauf eintrat, ab, während es im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren die Beschwerde mit Urteil vom gleichen Tag (Urk. 2/2/2/25) teilweise guthiess, die Sache zu weiteren Abklärungen betreffend die Diskushernien zurück-, die Beschwerde im Übrigen abwies und die Zürich aufforderte, ohne Verzögerung über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente als Folge des Unfalles vom 28. Mai 1999 zu verfügen. Nachdem die Zürich mit Verfügung vom 26. November 2008 (Urk. 2/2/2/34) den Invaliditätsgrad auf 57 % festgesetzt – Rentenleistungen waren bereits ab 1. Juli 2005 erbracht worden (vgl. Urk. 2/2/2/34 S. 1; vgl. auch das Schreiben der Zürich an die PK Coop betreffend ausgerichtete Leistungen vom 25. Oktober 2006, Urk. 2/2/2/33) –, den Integritätsschaden mit 20 % beziffert und in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) die Ausrichtung einer ordentlichen Rente in Höhe von Fr. 1'969.-- monatlich als rechtens bezeichnet hatte, teilte X.___ der PK Coop mit Schreiben vom 12. Januar 2009 (Urk. 2/2/2/26) mit, dass sie die entsprechenden Entscheid akzeptiere. Die PK Coop nahm daraufhin gestützt auf die zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen der IV, die Verfügung der Zürich vom 26. November 2008 und deren Schreiben vom 25. Oktober 2006 (Urk. 2/2/2/33) am 5. Juni 2009 eine definitive Berechnung betreffend Überversicherung vor (Urk. 2/2/2/27). Dabei ergab sich unter Berücksichtigung der von der PK Coop bis zum 31. Mai 2009 effektiv erbrachten Leistungen eine Überversicherung im Umfang von insgesamt Fr. 56'592.90, weshalb die Rentenzahlungen aus beruflicher Vorsorge ab Juni 2009 eingestellt und der Betrag in Höhe von Fr. 56'592.90 von X.___ zurückgefordert wurde (Urk. 2/2/2/27 S. 7). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 6. Januar 2010 (Urk. 2/2/2/35) auf die Einrede der Verjährung verzichtet, am 4. Februar 2010 (Urk. 2/2/2/36) ein Erlassgesuch gestellt, am 18. Februar 2010 (Urk. 2/2/2/38) die Frage der gesetzesmässigen Berechnung der Überentschädigung aufgeworfen und endlich die vergleichsweise Bezahlung eines Betrages von Fr. 10'000.-- per saldo aller Ansprüche in Aussicht gestellt hatte (Schreiben vom 5. Oktober 2010, Urk. 2/2/2/45), hielt die PK Coop an ihrer Forderung auf Rückerstattung von Fr. 56'592.90 fest und setzte den Betrag nach Ablauf der bis zum 31. Oktober 2010 angesetzten Frist (Brief vom 20. Oktober 2010, Urk. 2/2/2/49) in Betreibung (Zahlungsbefehl vom 8. November 2010, Urk. 2/2/2/50). Hiergegen liess die Versicherte Rechtsvorschlag erheben.


2.

2.1    Mit Eingabe vom 21. beziehungsweise 29. März 2011 (Urk. 2/2/1, rechtsgültig unterzeichnet Urk. 2/2/8) erhob die PK Coop Klage gegen X.___ mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 56'592.90 nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- zu bezahlen. Sodann sei in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ für den Betrag von Fr. 56'592.90 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zur Klageantwort aufgefordert (Verfügung vom 31. März 2011, Urk. 2/2/9), liess die Beklagte am 5. April 2011 (Urk. 2/2/11) um Ergänzung der Akten durch die Klägerin und um Abnahme der Frist zur Erstattung der Klageantwort nachsuchen. Nachdem das Gericht (Verfügung vom 12. April 2011, Urk. 2/2/12) diesem Ersuchen nicht stattgegeben hatte, schloss die Beklagte – nach Fristerstreckung am 23. Mai 2011 (Urk. 2/2/14) und Gewährung einer Notfrist am 14. Juni 2011 (Urk. 2/2/15) war eine weitere Fristerstreckung nicht bewilligt worden (Urk. 2/2/17) – am 22. Juni 2011 (Urk. 2/2/18) auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Klage. Sodann erhob sie Widerklage mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Widerklägerin Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente habe, und es sei die Widerbeklagte zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen beziehungsweise zur Nachzahlung der ab Juni 2009 zu Unrecht zurückbehaltenen Rentenleistungen zu verpflichten. Die nachzuzahlenden Rentenleistungen seien mit 5 % zu verzinsen (Urk. 2/2/18 S. 2). Schliesslich seien eine Referentenaudienz und eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen (Urk. 2/2/18 S. 6). Mit Eingabe vom 22. September 2011 (Urk. 2/2/24) hielt die Klägerin an ihrem Klagebegehren fest und ersuchte als Widerbeklagte (im Folgenden nur noch: Klägerin) um Abweisung der Widerklage. Am 28. Oktober 2011 erneuerte die Beklagte und Widerklägerin (fortan: Beklagte) ihre Anträge mit der Präzisierung, die Klägerin sei zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen, beziehungsweise zur Nachzahlung der grundsätzlich anerkannten, aber ab Juni 2009 zurückbehaltenen Renten zu verpflichten (Urk. 2/2/28 S. 2). Unverändert hielt die Klägerin mit Eingabe vom 15. November 2011 (Urk. 2/2/32, Widerklageduplik) an ihren Anträgen fest, wovon die Beklagte am 17. November 2011 (Urk. 2/2/33) in Kenntnis gesetzt wurde.

    Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 (Urk. 2/2/36) verpflichtete das Gericht die Klägerin, den aufgelisteten Perioden folgend geeignete Urkunden aufzulegen, welche die Zahlungen der provisorischen Rentenbetreffnisse belegten. Zugleich wurden die Parteien unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht angehalten, allfällige Einwendungen gegen die vom Gericht entsprechend den Akten aufgelisteten Daten ("Eckdaten") substantiiert darzulegen. Mit Eingaben vom 10. Februar 2012 (Urk. 2/2/38 unter Auflage detaillierter Bankauszüge, Urk. 2/2/39/1-13) sowie vom 24. Februar 2012 (Urk. 2/2/41) liess sich die Klägerin und mit Eingabe vom 23. März 2012 (Urk. 2/2/43 unter Beilage einer Aufstellung der von der Klägerin erhaltenen Rentenzahlungen, Urk. 2/2/44/1-4) die Beklagte vernehmen. Mit Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 2/2/46) wurde den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon die Klägerin am 14. Mai 2012 (Urk. 2/2/48) und die Beklagte am 18. Juni 2012 (Urk. 2/2/50) Gebrauch machten. Diese Stellungnahmen wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht (Mitteilung vom 22. Juni 2012, Urk. 2/2/52).

    Mit Urteil vom 28. August 2012 (BV.2011.0026; Urk. 2/2/53) hiess das hiesige Gericht die Klage teilweise gut, verpflichtete die Beklagte, der Klägerin den Betrag von Fr. 54‘574.75 inklusive Zins von 5 % ab 22. März 2011 zu bezahlen und wies im Mehrbetrag die Klage ab. Den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ hob das Gericht im Umfang von Fr. 54‘574.75 auf. Die Widerklage wies es ab.

2.2    Die hiergegen von X.___ erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2013 (Urk. 2/1) in dem Sinne gut, als es den Entscheid des hiesigen Gerichts aufhob und dieses verpflichtete, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und danach über die Klage und Widerklage neu zu entscheiden.

2.3    Am 28. März 2013 (Urk. 2/7) zeigte das hiesige Gericht den Parteien die Durchführung einer Hauptverhandlung am 28. Mai 2013 an und räumte ihnen mit Verfügung vom 22. April 2013 (Urk. 2/11) die Gelegenheit ein, vorab zur Frage der Anrechnung von Anwaltskosten bei der Überentschädigungsberechnung Stellung zu nehmen. Während sich die Klägerin hierzu am 7. Mai 2013 (Urk. 2/15) vernehmen liess, stellte die Beklagte am 16. Mai 2013 (Urk. 2/17) „Ausführungen zum Recht“ für die Hauptverhandlung in Aussicht und verwies auf ein zwischenzeitlich durch die IV-Stelle an die Hand genommenes Revisionsverfahren ab dem 1. August 2008 (Urk. 2/17 S. 2). In der Folge zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 2/21/1-352) und führte am 28. Mai 2013 die Hauptverhandlung durch (Protokoll S. 2-11, Urk. 2/0). Nachdem die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung die Bereitschaft für Vergleichsgespräche gezeigt hatten, informierte die Klägerin das Gericht am 15. August 2013 (Urk. 2/32) über das Scheitern der Vergleichsgespräche, was der Beklagten mit Verfügung vom 21. August 2013 (Urk. 2/34) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Eingabe vom 6. September 2013 (Urk. 2/37) verzichtete die Beklagte auf eine Ergänzung beziehungsweise Stellungnahme, behielt sich eine solche jedoch für die Fortsetzung der Hauptverhandlung vor.


    Mit Beschluss vom 30. Januar 2014 (Urk. 2/40 = Urk. 1) trennte das hiesige Gericht in Bezug auf die Zeitperiode ab 1. August 2008 das Klageverfahren vom Prozess ab, um es unter der neuen Prozessnummer BV.2014.00009 weiterzuführen. Gleiches beschloss das hiesige Gericht betreffend das Widerklageverfahren. Der Prozess Nr. BV.2014.0009 wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens sistiert.

    Mit gleichzeitig gefälltem Urteil (Urk. 2/40 = Urk. 1) wurde die Beklagte verpflichtet, für den Zeitraum 1. November 2002 bis 31. Juli 2008 der Klägerin den Betrag von Fr. 48‘451.30 inklusive Zins von 5 % ab 22. März 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag für den beurteilten Zeitraum wurde die Klage abgewiesen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ wurde im Umfang von Fr. 48‘451.30 aufgehoben.

    Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte die Beklagte, der Entscheid des hiesigen Gerichts vom 30. Januar 2014 sei aufzuheben, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Widerklage gutzuheissen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 1. September 2014 ab (Urk. 2/47).

2.4    Mit Verfügung vom 24. April 2015 (Urk. 3/2) erhöhte die IV-Stelle die bisherige halbe Invalidenrente der Beklagten mit Wirkung ab 1. August 2008 auf eine Dreiviertelsrente. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, was die Klägerin dem Gericht am 11. Juni 2015 mitteilte (Urk. 3/1). Da die Beklagte zwischenzeitlich ein weiteres Beschwerdeverfahren gegen die Zürich betreffend Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs anhängig gemacht hatte (Prozess-Nr. UV.2015.00084), und der Sachverhalt angesichts der noch offenen Rente der Zürich nach wie vor illiquid war, blieb der vorliegende Prozess-Nr. BV.2014.00009 (vgl. Verfügung vom 13. August 2015, Urk. 4) bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses-Nr. UV.2015.00084 sistiert.

    Mit Urteil vom 28. September 2016 wies das hiesige Gericht die Beschwerde der Beklagten gegen den Entscheid der Zürich betreffend Rentenrevision ab (Prozess-Nr. UV.2015.00084). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 (Urk. 7) wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben. Gleichzeitig wurde der Klägerin Frist angesetzt, um dem Gericht eine neue Überentschädigungsberechnung einzureichen. Diese reichte mit Eingabe vom 19. Januar 2017 (Urk. 9) eine Überentschädigungsberechnung ein (Urk. 10), woraus sich für den Zeitraum 1. August 2008 bis 31. Mai 2009 (Zeitpunkt der Sistierung der Vorleistungen) ein Rückforderungsanspruch von Fr. 5‘268.67 ergab. Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 31. Januar 2017 (Urk. 11) eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um zur Eingabe der Klägerin und der eingereichten Überentschädigungsberechnung Stellung zu nehmen. Nachdem der Beklagten am 6. Februar 2017 auf ihr Verlangen (Eingabe vom 2. Februar 2017, Urk. 14) eine Farbkopie der Überentschädigungsberechnung (Urk. 10) zugestellt worden war (Urk. 16), beantragte sie am 7. Februar 2017 Fristerstreckung bis 21. März 2017 (Urk. 17). Diese wurde mit dem Hinweis, dass mit einer weiteren Fristerstreckung nicht gerechnet werden könne, gewährt (Urk. 17). Nach Gewährung dreier Notfristen (Verfügungen vom 22. März 2017, Urk. 20, vom 27. März 2017, Urk. 25, und vom 6. April 2017, Urk. 31) beantragte die Beklagte mit Stellungnahme vom 12. April 2017 (Urk. 33) die Abweisung der Teilklage, soweit auf sie eingetreten werden könne. Widerklageweise beantragte sie, die Klägerin sei zu verpflichten, Auskunft/Rechnungsablage über beziehungsweise Ausstellung/Aushändigung/Vorlage von versicherten Leistungen und Versicherungsausweisen/Vorsorgeausweisen für die Zeiträume 1. Dezember 1996 bis 31. Juli 2008 beziehungsweise 1. August 2008 bis 31. August 2011 beziehungsweise ab 1. September 2011 sowie Auskunft/Rechnungslegung über die versicherten/erbrachten Leistungen und über Freizügigkeitsleistungen beziehungsweise deren Rückabwicklung zu erteilen. Zudem habe die Klägerin die verzinsten Berufsvorsorgeleistungen für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. August 2011 beziehungsweise ab 1. September 2011 in gesetzlicher/reglementarischer Höhe zu erbringen. Am 24. April 2017 reichte die Beklagte eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 35).


3.    Die Streitsache erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen und reglementarischen Grundlagen wurden bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Januar 2014 (Prozess-Nr. BV.2013.00011, Urk. 1) dargelegt (E. 2 des Urteils). Darauf kann verwiesen werden.



2.

2.1    In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Vertreterin der Klägerin entgegen dem Einwand der Beklagten (Urk. 33 S. 3) hinreichend bevollmächtigt ist, erlöscht doch eine durch eine juristische Person an eine Dritte erteilte Vollmacht mit dem Ausscheiden des die Vollmacht erteilenden Organs nicht (beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 4C.399/2001 vom 21. November 2002 E. 2.2).

2.2    Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe ihre Klage vom 19. Januar 2017 nicht hinreichend begründet (Urk. 33 S. 6), geht offensichtlich fehl. Die Klageschrift vom 21. März 2011 (Urk. 2/2/1) beziehungsweise 29. März 2011 (Urk. 2/2/7 und Urk. 2/2/8) sowie die weiteren von der Klägerin bereits in den Prozessen Nr. BV.2011.00026 und BV.2013.00011 eingereichten Rechtsschriften (Klagereplik beziehungsweise Widerklageantwort vom 22. September 2011, Urk. 2/2/24, Widerklageduplik vom 15. November 2011, Urk. 2/2/32, sowie weitere Stellungnahmen vom 10. Februar 2012, Urk. 2/2/38, vom 24. Februar 2012, Urk. 2/2/41, vom 14. Mai 2012, Urk. 2/2/48 und vom 7. Mai 2013, Urk. 2/15) haben auch in diesem Verfahren Gültigkeit, wurde doch die Klage in Bezug auf die Zeitperiode ab 1. August 2008 sowie die Widerklage erst mit Beschluss vom 30. Januar 2014 (Urk. 1) vom ursprünglichen Verfahren abgetrennt. Gestützt auf diese Rechtsschriften erweist sich die Klage ohne Weiteres als rechtsgenügend begründet.

2.3    Die Beklagte beantragte die Anordnung eines vollständigen zweiten Schriftenwechsels (Urk. 33 S. 8). Nachdem im Prozess Nr. BV.2011.00026 beziehungsweise BV.2013.00011 ein zweifacher Schriftenwechsel (vgl. die Eingaben der Beklagten: Klageantwort beziehungsweise Widerklage vom 22. Juni 2011, Urk. 2/2/18, Klageduplik beziehungsweise Widerklagereplik vom 28. Oktober 2011, Urk. 2/2/28, und Stellungnahmen vom 23. März 2012, Urk. 2/2/43, vom 18. Juni 2012, Urk. 2/2/50 und vom 16. Mai 2013, Urk. 2/17) sowie eine mündliche Verhandlung (Protokoll S. 2-11, Urk. 2/0) durchgeführt wurden, handelt es sich bei der mit Verfügung vom 31. Januar 2017 (Urk. 11) von der Beklagten einverlangten Stellungnahme nicht um eine Klageantwort/Widerklage, sondern um eine weitere Stellungnahme. Da sich die vorliegende Streitsache als spruchreif erweist und die Beklagte zu sämtlichen Vorbringen der Klägerin Stellung nehmen konnte, besteht kein Anlass für einen weiteren Schriftenwechsel.



3.

3.1    Hinsichtlich der Klage der Klägerin bleibt im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Beklagte für den Zeitraum 1. August 2008 bis 31. Mai 2009 ausbezahlte Rentenleistungen der Klägerin zurückzuerstatten hat.

3.2    Die IV, Eidgenössische Invalidenversicherung, erhöhte die von der Beklagten bezogene halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 24. April 2015 mit Wirkung ab 1. August 2008 auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 3/2). Der grundsätzliche Anspruch der Beklagten auf eine Dreiviertelsrente (75 %, vgl. Art. 31 des ab 1. Januar 2008 gültigen Reglements der Klägerin, Urk. 2/2/2/1) ist unbestritten (Urk. 9 und Urk. 10 sowie Urk. 33 S. 28). Die Klägerin bezifferte ihren Rückforderungsanspruch mit Stellungnahme vom 19. Januar 2017 (Urk. 9) beziehungsweise Überentschädigungsberechnung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10) auf Fr. 5‘268.67. Dieser Betrag resultiert aus der Differenz der für die Zeit 1. August 2008 bis 31. Mai 2009 gemäss (neuer) Berechnung der Klägerin grundsätzlich geschuldeten Leistungen von Fr. 907.50 (1. August bis 31. Dezember 2008) und Fr. 513.83 (1. Januar bis 31. Mai 2009) sowie der gemäss Angaben der Klägerin bereits bezahlten Fr. 6‘690.--. Die grundsätzlich geschuldeten Leistungen berechnete die Klägerin aus der Gegenüberstellung des indexierten Bruttolohnes der Beklagten mit den Leistungen der IV, der Zürich sowie des zumutbaren Resterwerbs, welchen sie entsprechend des invalidenversicherungsrechtlich festgestellten Invaliditätsgrades auf 35 % des Bruttolohnes festsetzte.

3.3    Wie im Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Januar 2014 dargelegt (Prozess-Nr. BV.2013.00011, Urk. 1) gilt rechtsprechungsgemäss der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst (E. 4.2.1). Im Sinne einer Vermutung darf damit die Vorsorgeeinrichtung davon ausgehen, das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Valideneinkommen entspreche dem in der Überentschädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigenden mutmasslich entgangenen Verdienst (vgl. BGE 137 V 20 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 64). Zu berücksichtigen gilt es jedoch, dass Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bezüglich Valideneinkommen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt. Demgegenüber wird der mutmasslich entgangene Verdienst bezogen auf den konkreten Arbeitsmarkt bestimmt (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 17/03 vom 2. September 2004 E. 4.4, Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 69 N 38). In Anbetracht dessen, dass das anwendbare Versicherungsreglement den massgebenden Jahreslohn als massgebend für die Überentschädigungsberechung nennt (Art. 23 des ab 1. Januar 2008 gültigen Versicherungsreglements, Urk. 2/2/2/1), haben die genannten Grundsätze vorliegend auch im überobligatorischen Bereich zu gelten.

    In ihrer Überentschädigungsberechnung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10) hat die Klägerin ausgehend von dem mit Urteil vom 23. September 2008 (IV.2007.00145, Urk. 2/2/2/24 E. 4.1) rechtskräftig festgesetzten Valideneinkommen für das Jahr 2005 in Höhe von Fr. 50'960.-- den massgeblichen Verdienst für die Jahre 2006 bis 2009 festgelegt. Dass sie hierbei den Landesindex für Konsumentenpreise in Anwendung gebracht hat, wobei sie als Grundlage jeweils den Indexstand Dezember des Vorjahres als massgebend erachtete (vgl. Urk. 2/2/42/1-4; Urk. 10, vgl. Landesindex der Konsumentenpreise, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/landesindex-konsumentenpreise.assetdetail.2302929.html: für 2005 [Dezember 2004]: 97,6557; für 2008 [Dezember 2007]: 101,2401, und für 2009 [Dezember 2008]: 101,9498) und hinsichtlich prozentuale Anpassung auf ganze Promille aufrundete, ist wie vom hiesigen Gericht im Urteil vom 30. Januar 2014 (Urk. 1 E. 4.2.1), welches vom Bundesgericht bestätigt wurde (Urk. 2/47), dargelegt, nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nicht verpflichtet wäre, bei geringfügigen Erhöhungen des Indexes überhaupt eine Anpassung vorzunehmen (vgl. BGE 123 V 193 E. 5d, Stauffer in: Stauffer/Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage, 2013, S. 119, Hürzeler in: Schneider/Geiser/ Gächter, BVG und FZG; Art. 34a BVG N 18) und sie für Jahre, in welchen die Indexentwicklung unter dem letzten Anpassungsstand liegt, von einer Anpassung absah (Urk. 9 und Urk. 10). Entsprechend erweist sich der Einwand der Beklagten, im Niedriglohnbereich, in welchem sie tätig gewesen sei, sei der Lohnanstieg höher gewesen (Urk. 33 S. 21 ff.), als unbegründet.

    Aus den angeführten Vergleichskarrieren von drei anderen Personen (Urk. 33 S. 24 f.) kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten, handelt es sich hierbei doch um individuelle Lohnentwicklungen, welche nicht repräsentativ sind und keine Rückschlüsse auf die hypothetische Lohnentwicklung der Beklagten zulassen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bereits mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 30. Januar 2014 das Vorliegen von Umständen, welche auf einen höheren, als den von der Klägerin zugrunde gelegten mutmasslich entgangenen Verdienst schliessen lassen würden, wie etwa eine angekündigte, aber noch nicht vollzogene Beförderung oder eine vereinbarte, aber noch nicht anhand genommene Umschulung oder Weiterbildung, verneint worden ist. Das diesbezügliche unsubstantiierte Vorbringen der Beklagten, wonach sie sich vor dem Unfallereignis im Jahr 1999 auf eine höhere kaufmännische Berufstätigkeit vorbereitet habe (Urk. 33 S. 18), ist damit nicht zu hören.

    Nach dem Gesagten und in Anbetracht dessen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin auf dem konkreten Arbeitsmarkt ein höheres Einkommen hätte erzielen können als auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, hat es bei der Vermutung zu bleiben, wonach das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgesetzte Valideneinkommen jenem des mutmasslich entgangenen Verdienstes entspricht.

3.4    Wie im Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Januar 2014 dargelegt, ist wie für den mutmasslich entgangenen Verdienst auch für das anrechenbare zumutbarerweise noch erzielbare Resterwerbseinkommen (vgl. Art. 24 Abs. 2 BVV 1 sowohl in der im Jahr 2008 anwendbaren Fassung wie auch in der heute gültigen Fassung sowie Art. 23 Ziff. 2 lit. g des Reglements 2008 der Klägerin, Urk. 2/2/2/1) grundsätzlich auf den im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelten Wert abzustellen und im Sinne der Kongruenz der Teuerung anzupassen (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.1.3, sowie Hürzeler, a.o.O., Art. 34a BVG N 42 BVG). Im Unterschied zu dem bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bestimmenden Invalideneinkommen ist das überentschädigungsrechtlich relevante hypothetische Erwerbseinkommen jedoch in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, festzulegen. Massgebend sind die effektiven Chancen, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden. Dabei hat die teilinvalide Person die Umstände, welche in ihrem konkreten Fall der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, zu behaupten, zu substantiieren und soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (BGE 137 V 20 E. 2.2).

    Die Beklage hat persönliche Umstände, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen würden, weder behauptet, noch substantiiert oder belegt. Vielmehr hat sie bestätigt, dass sie sich nie bei der Arbeitslosenversicherung zur Verfügung gestellt und keinerlei Bewerbungsanstrengungen getätigt hat (Protokoll S. 9-10, Urk. 2/0). Den geltend gemachten Invaliditätsgrad von 69 % (Urk. 33 S. 28), welcher lediglich die Anrechnung eines Resterwerbseinkommens von 31 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes zur Folge hätte, hat die Beklagte weder substantiiert noch in irgendeiner Weise belegt. Damit hat es bei der Anrechnung eines Resterwerbseinkommens entsprechend dem im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelten Wert von 35 % des Valideneinkommens beziehungsweise (zu Gunsten der Beklagten) des entgangenen mutmasslichen Verdienstes sein Bewenden.

3.5    Aktenkundig und belegt sind für den Zeitraum 1. August 2008 bis 31. Dezember 2008 Rentenzahlungen der IV von Fr. 3‘345.-- (5 x Fr. 477.-- + 5 x Fr. 192.-- [Kinderrente]; Urk. 3/2) und der Zürich von Fr. 10‘060.-- (5 x Fr. 2‘012.--; Urk. 2/2/2/34 S. 5). Für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Mai 2009 leistete die IV Rentenzahlungen von Fr. 3‘455.-- (5 x Fr. 493.-- + 5 x Fr. 198.--; Urk. 3/2) und die Zürich von Fr. 10‘440.-- (Fr. 5 x Fr. 2‘088.--; Urk. 2/2/44/2 S. 13). Sodann bestätigte die Beklagte, dass ihr, wie von der Klägerin geltend gemacht (vgl. Urk. 2/2/39/1-11, Urk. 2/2/39/13; Urk. 2/2/2/27 S. 7), bis Ende Mai 2009 Zahlungen im Umfang von Fr. 66‘877.-- ausgerichtet wurden (Schreiben des Sohnes der Beklagten vom 12. Juni 2012, Urk. 2/2/51/02). Hiervon empfielen je Fr. 3‘345.-- (5 x Fr. 669.-- auf die Periode 1. August 2008 bis 31. August 2008 und auf die Periode 1. Januar 2009 bis 31. Mai 2009 (Urk. 2/2/39/13).

3.6    Für den Zeitraum 1. August 2008 bis 31. Mai 2009 ergeben sich somit wie von der Klägerin in ihrer Überentschädigungsberechnung von 15. Dezember 2016 (Urk. 10) festgehalten, folgende Werte:

    

Zeitraum

1.9.-31.12.2008

1.1.-31.5.2009

Mutmasslich entgangener Verdienst

Fr. 22‘019.15

(Fr. 50‘960.-- x (1,012401 : 0,976557 [1,037]) : 12 x 5)

Fr. 22‘167.60

(Fr. 50‘960.-- x (1,019498 : 0,976557 [1,044]) : 12 x 5)

Resterwerb

Fr. 7‘706.70

(Fr. 22‘019.15 x 0,35)

Fr. 7‘758.65

(Fr. 22‘167.60 x 0,35)

Leistungen der IV

Fr. 3‘345.--

Fr. 3‘455.--

Leistungen der Zürich

Fr. 10‘060.--

Fr. 10‘440.--

Leistungen der Klägerin

Fr. 3‘345.--

Fr. 3‘345.--

Überentschädigung

Fr. 2‘437.55

Fr. 2‘831.05

3.7    Gestützt auf die vertragliche Vereinbarung vom 24. März 2003 (Urk. 2/2/2/13) und in Anbetracht dessen, dass der Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung wie im Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Januar 2014 (Urk. 1) festgehalten, nicht verjährt ist (E. 4.3 des Urteils), ist die Klage im reduzierten Klageumfang (vgl. Urk. 2/2/2/27 S. 6) gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum 1. August 2008 bis 31. Mai 2009 Fr. 5‘268.60 (Fr. 2‘437.55 + Fr. 2‘831.05) zurückzuerstatten. Die zurückzubezahlenden Leistungen sind ab Klageeingang mit 5 % zu verzinsen (Art. 104 Abs. 1 OR; vgl. E. 5. des Urteils vom 30. Januar 2014).

3.8    Nachdem hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rückforderungsanspruchs der Klägerin bis dato kein endgültiger gerichtlicher Entscheid erlassen wurde, hat der Zahlungsbefehl vom 8. November 2010 (Urk. 2/2/2/50) diesbezüglich weiter Gültigkeit (vgl. Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ ist daher im Umfang von Fr. 5‘268.60 aufzuheben.


4.

4.1    Mit Klageantwort vom 22. Juni 2011 (Urk. 2/2/18) erhob die Beklagte Widerklage mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente habe, und es sei die Klägerin zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen beziehungsweise zur Nachzahlung der ab Juni 2009 zu Unrecht zurückbehaltenen Rentenleistungen zu verpflichten. Die nachzuzahlenden Rentenleistungen seien mit 5 % zu verzinsen. Mit Replik beziehungsweise Widerklageantwort vom 28. Oktober 2011 (Urk. 2/2/28) bestätigt die Beklagte ihre Anträge in leicht modifizierter Weise. Mit Stellungnahme vom 12. April 2017 (Urk. 33) ergänzte beziehungsweise revidierte die Beklagte ihre Widerklage mit diversen Auskunftsbegehren (vgl. Sachverhalt 2.4).

4.2    Dass eine grundsätzliche Leistungspflicht der Klägerin besteht, ist unbestritten und von dieser ausdrücklich anerkannt (Urk. 2/2/8 S. 3, Urk. 2/2/18 S. 39, Urk. 2/2/24 S. 2, Urk. 9 und Urk. 10). Hiervon ist Vormerk zu nehmen. Soweit die Beklagte für die Zeit ab 1. August 2008 über eine Dreiviertelsrente hinaus eine volle Rente verlangt (Urk. 33 S. 29), ist darauf hinzuweisen, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 24. April 2015 (Urk. 3/2) ein Invaliditätsgrad von 65 % ab 1. August 2008 festgestellt wurde. Dieser Entscheid wurde der Klägerin eröffnet (vgl. Urk. 3/2) und wird von dieser wie auch ein entsprechender Anspruch der Beklagten auf eine Dreiviertelsrente der beruflichen Vorsorge anerkannt. Der invalidenversicherungsrechtliche Entscheid ist daher auch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich bindend (BGE 130 V 270 E. 3.1).

    Für die von der Beklagten geltend gemachte 100%ige Erwerbsunfähigkeit im Jahr 2017 (Urk. 33 S. 29) liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. So datiert der von der Beklagten aufgelegte Bericht der Schmerzklinik Basel vom 22. Juli 2013 (Urk. 34/14/1) vor der relevanten Verfügung der IV-Stelle vom 24. April 2015 und gehen aus den Berichten des Fusszentrums B.___ vom 21. November 2016 (Urk. 34/14/2) und von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. April 2017 (Urk. 34/14/3) keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beklagten im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens im April 2015 (vgl. Urk. 3/2) hervor. Die Beklagte behauptete denn auch nicht, die Invalidenversicherung richte ihr eine ganze Rente aus.

4.3    Hinsichtlich des mutmasslich entgangenen Verdienstes und des zumutbarerweise noch erzielbaren Resterwerbseinkommens bringt die Beklagte für die Zeit ab 1. Juni 2009 nichts Konkretes vor, was sie nicht auch bereits betreffend den Zeitraum 1. August 2008 bis 31. Mai 2009 vorgebracht hat. Das oben ausgeführte (E. 3) gilt daher sinngemäss auch für die Zeit ab 1. Juni 2009.

    Dass die Klägerin in ihrer Überentschädigungsberechnung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10) für die Jahre 2008 bis 2016 keine betragsmässige Anpassung der von ihr grundsätzlich geschuldeten Rente aufführte, ist nicht zu beanstanden, geht aus ihren Geschäftsberichten doch hervor, dass sie in diesem Zeitraum generell keine teuerungsbedingten Rentenanpassungen vornahm (Geschäftsberichte 2008 S. 4, 2009 S. 5, 2010 S. 4, 2011 S. 5, 2012 S. 4, 2013 S. 4, 2014 S. 12, 2015 S. 12 und 2016 S. 13; http://www.cpvcap.ch/index.cfm?NavID=59). Auf die der Beklagten effektiv zustehenden Zahlungen hätte eine allfällige Rentenanpassung ohnehin keine Auswirkungen, hat die Beklagte aufgrund der bestehenden Überentschädigung doch nur Anspruch auf gekürzte Rentenleistungen.

4.4    Betreffend die von der Beklagten mit Stellungnahme vom 12. April 2017 (Urk. 33) gestellten Auskunftsbegehren ist festzuhalten, dass sie sich sowohl in dieser Eingabe als auch in ihrer Eingabe vom 24. April 2017 (Urk. 35) nicht konkret mit der Überentschädigungsberechnung der Klägerin vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10), in welcher diese sowohl die von ihr grundsätzlich geschuldeten Leistungen (ohne Kürzung aufgrund Überentschädigung) als auch die effektiv geschuldeten Leistungen präzise darlegte, auseinandersetzte. Die Beklagte begründete entsprechend auch nicht substantiiert, weshalb sie zur Prüfung beziehungsweise Geltendmachung ihrer Ansprüche über die aktenkundigen Informationen hinaus auf weitere Auskünfte der Klägerin angewiesen sein soll. Damit besteht diesbezüglich kein Anlass, weitere Akten beizuziehen oder zu edieren.

4.5    Nachdem, wie dargelegt, die von der Klägerin aufgelegte Überentschädigungsberechnung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10) von der Beklagten nicht konkret in Frage gestellt wurde, ist von der Anerkennung der in der Überentschädigungsberechnung aufgeführten geschuldeten Beiträge ab 1. Juni 2009, nämlich Fr. 719.35 (Fr. 1‘233.20 : 12 x 7) für die Zeit 1. Juni bis 31. Dezember 2009, Fr. 1‘266.-- für das Jahr 2010, Fr. 2‘405.-- (Fr. 816.70 + Fr. 1‘588.30) für das Jahr 2011, Fr. 3‘812.-- für das Jahr 2012, je Fr. 3‘752.-- für die Jahre 2013 und 2014 sowie je Fr. 3‘728.-- für die Jahre 2015 und 2016 durch die Klägerin Vormerk zu nehmen. Diese Rentenleistungen sind mit 5 % zu verzinsen, und zwar die bis am 22. Juni 2011 (Datum der Widerklage) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und die übrigen Betreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, das heisst dem ersten Tag des dem Monat, für welchen die Leistungen geschuldet sind, folgenden Monats (vgl. Art. 22 Ziff. 1 lit. a des Reglements 2008, Urk. 2/2/2/1, beziehungsweise Art. 29 lit. a des Reglements 2014, http://www.cpvcap.ch/index.cfm?NavID=59).

    Im Übrigen ist die Widerklage abzuweisen.


5.    Die obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisationen haben in der Regel keinen Anspruch auf Prozessentschädigung (BGE 118 V 169 f. E. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Mit Blick auf das geringfügige Obsiegen der Beklagten und der Tatsache, dass ihr grundsätzlicher Leistungsanspruch von der Klägerin weder prozessual noch vorprozessual je bestritten wurde, hat die Beklagte ebenfalls keinen Entschädigungsanspruch (vgl. Art. 28a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. f der Zivilprozessordnung, ZPO).


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum 1. August 2008 bis 31. Mai 2009 den Betrag von Fr. 5‘268.60 zuzüglich Zins von 5 % ab 22. März 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2.    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ wird im Umfang von Fr. 5‘268.60 aufgehoben.

3.    Von der Anerkennung des Anspruchs der Beklagten auf eine Dreiviertelsrente der beruflichen Vorsorge ab 1. August 2008 samt den nach der Überentschädigungsberechnung verbleibenden Beträgen, nämlich Fr. 719.35 für die Zeit 1. Juni bis 31. Dezember 2009, Fr. 1‘266.-- für das Jahr 2010, Fr. 2‘405.-- für das Jahr 2011, Fr. 3‘812.-- für das Jahr 2012, je Fr. 3‘752.-- für die Jahre 2013 und 2014 sowie je Fr. 3‘728.-- für die Jahre 2015 und 2016 wird Vormerk genommen und es wird festgestellt, dass auf diesen Beträgen ein Verzugszins von 5 % für die bis zum 22. Juni 2011 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum geschuldet ist. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

4.    Das Verfahren ist kostenlos.

5.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen

6.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokatin Franziska Bur Bürgin unter Beilage der Doppel von Urk. 33, Urk. 34/1-14, Urk. 35 und Urk. 36/1-3

- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa

- Bundesamt für Sozialversicherungen

7.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler