Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2014.00011 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 29. September 2015
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Noser
Weber Huber Noser
Waisenhausstrasse 14, 9000 St. Gallen
gegen
GastroSocial Pensionskasse
Bahnhofstrasse 86, Postfach 2304, 5001 Aarau
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1984 geborene X.___ war vom 1. Mai 2008 bis zum Beginn ihrer stationären Behandlung in der Y.___ am 5. Mai 2009 im Restaurant Z.___ als Serviceangestellte tätig und damit bei der GastroSocial Pensionskasse vorsorgeversichert (Urk. 12/7 S. 4, 12/11 und 12/24).
1.2 Sie meldete sich am 15. Oktober 2009 bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 12/1). Diese sprach ihr – nach einschlägigen Abklärungen und nach Durchführung eines Belastbarkeitstrainings, das nach zweieinhalb Monaten aufgrund einer erneuten stationären Therapie in der Klinik Y.___ abgebrochen werden musste (Urk. 12/33 und Urk. 12/35) – mit Verfügung vom 13. Juni 2012 mit Wirkung ab 1. April 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2/2).
1.3 In der Folge wandte sich X.___ an die GastroSocial Pensionskasse, welche ihr Leistungsbegehren – unter Hinweis auf eine bestehende Frühinvalidität – wiederholt, zuletzt am 12. März 2013, ablehnte (Urk. 2/14, 2/16, 2/18, 8/11, 8/13, 8/8/15, 8/17 und 8/19).
1.4 Im Rahmen eines im September 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens führte die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht Haushalt/Rente vom 14. März 2014 [Urk. 12/83]) und qualifizierte die Versicherte – nachdem sie im Januar 2013 eine Tochter geboren hatte (Urk. 12/70) – als je zu 50 % im Erwerbs- und Aufgabenbereich tätig. Bei der Invaliditätsbemessung ging sie sodann von einem Invaliditätsgrad von neu 71 % aus.
2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 erhob X.___ Klage gegen die GastroSocial Pensionskasse mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.1Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin gemäss dem BVG und ihrem Vorsorgereglement zu zahlen
- für die Klägerin eine ganze BVG-Rente rückwirkend ab 1.4.2010,
- für die Tochter der Klägerin, A.___, geb. 24.1.2013, eine ganze Kinderrente rückwirkend ab 1.2.2013 und
- zuzüglich je 5 % Verzugszins auf die ausstehenden Leistungen.
1.2Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
Die GastroSocial Pensionskasse schloss in ihrer Klageantwort vom 17. März 2014 auf Abweisung der Klage. Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 24. März 2014 (Urk. 9) die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 12/1-83) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 17) und duplicando (Urk. 20) an ihren Rechtsbegehren fest.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
1.4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 / 9C_110/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.6 Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler, BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S. 202 f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: „Ruhekissen“ oder „Prokrustesbett“?, in: AJP 2002 S. 927).
2.
2.1 Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das von einer bei ihr vorliegenden Frühinvalidität ausgehe, sei in einem entscheidwesentlichen Punkt mangelhaft. Es berücksichtige die Tatsache, dass sie während Jahren erwerbstätig gewesen sei nicht richtig. So werde zur Arbeitsfähigkeit ausgeführt, sie sei im Grunde genommen nie fähig gewesen zu arbeiten, obwohl sie Arbeitsstellen inne gehabt habe. Sie habe zwischen August 2004 und Juli 2005 eine einjährige Ausbildung erfolgreich mit dem Bürofachdiplom abgeschlossen. Dies wäre ihr bei einer stark eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht möglich gewesen. Auch wenn angenommen würde, die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit habe vorbestanden, stehe fest, dass sie während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten und schon vorher – durch die Absolvierung der Bürofachschule in C.___ – durch eine länger dauernde Arbeitsfähigkeit unterbrochen worden sei. Der Hinweis der Beklagten auf den Vorbescheid der IV-Stelle, der mit der IV-Verfügung materiell identisch sei, sei unbehelflich. Denn die Verwaltung sei für Streitfragen wie die vorliegende nicht zuständig. Die Beklagte könne sodann aus den Ausführungen der IV-Stelle, wonach der Versicherungsfall bereits vor dem 18. Altersjahr eingetreten sei respektive keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Bindungswirkung der IV-Verfügung beziehe sich auf den Invaliditätsgrad und den Rentenbeginn, nicht aber auf Feststellungen der IV-Stelle, die invalidenversicherungsrechtlich nicht ausschlaggebend gewesen seien (Urk. 1 S. 3 ff. und Urk. 17 S. 4).
2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber hauptsächlich auf den Standpunkt, die IV-Stelle Schwyz habe den Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit verbindlich auf einen Zeitpunkt vor dem Erreichen der Volljährigkeit festgelegt. Eine Leistungspflicht scheide damit von vornherein aus, was sich auch aus den Berichten der Ärzte der Y.___ ergebe. Der in den Jahren 2004 und 2005 besuchte Lehrgang, welcher mit dem Bürofachdiplom D.___ abgeschlossen worden sei, stelle keine Berufsausbildung dar. Es müsse als Indiz für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Klägerin gewertet werden, dass sie trotz guter Noten die Ausbildung nicht habe abschliessen können und den Lehrgang abgebrochen habe. In der Gastronomie habe sie – mit Unterbrüchen –einzig eine Teilerwerbstätigkeit ausgeübt. Der zeitliche Konnex sei auch nicht durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Restaurant Z.___ unterbrochen worden. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die betreffende Erwerbstätigkeit dauerhaft hätte verrichtet werden können. Der Arbeitsanfall für den Lehrgang sei ausserdem nicht mit dem in einer angepassten Tätigkeit möglichen Arbeitspensum vergleichbar (Urk. 7 S. 6 ff. und Urk. 20 S. 2 ff.).
3.
3.1 Nach Abschluss der Primar- (sechs Jahre) und Sekundarschule (drei Jahre) in E.___ (Urk. 12/20 S. 1) besuchte die Klägerin die Kantonsschule in F.___. Die gymnasiale Ausbildung brach sie nach drei bis vier Monaten wieder ab und nahm eine Saisonstelle für sechs Monate als Serviceangestellte im Restaurant G.___ an (Urk. 12/20 S. 1 und Urk. 12/49 S. 4 f.). In den Jahren 2002 und 2003 arbeitete sie während eineinhalb Jahren als Verkäuferin für die H.___. Danach war sie von Oktober 2003 bis Juli 2006 als Küchenhilfe im Restaurant I.___ tätig (Urk. 12/20 und Urk. 12/24 S. 2). Die betreffende Arbeit setzte sie für den Besuch der Ganztagesschule der D.___ vom 17. August 2004 bis 8. Juli 2005 aus, die sie mit dem Bürofachdiplom D.___ abschloss (Urk. 12/20 S. 2 und Urk. 12/24 S. 2). Vom 8. August 2006 bis am 1. Mai 2007 war die Versicherte arbeitslos, wobei sie für die Zeit von Januar bis April 2007 Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 12/1 S. 7 und Urk. 12/24 S. 2). In der Folge arbeitete sie als Bardame in der J.___. Diese Tätigkeit beendete sie am 17. November 2007 aufgrund des Konkurses ihrer Arbeitgeberin, der K.___. Vom 24. November 2007 bis 5. März 2008 war sie bei der L.___ als Serviceangestellte tätig, wobei sie diese Arbeit wiederum infolge Konkurses ihrer Arbeitgeberin verlor. Anschliessend war sie bis am 20. Mai 2008 arbeitslos und bezog Arbeitslosentaggelder (Urk. 12/24 S. 1). Danach – so ihre Angabe in der IV-Meldung – respektive ab 1. Juli 2008 – gemäss Nennung im Arbeitergeberfragebogen vom 30. Oktober 2009 (Urk. 12/11 S. 1) – war sie bis zum Klinikeintritt in die Y.___ im Restaurant Z.___ als Servicekraft angestellt (Urk. 12/1 S. 6 f.).
3.2 Oberarzt Dr. M.___ und der klinische Psychologe lic. phil. N.___, Y.___, stellten in ihrem im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellten Bericht vom 25. August 2009 (Urk. 12/7) folgende Diagnosen (S. 2):
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD-10 F60.31) mit haltlosen, abhängigen und infantilen Anteilen
- Störungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21)
- Störungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F14.21)
- Status nach Störungen durch multiplen Substanzenkonsum, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch von überwiegend Alkohol und Kokain (ICD-10 F19.25)
- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse: negativ veränderte Struktur der Familienbeziehungen in der Kindheit (ICD-10 Z61.2)
- In der Familienanamnese Hinweise auf psychische und Verhaltens- störungen: schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 Z81.1) und psychische und Verhaltensstörungen (ICD-10 Z81.8)
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Sie führten aus, die Klägerin verfüge über eine geringe Integration ihrer Persönlichkeitsstruktur. Bedürfnisregungen könnten kaum intrapsychisch gebunden und verarbeitet werden, sondern würden sich direkt und handelnd nach aussen richten oder aber würden von ihrer Binnenwahrnehmung entkoppelt (auch mithilfe ihres Substanzmittelabusus), so dass sie sich innerlich völlig leer (Gefühl der Gefühllosigkeit), orientierungslos und ohne innere Wertigkeit fühle. Dadurch gerate sie in der Folge dauerhaft in die Abhängigkeit anderer Menschen, die ihr diese Defizite kompensieren müssten, wodurch sie wiederum sehr anfällig sei auf Manipulation, Verführbarkeit und Missbrauch durch andere. Ihre zentrale Beziehungsangst gelte dem Gefühl der Selbstvernichtung durch zu grosse Nähe zum nahen Beziehungspartner oder jenem der Verlustangst. Der exzessive Alkohol- und Kokainkonsum stehe in kompensatorischem Verhältnis zu den genannten Defiziten (S. 1). Aufgrund der mangelnden Abgrenzungsfähigkeiten stehe sie im Zusammenhang mit ihrer infantilen, emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur betreffend die Hauptzielsetzung der Totalabstinenz vor einer grossen Herausforderung (S. 2). Sie beginne die grosse Kluft zwischen ihrer bisher jeweils freiwilligen Unterwerfung unter das Diktat pseudoväterlicher Obhut und dem sich davon stets erhofften Selbstschutz wahrzunehmen. Da die Klägerin – so Oberarzt M.___ und lic. phil. N.___ weiter – bereits Zeichen einer chronischen Substanzabhängigkeit zeige, sei nach der ersten stationären psychotherapeutischen Behandlung eine Rückkehr in das angestammte Berufsumfeld mit einer sehr ungünstigen Prognose hinsichtlich der dauerhaften Abstinenz und psychotherapeutischen Bearbeitung der klar erkennbaren, teilweise massiven Defizite verbunden. Deshalb werde von einer Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit abgeraten. Sie verneinten die Frage nach einer verminderten Leistungsfähigkeit bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit und führten ergänzend an, dass die Leistung im bisherigen psychischen Verarbeitungsmodus weiterhin erbracht würde mit grossem Risiko- und Substanzabhängigkeitsverhalten, potentieller Zunahme der posttraumatischen und depressiven Symptomatik sowie selbstmedizierendem massivem Substanzenkonsum. Ausserdem bestehe die Gefahr stetig wiederkehrender Entzugsbehandlungen ohne substantielle Fortschritte (S. 3). Abschliessend brachten sie betreffend die Frage nach nichtmedizinischen Problemen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden, an, dass dies insbesondere für das übergriffige, milieuähnliche und missbräuchlich-egoistische Berufsumfeld mit psychosozialen Verwahrlosungstendenzen, welches die psychische Strukturierung der Klägerin gnadenlos ausnutze, gelte (S. 5).
3.3 Die nämlichen Behandler der Y.___ nannten am 29. Oktober 2009 (Urk. 12/13) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit emotional instabilen, haltlosen, abhängigen und infantilen Anteilen, vermutlich seit früher Kindheit und Jugend
- Störungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in schützender Umgebung (ICD-10 F10.21), seit früher Adoleszenz
- Störungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in schützender Umgebung (ICD-10 F14.21), seit Adoleszenz
- Störungen durch multiplen Substanzenkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F19.1), seit Adoleszenz
- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse: negativ veränderte Struktur der Familienbeziehungen in der Kindheit (ICD-10 Z61.2), vermutlich seit früher Kindheit bis in früher Adoleszenz
- Differentialdiagnose: Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), circa seit frühem Erwachsenenleben
Ihrem Bericht kann entnommen werden, dass die Klägerin aufgrund des Eingebundenseins in ein prognostisch ungünstiges soziales Umfeld bezüglich Totalabstinenz, längerfristiger Stabilisierung der depressiven und posttraumatischen Symptomatik sowie den unter therapeutischer Behandlung obliegenden prozessorientierten Reifungsprozessen vor einer ungewissen Zukunft stehe. Sie sei prognostisch abhängig von einer idealerweise genderspezifischen Langzeittherapie mit der Möglichkeit einer abzuschliessenden Erstausbildung (eventuell auch im geschützten Bereich) oder einer teilstationären Weiterbehandlung mit sozialpsychiatrischer Unterstützung zur schrittweisen Reintegration und Aufgleisung einer selbständigen Lebensperspektive (S. 3). Sie würde die Leistung in ihrer aktuellen Tätigkeit im bisherigen psychischen Verarbeitungsmodus weiterhin erbringen mit nach wie vor grossem Risikoverhalten, einer potentiellen Zunahme der posttraumatischen und depressiven Symptomatik, einem selbstmedizierenden Substanzenkonsum und der Gefahr wiederkehrender Entzugsbehandlungen. Da die Klägerin bereits Zeichen einer chronischen Substanzabhängigkeit zeige, sei nach der ersten stationären psychotherapeutischen Behandlung eine Rückkehr in das angestammte Berufsumfeld mit einer sehr ungünstigen Prognose hinsichtlich dauerhafter Abstinenz und psychotherapeutischer Bearbeitung der klar erkennbaren, teilweise massiven Defizite verbunden. Deshalb werde von einer Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit abgeraten (S. 5). In einem motivierenden Berufsumfeld, das auf ihre Probleme Rücksicht nehme, könne mit einem minimalen Arbeitspensum von circa 60 % gerechnet werden (S. 6).
3.4 Der an der Y.___ tätige Oberarzt Dr. O.___ berichtete am 2. November 2011 über einen stationären Gesundheitszustand der Klägerin. Es liege eine komplexe Traumafolgestörung mit konsekutiver kombinierter Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven, narzisstischen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61.0) vor. Komorbid liege im Rahmen dieser Erkrankung eine Multisubstanzabhängigkeit (ICD-10 F19.2), aktuell in erster Linie von Kokain, Cannabis, Alkohol und Benzodiazepinen vor. Die genannten Diagnosen hätten einen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Erkrankungen sowohl in ihrer gesamten körperlichen wie psychischen Belastbarkeit, als auch in ihrer Stresstoleranz sowie Zuverlässigkeit und Konzentrationsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Diese Einschränkungen bestünden seit vielen Jahren. Sowohl bei der komplexen Traumafolgestörung als auch bei der Persönlichkeitsstörung sei davon auszugeben, dass diese seit deutlich über zehn Jahren vorliegen würden. Unter der durchgeführten Behandlung hätten die starke Suizidalität und das selbstverletzende Verhalten nahezu vollständig sistiert werden können. Auch habe der früher exzessive Konsum unterschiedlicher Substanzen, der immer wieder zu Spitaleinweisungen geführt habe, deutlich reduziert werden können. Eine vollständige Abstinenz sei aufgrund der Schwere der psychischen Störungen momentan kaum erreichbar und auch nicht sinnvoll. Die Klägerin wende momentan namentlich vor allem Cannabis und niedrigdosierte Benzodiazepine im Sinne der Selbstmedikation an. Es sei davon auszugehen, dass die Störungen bei der Klägerin sehr schwerwiegend und chronisch seien und noch einen langen Behandlungsweg erfordern würden. Die Behandlung sei auf jeden Fall lohnend und sinnvoll, da ohne adäquate störungsspezifische Therapie eine weitere Verschlimmerung die Folge wäre. So gehe es vor allem auch darum, einen weiteren exzessiven Konsum mit der folgenden körperlichen und sozialen Desintegration zu verhindern und ein zumindest einigermassen lebenswertes Leben für die Versicherte zu erzielen (Urk. 12/41/1-3).
3.5 In seinem im Auftrag der Beklagten verfassten psychiatrischen Gutachten vom 4. Februar 2012 (Urk. 12/49) stellte Dr. B.___ nachstehende Diagnosen (S. 13):
- Milieubedingte Frühverwahrlosung bei schwierigen Familienverhältnissen mit
- multiplem Substanzgebrauch
- anhaltender Cannabisabhängigkeit
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen, histrionischen, abhängigen und impulsiven Anteilen
- (ICD-10 Z60.1, Z62.0, F19 [Status nach], F12.24)
Die Untersuchung habe eine Versicherte gezeigt, die kaum eine eigene Persönlichkeit habe entwickeln können, im schwierigen Familienumfeld früh verwahrlost sei, schon als 13-jährige massiv Alkohol getrunken, bald auch allerhand Drogen zu sich genommen und sich ebenfalls prostituiert habe. Mehrere Suizidversuche (auch schlimme) hätten sie in psychiatrisch stationäre Behandlung geführt. Jetzt stehe sie seit längerer Zeit in ambulanter Psychotherapie. Diese werde – wie bereits der behandelnde Psychiater berichtet habe – über lange Jahre fortzusetzen sein. Eine solch schwierige Herkunftsgeschichte mit der Entwicklung einer komplexen Persönlichkeitsstörung erfordere jahrelange, wenn nicht jahrzehntelange Psychotherapie. Medikamente seien wenig hilfreich mit Ausnahme von Beruhigungsmitteln (wie auch das „selbstmedizierte Cannabis“), die der Klägerin helfen würden, ihre äusserst aggressiven Tendenzen, die sie meist gegen sich selber richten würde, unter Kontrolle zu bringen. In diesem Gesundheitszustand – so der Gutachter weiter – sei die Klägerin nicht fähig, zu arbeiten. Sie sei es im Grunde noch nie gewesen, obwohl sie Stellen inne gehabt habe. Dies gelte mit Ausnahme der Arbeit, die sie im Restaurant ihres 25 Jahre älteren Freundes, der ihr eine väterliche Stabilität habe geben können, ausgeübt habe, bis er sich getötet habe und die Klägerin sich ebenfalls habe umbringen wollen. Denkbar sei eine angepasste Tätigkeit, etwa zwei mal drei Stunden täglich, aber nur in einem äusserst strengen, rigiden Rahmen, wie es der jetzige Freund der Klägerin biete. Diese Beurteilung sei abgeleitet vom Umstand, dass sie beim Umbau des Hauses tatkräftig mitmache. Es handle sich bei der Versicherten um eine milieubedingte Frühverwahrlosung. Inwieweit die Persönlichkeitsstörung Folge davon sei oder schon damals eine Rolle gespielt habe, könne nicht entschieden werden (S. 14). Die Klägerin sei seit ihrer Kindheit respektive Adoleszenz nur reduziert arbeitsfähig gewesen und es bestehe eine Frühinvalidität (S. 15).
4.
4.1 Zur Begründung der Leistungsablehnung stützt sich die Beklagte auf das invalidenversicherungsrechtlich Verfügte – insbesondere auf die darin festgehaltene Frühinvalidität – ab und beruft sich dabei auf die grundsätzliche Bindungswirkung. Diesfalls muss sich die Klägerin die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war (E. 1.5 hievor). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, wobei auch die Klägerin anfänglich eine Bindungswirkung anzunehmen schien (Urk. 1 S. 3).
4.2 Weil sich die Klägerin am 15. Oktober 2009 bei der IV-Stelle angemeldet hatte (Urk. 12/1), bestand Anlass, die Frage nach dem Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit wegen dem Einfluss auf den Rentenbeginn auf die Zeit vor Mai 2009 (letztmalige Arbeitstätigkeit, Urk. 12/11/8) auszudehnen. Bei dieser Sachlage kann nämlich – wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren denn auch festgestellt – der Rentenanspruch bereits mit Wirkung ab April 2010 entstehen, sofern die entsprechende Wartezeit abgelaufen ist bzw. eine verspätete Anmeldung erfolgte (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Diesbezüglich verhält sich die Klägerin jedoch widersprüchlich, wenn sie im Rahmen des IV-Verfahrens nicht gegen die Annahme einer Frühinvalidität und eines entsprechenden Valideneinkommens sowie eine gestützt darauf – im Vergleich zum ersten von der IV-Stelle erlassenen Vorbescheid (Urk. 12/43-44) – veranlasste Vorverlegung des Rentenanspruchs opponiert (siehe Urk. 12/57/68 und 69), im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren hingegen die entsprechenden Feststellungen sich nicht entgegenhalten lassen möchte. Die Festlegung des Eintritts des Versicherungsfalls und des damit zusammenhängenden Beginns des Rentenanspruchs stellt damit eine im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren entscheidende Feststellung dar, über die effektiv zu befinden war (Verfügung vom 13. Juni 2012, Urk. 12/81).
4.3 Vorbehalten bleibt in diesem Fall eine offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbemessung durch die Organe der Invalidenversicherung (E. 1.5 hievor), was zu prüfen bleibt.
In medizinischer Hinsicht stellte die IV-Stelle auf das von Dr. B.___ erstellte Gutachten ab, der von einer Frühinvalidität ausging. Diese Einschätzung wird durch die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. O.___, Y.___, bekräftigt. Dieser ging von einer seit vielen Jahren andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus, wobei er das Bestehen einer psychischen Erkrankung – er diagnostizierte eine komplexe Traumafolgestörung mit konsekutiver kombinierter Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven, narzisstischen und histrionischen Anteilen – seit deutlich über zehn Jahren annahm (Urk. 12/41/1-3 S. 1; vgl. auch Urk. 12/13 S. 1). Die RAD-Ärztin P.___ beurteilte alsdann die Expertise als nachvollziehbar und plausibel (Urk. 12/50 S. 3). Aufgrund der sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 13. Juni 2012 präsentierenden Aktenlage ist daher jedenfalls eine offensichtliche Unrichtigkeit der Invaliditätsbemessung nicht ausgewiesen. Eine Frühinvalidität erscheint auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin in der Kindheit erlebten schwierigen Familienverhältnisse mit der Entwicklung einer komplexen Persönlichkeitsstörung und ihrer dabei entstandenen Persönlichkeitsstruktur einleuchtend. Auch wenn die Klägerin nach Abbruch ihrer gymnasialen Ausbildung Teilzeitstellen – mehrheitlich im Gastgewerbe – inne hatte und das Bürofachdiplom erfolgreich abschloss, wirkt angesichts dieser Gegebenheiten – insbesondere der psychischen Strukturierung der Klägerin – nicht offensichtlich unhaltbar, wenn nicht von einer vollen Leistungsfähigkeit während dieser Dauer ausgegangen wird. Ausserdem wird das Leistungsvermögen der Klägerin von den Ärzten der Y.___ mit dem bisher von ihr entwickelten psychischen Verarbeitungsmodus, der die Gefahr einer Zunahme der posttraumatischen und depressiven Symptomatik und von wiederkehrenden Entzugsbehandlungen beinhaltet, erklärt (Urk. 12/13 S. 5). In diesem Zusammenhang ist zudem in Erinnerung zu rufen, dass es für eine offensichtliche Unhaltbarkeit des Entscheids der IV-Stelle nicht genügt, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder sogar zutreffender erscheint.
5. Nach dem Gesagten ist die Annahme einer Frühinvalidität durch die IV-Stelle und des Eintritts des Versicherungsfalls für die Rente im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres jedenfalls nicht unhaltbar. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen, insbesondere die Edition des Arbeitsvertrags zwischen der Klägerin und der Q.___, Restaurant Z.___, und der Personalakten der Q.___ über die Klägerin (Urk. 17 S. 7 f.) neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist. Auch für die Einvernahme von R.___ und S.___ besteht kein Anlass (Urk. 17 S. 8; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). Ein Rentenanspruch – auch gestützt auf Art. 23 lit. c BVG – fällt damit von vornherein ausser Betracht. Dies führt zur Abweisung der Klage.
6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Noser
- GastroSocial Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher