Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00013




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 9. September 2015

in Sachen

HOTELA Vorsorgestiftung

chez Caisse Hotela

Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux 1

Klägerin


gegen


CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule

Pionierstrasse 3, 8400 Winterthur

Beklagte



weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___

Beigeladener


vertreten durch Advokat André Baur

Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel


Sachverhalt:

1.

1.1    Y.___ sel., geboren 1952, war vom 26. Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2010 bei der Z.___ AG angestellt und bei der HOTELA Vorsorgestiftung (nachfolgend: HOTELA) berufsvorsorgeversichert. Die Versicherte hatte ihr Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2010 gekündigt, was der HOTELA mit Änderungsanzeige vom 11. Januar 2011 (Urk. 2/8) mitgeteilt wurde. Am 22. Februar 2011 überwies die HOTELA die der Versicherten zustehende Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bei der CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule (nachfolgend: CS Freizügigkeitsstiftung; vgl. Urk. 1 S. 3).

1.2    Kurze Zeit davor hatte die Versicherte aber bereits mit Arbeitsvertrag vom 9. Februar 2011 (Urk. 2/9) wiederum ein Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG begründet (Arbeitsantritt per 11. Februar 2011). Die Arbeitgeberin war auch zu diesem Zeitpunkt der HOTELA zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen (vgl. etwa Urk. 2/10 und 2/12). Der HOTELA wurde dieses Arbeitsverhältnis (zum damaligen Zeitpunkt) nicht gemeldet.

1.3    Mit Änderungsanzeige vom 20. April 2012 (Urk. 2/10) teilte die Z.___ AG der HOTELA mit, dass die Versicherte am 17. April 2012 verstorben sei.

    Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 (Urk. 2/12) ersuchte die HOTELA die CS Freizügigkeitsstiftung um Überweisung der Austrittsleistung. Die HOTELA stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass es die Versicherte versäumt habe, anlässlich des erneuten Eintritts in die HOTELA das Freizügigkeitskapital zu überweisen (vgl. Urk. 1 S. 3). Die CS Freizügigkeitsstiftung weigerte sich in der Folge, eine Rückvergütung vorzunehmen (Urk. 2/14). In der Folge entwickelte sich zwischen den beiden Vorsorgeeinrichtungen - teilweise unter Einbezug von X.___, des Ehemannes der Versicherten - ein kontrovers geführter Briefwechsel, der zu keiner Einigung führte (vgl. Urk. 2/17-30).

    Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 (Urk. 2/30) liess X.___ der HOTELA mitteilen, dass ihm die CS Freizügigkeitsstiftung das Freizügigkeitskapital bereits am 6. Februar 2013 ausbezahlt habe. Aus den Unterlagen der CS Freizügigkeitsstiftung geht hervor, dass sie am 4. Februar 2013 den Betrag von Fr. 212'051.81 (inklusive Zinsen) an X.___ überwiesen hat (Urk. 2/8).

2.    Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 (Urk. 1) erhob die HOTELA Klage gegen die CS Freizügigkeitsstiftung mit folgendem Rechtsbegehren:

Die Beklagte sei zu verurteilen, die Höhe des Todeskapitals von Frau Y.___ bekannt zu geben und der Klägerin CHF 206'457.25 nebst Zins ab dem 22. Februar 2011 und Verzugszins zu 5 % seit dem 18. März 2012 auszubezahlen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

    Die CS Freizügigkeitsstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 20. März 2014 (Urk. 5) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage und beantragte eventualiter die Beiladung von X.___. Dieser sei eventualiter aufzufordern, die bezogene Leistung an die Klägerin zurückzuerstatten, soweit die Rückerstattung für die Auszahlung der Hinterlassenenleistungen nötig sei (andernfalls die Klägerin berechtigt sei, eine Leistungskürzung vorzunehmen).

    Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 10 und 14). Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 16) wurde X.___ zum Prozess beigeladen. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2015 (Urk. 23) liess er auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 25; vgl. auch Urk. 26/1-2) wurden den Parteien die genannte Eingabe zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Während sich die CS Freizügigkeitsstiftung nicht mehr vernehmen liess, reichte die HOTELA am 11. Juni 2015 eine weitere Eingabe ins Recht (Urk. 27), die den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 28).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Der versicherten Person bleiben angesichts des klaren Wortlauts von Art. 3 Abs. 1 FZG insoweit keine Wahlmöglichkeiten (Hermann Walser, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, N 1 zu Art. 3 FZG mit Hinweis).

    Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung zu überweisen (Art. 4 Abs. 2 FZG). Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen. Die Versicherten melden der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung und dieser die bisherige Freizügigkeitseinrichtung sowie die Form des Vorsorgeschutzes (Art. 4 Abs. 2bis FZG).

1.2    Art. 11 Abs. 1 FZG bestimmt, dass die Versicherten der Vorsorgeeinrichtung Einsicht in die Abrechnungen über die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis zu gewähren haben. Gemäss Art. 11 Abs. 2 FZG kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung der Versicherten einfordern (vgl. dazu auch Walser, a.a.O., N 2 zu Art. 11 FZG).

1.3    Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 9C_169/2012 vom 4. Februar 2013 Folgendes:

2.1 [...] Wie das kantonale Gericht zutreffend festgehalten hat, bleibt nach BGE 129 V 440 der Grundsatz der obligatorischen Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung auch dann vollumfänglich bestehen, wenn in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall eingetreten und der Versicherte seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Diese Rechtsprechung ist mit Blick auf die seit dem 1. Januar 2001 geltende Fassung von Art. 4 Abs. 2bis und Art. 11 Abs. 2 FZG auch mit Bezug auf Leistungen von Freizügigkeitseinrichtungen massgebend (SVR 2009 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_790/2007 vom 5. Juni 2008 E. 5 mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV sei sie hinsichtlich des bei der Beschwerdegegnerin liegenden Freizügigkeitsguthabens Begünstigte gewesen. Der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt indes, dass die angerufene Berechtigung im Rahmen der "Erhaltung des Vorsorgeschutzes" zu sehen ist. Die Beschwerdeführerin kann keinen davon losgelösten Anspruch auf das fragliche Guthaben geltend machen. Vielmehr korreliert dieses nach der in E. 2.1 hiervor dargestellten Ordnung mit ihrer gesetzlichen und reglementarischen Anspruchsberechtigung als Waise gegenüber der Pensionskasse comPlan. Die Auffangeinrichtung durfte das Guthaben somit nur der leistungspflichtigen Pensionskasse überweisen; sie hatte von vornherein nicht die Möglichkeit, dem anderslautenden Auszahlungsbegehren der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin nachzukommen.

Aus der Vorgabe des Art. 4 Abs. 2bis FZG, wonach die Versicherten beim Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung dieser sowie der Freizügigkeitseinrichtung jeweils Meldung erstatten, lässt sich nicht ableiten, das Gesetz sehe keine Übertragung von Vermögenswerten ohne Mitwirkung der versicherten Person vor, die Beschwerdegegnerin hätte daher, unter Vorbehalt gerichtlicher Anordnung, das Freizügigkeitsguthaben (nach dem Tod des Versicherten) nur mit Einwilligung der Beschwerdeführerin übertragen dürfen. Die (neue) Vorsorgeeinrichtung kann das Vorsorgekapital ihrerseits für Rechnung der versicherten Person einfordern (Art. 11 Abs. 2 FZG). Unterlässt sie es, von Amtes wegen Nachforschungen über Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen anzustellen und entsprechende Guthaben einzufordern, so schränkt dies die (hier sinngemässe) Tragweite von Art. 3 Abs. 1 FZG nicht ein (vgl. BGE 129 V 440). Diese Bestimmung schliesst Eigenmächtigkeit der Beschwerdegegnerin aus. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ändert auch der Eintritt des Vorsorgefalls (Tod des Vorsorgenehmers), wie erwähnt, nichts an der - im Zeitpunkt der Überweisung andauernden - Notwendigkeit, den gesetzmässigen Zustand wieder herzustellen. Eine andere Betrachtungsweise führte dazu, dass begünstigte Personen der beruflichen Vorsorge gewidmetes Vermögen in solchen Fällen dem gesetzlichen Obligatorium entziehen könnten. [...]


2.

2.1    Die Klägerin führte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, dass sie ab 11. Februar 2011 wiederum die Vorsorgeeinrichtung der inzwischen verstorbenen Versicherten gewesen sei und sie in dieser Funktion Anspruch auf Überweisung des Vorsorgekapitals durch die Beklagte gehabt habe - und immer noch habe. Bis zu ihrem Ableben habe die Versicherte es unterlassen, ihrer gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 4 Abs. 2bis FZG nachzukommen und die Überweisung des Vorsorgekapitals zu veranlassen. Soweit sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt habe, dass eine Übertragung ohne die Einwilligung der Begünstigten nicht möglich sei, verkenne diese die Rechtslage. Der Wortlaut des Gesetzes sei klar. Art. 11 Abs. 2 FZG gebe der Klägerin das Recht, das Vorsorgekapital aus einer Form von Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung der versicherten Personen einzufordern. Die Auszahlung des Freizügigkeitskapitals durch die Beklagte an den Beigeladenen sei rechtswidrig erfolgt (Urk. 1 S. 5 ff.).

    Replicando hielt die Klägerin an ihrem Standpunkt fest und führte weiter aus, dass die Argumentation der Beklagten, es handle sich bei Art. 11 Abs. 2 FZG lediglich um eine Kann-Vorschrift, ins Leere ziele. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelte, dass auch nach dem Eintritt des Vorsorgefalles der Grundsatz der obligatorischen Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung bestehen bleibe. Durch die Auszahlung des Todesfallkapitals an den Beigeladenen trotz Kenntnis eines neuen Vorsorgeverhältnisses habe die Beklagte ihre gesetzlichen Verpflichtungen böswillig missachtet (Urk. 10 S. 4).

    In ihrer Eingabe vom 11. Juni 2015 (Urk. 27) trat die Klägerin der Behauptung des Beigeladenen entgegen, dass die Versicherte gar nicht unter das BVG-Obligatorium gefallen sei (beziehungsweise sein könnte), weil sie den entsprechenden Jahreslohn nicht erreicht habe. Aus dem im Recht liegenden Lohnjournal gehe vielmehr hervor, dass der Lohn der Versicherten den Mindestlohn gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG), der in den Jahren 2011 und 2012 Fr. 20'880.-- betragen habe, nicht unterschritten habe. Es habe während der ganzen Dauer des zweiten Arbeitsverhältnisses bis zum 17. April 2012 ein Vorsorgeverhältnis bestanden (Urk. 27).

2.2

2.2.1    Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie habe mit der Ausrichtung des Todesfallkapitals an den Beigeladenen nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen gehörig erfüllt, sondern auch keine gesetzlichen Bestimmungen verletzt. Sie habe sich dadurch von ihren Verpflichtungen befreit. Art. 11 Abs. 2 FZG sei als Kann-Bestimmung ausgestaltet. Die Klägerin habe somit kein eigenes Forderungsrecht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung auf Zahlung der Austrittsleistung. Gläubigerin der Austrittsleistung bleibe die versicherte Person, welche deswegen auch als einzige zur Klage legitimiert sei. Das Einforderungsrecht der neuen Vorsorgeeinrichtung führe nicht dazu, dass eine Freizügigkeitseinrichtung verpflichtet sei, die Todesfallleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Ihre einzige Pflicht, die sie bereits erfüllt habe, sei gewesen, das Todesfallkapital an den Begünstigten auszuzahlen. Sie wäre zwar berechtigt gewesen, das Kapital mit befreiender Wirkung an die Klägerin auszubezahlen; dazu verpflichtet sei sie aber nicht gewesen. Sie habe es vielmehr dem Beigeladenen ausgerichtet. Im Übrigen habe die Klägerin zu lange mit der Einforderung des Vorsorgekapitals zugewartet. Ihr Verhalten verstosse gegen Treu und Glauben. Für eine allfällige Rückerstattung der Leistung könne nur der Beigeladene in die Pflicht genommen werden (Urk. 5).

    Duplicando hielt die Beklagte an ihren Ausführungen fest. Das gesetzliche Konstrukt der beruflichen Vorsorge sehe keine Pflicht einer Freizügigkeitseinrichtung vor, Todesfallleistungen an eine Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Nach Eintritt des Todesfalls würden auch bei einer Freizügigkeitseinrichtung Vorsorgeleistungen fällig. Diese habe das Recht, ihre Leistungen an die eigenen Anspruchsberechtigten auszurichten, ohne dass sie damit irgendwelche Pflichten verletze (Urk. 14).

2.2.2    Der Beigeladene liess im Wesentlichen geltend machen, es sei nicht erstellt, dass die Versicherte den massgebenden Jahreslohn gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG erreicht habe. Dieser habe in den Jahren 2011 und 2012 Fr. 20'880.-- betragen. Zudem habe ihr Arbeitsverhältnis einen überwiegend therapeutischen und sozialen Charakter aufgewiesen. Deshalb seien ein Stundenlohn und eine variable Arbeitszeit vereinbart worden. Die Klägerin könne eine Rückerstattung gegen den Willen des Beigeladenen nicht erzwingen. Überdies habe die Klägerin überklagt. Sie hätte (im Eventualstandpunkt) höchstens auf denjenigen Betrag Anspruch, der für die Ausfinanzierung der Hinterlassenenrente an den Beigeladenen notwendig sei. Im Übrigen schloss sich der Beigeladene im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten an und liess ergänzen, dass die Klägerin offensichtlich nicht am Wohl der Versicherten beziehungsweise des Beigeladenen interessiert sei. Es gehe ihr vielmehr um den eigenen Vorteil. Sie möchte das Freizügigkeitskapital von mehr als Fr. 200'000.-- einstreichen und daraus dem Beigeladenen eine minimale Hinterbliebenenrente mit einem Kapitalwert von rund Fr. 10'000.-- ausrichten. Die Klägerin beabsichtige einen Mutationsgewinn von 95 % der Freizügigkeitsleistung zu kassieren beziehungsweise dem Beigeladenen zu entziehen (Urk. 23).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Auszahlung des Freizügigkeitskapitals der am 17. April 2012 verstorbenen Y.___ hat oder ob sich die Beklagte, indem sie das genannte Kapital an den Beigeladenen ausbezahlt hat, gültig von ihren Pflichten befreit hat.

    Entgegen dem Eventualantrag der Beklagten sind demgegenüber allfällige Anweisungen an den Beigeladenen (Rückerstattung eines Teils des Kapitals oder dergleichen) nicht im vorliegenden Prozess zu behandeln. Das gehört nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens.


3.

3.1    Aus dem von der Klägerin eingereichten Auszug aus der Lohnbuchhaltung der früheren Arbeitgeberin der Versicherten (Urk. 11/33) geht hervor, dass dieser vom 11. Februar bis 31. Dezember 2011 und vom 1. Januar bis 17. April 2012 Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 21'874.15 beziehungsweise Fr. 7'081.20 ausgerichtet wurden. Diese Angaben wurden weder von der Beklagten noch vom Beigeladenen substantiiert bestritten. Der Beigeladene liess lediglich unsubstantiiert in Zweifel ziehen, ob die Versicherte anlässlich ihrer letzten Anstellung den Mindestlohn für die obligatorische Versicherung im Sinne von Art. 7 und Art. 10 Abs. 2 lit. c BVG erreicht habe.

    Der genannte Mindestlohn betrug in den Jahren 2011 und 2012 Fr. 20'880.-- (vgl. die seinerzeit gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] sowie insbesondere die jährlich erscheinende Publikation „Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge“ des Bundesamts für Sozialversicherungen). Da die Versicherte sowohl 2011 als auch 2012 nicht während des gesamten Kalenderjahres beschäftigt war, sind die erzielten Löhne jeweils auf ein Jahr hochzurechnen (Art. 2 Abs. 2 BVG). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Versicherte nicht nur im Jahr 2011 ein den Mindestlohn übersteigendes Einkommen erzielte, sondern auch im Jahr 2012.

    Daraus folgt, dass die Versicherte obligatorisch berufsvorsorgeversichert war. Zu Recht nicht bestritten ist, dass die Klägerin die zuständige Vorsorgeeinrichtung ist.

3.2

3.2.1    Wie oben in E. 1.1 dargelegt wurde, hätte die Versicherte, Y.___ sel., seinerzeit für die Überweisung ihres bei der Beklagten liegenden Freizügigkeitskapitals an die Klägerin sorgen müssen. Dabei handelte es sich nicht nur um eine blosse Obliegenheit, sondern um eine gesetzliche Pflicht. Der versicherten Person bleibt angesichts des klaren Wortlauts von Art. 3 Abs. 1 FZG keine Wahlmöglichkeit, ob sie ihr Freizügigkeitskapital an die neue Pensionskasse übertragen will oder nicht (vgl. anstatt vieler: Walser, a.a.O., N 1 zu Art. 3 FZG). Die frühere Vorsorgeeinrichtung ist im Gegenzug verpflichtet, die ganze Austrittsleistung beziehungsweise das ganze Guthaben an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen (Walser, a.a.O., N 2 zu Art. 3 FZG). Es kann auch keine Rede davon sein, dass eine minder wichtige Obliegenheit verletzt wurde; es handelte sich vielmehr um einen klaren Verstoss gegen das Freizügigkeitsgesetz. Ob dieses gesetzwidrige Handeln der Versicherten von Anfang an so geplant worden war oder ob es lediglich durch ein Versäumnis dazu gekommen ist, kann ausdrücklich offenbleiben, da dies im vorliegenden Kontext nicht von Belang ist.

    Auch der Eintritt eines Vorsorgefalles ändert nach der in E. 1.3 wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere auch BGE 129 V 440) grundsätzlich nichts an dieser Rechtslage. Somit ist die frühere Vorsorgeeinrichtung auch dann, wenn in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall eingetreten ist und die versicherte Person ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist, verpflichtet, das der versicherten Person zustehende Kapital an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen. Art. 3 Abs. 1 FZG (obligatorische Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung) gilt somit auch, wenn bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. Demzufolge handelte die Beklagte unrechtmässig, als sie die Aufforderung der Klägerin vom 18. Mai 2012 (Urk. 2/12), ihr das Freizügigkeitskapital zu überweisen, zurückwies und stattdessen am 4. Februar 2013 das Kapital dem Beigeladenen auszahlte.

3.2.2    Aus dem Umstand, dass Art. 11 Abs. 2 FZG eine Kann-Vorschrift ist, können die Beklagte und der Beigeladene nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr gibt die genannte Bestimmung der Klägerin die Möglichkeit, das streitgegenständliche Kapital für Rechnung der (verstorbenen) Versicherten einzufordern. Von dieser Befugnis hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Aus der genannten Bestimmung leitet sich zudem auch die Aktivlegitimation der Klägerin ab. Sie kann - was sie vorliegend tut - das Freizügigkeitskapital für fremde Rechnung einfordern.

    Aus der Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 FZG ergibt sich im Übrigen auch die Pflicht der Beklagten an die neue Vorsorgeeinrichtung, mithin an die Klägerin, zu leisten (vgl. dazu auch das in E. 1.3 wiedergegebene Präjudiz).

3.2.3    Angesichts des oben im Sachverhalt dargestellten zeitlichen Ablaufs ist die Rüge der Beklagten, die Klägerin habe sich mit ihrer Forderung auf Übertragung der Freizügigkeitsleistung zu lange Zeit gelassen und handle deshalb wider Treu und Glauben, nicht nachvollziehbar. Die Klägerin wandte sich vielmehr binnen Monatsfrist nach dem Tode der Versicherten an die Beklagte. Diskutabel ist vielmehr das Verhalten der Beklagten, die das Freizügigkeitskapital - während der vorprozessualen Auseinandersetzung - an den Beigeladenen auszahlte.

3.2.4    In dem oben in E. 1.3 wiedergegebenen Urteil 9C_169/2012 vom 4. Februar 2013 erwog das Bundesgericht (E. 2.2), dass auch der Eintritt des Vorsorgefalls (Tod des Vorsorgenehmers) nichts an der Notwendigkeit ändere, den gesetzmässigen Zustand wieder herzustellen. Eine andere Betrachtungsweise führte dazu, dass begünstigte Personen der beruflichen Vorsorge gewidmetes Vermögen in solchen Fällen (das heisst: pflichtwidriges Unterlassen der Einbringung des Freizügigkeitskapitals) dem gesetzlichen Obligatorium entziehen könnten.

    Wäre dem nicht so, wären versicherte Personen beziehungsweise deren Hinterlassene (wie vorliegend) aufgrund ihres gesetzwidrigen Handelns (Verletzung der Pflicht zur Einbringung des Freizügigkeitskapitals) gegenüber sich rechtskonform verhaltenden Versicherten bevorzugt. Dies ist ein weiterer Grund, weshalb in derartigen Fällen der Zustand herzustellen ist, der bei gesetzmässigem Handeln vorliegen würde.

    Die Klägerin ist demzufolge so zu stellen, als hätte ihr die Versicherte damals - wie es das Gesetz vorschreibt [Art. 4 Abs. 2bis FZG]) - die Freizügigkeitsleistung überweisen lassen. Aus dem Gesagten folgt ohne Weiteres, dass die Klägerin Anspruch auf das gesamte Freizügigkeitskapital hat. Für die Reduktion des Anspruchs auf denjenigen Betrag, der zur Finanzierung der zur Auszahlung kommenden Rente nötig ist, bleibt kein Raum. Damit würde die Versicherte (beziehungsweise der Beigeladene) - wie erwähnt - nicht nur gegenüber sich rechtskonform verhaltenden Versicherten beziehungsweise deren Hinterlassenen ungerechtfertigt bevorzugt. Es würde darüber hinaus auch der Versichertengemeinschaft ungerechtfertigterweise Kapital entzogen. Soweit der Beigeladene diesen „Mutationsgewinn“ der Klägerin sinngemäss als ungerecht und treuwidrig qualifizieren liess, ist ihm entgegenzuhalten, dass derartige „Mutationsgewinnedem System der beruflichen Vorsorge (mithin dem Versicherungsprinzip) immanent bzw. versicherungsmathematisch einkalkuliert sind.

3.2.5    Aus dem Gesagten folgt, dass die Klägerin Anspruch auf das streitgegenständliche Freizügigkeitskapital hat. Wie bereits ausgeführt, konnte sich die Beklagte durch die Leistung an den Beigeladenen nicht befreien. Es kann offenbleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn die Beklagte gutgläubig gewesen wäre. Vorliegend wusste die Beklagte jedoch, dass die Klägerin Anspruch auf das Freizügigkeitskapital erhob. Sie stand mit ihr deshalb in einer vorprozessualen Auseinandersetzung. Die Beklagte nahm somit das Risiko der Doppelzahlung (beziehungsweise der allfälligen Uneinbringlichkeit einer Rückforderung des Kapitals vom Beigeladenen) bewusst in Kauf.

3.3    Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin das Freizügigkeitskapital der verstorbenen Versicherten zu überweisen. Die genaue massliche Berechnung dieses Kapitals ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich. Die Beklagte wird deshalb zunächst eine nachvollziehbare Abrechnung zu erstellen und anschliessend das Kapital (samt Zinsen) der Klägerin zu überweisen haben. Im Falle einer Auseinandersetzung über die konkrete Höhe des zu überweisenden Betrages wäre wiederum eine Klage zulässig.

    Am 4. Februar 2013 überwies die Beklagte die Summe von Fr. 212'051.81 an den Beigeladenen (Urk. 6/8). Darin waren auch reglementarische Zinsen enthalten. Zu beachten ist, dass die Klägerin ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf (die höheren) Verzugszinsen von 5 % hat (Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]). Denn nach Lage der Dinge ist das Schreiben der Klägerin vom 1. Oktober 2012 (Urk. 2/18), in dem sie der Beklagten bei Nichtbezahlung die Beschreitung des Rechtsweges androhte, als (erste) Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR zu qualifizieren. Ein noch früherer Beginn der Verzugszinspflicht lässt sich aber entgegen dem klägerischen Rechtsbegehren nicht begründen.


4.    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Klägerin - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

    Dem Beigeladenen steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin das Freizügigkeitskapital von Y.___ sel., reglementarisch verzinst bis zum 30. September 2012, zu überweisen, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab 1. Oktober 2012 auf dem bis zum 30. September 2012 reglementarisch verzinsten Kapital.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- HOTELA Vorsorgestiftung

- CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule

- Advokat André Baur

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker