Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2014.00014 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 15. März 2016
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Pensionskasse der Stadt Y.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
glättli partner Anwaltskanzlei Mediation
Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1. Der 1971 geborene X.___ war seit dem 1. Juli 2010 bei der Stadt Y.___ angestellt. Durch dieses Arbeitsverhältnis war er bei Pensionskasse der Stadt Y.___ berufsvorsorgeversichert, wobei die Aufnahme in die Pensionskasse gestützt auf eine von X.___ ausgefüllte Gesundheitserklärung vorbehaltlos erfolgt war (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 29. Mai 2013, Urk. 40/4, Gesundheitserklärung vom 17. Mai 2010, Urk. 9/1). Nachdem X.___ ab dem 7. Januar 2013 krankgeschrieben worden war (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 24. Januar 2013, Urk. 2/5.1), kündigte er am 28. Januar 2013 das Arbeitsverhältnis per 30. April 2013 (Kündigung, Urk. 40/5 und Urk. 40/4/2).
Ab dem 18. Februar 2013 war X.___, mit einem Unterbruch vom 4. bis 6. März 2013, bis am 18. April 2013 im A.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, hospitalisiert (vgl. Bericht zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 10. Januar 2014, Urk. 40/34). In der Folge meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Anmeldung vom 22. Mai 2013, Urk. 40/1) und ersuchte die Pensionskasse der Stadt Y.___ um Ausrichtung von Berufsinvalidenleistungen und Überbrückungszuschüssen, was diese ablehnte (vgl. Schreiben der Pensionskasse der Stadt Y.___ vom 19. Juni 2013, Urk. 2/6, und vom 21. November 2013, Urk. 2/9, „Verfügung“ vom 26. Juli 2013, Urk. 2/7, Schreiben des Rechtsvertreters von X.___ vom 14. Oktober 2013, Urk. 2/8).
2. Am 21. Februar 2014 erhob X.___ Klage gegen die Pensionskasse der Stadt Y.___ und beantragte (Urk. 1):
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Berufsinvalidenleistungen und Überbrückungszuschüsse für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 28. Februar 2014 im Umfang von mindestens Fr. 56‘772.-- nebst Zins zu 5 % pro Jahr seit Datum der Klageerhebung zu bezahlen.
2. Es sei die Beklagte des Weiteren zu verpflichten, dem Kläger volle Berufsinvalidenleistungen und Überbrückungszuschüsse für jeden nachfolgenden Monat ab 1. März 2014, während welchem eine Berufsinvalidität von 70 % und mehr besteht, im Umfang von monatlich mindestens Fr. 5‘677.20, bei tieferem Invaliditätsgrad entsprechend angepasst, je nebst Zins von 5 % pro Jahr seit jeweiligem Fälligkeitsdatum zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19. März 2014 mit, dass sie infolge Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktrete (Urk. 9/2).
Mit Klageantwort vom 15. Mai 2014 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage (Urk. 8).
Mit Replik vom 18. September 2014 änderte der Kläger seine Rechtsbegehren insoweit, als er neu beantragte (Urk. 15):
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Berufsinvalidenleistungen und Überbrückungszuschüsse für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 8. Juli 2014 im Umfang von mindestens Fr. 80‘900.10, jedenfalls die gesetzlichen Mindestleistungen, nebst Zins zu 5 % pro Jahr seit Datum der Klageerhebung zu bezahlen.
2. Es sei die Beklagte des Weiteren zu verpflichten, dem Kläger volle Berufsinvalidenleistungen und – soweit keine IV-Leistungen ausgerichtet werden – Überbrückungsrenten für die nachfolgende Zeit, während welcher eine Berufsinvalidität von 70 % und mehr besteht, im Umfang von monatlich mindestens Fr. 3‘680.90 (Berufsinvalidenrente) und Fr. 1‘996.30 (allfälliger Überbrückungszuschuss), bei tieferem Invaliditätsgrad entsprechend angepasst, jedenfalls die gesetzlichen Mindestleistungen, je nebst Zins von 5 % pro Jahr seit jeweiligem Fälligkeitsdatum zu bezahlen.
Die Beklagte hielt mit Duplik vom 13. Januar 2015 am Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 23), was dem Kläger am 14. Januar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 25).
In der Folge reichte der Kläger diverse Arztzeugnisse des A.___ ein (vgl. Urk. 27/1-3, Urk. 30, Urk. 32), welche der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 28, Urk. 31 und Urk. 34).
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 (Urk. 37) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (Urk. 40/199). Die Beklagte liess sich dazu am 16. November 2015 (Urk. 44) und der Kläger am 7. Dezember 2015 (Urk. 46) vernehmen. Die Stellungnahmen wurden der Gegenpartei am 9. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 48). Die Beklagte erklärte hierauf, dass sie auf eine Stellungnahme zu den Vorbringen des Klägers verzichte (Urk. 49), was dem Kläger mitgeteilt wurde (Urk. 50). Am 8. Januar 2016 liess der Kläger eine Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen einreichen, wonach den Einwänden der Beklagten im Rahmen des invalidenrechtlichen Vorbescheidverfahrens nicht gefolgt werde (Urk. 51 und Urk. 52). Hierüber wurde die Beklagte am 12. Januar 2016 in Kenntnis gesetzt (Urk. 53).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, er sei seit dem 7. Januar 2013 in seinem bisherigen Beruf als Teamleiter im Pfändungsvollzug voll arbeitsunfähig, was einer 100%igen Berufsinvalidität entspreche. Die Stadt Y.___ bringe für ihre wegen Krankheit arbeitsunfähigen Arbeitnehmer nicht das System einer Krankentaggeldversicherung zur Anwendung, sondern lasse entsprechende Leistungen durch die Beklagte in Form von temporären Berufsinvalidenleistungen versichern. Wenn die Beklagte in voller Kenntnis der langandauernden Arbeitsunfähigkeit darauf verzichtet habe, ihn einer vertrauensärztlichen Untersuchung zuzuweisen, könne dies ihm nicht zum Nachteil gereichen. Die Ansicht, eine Berufsinvalidenrente setze eine förmliche „Entlassung invaliditätshalber“ voraus, finde keine rechtliche Stütze. Da er zu 100 % arbeitsunfähig sei, habe er Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente gemäss Art. 14.1 bis 14.6 und auf Überbrückungsrentenleistungen gemäss Art. 15 des Reglements der Beklagten.
Die Beklagte berufe sich im Zusammenhang mit der Anzeigepflichtverletzung auf einen Bericht von Dr. med. B.___ vom A.___ von 10. Januar 2014. Dieser sei bei der IV-Stelle am 15. Januar 2014 eingegangen. Wenn die IV-Stelle der Beklagten, wie von dieser beantragt, laufend die Akten bekannt gegeben habe, habe die Beklagte noch im Januar 2014 von diesem Bericht Kenntnis erhalten. Die mit Schreiben vom 19. März 2014 erfolgte Kündigung sei somit verspätet gewesen.
Was den von der Beklagten präsentierten Schluss auf vertragliche Anzeigepflichtverletzung betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass das Rechtsverhältnis zwischen ihm als Staatsbedienstetem und der Beklagten nicht durch Vertrag, sondern ex lege begründet worden sei. Somit könne die Beklagte von vornherein nicht in analoger Anwendung von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) von einem Vertrag zurücktreten. Das anwendbare Vorsorgereglement selbst enthalte wohl Hinweise zur Abgabe von Gesundheitsinformationen mittels Formular, in Ziffer 5.4 sei jedoch an keiner Stelle die Rede von Sanktionen bei unterlassener oder unrichtiger Gesundheitsdeklaration. Dieses Manko könne nicht durch einen Hinweis auf dem Formular kompensiert werden. Auch das Schreiben vom 19. März 2014 verweise auf Ziffer 5.4 des Reglements, wo die Auflösung des überobligatorischen Vorsorgeverhältnisses bei Anzeigepflichtverletzung nicht vorgesehen sei. Eine gestützt auf diese untaugliche Rechtsgrundlage ausgesprochene Auflösung des überobligatorischen Vorsorgeteils sei mithin auch unter diesem Gesichtspunkt wirkungslos.
In Frage 3 des Gesundheitsfragebogens werde sodann danach gefragt, ob der Versicherte in den letzten zehn Jahren ärztliche oder therapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe. Diese Frage sei mit Blick auf die zeitliche Dimension unzulässig. Selbst wenn von der Gültigkeit der Frage ausgegangen würde, wäre eine Behandlung in einer Klinik, da explizit nur nach dem Aufsuchen eines Arztes oder Therapeuten, nicht aber nach Spital- oder Klinikaufenthalt gefragt werde, nicht deklarationspflichtig. „Verminderte Belastbarkeit und Antriebsstörungen“ seien bei gleichzeitiger voller Arbeitsfähigkeit keine Beeinträchtigungen, die anzeigepflichtig wären.
Es fehle auch an der – für eine analoge Anwendung von Art. 6 VVG – vorausgesetzten Kausalität der früheren gesundheitlichen Geschehnisse zur heute bestehenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Depression. 2004 sei er wegen einer Agoraphobie mit Panikstörung hospitalisiert gewesen, trotz dieser später weiterwährenden Problematik habe er über Jahre hinweg anspruchsvolle Arbeitstätigkeiten verrichten können, ohne dass er in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Dass alsdann die von ihm früher erlittene Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus (EBV) ursächlich für die heute vorhandene psychiatrische Problematik sein könnte, sei zu verneinen.
Gesundheitsvorbehalte für die überobligatorische Vorsorge dürfen höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angebracht werden, wobei Vorbehaltsperioden von früheren Vorsorgeeinrichtungen anzurechnen seien. Bei den vorangehenden Anstellungen habe die zuständige Vorsorgeeinrichtung jeweils keinen Vorbehalt angebracht, obwohl solches theoretisch möglich gewesen wäre. Nun könne ein Versicherter, dessen vorangehende Pensionskasse keine Gesundheitsvorbehalte anbringe nicht schlechter gestellt sein, als jener, dessen Pensionskasse einen solchen Vorbehalt angebracht habe. Daraus folge, dass Vorbehaltsperioden bei der neuen Vorsorgeeinrichtung anzurechnen seien, unabhängig davon, ob sie nun tatsächlich oder nur virtuell bestanden hätten. Die 5-jährige Vorbehaltsfrist sei daher abgelaufen.
Schliesslich sei auf Art. 14 des Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) hinzuweisen, wonach das aus früheren Vorsorgeverhältnissen erreichte Leistungsniveau hinsichtlich der Invalidenleistungen nicht durch neue Vorbehalte beeinträchtigt werden dürfe (Urk. 1, Urk. 15 und Urk. 46).
1.2 Die Beklagte wendete hiergegen im Wesentlichen ein, am 17. Mai 2010 habe der Kläger ihre Gesundheitserklärung unterzeichnet. Dabei sei er gefragt worden, ob er in den letzten zehn Jahren einen Arzt oder Facharzt/Therapeuten aufgesucht gehabt habe oder von einem Arzt oder Therapeuten untersucht worden sei. Der Kläger habe dies verneint, obwohl er im Jahr 2004 wegen Angst- und Panikzuständen in der Klinik C.___ hospitalisiert gewesen und eine Therapie erfolgt sei. Auch die EBV-Infektion des Jahres 2005 sei nicht angegeben worden, obwohl auch diese zu einer depressiven Symptomatik und zur Behandlung mit Surmontil geführt gehabt habe und obwohl gerade im Mai 2010 ein Rezidiv mit verminderter Belastbarkeit und Antriebsstörung und erneuter Therapie sowie Einnahme von Surmontil aufgetreten sei. Der Kläger habe eine klare Frage falsch beantwortet, es liege somit eine Verletzung der Anzeigepflicht vor. Nachdem die Beklagte am 3. März 2014 hiervon Kenntnis erlangt habe, habe sie am 18. März 2014 den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Der fristgerechte Rücktritt führe zum Ausschluss der überobligatorischen Leistungen, weshalb der Kläger infolge Anzeigepflichtverletzung und Vertragsrücktritt keinen Anspruch auf Leistungen aus Berufsinvalidität habe.
Sie habe die IV-Akten mit Schreiben vom 7. November 2013 erhalten, der Arztbericht von Dr. B.___ vom A.___ datiere jedoch vom 10. Januar 2014, womit ausgewiesen sei, dass sie hiervon keine Kenntnis gehabt habe. Nach dem 7. November 2013 habe die Beklagte keine weiteren IV-Akten erhalten. Sie habe erst mit Einsicht in die Klage-Beilagen Kenntnis des Berichts von Dr. B.___ vom 10. Januar 2014 erlangt.
Bei einer Anzeigepflichtverletzung stehe die Mitwirkungspflicht in Frage. Hier rechtfertige sich keine unterschiedliche Behandlung von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Vorsorgeverhältnissen, zumal es ihr reglementarisch gleich wie privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen offen stehe, ihr Risiko im Rahmen der weitergehenden Vorsorge zu reduzieren und einen Gesundheitsvorbehalt anzubringen.
Art. 5.4 ihres Vorsorgereglements statuiere, dass der Versicherte Angaben über seinen Gesundheitszustand abzugeben habe und dass sie eine Gesundheitsprüfung und weitere Abklärungen anordnen könne. In der reglementarischen Bestimmung werde weiter festgehalten, dass lediglich die Minimalleistungen garantiert seien und der Gesundheitsvorbehalt die überobligatorischen Leistungen betreffe. Im Reglement sei somit klar statuiert, dass bei Gesundheitsvorbehalten infolge bestehender Krankheiten der Ausschluss der überobligatorischen Leistungen erfolge und dass sie im Falle eines Gesundheitsvorbehaltes lediglich die gesetzlichen Minimalleistungen erbringe.
Anzuzeigen seien alle erheblichen Gefahrstatsachen, somit alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fielen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können. Dazu habe die Angabe der erheblichen Erkrankungen im Jahr 2004 und 2005 ohne Weiteres gehört, zumal diese zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars erst fünf beziehungsweise sechs Jahre zurückgelegen hatten und im Mai 2010 erneut ein Rezidiv aufgetreten sei.
Der Anspruch auf die Berufsinvalidenrente setze ohnehin voraus, dass ein Versicherter invaliditätshalber aus dem Amt scheide und dass das dabei vorausgesetzte Verfahren der Entlassung invaliditätshalber eingehalten werde. Indem der Kläger per Ende April 2013 selbst gekündigt habe, habe er auf die Lohnfortzahlung, das weitere Verfahren und die Entlassung invaliditätshalber verzichtet. Es bestehe daher unabhängig von einer Anzeigepflichtverletzung kein Anspruch auf Berufsinvalidenrenten. Die Stadt Y.___ gewähre grosszügige Lohnfortzahlungen und lasse die Lohnfortzahlung keineswegs durch die Pensionskasse versichern (Urk. 8, Urk. 23 und Urk. 44).
2.
2.1 Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge Gesundheitsvorbehalte ausgeschlossen sind, dürfen die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 331c des Obligationenrechts (OR) im weitergehenden Vorsorgebereich und im ausserobligatorischen Vorsorgebereich für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anbringen, welcher höchstens fünf Jahre dauern darf (vgl. Walser in: Schneider/Geiser/Gächter, Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung [BVG] und FZG, N. 1 ff. zu Art. 14 mit Hinweisen). Gemäss Art. 14 Abs. 1 FZG darf der Vorsorgeschutz, der mit der eingebrachten Austrittsleistung erworben wird, nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die Versicherten günstigere Bedingungen der neuen Vorsorgeeinrichtung gehen vor (Art. 14 Abs. 2 FZG).
2.2 Gesundheitsvorbehalte werden regelmässig ausgesprochen, nachdem die eintretende Person einen Gesundheitsfragebogen oder ein entsprechendes Anmeldeformular ausgefüllt hat (vgl. Walser, a.a.O., N. 10 zu Art. 14). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und/oder reglementarischen Normen. Falls derartige statutarische oder reglementarische Bestimmungen fehlen sollten, kommen subsidiär und analogieweise die Bestimmungen von Art. 4 ff. VVG zur Anwendung (vgl. beispielsweise BGE 134 III 511 E. 3.1).
2.3 Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragssteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2) Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3).
Gemäss Art. 6 Abs. 1 VVG ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen, wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Abs. 2 von Art. 6 VVG hält fest, dass das Kündigungsrecht vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, erlischt. Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Art. 6 Abs. 3 VVG).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zur verschwiegenen bzw. unrichtig angezeigten Gefahrstatsache nur für die Leistungsfreiheit der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 6 Abs. 3 VVG, nicht aber auch für die Zulässigkeit der Kündigung des Vorsorgevertrages gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 VVG erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2012 vom 11. Mai 2012; vgl. auch Hürzeler, Gesundheitsvorbehalte und Anzeigepflichtverletzungen in der beruflichen Vorsorge in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 235)
3.
3.1 Der Kläger füllte am 17. Mai 2010 eine Gesundheitserklärung zuhanden der Beklagten aus (Urk. 9/1). In dieser Gesundheitserklärung wurde ihm unter anderem die Frage gestellt: „Haben Sie in den letzten 10 Jahren einen Arzt oder einen Facharzt/Therapeuten aufgesucht oder sind Sie von einem Arzt oder Facharzt/Therapeuten untersucht oder behandelt worden? (Erkältungskrankheiten, Rachenentzündungen, vorübergehende Infektionen, übliche Kinderkrankheiten und Vorsorgeuntersuchungen müssen nicht angegeben werden.)“ Der Kläger kreuzte „Nein“ an.
Die Beklagte erklärte mit Schreiben an den Kläger vom 19. März 2014 (Urk. 9/2), eingegangen am 20. März 2014, dass sie vom Vertrag infolge Verletzung der Anzeigepflicht zurücktrete. Sie habe durch den Bericht von Dr. B.___ vom A.___ vom 10. Januar 2014 erfahren, dass er einen Aufenthalt in der Klinik C.___ wegen Angst- und Panikzuständen im Jahr 2004 sowie eine EBV-Infektion im Jahr 2005, welche im Mai 2010 zu einem Rezidiv geführt habe, auf der Gesundheitsklärung nicht angegeben habe. Aufgrund der Anzeigepflichtverletzung seien Leistungen aus der überobligatorischen Versicherung ausgeschlossen (Art. 5.4 ihres Reglements).
3.2 Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 10. Januar 2014 (Urk. 40/34 = Urk. 2/4):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), bestehend seit 2011
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), bestehend seit 2004
- Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1), bestehend seit 2011
- Verdacht auf ICD-10 G93.3 chronisches Müdigkeitssyndrom, postviral nach EBV-Infektion, bestehend seit 2005
Er attestierte dem Kläger seit 7. Januar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erklärte, rückblickend berichte der Kläger, dass es ihm bereits im Mai 2010 nicht gut gegangen sei, im Anschluss an ein Rezidiv EBV (erstmalige Infektion 2005) mit verminderter Belastbarkeit und Antriebsstörungen. Er habe damals vom Hausarzt Surmontil 25 mg zum Schlafen erhalten. Damit hätte sich der Zustand leicht gebessert. Er habe das Medikament zwischenzeitlich abgesetzt und nehme es nun seit zwei Wochen wieder ein. Die vorbestehenden Schlafstörungen hätten sich leicht gebessert, ebenso der vorbestehende Tinnitus. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Kläger vom 12. April bis 9. Mai 2004 in der Klinik C.___ in stationärer Behandlung gestanden habe. Grund dafür seien Angst- und Panikstzustände gewesen. Zu dieser Zeit habe auch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Kokain sowie eine depressive Symptomatik bestanden und es sei eine medikamentöse Therapie mit Surmontil 50mg erfolgt.
3.3 Gemäss Art. 5.4 des Reglements der Beklagten hat der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Aufnahme in die Pensionskasse auf einem besonderen Formular Angaben über seinen Gesundheitszustand abzugeben. Der Pensionskasse ist Einsicht in eine von ihr angeordnete Gesundheitsprüfung zu gewähren; sie kann zusätzliche Abklärungen verlangen. Ein allfälliger Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen ist dem Versicherten unter Einräumung einer 30tägigen Rekursfrist schriftlich mitzuteilen. Die Leistungen gemäss BVG sind garantiert; die Bestimmungen über Vorbehalte gemäss FZG sind zu beachten (Urk. 10/12 S. 4).
Das Reglement der Beklagten hält somit fest, dass die Beklagte berechtigt ist, gestützt auf eine Gesundheitsprüfung gesundheitliche Vorbehalte anzubringen. Es enthält hingegen keine konkrete Bestimmungen der Folgen einer Anzeigepflichtverletzung. Wie dargelegt (E. 2.2) kommen beim Fehlen von statutarischen oder reglementarischen Bestimmungen über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung grundsätzlich subsidiär und analogieweise die Bestimmungen von Art. 4 ff. VVG zur Anwendung, woraus sich ergibt, dass die Vorsorgeeinrichtung vom Vertrag zurücktreten darf (E. 2.3). Dieses Rücktrittsrecht muss unabhängig davon gelten, ob die Leistungen der weitergehenden Vorsorge auf Vertrag oder aufgrund eines öffentlichrechtlichen Vorsorgeverhältnisses auf Gesetz beruhen, kann doch einzig durch einen Rücktritt eine ungerechtfertigte Besserstellung von Versicherten, welche ihre Anzeigepflicht verletzen, im Vergleich zu Versicherten, welche diese erfüllen und deshalb nur unter Vorbehalt in die Vorsorgeeinrichtung aufgenommen wurden, vermieden werden (vgl. BGE 130 V 9 E. 5.1; vgl. auch BGE 119 V 283 E. 4).
3.4 Die von der Beklagten als unrichtig beantwortet monierte Frage (vgl. E. 3.1) war hinreichend klar, wurde doch konkret nach Arztbesuchen oder ärztlichen Therapien gefragt, während mittels entsprechender Beispiele festgehalten wurde, welche Arztbesuche nicht zu deklarieren waren. Nachdem Bagatellerkrankungen von der Anzeigepflicht ausdrücklich ausgenommen waren, musste der Kläger erkennen, dass sich die Frage auf den Untersuch bzw. die Therapie ernsthafterer Gesundheitsstörungen und damit unzweideutig auch auf einen stationären Aufenthalt in einer Klinik bezog. Entgegen dem Vorbringen des Klägers (vgl. E. 1.1; Urk. 15 S. 4) ist sodann die zeitliche Dimension der gestellten Frage von zehn Jahren nicht zu beanstanden. In dem vom Kläger zitieren Urteil BGE 134 III 511 beanstandete das Bundesgericht nicht die zeitliche Dimension der Frage, sondern den Begriff „Krankheiten“. Im Urteil 9C_671/2008 vom 6. März 2009 qualifizierte das Bundesgericht Fragen, welche sich auf die letzten zehn Jahre bezogen, ausdrücklich als zulässig (vgl. E. 3.4.3).
3.5 Unbestrittenermassen brachte keine vorgängige Vorsorgeeinrichtung betreffend den Kläger einen Vorbehalt an. Es besteht daher kein Anlass, eine bereits abgelaufene Zeit eines Vorbehalts anzurechnen. Entgegen den Vorbringen des Klägers (E. 2.1, Urk. 15 S. 5) besteht auch kein Raum dafür, einen virtuellen Vorbehalt anzurechnen, beginnt die Laufzeit eines gesundheitlichen Vorbehalts doch grundsätzlich mit dem Eintritt der versicherten Person in die Vorsorgeeinrichtung bzw. mit demjenigen der für den Gesundheitsvorbehalt ausschlaggebenden Leistungserhöhung (vgl. Hürzeler, a.a.O., S. 219). Etwas anderes ergibt sich weder aus Art. 14 Abs. 2 FZG noch aus Art. 331c OR.
3.6 Die Beklagte brachte vor, dass sie erst durch den Bericht von Dr. B.___ vom A.___ vom 10. Januar 2014 Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung erhalten habe (vgl. E. 1.2).
Dieser Bericht wurde vom Kläger als Klagebeilage im vorliegenden Verfahren eingereicht (Urk. 2/4) und in der Folge mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (Urk. 4) am 3. März 2014 der Beklagten zugestellt (Urk. 5). Die Rücktrittserklärung der Beklagten ging am 20. März 2014 beim Kläger ein (Urk. 9/2) und erfolgte somit innerhalb der vierwöchigen Frist gemäss Art. 6 Abs. 2 VVG. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte vor der gerichtlichen Zustellung des Berichts von Dr. B.___ vom 10. Januar 2014 Kenntnis von diesem Bericht bzw. dem Aufenthalt des Klägers in der Klinik C.___ im Jahr 2004 und der EBV-Erkrankung erlangt hatte. So geht aus den beigezogenen invalidenversicherungsrechtlichen Akten hervor, dass der Beklagten am 7. November 2013 Akteneinsicht gewährt wurde (Urk. 40/31), in der Folge jedoch bis am 3. März 2014, das heisst bis zum Zeitpunkt, in welchem der Bericht des A.___ der Beklagten vom Gericht zugestellt wurde, keine Aktenzustellung mehr erfolgte. Aus den bis am 7. November 2013 bei der IVStelle aktenkundigen Unterlagen (Urk. 40/1-30) gehen keine Hinweise auf einen Klinikaufenthalt oder eine Erkrankung des Klägers bis zum Zeitpunkt des Ausfüllens der Gesundheitserklärung hervor. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte ihren Vertragsrücktritt innert Frist erklärte.
3.7 Der Kläger gab auf der Gesundheitserklärung zuhanden der Beklagten weder seinen Aufenthalt in der Klinik C.___ vom 12. April bis 9. Mai 2004 noch seine EBV-Infektion an (vgl. Urk. 9/1). Die Nichtangabe der EBV-Infektion kann dem Kläger nicht zu Vorwurf gemacht werden, handelt es sich hierbei doch grundsätzlich um eine vorübergehende Infektion, welche gemäss Gesundheitserklärung nicht anzugeben war.
Der stationäre Aufenthalt in der Klinik C.___ wäre vom Kläger hingegen anzugeben gewesen. Dieser Aufenthalt fand rund sechs Jahre vor Abgabe der Gesundheitserklärung statt. Durch die gestellte Frage war auch ein Aufenthalt in einer Klinik abgedeckt, wurde dadurch doch auch ein Arzt „aufgesucht“ und fand eine Behandlung durch einen Arzt statt (vgl. Einwand des Klägers, Urk. 15 S. 4 f.; sowie vorstehende E. 3.4). Der Kläger verletzte somit seine Anzeigepflicht.
3.8 Aus den von der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogenen Akten (Urk. 40/1-99) geht hervor, dass dem Kläger von den behandelnden Ärzten im Wesentlichen aus psychischen Gründen eine 100 % Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde und er bei seiner Anmeldung zum Leistungsbezug ebenfalls eine psychisch bedingte Einschränkung (Burnout) geltend machte (Urk. 40/1). So diagnostizierten Dr. D.___, Leitender Arzt Privatstationen, und dipl.-psych. E.___, Fallführender Psychologe, vom A.___, nachdem sich der Kläger vom 12. Januar bis 27. Februar 2015 erneut bei ihnen in stationärer Behandlung befunden hatte, mit Bericht an die IV-Stelle vom 7. September 2015:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), Erstmanifestation 2004, aktuelle Episode seit 2013
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Entwicklung seit Adoleszenz
- Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1), bestehend seit 2011
Die Fachpersonen führten aus, die Angst- und Paniksymptome, die 2004 und erneut 2014 zur Diagnose „Agoraphobie mit Panikstörung“ (ICD-10 F40.01) geführt hätten, seien ätiologisch und syndromatisch im Kontext der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) anzusiedeln. Die Kriterien für die Differentialdiagnose ICD-10 F62.0 „andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung“ seien faktisch erfüllt. Bei der Diagnose ICD-10 F62.0 werde allerdings eine Irreversibilität der Symptomatik angenommen, die erst nach Abschluss der PTSD-Behandlung verlässlich beurteilt werden könne. Die vom ambulanten Vorbehandler separat aufgeführte Diagnose „chronisches Erschöpfungssyndrom nach EBV-Erkrankung“ ICD-10 G93.3 sei angesichts der Überschneidung der Symptomatik mit dem salient depressiven Zustandsbild bezüglich ihrer aktuellen Relevanz fraglich (Urk. 40/95).
Aus den Ausführungen von Dr. D.___ und dipl.-psych. E.___ geht, wie auch aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 10. Januar 2014 hervor, dass im Wesentlichen die gleichen psychischen Beschwerden die ab 7. Januar 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit begründeten, welche bereits zum Aufenthalt in der Klinik C.___ im Jahr 2004 geführt hatten. So kam es betreffend rezidivierende depressive Störung im Jahr 2004 zur Erstmanifestation. Die Angst- und Paniksymptome bestehen ebenfalls seit dem Jahr 2004 (vgl. 3.2) und sind gemäss Einschätzung von Dr. D.___ und dipl.-psych. E.___ im Kontext einer posttraumatischen Belastungsstörung anzusiedeln, welche ihrerseits auf schwerwiegende Traumatisierungen in der Jugend und Kindheit zurückzuführen sei (vgl. Urk. 40/95/3).
3.9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin berechtigt war, aufgrund des Verschweigens des Aufenthaltes in der Klinik C.___ durch den Kläger vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückzutreten. Nachdem dieser Rücktritt rechtzeitig und formgültig erfolgte (vgl. Hürzeler, a.o.O., S. 237 f.), es sich sowohl bei den Berufsinvalidenleistungen (Art. 14.1 bis Art. 14.6 des Reglements der Beklagten; Urk. 10/12) wie auch bei den Überbrückungszuschüssen (Art. 15 des Reglements der Beklagten, Urk. 10/12) um überobligatorische Leistungen handelt und ein - allfälliger (vgl. E. 3.8) - Schadenseintritt nachweislich durch die nicht angezeigte erhebliche Gefahrenstatsache beeinflusst worden ist (vgl. E. 2.3), ist die Klägerin nicht zur Leistung von Berufsinvalidenleistungen und Überbrückungszuschüssen verpflichtet.
4. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Kläger überhaupt Leistungen aus überobligatorischem Vorsorgeverhältnis zustünden, ist die Klage doch so oder anders abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler