Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2014.00019 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 25. November 2016
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Junker
Gloor & Partner
General Wille-Strasse 351, 8706 Meilen
gegen
Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Eingabe vom 24. März 2014 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Swiss Life AG mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Es sei festzustellen, dass die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens an Y.___, Freizügigkeitspolice E.___, vom 1. Juni 2012 ungültig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 FZG sei.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 236'370.00 zuzüglich Zins von 5% seit 1. Juni 2012 auf ein auf die Klägerin lautendes Freizügigkeitskonto zu bezahlen.
3. Es seien die Akten des Scheidungsverfahrens Geschäfts-Nr. FE110084 des Bezirksgerichts Z.___ beizuziehen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten."
1.2 Hintergrund der Klage bildet das Scheidungsverfahren zwischen der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann, Y.___. Im Rahmen der Scheidungsverhandlungen ergab sich, dass das Freizügigkeitskonto von Y.___ bei der Beklagten mit einem Wert von Fr. 236'370.-- bereits per 1. Juni 2012 für den Erwerb von Wohneigentum in A.___ vollständig bezogen und aufgelöst worden war (Urk. 2/2). Die Klägerin machte geltend, sie habe einer Auszahlung nie zugestimmt und sei auch nie darüber informiert worden (vgl. Urk. 1 S. 2 f.). Das Bezirksgericht Z.___ verpflichtete Y.___ in der Folge zur Zahlung von Fr. 172'198.95 auf ein Freizügigkeitskonto der Klägerin (Urteil vom 15. Januar 2014, Urk. 15/10 S. 4 ff. Dispositivziffer 4). Auf Berufung hin hob das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) Dispositivziffer 4 des bezirksgerichtlichen Urteils auf, wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück und wies es zugleich an, das Verfahren zu sistieren, bis das hiesige Gericht über die Rechtmässigkeit der Barauszahlung rechtskräftig entschieden habe (Urk. 15/10, Beschluss des Obergerichts vom 20. Juni 2014 E. II.3. S. 14 und Dispositivziffer 1 S. 20). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 sistierte das Bezirksgericht Z.___ das Verfahren bis zum Abschluss des vorliegenden Prozesses (Urk. 15/11).
1.3 Im Weiteren erhob die Klägerin am 21. Mai 2013 bei der Staatsanwaltschaft B.___ Strafanzeige gegen Y.___ wegen Verdachts auf Betrug, Urkundenfälschung etc. (Urk. 2/6). Im Rahmen dieses Strafverfahrens liess die Staatsanwaltschaft zur Echtheit der Unterschrift auf dem (bei der Beklagten nur noch in Kopie vorhandenen) Formular "Erklärung zu Renovations-/Umbaufinanzierungsvorhaben" beim C.___ ein Handschriftengutachten erstellen. Das Strafverfahren endete mit einem Freispruch für Y.___ (Urteil des Bezirksgerichts D.___, 1. Abteilung, vom 14. April 2015 (Urk. 15/12; nachfolgend: Strafurteil).
2. Mit Klageantwort vom 19. August 2014 (Urk. 8) ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage und beantragte gleichzeitig, das Verfahren sei bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen Y.___ zu sistieren. Die Klägerin nahm zum Sistierungsantrag der Beklagten in ablehnendem Sinn Stellung (Stellungnahme vom 5. November 2014, Urk. 12). Auf Nachfrage des Gerichts (vgl. Urk. 13) reichte die Klägerin am 8. Dezember 2015 (Urk. 14) die Beschlüsse des Obergerichts vom 20. Juni 2014 (Urk. 15/10), die Verfügung des Bezirksgerichts Z.___ vom 7. Oktober 2014 (Urk. 15/11) und das bereits erwähnte Strafurteil des Bezirksgerichts D.___ vom 14. April 2015 (Urk. 15/12) ein. Zum Strafurteil nahm die Beklagte am 24. Juni 2016 Stellung, wobei sie an ihren bisherigen Anträgen festhielt (Urk. 19). Ebenso die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2016 (Urk. 22; der Beklagten zugestellt am 1. September 2016, Urk. 23).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Rechtsbegehren der Klägerin enthält in Ziffer 1 einerseits ein Feststellungsbegehren (Ungültigerklärung der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens an Y.___), andererseits in Ziffer 2 ein Forderungsbegehren (Zahlung von Fr. 236'370.-- an die Klägerin).
1.2 Im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bildet u.a. ebenfalls Sachurteilsvoraussetzung, dass die klagende Partei an dem von ihr gestellten Rechtsbegehren ein Rechtsschutzin-teresse hat. Wird ein Feststellungsbegehren gestellt, kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein schutz-würdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Fest-stellung hat, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen; nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Interesse in diesem Sinne gegeben ist, sind Feststellungsbegehren im Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG zulässig. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheides fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 128 V 41 E. 3a mit weiteren Hinweisen).
1.3 Im Rahmen des zur Zeit sistierten Scheidungsverfahrens zwischen X.___ (hier Klägerin) und Y.___ beim Bezirksgericht Z.___ sind die teilungspflichtigen Vorsorgebestandteile bzw. deren Höhe strittig. Solange Unklarheit darüber besteht, welche Vorsorgeguthaben seitens Y.___ anzurechnen sind, kann das Scheidungsgericht keinen Vorsorgeausgleich durchführen. Das bedeutet, dass die mit Ziffer 2 des Rechtsbegehrens erhobene Forderungsklage nicht im vorliegenden vorsorgerechtlichen Verfahren, sondern später im wiederaufzunehmenden Scheidungsverfahren zu beurteilen ist. Je nach dem, ob die Beklagte die Auszahlung an Y.___ zu Recht oder zu Unrecht vorgenommen hat, ist das Guthaben im Rahmen des Vorsorgeausgleichs nach Art. 22 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) zu teilen oder es ist eine gemäss Art. 124 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) festzusetzende Entschädigung zuzusprechen (vgl. Beschluss des Obergerichts vom 20. Juni 2014, Urk. 15/10 S. 12 f.).
Damit ist das Klagebegehren Ziffer 1 als Feststellungsbegehren entgegenzunehmen und zu beurteilen, während auf die Forderungsklage gemäss Ziffer 2 des Rechtsbegehrens nicht einzutreten ist.
2. Unbestritten ist, dass das gesamte Freizügigkeitsguthaben von Y.___ bei der Beklagten in drei Tranchen zwischen 11. Juni und 17. Juli 2012 zum Erwerb von Wohneigentum gemäss Art. 30c BVG ausbezahlt und die Police aufgelöst wurde (Urk. 2/2 und Urk. 8 S. 3).
Die Klägerin bestreitet indessen, als Ehegatte die gemäss Art. 30c Abs. 5 BVG für den Vorbezug erforderliche schriftliche Zustimmung gegeben zu haben. Über die Auszahlung sei sie erstmals am 2. April 2013 informiert worden (Urk. 1 S. 3). Die Klägerin wirft der Beklagten eine gravierende Verletzung der Sorgfaltspflicht vor, indem sie die Rechtmässigkeit der Auszahlung an Y.___ nie überprüft habe. Die Beklagte habe den Beweis für eine gültige Zahlung zu erbringen, was ihr bis anhin nicht gelungen sei.
Demgegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, die Frage der Sorgfalts-pflichtverletzung stelle sich gar nicht. Das Strafverfahren habe ergeben, dass die Unterschrift mit überwiegender Wahrscheinlichkeit echt sei. Eine Kopiermon-tage - welche auch das Handschriftengutachten nicht ausschliesse - komme in-dessen nicht in Betracht, da die Beklagte dies bei der Entgegennahme gesehen hätte (Urk. 19 S. 3).
3. Zu prüfen ist somit einzig, ob die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens an Y.___ gültig erfolgte oder nicht. Dies hängt massgeblich davon ab, ob das Formular "Erklärung zu Renovations-/Umbauvorhaben" der Beklagten (Urk. 2/5) von der Klägerin eigenhändig unterzeichnet wurde oder ob die Unterschrift manipuliert (gefälscht, kopiert, gescannt) wurde.
3.1 Fest steht, dass die Beklagte nicht mehr über das Original des Formulars "Erklärung zu Renovations-/Umbauvorhaben" verfügt. Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte sie unter Hinweis auf Art. 27i Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), sie sei nicht zur Aufbewahrung des Originals verpflichtet und habe dieses sechs Monate nach der elektronischen Speicherung vernichtet (Urk. 15/12 S. 22 Ziffer 6.2). Das im Rahmen des Strafverfahrens erstellte Handschriftengutachten ist im Strafurteil teilweise wiedergegeben (Urk. 15/12 S. 22 Ziffer 6.3). Danach hätten die von den Gutachtern erhobenen graphischen Befunde fast ausschliesslich übereinstimmende Schriftmerkmale zu den Vergleichsunterschriften der Klägerin ergeben, was unter der Fälschungshypothese nicht zu erwarten wäre. Allerdings würden die Gutachter einräumen, dass das fragliche Dokument nur in Kopie vorliege, weshalb eine Kopiermontage nicht ausgeschlossen werden könne und daher eine schlüssige Aussage zur Echtheit der Unterschrift nicht möglich sei. Das Gericht würdigte das Gutachten dahingehend, als es sich wohl um eine originale Unterschrift der Klägerin handeln könnte, denkbar sei aber, dass diese vom Beschuldigten (Y.___) mittels Scan oder Kopie in das Dokument eingefügt und der Beklagten somit keine Originalunterschrift eingereicht wurde. Alles in Allem sei festzuhalten, dass das Gutachten weder die These der Klägerin (Unterschrift gefälscht) noch diejenige des Beschuldigten (Originalunterschrift der Klägerin) zu stützen vermöge (Urk. 15/12 S. 27 Ziffer 7.4). Dieses Beweisergebnis korrespondiert mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es - gestützt auf die einschlägige forensische Literatur - allgemein anerkannt sei, dass nur die am Original erhobenen Befunde eine positive Urheberschaftsaussage begründen könnten und der Nachweis der Echtheit einer Fotokopie nicht möglich sei. Die Erkenntnismöglichkeiten bei der Begutachtung von Nicht-Originalen beschränkten sich auf eine "Tendenzaussage", welche dem Beweismass nicht genüge (Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2014 vom 31. August 2015 E. 6.1.2).
3.2 Dessenungeachtet behauptet die Beklagte, die Unterschrift auf dem Formular für den WEF-Vorbezug sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit echt. Denn sie habe ja eine Originalunterschrift erhalten und diese dann eingescannt. Wäre die Originalunterschrift hineinkopiert worden, hätte sie dies bei der Entgegennahme gesehen. Wenn die Beklagte mit dem Verweis auf die eigene Wahrnehmung die strittige Echtheit der Unterschrift belegen will, kommt dies einem Zirkelschluss gleich, der selbstredend als Beweis nicht taugt.
4. Die Beklagte stellt sich zudem auf den Standpunkt, soweit die Klägerin behaupte, die Unterschrift sei in das Dokument hineinkopiert worden, sei sie dafür beweispflichtig. Damit stellt sich die Frage nach den Folgen der Beweislosigkeit.
4.1 Der im Sozialversicherungsprozess herrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).
4.2 Nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Dementsprechend trägt hier die Beklagte die Beweislast für die Echtheit der Unterschrift der Klägerin auf dem Formular "Erklärung zu Renovations-/Umbauvorhaben" vom 30. April 2012, weil sie sich auf diese für die befreiende Wirkung ihrer Auszahlung beruft. Kann sie diesen Beweis nicht erbringen, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Nachdem die "Beweisvereitelung" von der Beklagten selber zu verantworten ist, woran die Befugnis zur elektronischen Aktenaufbewahrung nichts ändert, verbleibt für eine Umkehr der Beweislast kein Raum (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2014 vom 31. August 2015 E. 6.3.2 und E. 6.3.4 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beklagte aus dem Umstand, dass Y.___ vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung freigesprochen wurde. Nach ständiger Praxis ist der Sozialversicherungsrichter weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafrichters gebunden. Er weicht aber von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafrichters nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumption nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 111 V 172 E. 5a). Insbesondere ist auf die nicht identischen Beweismasse im Strafrecht bzw. im Sozialversicherungsrecht hinzuweisen. Während im Strafprozess zugunsten der beschuldigten Person zu entscheiden ist, wenn bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, was insbesondere bei Indizienprozessen von Bedeutung ist ("in dubio pro reo"; vgl. Art. 10 Abs. 3 der Strafprozessordnung [StPO] und Franz Riklin, OFK-StPO, 2014, Art. 10 N 8 f.), gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen). Entgegen der Interpretation des Strafurteils durch die Beklagte (vgl. Urk. 19 S. 3) hat das Strafgericht eine Fälschung nicht ausgeschlossen, sondern es musste Y.___ nach der erwähnten strafrechtlichen Beweisregel freisprechen, weil es den angeklagten Sachverhalt nicht als rechtsgenüglich erstellt erachtete (vgl. Urk. 15/12 S. 29).
5. Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Beklagte als beweisbelastete Partei die Echtheit der Unterschrift der Klägerin unter das Formular "Erklärung zu Renovations-/Umbauvorhaben" vom 30. April 2012 nicht zu beweisen vermag. Sie hat demnach die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vorstehend E. 3.2).
Damit ist festzustellen, dass die Beklagte das Freizügigkeitsguthaben von Y.___ aus der Police Nr. E.___ zu Unrecht ausbezahlt hat. Im Übrigen ist auf die Klage nicht einzutreten.
6. Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (Abs. 1). Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (Abs. 3). Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (Abs. 2).
Die anwaltlich vertretene Klägerin obsiegt nicht in vollem Umfang, weshalb ihr eine reduzierte Prozessentschädigung zusteht. Diese ist ermessensweise auf Fr. 2‘000.— (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Beklagte das Freizügigkeitsguthaben von Y.___ aus der Police Nr. E.___ zu Unrecht ausbezahlt hat. Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von
Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Rahel Junker
- Swiss Life AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli