Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00021




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 17. Mai 2016

in Sachen

Sammelstiftung Vita

c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

Austrasse 46, 8045 Zürich

Klägerin und Widerbeklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Bayerdörfer

Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal


gegen


X.___


Beklagter und Widerkläger


vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich





Sachverhalt:

1.

1.1    Gemäss dem von der Sammelstiftung Vita ins Recht gelegten und von X.___ hinsichtlich der verurkundeten Angaben nicht substantiiert bestrittenen Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons Zürich vom 4. Juni 2014 (Urk. 13/2) hatte X.___ seit 1997 bis zur Löschung der Firma am 4. Dezember 2012 unter der Firma Y.___, an der Z.___ in 8045 Zürich einen Betrieb zur Ausführung von Architekturaufträgen und Bauführungen geführt (Urk. 13/2). Gemäss den ebenfalls von der Sammelstiftung Vita ins Recht gelegten und von X.___ unterschriebenen Jahresabrechnungen zu Händen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für die Jahre 2005 bis 2008 war der Betrieb in diesen Jahren zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der registrierten Vorsorgeeinrichtung „Zürich“ bzw. „Zürich/Vita“ angeschlossen und hatte zwei bis drei Personen - unter ihnen A.___ - mit AHV-pflichtigen Lohnsummen von mehr als Fr. 30‘000.-- beschäftigt (Urk. 13/8-11).

1.2    Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 war die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG namens und im Auftrag der Sammelstiftung Vita an Y.___, gelangt und hatte ihm mitgeteilt, dass A.___ rückwirkend für die Zeit ihrer Anstellung vom 1. Januar 2005 bis zum 30. November 2008 bei Y.___, entsprechend den gegenüber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Löhnen als Versicherte des Anschlussvertrags der Firma Y.___, bei der Sammelstiftung Vita erfasst worden sei und dass er als Arbeitgeber für die berufliche Vorsorge von A.___ ge-
mäss besagtem Anschlussvertrag - unter Erlass von Risikoprämien von ca. Fr. 4‘400.-- und Verwaltungskosten von ca. Fr. 1‘300.-- - Beiträge, Kosten und Zinsen (bis 30. Oktober 2012) in Höhe von Fr. 20‘118.95 schulde (Urk. 13/13).

    Am 1. Februar 2013 bezifferte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG die Forderung der Sammelstiftung Vita aus dem Anschlussvertrag der Firma Y.___, per 31. Dezember 2012 auf Fr. 20‘334.70 (Urk. 2/12).

    Diesen Betrag, zuzüglich Zins in Höhe von Fr. 335.85 bis 30. Juni 2013 und Fr. 300.-- Betreibungsspesen nebst 5 % Zins ab 1. Juli 2013 setzte die Sammelstiftung Vita mit Zahlungsbefehl vom 21. August 2013 in Betreibung. Am 26. August 2013 wurde der Zahlungsbefehl dem Betriebenen zugestellt; dieser erhob Rechtsvorschlag ohne Grundangabe (Urk. 2/15).


2.

2.1    Am 25. März 2014 erhob die Sammelstiftung Vita Klage gegen X.___ mit dem Rechtsbegehren, es sei dieser unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu seinen Lasten zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 20‘334.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2013 und Fr. 335.85 Zins bis 30. Juni 2013, abzüglich Fr. 7‘377.80 Teilzahlung per 3. Oktober 2013, zuzüglich Betreibungsspesen zu bezahlen und es sei der in der Betreibung Nr. B.___ des Betreibungsamtes Zürich erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen (Urk. 1 S. 2).

2.2    In seiner Klageantwort vom 8. Mai 2014 beantragte der Beklagte, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen. Sodann erhob der Beklagte Widerklage mit dem Rechtsbegehren, es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten Fr. 7‘377.80 samt Zins zu 5 % seit 3. Oktober 2013 zu bezahlen (Urk. 5 S. 2).

2.3

2.3.1    In dem vom Gericht mit Verfügung vom 13. Mai 2014 (Urk. 8) angeordneten zweiten Schriftenwechsel modifizierte die Klägerin (und Widerbeklagte) mit der Replik vom 28. Juli 2014 ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass sie die in der Klageschrift unbeziffert gebliebenen „Betreibungsspesen“ mit Fr. 403.-- (entsprechend Fr. 300.-- Betreibungsspesen gemäss Zahlungsbefehl vom 21. August 2013 und Fr. 103.-- Kosten ebendieses Zahlungsbefehls) bezifferte und die Zinsforderung entsprechend der von ihr anerkannten Teilzahlung vom 3. Oktober 2013 differenzierte. Sodann präzisierte die Klägerin, dass sie Rechtsöffnung nur soweit verlange, als die in Betreibung gesetzte Forderung durch die Teilzahlung noch nicht erfüllt sei. Ferner verlangte sie Abweisung der Widerklage (Urk. 12 S. 2).

2.3.2    Der Beklagte (und Widerkläger) hielt duplicando am 13. November 2014 an seinen Klageantwort- und Widerklageanträgen vom 8. Mai 2014 fest (Urk. 18 S. 2).

2.3.3    Am 17. November 2014 wurde die Duplik der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG).

1.2    Soweit der rechtskundig vertretene Beklagte das angerufene Gericht für unzuständig hält, weil er zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Kanton Zürich weder Wohnsitz gehabt, noch einen Betrieb geführt habe (Urk. 5 S. 3 f. und Urk. 18 S. 5 f.) kann ihm nicht gefolgt werden.

    Die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeit wurde von dem für die Abfassung der Replik beigezogenen Rechtsvertreter der Klägerin zutreffend dargelegt (Urk. 12 S. 3). Darauf kann - um Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen werden.

1.3    Zu ergänzen ist: Entgegen der Behauptung des Beklagten betreffend einen angeblichen Wahlgerichtsstand am im Zeitpunkt der Klage aktuellen Ort des Betriebs (Urk. 18 S. 6), wollte der Gesetzgeber mit der Gerichtsstandsbestimmung von Art. 73 Abs. 3 BVG nicht Arbeitsgebern, welche ihrer vorsorgerechtlichen Versicherungs- und Beitragspflicht während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses nicht nachgekommen sind, die Möglichkeit einräumen, die nachträgliche gerichtliche Durchsetzung dieser Pflichten durch eine Betriebsverlegung oder -aufgabe zu erschweren. Gegenteils wollte der Gesetzgeber zum Schutz der zu versichernden Personen sicherstellen, dass der Ort des Betriebs im Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses ungeachtet allfälliger Betriebsverlegungen über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus ein zulässiger Gerichtsstand bleibt.


2.

2.1

2.1.1    Der Beklagte bemängelt, dass die Klägerin ihre Klageschrift auf vorgedrucktem Briefpapier der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG eingereicht hat und beantragt, die Abweisung der Klage, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG befugt sei, im vorliegenden Prozess für die Klägerin zu handeln (Urk. 5 S. 2 f. und Urk. 18 S. 4 f.).

2.1.2    Dazu ist - wie dies bereits die Klägerin replicando getan hat (Urk. 12 S. 2 f.) - festzuhalten, dass die im Rubrum der Klageschrift eindeutig identifizierbare Klägerin gar nie behauptet hat, sie werde durch die Zürich Versicherungs- Gesellschaft AG vertreten. Im Übrigen behauptet der Beklagte zu Recht nicht, dass die beiden in der Replikbeilage Urk. 13/1 als kollektiv für die Klägerin Zeichnungsberechtigte ausgewiesenen Unterzeichnerinnen der Klageschrift dazu nicht ermächtigt gewesen seien.

2.1.3    Weshalb die Verwendung von Briefpapier, welches die Verflechtung der Klägerin mit andern Teilen des Konzerns, welchem die Klägerin angehört, zeigt, verwirrlich“ (Urk. 18 S. 5) sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Aus Sicht des Gerichts ist nicht das Vorgehen der Klägerin verwirrlich, sondern stellt das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten einen mutwilligen Versuch dar, Verwirrung zu stiften.

2.2

2.2.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen den bundesrätlich festgelegten Grenzwert (vgl. Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2 in Verbindung mit Art. 9 BVG, in den Jahren 2005 - 2008 Fr. 19‘350.-- bzw. Fr. 19‘890.--) übersteigenden Jahreslohn beziehen, der obligatorischen Versicherung. Mit Art. 2 Abs. 4 BVG wurde dem Bundesrat unter anderem die Kompetenz erteilt, zu bestimmen, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 1j BVV 2 (ursprünglich Art. 1 BVV 2) Gebrauch gemacht, indem er unter anderem festlegte, dass „Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben“ (Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2) der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind.

2.2.2    Unter Bezugnahme auf diese Bestimmungen macht der Beklagte geltend, A.___ sei mit dem Lohn, für den AHV-Beiträge über die Abrechnungsnummer des Zürcher Architekturbetriebs des Beklagten abgerechnet wurden, gar nicht der berufsvorsorgerechtlichen Versicherungspflicht unterstanden, weil es sich dabei um Lohn aus einer nebenberuflichen Tätigkeit gehandelt habe und A.___ bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert gewesen sei (Urk. 5 S. 8).


2.2.3    Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, der vorliegende Fall könne geradezu als Muster für die Ausnahme von der Versicherungsunterstellung gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. c der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) angesehen werden (Urk. 5 S. 8 und Urk. 18 S. 10), unterstellt er dieser Verordnungsbestimmung jedoch einen Bedeutungsgehalt, der ihr im Lichte von Art. 76 Abs. 2 BVG offensichtlich nicht zukommen kann. Denn der Bundesrat wollte und durfte (da durch die Delegationsnorm von Art. 2 Abs. 4 BVG nicht gedeckt) ganz sicher nicht auf Verordnungsebene Arbeitgebern die Möglichkeit einräumen, sich ihrer Beitragspflicht (Art. 66 BVG) zu entziehen, indem sie ihre von Gesetzes wegen (Art. 2 Abs. 1 BVG) obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer einseitig als „nebenberuflich tätig“ im Sinne der bundesrätlichen Ausnahme (Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2) qualifizieren.

    Bei der Auslegung von Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 ist Folgendes zu beachten: Gemäss Art. 1j Abs. 4 BVV 2 können sich Arbeitnehmer, die nach Absatz 1 Buchstaben b und c der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, im Rahmen von Artikel 46 BVG versichern lassen. Art. 46 BVG besagt unter dem Titel ‚Erwerbstätigkeit im Dienste mehrerer Arbeitgeber‘, dass ein nicht obligatorisch versicherter Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn den vorerwähnten Grenzwert übersteigt, sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen kann, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen (Abs. 1). Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann er sich bei ihr, falls ihre reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen, oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeitgebern erhält (Abs. 2). Dem Arbeitnehmer, der Beiträge direkt an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt, schuldet jeder Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen. Die Höhe des Arbeitgeber-Beitrages ergibt sich aus einer Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung (Abs. 3). Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auf Begehren des Arbeitnehmers das Inkasso gegenüber den Arbeitgebern (Abs. 4).

    Aus dem Kontext der auszulegenden Verordnungsbestimmung ist ersichtlich, dass es bei Nichtunterstellung unter die gesetzliche Versicherungspflicht im Sinne von Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 darum geht, einem Arbeitnehmer, welcher im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht, die Gelegenheit einzuräumen, - soweit möglich - alle Löhne bei einer einzigen Vorsorgeeinrichtung zu versichern, damit der in der obligatorischen Versicherung zu berücksichtigende Grenzwert (siehe oben) nur einmal vom gesamten AHV-Bruttolohn abgezogen wird. Ob der im Dienste mehrerer Arbeitgeber stehende Arbeitnehmer dies (d.h. einen möglichst hohen vorsorgeversicherten Gesamtlohn) will oder nicht, unterliegt allein seiner Disposition. Arbeitgeber, welche ihm einen von Gesetzes wegen zu versichernden Lohn ausgezahlt haben, bleiben unabhängig davon, wie sich der Arbeitnehmer entscheidet, zur Bezahlung der Vorsorgebeiträge verpflichtet, welche auf den von ihnen ausbezahlten Lohn entfallen - entweder an die eigene Vorsorgeeinrichtung oder an diejenige eines anderen Arbeitgebers oder an die Auffangeinrichtung. Ein Arbeitgeber, welcher einen von Gesetzes wegen zu versichernden AHV-Lohn ausgezahlt hat, kann daher der Beitragsforderung seiner eigenen Vorsorgeeinrichtung nur den Nachweis entgegenhalten, dass er die betreffenden Beiträge bereits einer anderen Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat.

    Das hat der Beklagte aber weder vorprozessual getan, noch behauptet er prozessual, dies getan zu haben. Mit der blossen Behauptung, dass er nicht beitragspflichtig sei, weil es sich bei der bei ihm ausgeübten Tätigkeit um einen Nebenerwerb handle bzw. gehandelt habe und die betroffene Arbeitnehmerin anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert (gewesen) sei, ist er als Arbeitgeber, welcher einen gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG zu versichernden AHV-Lohn ausgezahlt hat, im berufsvorsorgerechtlichen Prozess um die Beitragsforderung seiner Vorsorgeeinrichtung von vorherein nicht zu hören.

2.2.4    Ebenso unbehelflich ist der beklagtische Einwand, dass A.___ keine oder kaum Arbeiten für seinen Zürcher Architekturbetrieb verrichtet habe und vor allem für die Erbringung privater Dienstleistungen entlöhnt worden sei (Urk. 5 S. 8 f.). Denn auch der Lohn für die Haushaltsarbeit von A.___ war obligatorisch zu versichern, und ob es sich dabei um Entgelt für betriebsnotwendige Arbeiten im Architekturbüro des Beklagten handelte oder nicht, mag allenfalls steuerrechtlich von Bedeutung sein. Vorsorgerechtlich ist entscheidend, dass der Beklagte A.___ in seinen AHV-Jahresabrechnungen als von seinem Zürcher Architekturbetrieb angestellte und durch den Anschlussvertrag dieses Betriebes bei der Klägerin vorsorgeversicherte Person deklarierte (Urk. 13/8-11). Dass der Beklagte sich für sein Hauspersonal einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hätte, ist nicht aktenkundig und macht der Beklagte auch nicht geltend. Im Übrigen ist in Bezug auf die vom Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen entlöhnter Haushaltsarbeit und Arbeit für den Architekturbetrieb auf das bereits unter vorstehender Erwägung 2.2.3 Gesagte zu verweisen. Der Beklagte könnte sich auch damit nicht seiner vorsorgerechtlichen Beitragspflicht entziehen.

2.3    Soweit der Beklagte in quantitativer Hinsicht wortreich bestreitet, dass zumindest die Risikoprämie, die Mutationsprämie und die ‚BVG-Zusatzkosten‘ rechtsgenüglich mit ihm vereinbart worden seien (Urk. 5 S. 7), verkennt er, dass die Höhe der Beiträge bzw. die Bestimmung der massgeblichen Faktoren für die Berechnung der Beiträge gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG in den reglementarischen Bestimmungen festgelegt werden, mithin nicht für jede in die Vorsorgeeinrichtung eintretende Person neu ausgehandelt werden müssen. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass auf alle bestehenden anwartschaftlichen Versicherungsverhältnisse die gleichen Prämientarife anwendbar seien (Urk. 12 S. 6).

    Dies wird vom Beklagten nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 18 S. 9). Er behauptet auch nicht, dass die Beiträge für seine anderen anwartschaftlich versicherten Arbeitnehmer nach anderen Faktoren berechnet worden seien, als diejenigen für die Versicherte A.___.

    Wenn aber vor A.___ bereits die Beiträge für andere anwartschaftlich versicherte Arbeitnehmer des Vorsorgewerks der Firma Y.___, aufgrund der gleichen Faktoren abgerechnet und bezahlt wurden, ist aber nicht ersichtlich - und es wird vom Beklagten auch nicht dargetan -, weshalb im Falle der verspätet abgerechneten A.___ die zuvor bestandene anschlussvertragliche Grundlage für die Berechnung der reglementarischen Beiträge hinfällig geworden sein sollte. Das Vorbringen, es fehle an einer vertraglichen Abmachung über die Berechnung der für A.___ zu bezahlenden Beiträge, ist ein venire contra factum proprium. Es wird durch das Akzeptieren der Beitragsberechnung für die anderen Versicherten des Vorsorgewerks auf der nämlichen vertraglichen Grundlage widerlegt.

2.4    Im Lichte der vorstehenden Erwägung 2.2.3 ist auch die unter Hinweis auf BGE 136 V 73 E. 4.1 und E. 4.2 erhobene Verjährungseinrede des Beklagten offensichtlich unbegründet. Denn anders als in dem dem angerufenen Bundesgerichtsurteil zugrundeliegenden Fall kann der Beitragsstatus der vom Beklagten gegenüber der AHV-Ausgleichskasse als Arbeitnehmerin deklarierten A.___ (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) nicht mehr fraglich sein und stellt deren Nichtanmeldung bei der Klägerin eine qualifizierte Meldepflichtverletzung im Sinne von BGE 136 V 73 E. 4.2 dar. Entscheidend für diese Qualifikation ist, dass es dem Arbeitgeber klarerweise nicht zusteht, darüber zu befinden, ob eine Ausnahme von der Versicherungsunterstellung im Sinne von Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 vorliegt oder nicht (vgl. E. 2.2.3). Anderenfalls könnte er sich - wie es der Beklagte im vorliegenden Fall versucht - mit der blossen Behauptung des Ausnahmetatbestandes seiner Beitragszahlungspflicht entziehen und liesse sich das Versicherungsobligatorium bei Teilzeit-Arbeitsverhältnissen nicht mehr durchsetzen (vgl. hierzu insbesondere BGE 136 V 390 E. 3.1).

2.5

2.5.1    Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beklagte verpflichtet war, A.___ bei der Klägerin als durch das Vorsorgewerk der Firma Y.___, berufsvorsorgeversicherte Arbeitnehmerin zu melden und auf der während der Dauer des Anstellungsverhältnisses von A.___ ausbezahlten AHV-pflichtigen Lohnsumme die von der Klägerin geforderten Vorsorgebeiträge zu bezahlen. Da der Beklagte A.___ unbestrittenermassen erst am 19. Juli 2012 als versicherte Person meldete (vgl. Urk. 13/5), war die Beitragsforderung der Klägerin im Zeitpunkt ihrer klageweisen Geltendmachung am 25. März 2014 (vgl. Urk. 1) noch nicht verjährt. Demzufolge ist die Klage zur Hauptsache unter Vormerknahme von der am 3. Oktober 2013 erfolgten Teilzahlung gutzuheissen und ist die diese Teilzahlung zurückfordernde Widerklage abzuweisen.

    Das Quantitativ der Beitragsausstände inkl. Verzinsung bis 30. Juni 2013 in Höhe von Fr. 20‘670.55 wurde durch die Klägerin ausgewiesen (vgl. Urk. 2/6) und vom Beklagten nicht substantiiert bestritten. Ferner ist eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- für das Betreibungsbegehren durch das Kostenreglement zum Anschlussvertrag (Urk. 2/1) ausgewiesen und die Teilzahlung des Beklagten vom 3. Oktober 2013 in Höhe von Fr. 7‘377.80 anerkannt (Urk. 1 S. 2 und Urk. 12 S. 2). Daraus ergibt sich eine per Datum der Einleitung der Betreibung (1. Juli 2013) bestandene verzugszinspflichtige Forderung der Klägerin in Höhe von Fr. 20‘970.55 (vgl. Urk. 2/15) sowie eine verzugszinspflichtige Restforderung von Fr. 13‘592.75 ab 4. Oktober 2013. 

2.5.2    In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht ist einerseits zu bemerken, dass für die von der Klägerin verlangte und in die Spruchkompetenz des Sozialversicherungsgerichts fallende Aufhebung des Rechtsvorschlags in der mit dem Zahlungsbefehl Nr. B.___ des Betreibungsamtes Zürich 3 vom 21. August 2013 (vgl. Urk. 2/15) eingeleiteten Betreibung allein der vom Gericht festzustellende Bestand (und Verzug) der eingeklagten Forderung massgebend ist. Ob - was der Beklagte bestreitet (vgl. Urk. 5 S. 10) - die Betreibung rechtsgültig erfolgte und die Klägerin sie mit dem vorliegenden Urteil fortsetzen kann, ist nicht vom Sozialversicherungsgericht zu entscheiden.

    Andererseits ist mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00 E. 5) festzuhalten, dass die eingeklagten Zahlungsbefehlskosten nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG).


3.

3.1    Gemäss § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Verfahren kostenlos, soweit dies von anderen Gesetzen so vorgeschrieben ist. Das Verfahren in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten ist in der Regel kostenlos (Art. 25 FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVG).

    Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann in kostenlosen Verfahren jedoch eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).

    Mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten ist einer Partei insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie unnötige Weiterungen verursacht, indem sie sich im oder vor dem Prozess widersprüchlich verhält (vgl. E. 2.3) oder indem sie versucht, Verwirrung zu stiften (vgl. E. 2.1).

    Dies rechtfertigt es, dem Beklagten in Anwendung von § 33 Abs. 2 GSVGer eine Gerichtskostenpauschale aufzuerlegen.

    Die Gerichtsgebühr ist im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 20‘000.-- nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und der Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, zu bemessen (§ 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). In Berücksichtigung der genannten Umstände ist die Gerichtsgebühr im vorliegenden Fall auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen.

3.2    Dem Ausgang des Prozesses und dem Antrag der Klägerin entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Parteikosten zu ersetzen (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Unter Berücksichtigung des doppelten Schriftenwechsels und des Beizugs eines externen Rechtsanwalts zur Replik rechtfertigt sich die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 2‘000.--.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage und Abweisung der Widerklage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 13‘592.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Oktober 2013 sowie Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 20‘970.55 für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 3. Oktober 2013 zu bezahlen, und es wird in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. B.___ des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 21. August 2013) aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.-- werden dem Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Manfred Bayerdörfer

- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstErnst