Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2014.00024 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 9. Juni 2016
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli
S-E-K Advokaten
Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld
gegen
AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Geiger
Stadthausstrasse 135, 8400 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 Der Y.___ Staatsangehörige X.___, geboren 1959, arbeitete ab Februar 2010 als Finanzbroker in Z.___ (vgl. Urk. 2/9 S. 1, 2, Urk. 2/12 S. 5). Er unterzeichnete am 15. Oktober 2010 den Antrag für eine gebundene Vorsorgeversicherung (Erwerbsunfähigkeits-Versicherung mit Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit) mit der AXA Leben AG (Urk. 2/27). Am 21. Oktober 2010 beantwortete er Fragen zum Gesundheitszustand (Urk. 11/7). Am 20. Dezember 2010 stellte die AXA Leben AG die Versicherungspolice aus, gemäss welcher bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit - nach einer Wartefrist von 24 Monaten - die Ausrichtung einer jährlichen Erwerbsunfähigkeitsrente bis zum 31. Oktober 2024 von Fr. 120‘000.-- sowie nach einer Wartefrist von 12 Monaten eine Prämienbefreiung vorgesehen war (Urk. 2/3).
1.2 Dem Versicherten wurde von seinem Hausarzt, Dr. med. A.___, Internist, B.___, aufgrund einer depressiven Episode und einer Anpassungsstörung seit 24. Oktober 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 16/47 S. 2). Am 6. Februar 2012 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons C.___ zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 16/55). Die IV-Stelle C.___ gewährte am 5. Juni 2014 Arbeitsvermittlung (Urk. 16/58). Sie teilte am 9. September 2014 sodann mit, dass sie die Kosten für einen Arbeitsversuch übernehme (Urk. 16/59).
1.3 Am 5. März 2012 teilte X.___ der AXA Leben AG mit, dass er erkrankt sei (vgl. Urk. 2/36), woraufhin er von der AXA Leben AG mit Schreiben vom 14. März 2012 aufgefordert wurde, das Meldeformular einzureichen (Urk. 11/3). In der Folge ersuchte er mit dem bei der AXA Leben AG am 4. Juli 2012 eingegangenen Meldeformular unter Hinweis auf eine seit 24. Oktober 2011 bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen „psychischer Erkrankung“ um Ausrichtung von Erwerbsunfähigkeitsleistungen (Urk. 2/4 S. 1, 2; vgl. Urk. 2/36). Die AXA Leben AG zog daraufhin insbesondere die IV-Akten des Versicherten bei und gab ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 2/18, Urk. 16/41). Am 16. Mai 2013 erkundigte sie sich bei der Krankenversicherung von X.___, der Bayrischen Beamtenkrankenkasse, ob bei ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Vertragsabschluss im Oktober 2010 gesundheitliche Einschränkungen bzw. Krankheiten oder sonstige Beschwerden bestanden hätten (Urk. 2/31). Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 teilte die Bayrischen Beamtenkrankenkasse die Behandlungen mit, für welche der Versicherte vom November 2003 bis Oktober 2010 bei ihr Rechnungen hat einreichen lassen (Urk. 2/32). Hernach kündigte die AXA Leben AG am 24. Juni 2013 den Versicherungsvertrag gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) mit der Begründung, es liege eine Anzeigepflichtverletzung (unkorrekte Antworten auf die Gesundheitsfragen) vor (Urk. 2/24). Mit der Kündigung des Versicherungsvertrags war der Versicherte nicht einverstanden (Urk. 2/35). Eine Einigung konnte in der Folge trotz kontrovers geführtem Briefwechsel nicht erzielt werden (vgl. Urk. 2/36-39).
2. Am 11. April 2014 erhob X.___ gegen die AXA Leben AG Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.Die Beklagte sei im Rahmen einer Teilklage zu verpflichten, dem Kläger Rentenleistungen, vorerst seit 25. Oktober 2013 und bis zum 25. Februar 2014, im Umfang von Fr. 40‘000.00 zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit dem 25. Dezember 2013 zu bezahlen.
2.Die Beklagte sei im Rahmen einer Teilklage zu verpflichten, dem Kläger Leistungen in Folge Prämienbefreiung, vorerst seit 25. Oktober 2012 bis zum 25. Februar 2014, im Umfang von Fr. 9‘484.00, zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit dem 25. Juni 2013 zu bezahlen.
3.Allfällige Verfahrenskosten seien der Beklagten aufzuerlegen, und diese sei zu verpflichten, den Kläger angemessen ausserrechtlich zu entschädigen.“
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 25. August 2014 Abweisung der Klage (Urk. 9). Der Kläger und die Beklagte hielten replicando (Urk. 15) und duplicando (Urk. 22) jeweils an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 18. März 2015 liess der Kläger zur Duplik der Beklagten vom 18. Februar 2015 (Urk. 22) Stellung nehmen (Urk. 26). Hierzu liess sich die Beklagte mit Eingabe vom 2. April 2015 (Urk. 29) vernehmen, was dem Kläger mit Mitteilung vom 8. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 30).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitigkeiten über die Leistungspflicht aus gebundenen Vorsorgeversicherungen der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) fallen in die sachliche Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG; BGE 141 V 439 E. 1.1, SVR 2009 BVG Nr. 12 S. 38 E. 1, je mit weiteren Hinweisen).
1.2 Der Gerichtsstand bestimmt sich nach Art. 73 Abs. 3 BVG. Die Beklagte hat ihren Sitz in Winterthur, was den hiesigen Gerichtsstand begründet. Im Kanton Zürich fällt die Beurteilung derartiger Streitigkeiten (gebundene Vorsorge) gemäss § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Sozialversicherungsgerichts (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2012.00055 vom 9. August 2013 E. 1).
2.
2.1 Säule 3a-Versicherer dürfen - gleich wie Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Vorsorgebereich innerhalb der Grenzen von Art. 49 BVG - in den Zulassungsbedingungen Erfordernisse in Bezug auf den Gesundheitszustand des Versicherten aufstellen und gegebenenfalls Vorbehalte festlegen. Zu diesem Zweck, und um das Risiko angemessen einzuschätzen, sind die befugten Anstalten grundsätzlich berechtigt, detaillierte Fragen über den Gesundheitszustand des Antragsstellers zu stellen, welcher dieser wahrheitsgemäss beantworten muss. Andernfalls muss sich der Versicherungsnehmer die falsche Erklärung entgegenhalten lassen und muss gegebenenfalls die Konsequenzen einer Anzeigepflichtverletzung auf sich nehmen. Der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung beurteilt sich in analoger Weise zu den Bestimmungen von Art. 4 ff. VVG (BGE 138 III 416 E. 4 mit weiteren Hinweisen = Pra. 2013 Nr. 7 S. 48 E. 4).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3).
2.2.2 Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
2.2.3 Der Antragsteller hat dem Versicherer nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendung jedoch die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften (Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse des Antragsstellers, zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und gegebenenfalls ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüsse eine Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (SVR 2009 BVG Nr. 12 S. 38 E. 3.1.3; BGE 134 III 511 E. 3.3.3, je mit weiteren Hinweisen).
2.3
2.3.1 Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (Art. 6 Abs. 1 VVG). Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Abs. 2). Wird der Vertrag durch Kündigung nach Abs. 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Abs. 3).
2.3.2 Bei einer Anzeigepflichtverletzung der versicherten Person erlischt die Leistungspflicht des Versicherers, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der nicht oder nicht richtig angezeigten Gefahrentatsache (Ursache) und dem späteren Schaden (Wirkung) besteht. Damit in dieser zeitlichen Abfolge der aufeinander bezogenen Tatsachen von Beeinflussung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 VVG gesprochen werden kann, muss mindestens eine Ursächlichkeit im naturwissenschaftlichen Sinne vorliegen. Es ist damit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Schaden nicht oder in anderem Umfang eingetreten wäre, wenn die nicht angezeigte erhebliche Gefahrstatsache fehlen oder die unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache nur im unrichtigen Umfang bestehen würde. Dabei reicht es aus, dass die nicht oder nicht richtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache lediglich eine von mehreren Ursachen beziehungsweise nur mitursächlich ist. Sofern eine naturwissenschaftliche Ursächlichkeit zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt eine juristische Wertung anhand des Adäquanzprinzips vorzunehmen. Eine Beeinflussung des Schadens durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache kann bejaht werden, wenn diese nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Schaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Schadens also durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache allgemein als begünstigt erscheint. In beweisrechtlicher Hinsicht genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Abfolge der aufeinander bezogenen Tatsachen (Urteil der Einzelrichterin am Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KK.2013.00038 vom 26. Juni 2015 E. 7.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_285/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 4.1 und Urs Ch. Nef/Clemens von Zedtwitz, in: Basler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Nachführungsband, Basel 2012, Art. 6 ad N 5).
2.3.3 Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zur verschwiegenen bzw. unrichtig angezeigten Gefahrstatsache nur für die Befreiung von der Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 6 Abs. 3 VVG, nicht aber auch für die Zulässigkeit der Kündigung des Vorsorgevertrages gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 VVG erforderlich ist (BGE 138 III 416 E. 6).
2.4 Das Rücktrittsrecht des Versicherers besteht gemäss Art. 8 Ziff. 1 VVG dann nicht, wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist. Dabei dürfen auch keine Folgewirkungen der verschwiegenen Tatsache mehr fortbestehen. Wird beispielsweise eine durch den Versicherungsnehmer verschwiegene oder unrichtig deklarierte Krankheit nach Vertragsabschluss erfolgreich behandelt, so fällt die Gefahrstatsache nicht dahin, falls die früher bestehende Gesundheitsstörung zu Rückfällen oder Spätfolgen führen kann (Urs Nef, in: Basler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Basel 2001, N 7 zu Art. 8; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3 sowie Urteil der Einzelrichterin am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2013.00038 vom 26. Juni 2015 E. 6.1.1).
3. Zu prüfen ist vorab, ob eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt, die Beklagte den Versicherungsvertrag gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VVG kündigen und die Ausrichtung von Leistungen gemäss Art. 6 Abs. 3 VVG verweigern durfte (vgl. Sachverhalt E. 1.3).
4.
4.1
4.1.1 Vor Vertragsabschluss zwischen Kläger und Beklagter waren in einem mit „ärztlichen Untersuchungsbericht“ betitelten Formular Gesundheitsfragen zu beantworten (Urk. 11/7).
4.1.2 Der Kläger macht geltend, dass es sich beim ärztlichen Untersuchungsbericht (vom 21. Oktober 2010) nicht um ein Antragsformular im Sinne von Art. 4 ff. VVG handle, mit welchem Fragen an den Kläger gerichtet und von diesem zu beantworten gewesen wären. Dieses Formular sei vorliegend denn auch weisungsgemäss durch den Arzt ausgefüllt und unterzeichnet worden (Urk. 1 S. 20). Entgegen der Ansicht des Klägers kann der Wortlaut der Fragen 1 - 13 im ärztlichen Untersuchungsbericht nur so verstanden werden, dass sie sich an den Antragssteller bzw. den Kläger und nicht an den Arzt richten. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Kläger, dass er diese Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet habe. Dr. A.___ seinerseits bestätigte, die einzelnen Fragen mit dem Kläger durchgegangen zu sein (Urk. 11/7 S. 2). Im vom Kläger am 15. Oktober 2010 unterzeichneten Antrag für die gebundene Vorsorge fand sich sodann der Hinweis darauf, dass die Beklagte, falls die Angaben in den Antragsunterlagen unrichtig oder unvollständig sind, den Vertrag gestützt auf Art. 6 VVG auflösen könne, sowie dass die Unterzeichner des Antrages die Richtigkeit der Angaben bestätigen, selbst wenn sie von einer anderen Person geschrieben worden seien (Urk. 2/27 S. 9). Ein entsprechender Hinweis findet sich im vom Kläger am 15. Oktober 2010 unterzeichneten Formular „Personenfragen Allgemeine Fragen“ (Urk. 11/6). Wenn der Kläger trotzdem geltend macht, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass das unrichtige Ausfüllen des ärztlichen Untersuchungsberichts eine Kündigung wegen einer Anzeigepflichtverletzung nach sich ziehen könne, kann ihm nicht gefolgt werden (Urk. 16 S. 25). Alsdann handelt es sich bei Dr. A.___ - entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Klägers (Urk. 1 S. 21 f., Urk. 16 S. 25, 29) - offenkundig nicht um eine Hilfsperson der Beklagten, sondern um den langjährigen Hausarzt des Klägers in B.___ (vgl. Urk. 11/7 S. 3, Urk. 15 S. 25, Urk. 16/47 S. 1). Es kann schliesslich auch keine Rede davon sein, dass Dr. A.___ von der Beklagten für die Beantwortung der Gesundheitsfragen mit einer Untersuchung des Klägers betraut worden wäre. Vielmehr hat der Kläger seinen Hausarzt für die Untersuchungen und das Ausfüllen des ärztlichen Untersuchungsberichts aufgesucht. Der Kläger muss sich mithin jede unrichtige Beantwortung der an ihn gerichteten Gesundheitsfragen bzw. das Verschweigen von Gefahrstatsachen anrechnen lassen.
4.2
4.2.1 Mit Frage 9 lit. f wurde danach gefragt, ob beim Kläger Störungen oder Beschwerden der Psyche, Krankheiten wie Depression, Angst-, Belastungs-, Essstörung oder andere bestehen oder in den letzten zehn Jahren bestanden haben. Der Kläger verneinte dies (Urk. 11/7 S. 2). Sodann gab er namentlich an, dass bezüglich Verdauungsorgane an Gesundheitsstörungen lediglich eine nicht alkoholische Fettleber bestehe (Frage 9 lit. c). Er verneinte die Fragen nach in den letzten zehn Jahren aufgetretenen Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Bewegungsapparats (Frage 9 lit. g) und des Immunsystems inkl. Infektionskrankheiten (Frage 9 lit. k) und wegen anderen Krankheiten (Frage 9 lit. k). Der Kläger hat als Gesundheitsstörungen eine zurückgebildete Schilddrüsenvergrösserung, eine Hypercholesterinämie, einen phasenweise zu hohen Blutdruck, sowie eine Abweichung von der normalen Sehschärfe genannt (Urk. 11/7 S. 1, 2). Schliesslich gab er an, dass er als letzten Arzt im Juli 2010 Dr. A.___ für einen „check up“ konsultiert habe (Frage 11, Urk. 11/7 S. 2).
4.2.2 Gemäss Schreiben der Bayerischen Beamtenkrankenkasse vom 28. Mai 2013 reichte der Kläger ab 3. November 2003 bis Oktober 2010 bei ihr Rechnungen mit folgenden Diagnosen ein: „Struma nodosa, Zustand nach Diskusprolaps, LWS-Syndrom, HWS-Syndrom, Zervikalneuralgie, Astigmatismus, Hypercholesterinämie, Pityriasis, Präkanzerose, Tinea, Refluxösophagitis, Hypertonie, Hämorrhoiden, Analfissur, Keratosis, Dermatitis, Radikulopathie, ausgeprägter psychovegetativer Erschöpfungszustand mit depressivem Einschlag, Epicondylitis radialis humeri, primäres Weitwinkelglaukom, Sicca-Syndrom, depressive Episode, Hepatopathie, Ekzem“ (Urk. 2/32).
In seinem Schreiben vom 21. Juni 2012 führte Dr. A.___ sodann aus, am 24. Juni 2010 sei beim Kläger ein depressives Syndrom diagnostiziert worden. Im Zeitraum vom 7. bis 29. Juli 2010 seien weitere explorative und therapeutische Gespräche erfolgt. Des Weiteren ist diesem Schreiben zu entnehmen, dass dem Kläger von Dr. A.___ auch antidepressiv wirksame Medikamente verschrieben worden waren (Urk. 2/40).
4.2.3 Die von der Beklagten als unrichtig monierten Fragen waren für den Kläger hinreichend klar. Er konnte die von der Bayrischen Beamtenkrankenkasse angeführten Diagnosen und erfolgten ärztlichen Behandlungen nicht einfach verschweigen. Ferner bezeichnete er die letzte Konsultation bei Dr. A.___ im Juli 2010 als blossen medizinischen „check up“. Gemäss Dr. A.___ ging es aber um therapeutische Gespräche mit Verschreibung von Antidepressiva (Urk. 2/40). Die gestellten Fragen waren zudem erheblich, da insbesondere die früheren psychischen Beschwerden des Klägers wegen der damit verbundenen hohen Rückfallgefahr objektiv geeignet waren, den Entschluss der Beklagten, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, zu beeinflussen, was der Kläger selbst auch erkennen konnte (vgl. Nina Fehr, Erheblichkeit und Kausalzusammenhang einer Anzeigepflichtverletzung, de lege lata und de lege ferenda, HAVE 3/2011 S. 235 ff., S. 236 mit Hinweis).
Nach dem Gesagten hat der Kläger dadurch, dass er die aufgeführten Behandlungen in den Jahren 2003 bis 2010 beim Ausfüllen der Fragen 1 - 13 nicht erwähnte, erhebliche Gefahrstatsachen, die er kannte oder hätte kennen müssen, verschwiegen und damit seine Anzeigepflicht verletzt. Die Beklagte durfte den Vertrag folglich durch schriftliche Erklärung kündigen (Art. 6 Abs. 1 VVG).
4.3
4.3.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Kündigung des Vorsorgevertrags durch die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juni 2013 (Urk. 2/24) form- und fristgerecht erfolgt ist.
4.3.2 Diesbezüglich bringt der Kläger vor, dass die Beklagte schon früher von dem der Anzeigepflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt Kenntnis gehabt habe, womit die Kündigung des Vertrages mit Schreiben vom 24. Juni 2013 (Urk. 2/24) verspätet erfolgt sei (Urk. 1 S. 24 f., Urk. 15 S. 22 ff.). Er macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe schon im Zuge ihrer Abklärungen bevor sie das Schreiben der Bayrischen Beamtenkrankenkasse vom 28. Mai 2013 (Urk. 2/32) erhalten habe - von der Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erlangt. So habe ihr die IV-Stelle C.___ mit Schreiben vom 20. Juli 2012 (Urk. 16/41) die IV-Akten mit den von der IV-Stelle C.___ beigezogenen Arztberichten zugestellt. Sodann habe die Beklagte die Akten der Krankentaggeldversicherung des Klägers erhalten und bereits im Februar 2013 über das von der Krankentaggeldversicherung des Klägers veranlasste Gutachten von Dr. med. D.___, FMH für Arbeitsmedizin und Psychosomatik, dipl. Berufsberaterin/Psychotherapeutin SPV vom 14. Januar 2013 (Urk. 2/12) verfügt (Urk. 1 S. 11). Schliesslich habe der von der Beklagten beauftragte psychiatrische Gutachter den Kläger bereits am 27. Mai 2013 untersucht (Urk. 1 S. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beginnt die vierwöchigen Kündigungsfrist (Art. 6 Abs. 2 VVG) zu laufen, wenn der Versicherer über alle Punkte, welche die Verletzung der Anzeigepflicht betreffen, orientiert ist und er tatsächlich davon Kenntnis hat, während diesbezüglich blosse Vermutungen nicht genügen (BGE 118 II 333 E. 3a mit weiteren Hinweisen). In den vom Kläger aufgelegten Arztberichten zu Handen der IV-Stelle C.___ und der Krankentaggeldversicherung sowie dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik E.___, F.___, vom 25. Mai 2012 (Urk. 2/13-15, Urk. 16/42-48) - aufgrund derer die Beklagte nach seiner Ansicht von seiner Anzeigepflichtverletzung hätte Kenntnis erlangen sollen - ist von Gesundheitsstörungen und Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2011 und 2012 die Rede. Aus diesen Berichten gehen keine psychiatrischen Behandlungen im vorliegend interessierenden Zeitraum bis zur Abgabe der Gesundheitserklärung hervor. Auch Dr. D.___ spricht in ihrem Gutachten vom 14. Januar 2013 (Urk. 2/12) nicht davon, dass der Kläger wegen psychischer Beschwerden früher einmal einen Arzt aufgesucht hätte. Sodann erhob der von der Beklagten beauftragte Gutachter Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in seiner Anamnese die Krankheitsentwicklung ab Herbst 2011 (Urk. 2/7 S. 10 f.). Entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 1 S. 24) ist dessen Gutachten nicht zu entnehmen, dass Dr. G.___ bei der persönlichen Untersuchung des Klägers vom 27. Mai 2013 von erfolgten früheren Behandlungen von psychischen Beschwerden erfahren hätte. Erst aufgrund der Auskünfte der Bayrischen Beamtenkrankenkasse musste die Beklagte feststellen, dass der Kläger vor Vertragsabschluss wegen depressiven Beschwerden auch behandelt wurde und Leistungen seiner Krankenkasse in Anspruch genommen hatte. Es ist mithin erstellt, dass die Beklagte erst mit Erhalt des Schreibens der Bayrischen Beamtenkrankenkasse vom 28. Mai 2013 (Urk. 2/32) über die Anzeigepflichtverletzung orientiert war. Im Übrigen ermächtigte der Kläger mit dem Antrag die Beklagte auch im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss oder einem allfälligen Leistungsfall zur Einsichtnahme in medizinische oder andere Akten bei anderen Versicherungseinrichtungen (Urk. 11/6), wozu auch seine Krankenkasse zu zählen ist. Schliesslich wurde das Schreiben der Bayrischen Beamtenkrankenkasse vom 28. Mai 2013 (Urk. 2/32) am 5. Juni 2013 zur Post gegeben (Urk. 11/9) und ist bei der Beklagten am 7. Juni 2013 eingegangen (vgl. Urk. 9 S. 47). Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 (Urk. 2/24) wurde die vierwöchige Kündigungsfrist (Art. 6 Abs. 2 VVG) daher eingehalten.
4.3.3 Die Kündigung vom 24. Juni 2013 (Urk. 2/24) erfolgte mithin frist- und - entgegen den Vorbringen des Klägers (Urk. 1 S. 20 f., Urk. 15 S. 30) - auch formgerecht (vgl. BGE 129 III 713 E. 2.1).
4.4 Alsdann ist ein Kausalzusammenhang zwischen den verschwiegenen, früheren psychischen Beschwerden und den nunmehr geltenden gemachten depressiven Beschwerden, aufgrund derer der Kläger von der Beklagten Leistungen beansprucht, zu bejahen.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte berechtigt war, aufgrund der verschwiegenen Behandlung von psychischen Beschwerden vom Vertrag zurückzutreten. Nachdem dieser Rücktritt rechtzeitig und formgültig erfolgte und ein - allfälliger bzw. der geltend gemachte - Schadenseintritt nachweislich durch die nicht angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist, ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Versicherungsleistungen zu erbringen. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren strittigen Punkte. Entsprechend ist die Klage abzuweisen.
5. Die Beklagte, welche als Anbieterin einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 34 Abs. 2 GSVGer; in BGE 141 V 439 nicht publizierte E. 5 des Urteils des Bundesgerichts 9C_867/2014 vom 11. August 2015, in BGE 138 III 416 nicht publizierte E. 7 des Urteils des Bundesgerichts 9C_680/2011 vom 11. Mai 2012 betreffend Anzeigepflichtverletzung und Kündigung).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Urs Kröpfli
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Geiger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher