Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00025




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 21. August 2015

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Vorsorgestiftung VSAO

Kollerweg 32, Postfach 389, 3000 Bern 6

Beklagte


vertreten durch Fürsprecher Daniel Hoffet

Uhlmann Herrmann Hoffet Jaggi Straub

Bahnhofstrasse 54, 2501 Biel/Bienne




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1967 geborene X.___ erwarb 2002 das Arztdiplom (Urk. 15/1). Vom 1. Mai 2003 bis 30. April 2004 war sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Assistenzärztin in der Chirurgischen Klinik des Spitals Y.___ angestellt und dadurch bei der Vorsorgestiftung VSAO berufsvorsorgeversichert (Urk. 15/2). Am 27. September 2004 meldete sie sich wegen einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 15/3). Mit Verfügung vom 16. August 2007 sprach ihr die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Dezember 2004 eine halbe Rente zu (Urk. 15/49; vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 15/39-40).

    Die Vorsorgestiftung VSAO richtete X.___ nach Ablauf der Lohnfortzahlung und Taggeldleistungen ab 3. März 2006 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % aus (Urk. 2/2).

1.2    Im April 2010 brachte X.___, welche seit dem 1. Mai 2007 in einem Pensum von 50 % als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Z.___ angestellt und dadurch ebenfalls bei der Vorsorgestiftung VSAO berufsvorsorgeversichert war (Arbeitsvertrag vom 19. April/3. Mai 2007, Urk. 15/50, und Arbeitgeberbericht vom 6. Juli 2010, Urk. 15/61), ein Mädchen zur Welt (vgl. Geburtsurkunde, Urk. 15/56). Die IV-Stelle leitete in der Folge ein Revisionsverfahren ein, in dessen Rahmen sie erwerbliche und medizinische Abklärungen vornahm. Mit Verfügung vom 7. März 2012 sprach die IV-Stelle X.___ ab 1. Juli 2010 eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2011 eine halbe Rente zu, wobei sie davon ausging, dass X.___ im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre (Urk. 15/110, Verfügungsteil 2, Urk. 15/89). Die von X.___ hiergegen am 18. April 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 15/119/3-8) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. September 2013 insoweit gut, als festgestellt wurde, dass X.___ bei im Übrigen unverändertem Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. April 2011 - vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Urk. 15/126).

1.3    Am 20. Januar 2014 teilte die Vorsorgestiftung VSAO X.___ mit, dass sie gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. September 2013 ebenfalls eine Rentenrevision vorgenommen habe. Dabei hielt sie unter anderem fest, dass die Rentenleistungen analog zur Berechnung der Invalidenversicherung ab 1. Juli 2010 auf einem auf 80 % reduzierten Arbeitspensum und damit auf einem auf 80 % reduzierten versicherten Jahreslohn berechnet würden. Als massgebend für die Bestimmung des Invaliditätsgrades erachtete die Vorsorgestiftung VSAO den gewichteten Invaliditätsgrad des Erwerbsbereichs (Urk. 2/5). X.___ forderte daraufhin die Vorsorgestiftung VSAO am 27. Januar 2014 auf, die Rentenleistungen gestützt auf einem ungekürzten versicherten Verdienst und dem nicht gewichteten Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich auszurichten (Urk. 11/12). Die Vorsorgestiftung anerkannte in der Folge, dass der ungewichtete Teilinvaliditätsgrad massgebend sei, hielt jedoch daran fest, dass für die Berechnung der Leistungen der auf 80 % reduzierte versicherte Verdienst massgebend sei (vgl. Schreiben vom 11. Februar 2014, Urk. 2/7, und Schreiben vom 18. März 2014, Urk. 2/8).


2.    Mit Eingabe vom 8. April 2014 erhob X.___ Klage gegen die Vorsorgestiftung VSAO und beantragte (Urk. 1):

„1.    Der Klägerin sei die Invalidenrente ab dem 1. Juli 2010 auf der Basis des     ungekürzten versicherten Verdienstes auszurichten, zuzüglich Zins von     % seit Fälligkeit.

2.    Für die Zeit zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 31. März 2011 sei der     Klägerin eine 100%-Invalidenrente zuzusprechen.

3.    Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

    Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 4. Juli 2014 (Urk. 10):

„1.    Es sei festzustellen, dass die der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 zustehende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aufgrund eines versicherten Einkommens, berechnet auf einem Arbeitspensum von 80 % eines Vollzeitpensums zu berechnen ist.

2.    Es sei festzustellen, dass der Klägerin in Anwendung der Feststellung in     Rechtsbegehren Ziff. 1 folgende Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge     zustehen:

    a)    Vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2011

        eine ganze Rente, ausmachend Fr. 27‘912.-- pro Jahr

        eine ganze Kinderrente, ausmachend Fr. 5‘592.-- pro Jahr

    b)    Ab dem 1. April 2011

        eine Teilrente von 65 %, ausmachend Fr. 18'144.-- pro Jahr

        eine Teilkinderrente von 65 %, ausmachend Fr. 3‘636.-- pro Jahr

3.    Soweit weitergehend sei die Klage abzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

    Nachdem die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren (Verfügung vom 7. Juli 2014, Urk. 12; Urk. 15/1-151) hielten in der Folge die Klägerin mit Replik vom 21. August 2014 (Urk. 18) wie auch die Beklagte mit Duplik vom 5. September 2014 (Urk. 21) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Klägerin am 8. September 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Klage vor (Urk. 1 und Urk. 18), für die Leistungen gemäss BVG sei der versicherte Verdienst und nicht das Arbeitspensum massgebend. In der Passivphase könne sich der versicherte Verdienst nicht mehr verändern. In der beruflichen Vorsorge sei stets nur die Erwerbsunfähigkeit versichert. Entsprechend könne sich die Bindungswirkung eines IVEntscheides auch nur auf die Erwerbsunfähigkeit beziehen. Die Aufteilung in mutmasslich 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushaltsarbeit verletze diesen Grundsatz, weshalb er für die Vorsorgeeinrichtung nicht bindend sein könne, schon gar nicht ohne entsprechende explizite Bestimmung im Vorsorgereglement. Sie habe daher Anspruch auf Rentenleistungen, welche auf einem ungekürzten versicherten Verdienst basierten.

    Gemäss dem Vorsorgereglement der Beklagten bestehe ab einer Teilinvalidität von 70 % Anspruch auf die vollen Invalidenleistungen. Es sei ihr daher bei einem Invaliditätsgrad von 83 % für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2011 eine volle Invalidenrente auszurichten.

2.2    Die Beklagte wendet hiergegen ein (Urk. 10 und Urk. 21), für die Revision der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gälten die gleichen Gründe, wie bei der Revision der IV-Rente. Auch wenn dies in ihrem Reglement nicht ausdrücklich erwähnt sei, sei wie bei der Revision der IV-Rente auch bei einer Revision der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge eine Änderung des Erwerbsgrades zu berücksichtigen. Nach dem Versicherungsprinzip sei dies allerdings nur bei einer Reduktion des Erwerbsgrades, nicht aber bei dessen Erhöhung der Fall. Gestützt auf das Prinzip der Bindungswirkung der Entscheide der IV-Organe habe eine Neuberechnung der durch sie auszurichtenden Invalidenleistungen ebenfalls aufgrund eines Arbeitspensums von 80 % zu erfolgen. Auf der Basis dieses Arbeitspensums seien das versicherte Einkommen und die daraus resultierende Invalidenrente neu festzulegen.


3.

3.1    Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. Januar 2015 (BGE 141 V 127 E. 5.3.2) festgehalten hat, bemisst sich der Umfang von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (100 % - Beschäftigungsgrad) verwirklicht. Eine (hypothetische) spätere Erhöhung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall etwa aufgrund veränderter persönlicher, familiärer oder finanzieller Verhältnisse, selbst wenn "von Anfang an" beabsichtigt, ist für die Frage der Leistungspflicht für die erwerblichen Folgen der eingetretenen, im Wesentlichen unveränderten Arbeitsunfähigkeit ohne Belang. Dadurch kann die Versicherungsdeckung nicht ausgeweitet werden. In gleicher Weise kann umgekehrt die (hypothetische) Reduktion des Arbeitspensums im Gesundheitsfall nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben.

    Dies bedeutet, dass der versicherte Verdienst durch die hypothetische Änderung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall keine Änderung erfahren kann. Nachdem sich auch aus dem Reglement der Beklagten nichts anderes ergibt - diese hielt explizit fest, die Berücksichtigung einer Änderung des Erwerbsgrades sei in ihrem Reglement zwar nicht ausdrücklich erwähnt, sei aber wie bei der Revision einer Rente der Invalidenversicherung zu berücksichtigen (E. 2.2; Urk. 10 S. 6 mit Hinweis das Reglement, Ziff. 5.4.7; Urk. 11/17) - hat die Klägerin Anspruch auf Invalidenleistungen auf der Basis des ungekürzten versicherten Verdienstes, welcher der Arbeitstätigkeit bei einem 100%-Pensum entsprach, sprich Fr. 58‘136.-- (vgl. Schreiben der Beklagten vom 10. Februar 2014, Urk. 2/6). Vorbehalten bleibt eine Kürzung im Rahmen einer allfälligen Überentschädigung (vgl. Ziffer 7.4 des Reglements der Beklagten, Urk. 11/17).

3.2    Betreffend den zweiten Klageantrag der Klägerin, gemäss welchem ihr für die Zeit zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 31. März 2011 eine 100%-Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 1), gilt es zu beachten, dass die Beklagte anerkennt, dass sich der Invaliditätsgrad der Klägerin vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2011 auf 83 % belief (Urk. 10 S. 4, Urk. 2/6) und sie entsprechend gemäss Ziffer 5.4.1, drittletzter Absatz ihres Vorsorgereglements (Urk. 11/17) für diesen Zeitraum Anspruch auf eine ganze Rente hat (Urk. 10 S. 4). Hiervon ist Vormerk zu nehmen.

3.3    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 8. April 2014 (Datum Poststempel) Klage erheben (Urk. 1). Sie hat damit Anspruch auf Verzugszinsen von 5 % ab 8. April 2014 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen, jedoch bis zu diesem Datum noch nicht ausgerichteten Rentenbetreffnisse und für die übrigen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

3.4    Nach dem Gesagten ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte anerkannt hat, dass die Klägerin für die Zeit zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 31. März 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 83 % Anspruch auf eine ganze Rente hat und es ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. Juli 2010 Invalidenrentenleistungen auf der Basis des ungekürzten versicherten Verdienstes auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 8. April 2014 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen und bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgerichteten Rentenbetreffnisse und für die übrigen Rentenleistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.


4.    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Da die Klägerin mit ihrer Klage vollständig obsiegt, ist die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte anerkennt hat, dass die Klägerin für die Zeit zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 31. März 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat und es wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Juli 2010 Invalidenleistungen auf der Basis eines ungekürzten versicherten Verdienstes in Höhe von Fr. 58‘136.-- auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 %, für die bis zum 8. April 2014 geschuldeten und bis zu diesem Zeitpunkt nicht geleisteten Betreffnisse; ab diesem Datum und für die restlichen Leistungen ab dem jeweiligem Fälligkeitsdatum.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Luzius Hafen

- Fürsprecher Daniel Hoffet

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler