Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2014.00027 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 22. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren
Rämistrasse 3, Postfach 229, 8024 Zürich
gegen
Sammelstiftung Vita
c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Austrasse 46, 8045 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler
Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, verheiratet und Vater eines 2005 geborenen Kindes, war angestellter Geschäftsführer der Y.___ und führte in dieser Funktion primär Gipserarbeiten aus (Urk. 22/1). Er war und ist nach wie vor Mitaktionär der Y.___ (Urk. 22/1). Über das Anstellungsverhältnis war er bei der Sammelstiftung Vita berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/17). Ab 24. Juli 2009 war er als Gipser zunächst zu 100 %, dann vorübergehend zu 50 % und dann wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 21/1). Per 30. Juni 2011 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 2/16). Danach bezog X.___ bis April 2012 Arbeitslosentaggelder (vgl. Urk. 2/21). Die IV-Stelle sprach ihm mit Verfügung vom 21. Juni 2012, nachdem er sich im Februar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 17/3), eine ganze Rente ab 1. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 81 % und ab 1. Dezember 2010 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 62 % zu (Urk. 2/3).
1.2 Die Sammelstiftung Vita teilte X.___ mit Schreiben vom 10. Januar 2013 mit, sie anerkenne ihre Leistungspflicht aus der beruflichen Vorsorge für die am 24. Juli 2009 eingetretene Erwerbsunfähigkeit. Indessen sei die Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zufolge Überentschädigung zu kürzen. Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kürzungen stehe ihm bis zum 31. März 2013 eine Nachzahlung von Fr. 85‘426.35 zu (Urk. 2/2). Nachdem X.___ dagegen opponiert hatte, forderte ihn die Sammelstiftung mit Schreiben vom 5. September 2013 auf, seine Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nachzuweisen (vgl. Urk. 2/7). Als solche Nachweise ausblieben, berechnete die Sammelstiftung am 23. September 2013 die Rentenbetreffnisse vom 10. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2013 nach denselben Vorgaben wie bereits im Schreiben vom 10. Januar 2013. Vom errechneten Gesamtbetrag von Fr. 122‘568.20 überwies sie der Arbeitslosenkasse (zufolge geltend gemachter Verrechnung) Fr. 20‘107.65 und X.___ Fr. 102‘460.55. Zudem wies sie darauf hin, dass sie ab 1. Januar 2014 Quartalsrenten von Fr. 12‘380.70 - also jährlich insgesamt Fr. 49‘523.-- - überweisen werde (Urk. 2/7). Im Verlauf der weiteren Korrespondenz konnten die Parteien keine Einigung erzielen (Urk. 2/4).
2. Mit Eingabe vom 9. April 2014 liess X.___ Klage gegen die Sammelstiftung Vita erheben und beantragen, ihm sei ab 10. Juli 2011 eine Invalidenrente von jährlich Fr. 49‘522.-- sowie eine Kinderrente von jährlich Fr. 9‘904.-- auszurichten zuzüglich allfälligem Teuerungsausgleich sowie zuzüglich 5 % Zins ab Klageeinleitung (Urk. 1 S. 2). Die Sammelstiftung Vita schloss in der Klageantwort vom 1. September 2014 auf Abweisung der Klage (Urk. 11). Mit Verfügung vom 4. September 2014 wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen. Den Parteien wurde Gelegenheit, zur Stellungnahme dazu eingeräumt (Urk. 14, 17/1-34). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 21, 27).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Unbestritten ist, dass der Kläger gegenüber der Beklagten ab Juli 2011 im Grundsatz Anspruch auf eine Rente hat. Streitig und zu prüfen ist, ob eine Überentschädigung besteht und deshalb die Rente zu kürzen ist. Im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ist die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdiensts sowie das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen strittig. Zudem ist strittig, ob die Beklagte dem Kläger wie geboten das rechtliche Gehör gewährt hat und ob die Auszahlung des Teilbetrags von Fr. 20‘107.65 an die Arbeitslosenkasse rechtens war. Die Frage des rechtlichen Gehörs wird vorab zu prüfen sein (E. 4).
1.2 Die IV-Stelle nahm in der Verfügung vom 21. Juni 2012 ein hypothetisches Einkommen im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) für das Jahr 2010 von Fr. 143‘151.-- an. Bei dessen Bemessung stellte sie auf den Durchschnitt der vom Kläger in den Jahren 2004 bis 2008 erzielten Einkommen ab. Den entsprechenden Betrag von Fr. 139‘303.80 indexierte sie per 2010 auf (Urk. 2, 22/1). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens, also des Erwerbseinkommens, welches der Kläger nach Eintritt der Invalidität bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, ging die IV-Stelle für die Zeit bis Ende November 2010 von einer Restarbeitsfähigkeit des Klägers in einer leidensangepassten (einfachen und repetitiven) Tätigkeit von 50 % aus. Für die Dauer ab Dezember 2010 erachtete sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit als zumutbar. Für die zahlenmässige Bestimmung stellte sie auf die LSE-Tabellenlöhne ab, wobei sie einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewährte, und errechnete so ein Invalideneinkommen von Fr. 27‘524.-- resp. Fr. 55‘047.--. Dies ergab einen Invaliditätsgrad von 81 % resp. ab Dezember 2010 einen solchen von 62 % (Urk. 2/3).
1.3 Die Y.___ meldete der Beklagten für das Jahr 2009 einen Jahreslohn des Klägers von Fr. 156‘000.--. Von diesem wurden Fr. 132‘060.-- versichert (Urk. 2/17 [Vorsorgeausweis per 1. Januar 2010]). Auf dieser Grundlage versicherte die Beklagte den Kläger bei einer 100%igen Invalidität für eine jährliche Invalidenrente von Fr. 66‘030.-- und eine jährliche Invaliden-Kinderrente von Fr. 13‘206.--. Bei einer Dreiviertelsrente entspricht dies einer jährlichen Rente von Fr. 49‘522.50 bzw. von Fr. 9‘904.50 (Urk. 2/17). Diese ungekürzten Beträge, insgesamt also Fr. 59‘427.--, macht der Kläger geltend.
1.4 Demgegenüber hat die Beklagte aufgrund ihrer Berechnung eine Überentschädigungsgrenze von Fr. 48‘006.-- festgestellt (Urk. 2/2). Gleichwohl richtete sie im Rahmen der Nachzahlungen eine jährliche Invalidenrente von Fr. 49‘523.-- aus resp. stellte im Schreiben vom 23. September 2013 die künftige Leistung der jährlichen Invalidenrente in diesem Umfang in Aussicht (Urk. 2/2, 2/7). Bei ihrer Überentschädigungsberechnung stellte die Beklagte auf das von der IV-Stelle errechnete Valideneinkommen ab, wobei sie dieses auf das Jahr 2011 aufindexierte, was Fr. 146‘983.-- ergab. Davon rechnete sie dem Beschwerdeführer 90 %, mithin Fr. 132‘285.--, als mutmasslich entgangener Verdienst an. Von diesem Betrag zog sie im Sinne der anrechenbaren Einkünfte die dem Kläger von der Invalidenversicherung ausbezahlte Rente von Fr. 20‘880.--, die IV-Kinderrente von Fr. 8‘352.-- sowie das gemäss Feststellung der Invalidenversicherung weiterhin erzielbare Einkommen von Fr. 55‘047.-- ab, woraus die Überentschädigungsgrenze von Fr. 48‘006.-- resultierte (Urk. 2/2, 2/7).
2. Nach Art. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf ist in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Bezügern von Invalidenleistungen wird das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV2 in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung [ab 1. Januar 2012 eingefügte Ergänzung hier nicht relevant]).
Art. 24 BVV2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben (Bundesgerichtsurteil 9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2).
3.
3.1 Die strittigen Leistungen betreffen ausschliesslich die reglementarische Vorsorge („Überobligatorium“), da die ausbezahlten Renten selbst eine ganze Rente aus der obligatorischen Vorsorge um ein Mehrfaches übersteigen (vgl. Vorsorgeausweis, Urk. 2/17). Von der Möglichkeit, von Art. 24 BVV2 abzuweichen und im Vorsorgereglement eine eigene Regelung zu treffen, hat die Beklagte Gebrauch gemacht. Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang strittig, ob die Fassung 2009 oder 2011 des Vorsorgereglements anwendbar ist.
Da der Vorsorgefall Invalidität beim Kläger im Jahr 2010 eingetreten ist, ist für die Bestimmung der ihm zustehenden Invalidenleistungen das Vorsorgereglement in der Fassung 2009 (Urk. 12/2) anzuwenden, welches im Jahr 2010 nach wie vor galt. Hingegen ist rechtsprechungsgemäss die Frage nach der Überentschädigung jeweils nach jenem Reglement zu beurteilen, welches im Zeitpunkt gilt, in dem sich die Frage nach der Überversicherung stellt (BGE 134 V 64 E. 2.3.1, 126 V 96 E. 3, 122 V 316 E. 3c). Vorliegend stellt sich diese Frage ab dem Jahr 2011, weshalb das Vorsorgereglement in der Fassung 2011 (Urk. 12/3) anzuwenden ist. Inhaltlich sind die einschlägigen Bestimmungen in den beiden Fassungen indessen identisch.
3.2 Das Vorsorgereglement (Fassung 2011) regelt in Ziffer 4.4.4 unter dem Titel „Überversicherung“, dass die Leistungen aus diesem Reglement zusätzlich zu den Leistungen anderer in- und ausländischer betrieblicher oder sozialer Versicherungen ausgerichtet werden. Aus dem Zusammentreffen dieser Leistungen darf jedoch für die anspruchsberechtigte Person kein ungerechtfertigter Vorteil entstehen. Ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht dann, wenn die Leistungen aus diesem Vorsorgereglement an Hinterlassene oder Invalide zusammen mit den übrigen anrechenbaren Einkünften (gem. Ziff. 4.4.2) 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes der versicherten Person übersteigen. In diesem Fall kürzt die Stiftung ihre Leistungen so weit, als diese zusammen mit den übrigen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.
Laut Ziffer 4.4.2 gelten als anrechenbare Einkünfte:
- Renten oder Rentenwert von Kapitalleistungen in- oder ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen mit Ausnahme von Hilfslosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen;
- Die zusammengerechneten Einkünfte des überlebenden Ehegatten und der Waisen;
- Zusätzlich erzieltes oder zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Versicherten, die Invaliditätsleistungen beziehen. Es wird das volle hypothetische Invalideneinkommen gemäss Verfügung der IV angerechnet.
4. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Ermittlung im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 Abs. 2 BVV2 der versicherten Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Form und Modalitäten des Einbezugs der versicherten Person liegt im Rahmen der verfassungsmässigen Schranken im Ermessensbereich der Vorsorgeeinrichtung. Ihre hinreichende Umsetzung erfordert in der Regel eine ausdrückliche Einladung, sich zur Möglichkeit, ein Resterwerbseinkommen in der Höhe des Invalideneinkommens effektiv erzielen zu können, zu äussern, wobei es der Vorsorgeeinrichtung freisteht, eine angemessene Einwendungsfrist einzuräumen (BGE 140 I 50 E. 4.1).
Da die zitierte Rechtsprechung sich auf die Ermittlung des zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 BVV2 bezieht, vorliegend aber die Beklagte eine davon abweichende Regelung im Vorsorgereglement getroffen hat, ist fraglich, ob sie überhaupt Anwendung findet. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Bevor die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 2013 die Überentschädigungsberechnung mitgeteilt hatte, hatte sie ihm keine Möglichkeit gewährt, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 2/2). Indessen forderte sie ihn, nachdem er gegen die Berechnung opponiert hatte, am 5. September 2013 explizit auf, seine Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes darzutun (vgl. Urk. 2/7). Erst am 23. September 2013, als der Kläger bis dahin nicht reagiert hatte, bestätigte sie ihre Überentschädigungsberechnung und nahm gestützt darauf die Auszahlungen vor (Urk. 2/7). Damit blieb das rechtliche Gehör des Klägers auf jeden Fall hinreichend gewahrt.
5.
5.1 Der bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigende mutmassliche entgangene Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV2 resp. Ziff. 4.4.4 des Vorsorgereglements entspricht grundsätzlich dem Valideneinkommen gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG); beides stellt das hypothetische Einkommen dar, das die betroffene Person - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - im jeweils massgeblichen Zeitpunkt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen würde (Bundesgerichtsurteil 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 5.3.1). Ein Unterschied besteht insofern, als bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf Grund des unterstellten ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vergleiche Art. 16 ATSG) von der konkreten Arbeitsmarktlage zu abstrahieren ist, während bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes die spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt mitzuberücksichtigen sind (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 21/04 vom 29. November 2004 E. 2 und B 17/03 vom 2. September 2004 E. 4.3). Im gleichen Verhältnis stehen im Übrigen das Invalideneinkommen und das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV2 zueinander (BGE 134 V 64 E. 4.1.3). Das in der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigende erzielbare Einkommen, soweit es nach Art. 24 Abs. 2 BVV2 zu bestimmen ist, beruht - insofern abweichend vom Invalidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vgl. Art. 16 ATSG [i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG]) - allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz (Bundesgerichtsurteil 9C_1033/2012 vom 8. November 2013 E. 3.2.1 mit Hinweis auf die Lehre; BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Massgebend sind somit die persönlichen Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt (Bundesgerichtsurteil 9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.1).
5.2 Die Beklagte setzte das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen mit dem mutmasslich entgangenen Verdienst gleich (Urk. 2/2, 2/7). Der Kläger bestreitet die Richtigkeit dieses Vorgehens. Er macht geltend, dass er vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit einen Fixlohn von 13 x Fr. 12‘000.--, mithin Fr. 156‘000.-- pro Jahr, zuzüglich Kinderzulagen und Bonuszahlungen erhalten habe. Für die Jahre 2005 bis 2010 habe der Bonus durchschnittlich Fr. 33‘109.-- pro Jahr betragen. Durch den Versicherungsfall sei ihm daher ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 189‘109.-- entgangen (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 21 S. 7 ff.).
5.3 Der Kläger erzielte im Jahr 2009 ein Bruttoeinkommen von Fr. 158‘400.-- (Urk. 2/11). Selbstredend ist darin auch Einkommen enthalten, das erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt wurde. Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er dieses Bruttoeinkommen als Basis für den mutmasslich entgangenen Verdienst berücksichtigt haben will (Urk. 1 S. 5). Nach eigenen Angaben arbeitete er im Akkord (Urk. 22/1 S. 4). Sein Lohn orientierte sich somit an der geleisteten Arbeit (vgl. Art. 319 Abs. 1 des Obligationenrechts). Bei grossem Arbeitsanfall leistete er oftmals täglich 11 bis 14 Stunden (Urk. 22/1 S. 4). Da das Einkommen massgebend durch den Arbeitsanfall bestimmt wurde, stellte die IV-Stelle auf das Durchschnittseinkommen der letzten vier Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens ab (Urk. 2/3, 22/1). Dieses Vorgehen ist sachgerecht. In den Jahren 2004 bis 2008 variierte das Einkommen zwischen Fr. 116‘610.-- und Fr. 134‘409.--. Einzig im Jahr 2007 war es mit Fr. 190‘000.-- bedeutend höher (Urk. 17/2/3). In diesen Einkommen sind auch sogenannte Bonuszahlungen enthalten.
5.4 Dem Kläger wurde bei gegebenen Voraussetzungen ein sogenannter Bonus ausbezahlt. Dieser war nicht im Arbeitsvertrag vereinbart, sondern ist im Aktionärsbindungsvertrag geregelt, welcher die Aktionäre der Y.___ miteinander abgeschlossen haben. Dort wird er als Gewinnverteilung bezeichnet. Voraussetzung für die Bonuszahlungen ist, dass die Anfang Jahr abgemachten Jahresziele und -budgets von jedem (geschäftsführenden) Aktionär erreicht werden. Verteilt wird dieser Gewinn gleichmässig nach Anzahl Aktionären (Urk. 2/12). Folglich handelt es sich bei den Zahlungen nicht um einen eigentlichen Bonus, der ausschliesslich an die individuelle Arbeitsleistung anknüpft, sondern vielmehr um eine Gewinnverteilung, die an die Erreichung der Unternehmensziele und die Aktionärseigenschaft gebunden ist. Soweit auf diesen Zahlungen die AHV-Lohnbeiträge erhoben wurden (so etwa im Jahr 2007 auf dem Bonus von Fr. 60‘000.--; Urk. 21 S. 7, Urk. 22/2/3), wurden sie von der IV-Stelle als relevantes (Validen-)Einkommen berücksichtigt. Dass auf weitere Bonuszahlungen, wie jene, welche im März 2012 rückwirkend für die Jahre 2005 bis 2008 ausgerichtet wurden (Urk. 2/13), Lohnabzüge getätigt worden wären, ist nicht dargetan. Dementsprechend kommt ihnen auch kein Lohncharakter zu. Unerheblich in diesem Zusammenhang sind sodann die Ausführungen des Klägers zum Wachstum der Y.___ (Urk. 21 S. 8). Für die hypothetische Einkommensentwicklung des Klägers lässt sich daraus nichts Schlüssiges ableiten.
5.5 Ein höherer Fixlohn und die Bonuszahlungen wären, sofern ausgewiesen, bereits bei der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksichtigen gewesen. Spezifische Gegebenheiten, die nicht beim Valideneinkommen, hingegen beim mutmasslich entgangenen Verdienst zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen wären, bestehen nicht. Eher läge die Annahme nahe, wie die Beklagte zu Recht bemerkt (Urk. 11 S. 11), dass der Kläger im Gesundheitsfall kaum über Jahre hinaus die bislang ausgeübte Schwerstarbeit im bisherigen Umfang hätte verrichten können (Urk. 11 S. 11). Der von der Beklagten angenommene mutmasslich entgangene Verdienst von Fr. 132‘285.-- ist daher nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Hinsichtlich des zumutbarerweise noch erzielbaren Verdiensts hält Art. 4.4.2 des Vorsorgereglements fest, dass bei den anrechenbaren Einkünften das volle hypothetische Invalideneinkommen gemäss Verfügung der IV-Stelle angerechnet wird (vgl. E. 3.2 hievor). Folglich ist dem Kläger bei der Überentschädigungsberechnung das in der IV-Verfügung errechnete Invalideneinkommen von Fr. 55‘047.-- anzurechnen. Die Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 BVV2, wonach die Bemessung des noch erzielbaren Einkommens nach dem Zumutbarkeitsgrundsatz zu erfolgen hat (vgl. E. 5.1 hievor), ist daher nicht einschlägig. Inwiefern Art. 4.4.2 des Vorsorgereglements unlauter sein soll, wie vom Kläger behauptet (Urk. 21 S. 6), ist nicht ersichtlich. Der Wortlaut ist klar. Die Möglichkeit, eine Kürzung vorzunehmen, soweit die anrechenbaren Einkünfte 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen, ist vom Gesetz vorgesehen. Die Anrechnung des Invalideneinkommens unbesehen davon, ob es effektiv erzielt wird bzw. erzielt werden kann, ist zulässig, da überobligatorische Leistungen in Frage stehen.
6.2 Der Kläger ist deshalb mit dem Einwand, dass er den Verdienst nicht erzielen könne, den ihm die Invalidenversicherung noch zumute (Urk. 1 S. 10 ff., Urk. 21 S. 11 ff.), nicht zu hören. Abgesehen davon ist nicht ausgewiesen, dass dem so ist.
Der Kläger bezog vom 1. August 2011 bis 30. April 2012 Arbeitslosentaggelder (Urk. 2/21, 2/23). Soweit er die in dieser Zeit erfolglose Stellensuche unter Hinweis auf die Beurteilung seines Hausarztes (Urk. 2/6) damit begründet, dass seine Arbeitsfähigkeit lediglich 30 bis 50 % betrage (Urk. 1 S. 13), übersieht er, dass die im (rechtskräftigen) IV-Rentenentscheid festgestellte volle Arbeitsfähigkeit auch für das vorliegende Verfahren verbindlich ist, da die Begriffe der Arbeitsfähigkeit und der Invalidität im Reglement der Beklagten derselbe ist wie in der Invalidenversicherung und der IV-Entscheid mithin auch für den nun zu prüfenden Leistungsanspruch aus der weitergehenden Vorsorge volle Bindungswirkung entfaltet (BGE 126 V 309 E. 1, 115 V 215 E. 4c). Abgesehen davon vermag die im Hinblick auf das vorliegende Verfahren abgegebene hausärztliche Einschätzung die umfassende Abklärung der IV-Stelle nicht in Zweifel zu ziehen. Der Arbeitslosenvermittlung hatte sich der Kläger denn auch auf der Basis einer vollen Arbeitsfähigkeit zur Verfügung gestellt (vgl. Urk. 2/21).
Als die Arbeitslosenversicherung im April 2011 vom Kläger verlangte, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, gab er die Arbeitssuche auf und verzichtete auf weitere Arbeitslosentaggelder (vgl. Urk. 2/4) Nach eigenen Angaben wandte er sich damals Gott zu und sieht seine Zukunft darin, für die Kirche tätig zu sein (Urk. 2/4). Der Kläger wies weder im vorliegenden Verfahren Suchbemühungen nach noch sind sonst solche aktenkundig. Jedoch ist davon auszugehen, dass er während des neunmonatigen Bezugs von Arbeitslosentaggeldern Bemühungen tätigte. Die Dauer von neun Monaten ist allerdings zu kurz, als dass daraus geschlossen werden könnte, dem Kläger sei das Auffinden einer Stelle auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt nicht möglich. Dies umso mehr, als ihm im Rahmen der BEFAS-Abklärung für leichte Tätigkeiten wie Verdrahtungs- und Montagetätigkeiten, Rüst-, Verpackungs- und Versandarbeiten oder Kurierdiensttätigkeiten, eine innert Monaten auf 80 bis 100 % steigerbare Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 2/19 S. 9 f.). Da der Kläger über keine abgeschlossene Lehre verfügt, sind ihm solche Tätigkeiten ohne Weiteres zumutbar. Daran ändert nichts, dass er bei der Y.___ Geschäftsführer war, beinhaltete doch seine tägliche Arbeit primär die Verrichtung von Gipser- und Vorarbeiten (Urk. 22/1).
Auch kann dem Kläger nicht gefolgt werden, soweit er vorbringt, dass er selbst bei Auffinden einer Stelle das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen nicht zu erzielen vermöge (Urk. 1 S. 14 ff., Urk. 21 S. 15 ff.). Seine Argumentation geht dahin, dass Arbeitnehmer, welche bloss noch Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 gemäss der LSE-Tabellenlöhne verrichten können, auf dem realen Arbeitsmarkt keine Chance auf Erhalt einer Arbeitsstelle haben. Dem ist nicht so. Im Übrigen weist der Kläger im Vergleich zum Durchschnitt Merkmale auf, die sich insgesamt positiv auf den Lohn auswirken. Die Niederlassungsbewilligung C, das Alter von 43 Jahren im Zeitpunkt des Rentenbeginns und die noch mögliche Vollzeitbeschäftigung wirken sich lohnerhöhend aus (LSE 2004 Tabellen TA9, TA12 und T6*). Aus gesundheitlicher Sicht hat er in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Einschränkungen zu gewärtigen. Negativ wirken sich demgegenüber die fehlenden Dienstjahre aus. Diesem Aspekt kommt aber nur untergeordnete Bedeutung zu, da im privaten Sektor die Bedeutung der Dienstjahre abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 8.4). Massgeblich ist aber, dass auch bei der Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 BVV2 im Sinne einer Vermutung davon auszugehen ist, dass das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen entspricht (BGE 134 V 64 E. 4.1.2). Es obliegt der versicherten Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, Umstände, die dieser Vermutung entgegenstehen, zu behaupten und zu substanziieren und hiefür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (Bundesgerichtsurteil 9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.1). Diesem Erfordernis genügt der Kläger mit seinen Vorbringen nicht.
7.
7.1 Der Kläger behauptet, die Beklagte dürfe ihm für die Dauer seines Arbeitslosenbezugs kein hypothetisches (Invaliden-)Einkommen anrechnen, vielmehr seien die tatsächlichen Einkünfte aus der Arbeitslosenkasse in der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen (Urk. 21 S. 21). Bei dieser Argumentation übersieht der Kläger, dass gemäss Reglement das gemäss IV-Entscheid erzielbare und nicht das effektiv erzielte Einkommen anzurechnen ist.
7.2 Nachdem ihr von der IV-Stelle mitgeteilt worden war, dass dem Kläger eine ganze resp. eine Dreiviertelsrente Rente zugesprochen wird (vgl. Urk. 17/9), zog die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 12. Juni 2012 die Abrechnungen für die Monate 2011 bis April 2012 in Wiedererwägung. Sie hielt fest, ab 1. August 2011 habe ein Anspruch auf ein Arbeitslosentaggeld im Umfang von 38 % bestanden. Es seien daher insgesamt Fr. 41‘795.85 zu viel an Arbeitslosentaggelder ausgerichtet worden, welche zurückzuerstatten seien. Gleichzeitig erklärte sie, Fr. 21‘688.20 würden mit der Nachzahlungen der IV-Renten und der Restbetrag von max. Fr. 20‘107.65 mit der allfälligen Rente aus der beruflichen Vorsorge verrechnet (Urk. 2/21).
Gestützt auf die (in Rechtskraft erwachsene) Verfügung vom 12. Juni 2012 zahlte die Beklagte von der von ihr zu leistenden Nachzahlung den Betrag von Fr. 20‘107.65 an die Arbeitslosenkasse aus. Die Arbeitslosentaggelder selber sind indessen nicht Teil der Überentschädigungsberechnung, was der Kläger zu verkennen scheint (Urk. 1 S. 16, Urk. 21 S. 21). Soweit er die Verrechnung als solche beanstandet, übersieht er, dass diese in Vollzug der Verfügung der Arbeitslosenkasse erfolgte. Allfällige Einwendungen dagegen hätte er in jenem Verfahren vorbringen müssen. Jedoch ist zu bemerken, dass keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der verfügten Verrechnung bestehen.
8. Zusammenfassung ist festzuhalten, dass sich die Überentschädigungsberechnung der Beklagten als rechtens erweist. Demzufolge ist die Klage abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Bohren
- Rechtsanwalt Peter Rösler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger