Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2014.00029 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 12. November 2015
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge
c/o Basler Leben AG
Aeschengraben 21, 4051 Basel
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, arbeitete seit dem 15. Januar 1996 bei der Y.___ AG als Gebäudereiniger und war dadurch bei der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (Bâloise) berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberbericht vom 13. Januar 1998, Urk. 12/5, und Schreiben der Bâloise vom 16. April 2008, Urk. 2/2), als er am 14. November 1996 als Lenker eines Lieferwagens einen Verkehrsunfall erlitt, bei dem er sich unter anderem ein Distorsionstrauma der HWS zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm die Heilbehandlung und richtete bis zum 30. April 1999 ein Taggeld aus (Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen X.___ gegen die SUVA vom 29. Dezember 2000, Urk. 12/59).
1.2 Nachdem sich X.___ am 1. Dezember 1997 (Eingangsdatum) aufgrund der HWS-Distorsion bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 12/2 und Urk. 12/4), gewährte ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 9. März 2001 (Urk. 12/61-65) für die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 30. April 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und vom 1. Mai 1998 bis zum 30. September 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Februar 2002 in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Verfügungen insoweit aufhob, als damit die ganze Rente per 1. Mai 1998 herabgesetzt und die anschliessende halbe Rente auf den 30. September 1998 befristet wurde, und es wies die Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen zurück (Urk. 12/71). In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ ein Gutachten ein (Gutachten vom 10. Juli 2003, Urk. 12/94). Mit Verfügung vom 10. Februar 2004 (Urk. 12/105) und Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004 (Urk. 12/117) hielt die IV-Stelle fest, dass X.___ vom 1. November 1997 bis zum 31. Januar 1998 eine Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 51 % ausgerichtet werde. Das hiesige Gericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde, soweit es darauf eintrat, am 6. Februar 2006 ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 10. Februar 2004 (Urk. 12/105) und der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004 (Urk. 12/117), soweit diese den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für die Zeit ab 1. November 1997 bis zum 30. April 1998 verneinten, nichtig seien. Ab 1. Mai 1998 errechnete das Gericht einen IV-Grad von 37 % (Urk. 12/121). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Im September 2007 meldete sich X.___ erneut zum Rentenbezug an (Urk. 12/129). Die IV-Stelle liess ihn durch die Medas A.___ begutachten (Gutachten vom 12. August 2008, Urk. 12/166) und stellte mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 fest, dass kein Rentenanspruch bestehe, da der Invaliditätsgrad lediglich 36 % betrage (Urk. 12/171). Gegen diese Verfügung wurde kein Rechtsmittel erhoben.
1.3 In der Folge gewährte die Bâloise X.___ vom 30. April 1999 bis 31. Dezember 2000 eine auf einem Invaliditätsgrad von 37 %, vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 35 % und ab 1. Januar 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 37 % basierende Rente (Urk. 2/2).
2.
2.1 Am 26. Oktober 2010 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) liess X.___ bei der IV-Stelle ein neues Rentenbegehren mit der Begründung, sein psychischer Zustand habe sich verschlechtert, einreichen (Urk. 12/175). Daraufhin liess ihn die IV-Stelle durch die Klinik B.___ rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 6. Mai 2011, Urk. 12/191-192). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. September 2011, Urk. 12/201, und Einwand vom 27. Oktober 2011, Urk. 12/205), in deren Rahmen eine ergänzende Stellungnahme der begutachtenden Ärzte der Klinik B.___ eingeholt wurde (Stellungnahme vom 22. November 2011, Urk. 12/209), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. März 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % das Rentenbegehren ab (Urk. 12/219).
2.2 Mit Schreiben vom 6. März 2012 teilte die Bâloise X.___ mit, dass sie aufgrund des von der IV-Stelle festgestellten Invaliditätsgrades von 10 % ihre Leistungen per 1. April 2012 einstelle, bestehe doch erst ab einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % Anspruch auf Invalidenleistungen (Urk. 12/225/37-38).
2.3 Mit Urteil vom 30. Oktober 2013 wies das hiesige Gericht die von X.___ am 30. März 2012 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1. März 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 12/225/3-16) ab, soweit es überhaupt darauf eintrat (Urk. 12/239).
2.4 Unter Hinweis auf dieses Urteil teilte die Bâloise X.___ am 27. Januar 2014 mit, dass sie an ihrer Leistungseinstellung per 1. April 2012 festhalte (Urk. 2/5).
3. Mit Eingabe vom 24. April 2014 liess X.___ Klage gegen die Bâloise erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ab 1. April 2012 weiterhin eine Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten (Urk. 1). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 29. August 2014 die Abweisung der Klage (Urk. 9). Der Kläger hielt daraufhin mit Replik vom 8. Dezember 2014 ebenso an seinem Antrag fest (Urk. 17) wie die Beklagte mit Duplik vom 12. Januar 2015 an ihrem (Urk. 23). Die Duplik wurde dem Kläger am 13. Januar 2015 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 24).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Kläger lässt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vorbringen, gemäss den Gutachtern der Klinik B.___ habe seit der Begutachtung durch die Medas A.___ keine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden können. Gestützt auf das Reglement der Beklagten werde für die Bestimmung des Grades der Erwerbsunfähigkeit sowohl für die obligatorische wie auch für die ausserobligatorische Rente im Wesentlichen auf die Kriterien des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) abgestellt. Die Grundsätze des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens müssten daher auch bei der Rentenrevision im ausserobligatorischen Bereich Geltung haben. Bei einer bloss unterschiedlichen Beurteilung des gleichen Sachverhaltes könne eine Rente nicht in Revision gezogen werden. Die Rente dürfe von der Beklagten auch nicht mit der Begründung einer Wiedererwägung aufgehoben werden, sei doch die ursprüngliche Rentenzusprache nicht zweifellos unrichtig gewesen (Urk. 1 und Urk. 17).
1.2 Die Beklagte wendet hiergegen im Wesentlichen ein, eine Invalidenrente, welche von einer Vorsorgeeinrichtung ohne Bindung an den Rentenentscheid der Invalidenversicherung zugesprochen worden sei, könne von der Vorsorgeeinrichtung jederzeit in besserer Erkenntnis der Sach- und Rechtslage angepasst oder aufgehoben werden. Beim Kläger liege noch ein Invaliditätsgrad von 10 % vor, weshalb er keinen Rentenanspruch mehr habe. Im Übrigen lägen auch Revisionsgründe vor, indem sich aus den Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___, der Medas A.___ und der Klinik B.___ ein verbesserter Gesundheitszustand des Klägers ergebe (Urk. 9 und Urk. 23).
2.
2.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG in der bis am 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis am 31. Dezember 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln und auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid sind. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des BVG vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) unterstehen Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, dem bisherigen Recht. Dies gilt auch, wenn der Invaliditätsgrad bei der Revision einer laufenden Rente sinkt, nicht aber, wenn er sich erhöht (lit. f Abs. 1 und 3; vgl. BGE 140 V 207).
2.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).
So besteht namentlich keine Bindungswirkung an einen von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad, welcher die gesetzliche Mindestgrenze von 40 % (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) nicht erreicht, weil in diesem unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden Bereich für die Organe der Invalidenversicherung keine Veranlassung besteht, eine genaue Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_971/2009 vom 14. Juni 2011, E. 3.3 und 8C_696/2008 vom 3. Juni 2009 E. 11).
2.4 Im Rahmen von Art. 6 BVG und - mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge - von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Allerdings verfügen sie bei der Interpretation des in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen verwendeten Invaliditätsbegriffs nicht über freies Ermessen, sondern sie haben darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird, und sich an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten (vgl. BGE 120 V 106 E. 3c mit Hinweisen). Das ab dem 1. September 1991 gültig gewesene Reglement der Beklagten sah entsprechend vor, dass Versicherte ab einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % Anspruch auf Invalidenleistungen hatten (Urk. 2/7 Art. 16 Ziffer 3; vgl. auch Urk. 9 S. 3).
2.5 Eine rechtskräftig zugesprochene Rente der Invalidenversicherung kann im Rahmen eines Revisionsverfahrens oder einer Wiedererwägung der entsprechenden Verfügung aufgehoben werden (vgl. Art. 17 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Eine auf dem Entscheid der Invalidenversicherung beruhende Invalidenrente aus (obligatorischer) beruflicher Vorsorge (vgl. Art. 23 BVG) ist unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsweise anzupassen. Diese Regelungen schliessen indessen weitere Möglichkeiten der Aufhebung einer Rente aus beruflicher Vorsorge nicht aus. Insbesondere im Bereich der überobligatorischen Vorsorge und dort, wo die Vorsorgeeinrichtung den Rentenentscheid ohne Bindung an jenen der Invalidenversicherung getroffen hat, kann aus der bisherigen Ausrichtung einer Rente - welche weder mittels Verfügung noch gerichtlich überprüft (vgl. Art. 73 Abs. 1 BVG) wurde - nicht auf einen Anspruch für die Zukunft geschlossen werden in dem Sinn, dass die Einstellung der Zahlungen lediglich nach einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) zulässig wäre. Dass in solchen Fällen andere Voraussetzungen erfüllt sein müssten, ist nicht ersichtlich. Es liegt namentlich keine Willkür (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung) vor, wenn eine Vorsorgeeinrichtung von der früheren - befristeten - Anerkennung eines Rentenanspruchs in (gerichtlich zu überprüfender) besserer Erkenntnis der Sach- oder Rechtslage Abstand nimmt und in der Folge keine Leistungen mehr ausrichtet (Urteile des Bundesgerichts 9C_889/2009 vom 2. Februar 2010 E. 2.2 und 9C_118/2012 vom 13. Februar 2013 E. 2.1).
3. Die Ärzte der Klinik B.___ stellten aufgrund der erfolgten rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen folgende Diagnosen (Gutachten vom 6. Mai 2011, Urk. 12/191/16 Ziff. 4.1-2 und Urk. 12/191/77-78 Ziff. 6.1-2):
A. mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit/bei
- diskreter Fehlstatik und Fehlhaltung
- ausgeprägter muskulärer Dysbalance, myostatischer Insuffizienz
- über das altersentsprechende Mass hinausgehender Osteochondrose HWK3/4 mit reaktiver Spondylose und beidseitiger Unkovertebralarthrose
- ohne sichere Hinweise auf segmentale Instabilität;
B. ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisches lumbospondylogeneses Schmerzsyndrom mit/bei
- Fehlstatik und Fehlhaltung
- Osteochondrosen mit reaktiven Spondylodesen LWK2-SWK1, gesamthaft nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehend
- muskulärer Dysbalance, myostatischer Insuffizienz
- aktuell Funktionsstörung des rechten Iliosakralgelenks
- Gonarthralgie links bei initialer, nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehender medialer und retropatellarer Gonarthrose
- kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61).
Die bidisziplinäre Begutachtung habe ergeben, dass die vom Kläger geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes anhand der objektiven klinischen und bildgebenden Befunde nicht plausibel nachvollzogen werden könne. Insbesondere bestehe aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht keine Verbesserung oder Verschlechterung seit der durch die Medas A.___ im Jahr 2008 vorgenommenen Begutachtung, gemäss welcher dem Kläger eine 8 bis 8 ½ Stunden dauernde tägliche Arbeitstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit möglich sei. Auf psychiatrisch/psychologischem Gebiet sei beim Versicherten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung festgestellt worden, die keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 12/191/1-2). In einer optimal dem Leiden angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne das Arbeiten über die Armhorizontale hinaus (Hyperlordisierung von HWS und LWS), ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe, und ohne das Tragen und Heben von Lasten körperfern sei bezogen auf ein Vollschichtpensum aus versicherungsmedizinischer Sicht eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren (Urk. 12/191/83).
4. Die Beklagte richtete dem Kläger mit Wirkung ab 30. April 1999 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aus. Diese basierte zunächst auf einem Invaliditätsgrad von 37 %, ab 1. Januar 2001 auf einem Invaliditätsgrad von 35 % und ab 1. Januar 2003 auf einem Invaliditätsgrad von 37 % (Urk. 2/2). Die von der Beklagten ausgerichteten Rente belief sich somit stets auf einen Wert unter dem gesetzlichen Mindestinvaliditätsgrad der Invalidenversicherung von 40 % (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), weshalb die Rente ohne Bindung an die Invalidenversicherung ausgerichtet wurde (vgl. E. 2.3 sowie E. 5 des Urteils in Sachen Kläger vom 30. Oktober 2013, Urk. 12/239). Da die von der Beklagten dem Kläger ausgerichtete Rente auch nie gerichtlich überprüft wurde, ist die Beklagte berechtigt, ihre Leistungen in besserer Erkenntnis der Sach- oder Rechtslage einzustellen ohne dass ein Revisionstatbestand gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegen muss. Eine entsprechende Prüfung kann mithin unterbleiben. Schliesslich wird auch im Reglement der Beklagten festgehalten, dass jederzeit das Recht besteht, den Grad der Erwerbsunfähigkeit zu überprüfen (vgl. Urk. 2/7 Art. 16 Ziff. 5; E. 2.3).
5. Wie das hiesige Gericht im Urteil IV.2012.00374 vom 30. Oktober 2013 (Urk. 12/239/17 E. 4.6) festgehalten hatte, erfüllt das Gutachten der Ärzte der Klinik B.___ die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf eingehender Untersuchung, es berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Es kann daher auf das Gutachten der Ärzte der Klinik B.___ abgestellt werden und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werden.
6.
6.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (Urk. 2/7 Art. 16 Ziff. 4).
6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 BVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.3 Was die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1).
Der Kläger arbeitete im Zeitpunkt des Unfalls vom 14. November 1996 als Gebäudereiniger bei der Y.___ AG. Gemäss Auskunft der Y.___ AG vom 13. Januar 1998 hätte er im Jahr 1998 ohne Gesundheitsschaden einschliesslich einer Spesenpauschale von Fr. 200.-- im Monat Fr. 3‘800.-- verdient (Urk. 12/5 Ziffer 12-16). Da ein 13. Monatslohn weder ausbezahlt wurde noch vorgesehen war (Urk. 12/5 Ziffer 20), resultiert für das Jahr 1998 ein Jahreseinkommen von Fr. 45‘600.-- (12 x Fr. 3‘800.--; vgl. Urk. 12/121/14 E. 3.3.2) und für das Jahr 2012, das heisst das Jahr, in welchem die Beklagte ihre Leistungen einstellte, ein Einkommen von Fr. 53‘576.60 (Fr. 45‘600.-- : 105,1 x 121,9 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, Abschnitt M,N,O] : 100 x 101,3 [Nominallohnindex nach Geschlecht des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, Abschnitt N]).
6.4
6.4.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b).
Der Kläger ging im Jahr 2012 keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. beispielsweise Urk. 12/191/13 Ziffer 2.5; Urk. 12/212-215). Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf Tabellenlöhne zu berechnen. Aus der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'901.-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. Statistik betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche des Bundesamtes für Statistik, Total) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (100 x 101,7 [Nominallohnindex nach Geschlecht des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, Total) ergibt dies für das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘353.80 (Fr. 4‘901-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 101,7) für ein 100%-Pensum.
6.4.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Der Kläger kann noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne das Arbeiten über die Armhorizontale hinaus, ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe, und ohne das Tragen und Heben von Lasten körperfern ausüben (vgl. E. 3). Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen, des Alters des Klägers und seiner mangelhaften Deutschkenntnisse (vgl. Urk. 12/191/15) rechtfertigt sich, wenn überhaupt, ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3).
Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 56‘118.40 (Fr. 62‘353.80 x 0,9). Der Kläger kann daher trotz gesundheitlicher Einschränkungen weiterhin ein Einkommen erzielen, welches die Höhe des vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten erreicht.
7. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Leistungen per 1. April 2012 eingestellt hat. Die Klage ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler