Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00032




III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Buchter



Urteil vom 26. Juni 2014

in Sachen


Sammelstiftung Vita

c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

Austrasse 46, 8045 Zürich

Klägerin


gegen


X.___

Beklagte










Nach Einsicht in

die Eingabe vom 29. April 2014, mit welcher die Sammelstiftung Vita Klage gegen die X.___ erhob mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 14'573.05 nebst Zins zu 5 % seit 21. Dezember 2013 zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen.

2.    Es sei der in der Betreibung Nr. 35640 des Betreibungsamtes Buchs ZH (richtig: Furttal) erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

sowie in die übrigen Verfahrensakten (insbesondere Urk. 2/1-15);

in Erwägung, dass

die Beklagte innerhalb der ihr mit Verfügung vom 9. Mai 2014 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattete, weshalb androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,

    die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer);

in weiterer Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,

die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 22. Juli respektive 3. August 2009 (Urk. 2/1) rückwirkend per 1. Juli 2009 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen und sei ihr bis zu dessen per 31. Oktober 2013 erfolgten Kündigung (Urk. 2/13) Beiträge in der Höhe von Fr. 14'573.05 schuldig geblieben, weshalb die Beklagte zu verpflichten sei, ihr den Beitragsausstand zuzüglich Zins von 5 % seit 21. Dezember 2013 sowie die Betreibungskosten zu bezahlen,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/15) auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

die eingeklagte Beitragsforderung (einschliesslich Nebenkosten) durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Kontoauszüge 2012 und 2013 (Urk. 2/6), die Zinsausweise 2011 und 2012 (Urk. 2/7), die Kostenverzeichnisse beziehungsweise Abrechnungen vom 29. Februar und 24./25. April 2012 sowie 22. Mai und 23. November 2013 (Urk. 2/8), diverse Mahnungen (Urk. 2/10-11, Urk. 2/13) die Schlussabrechnung per 31. Oktober 2013 (Urk. 2/14) und den Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2014 (Urk. 2/15) hinzuweisen ist,

die Mahngebühren von Fr. 100.-- (Urk. 2/6 S. 2) wie auch die im Zusammenhang mit der Auflösung des Anschlussvertrages erhobenen Verwaltungskosten von Fr. 500.-- (Urk. 2/6 S. 1, Urk. 2/14 S. 1) ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 2.1 und 3 des Kostenreglements (Urk. 2/1 S. 6) haben, wobei anzumerken ist, dass dieses für die Vertragsauflösung eine Mindestpauschale von Fr. 1'000.-- vorsieht,

namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

sich die Höhe der geforderten Verzugszinsen gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und der Beginn der Verzinsung aus Ziffer 10 des Anschlussvertrages (Urk. 2/1 S. 3) und Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) ergeben,

hingegen – wie der Klägerin zwischenzeitlich bekannt sein dürfte – die mit Rechtsbegehren Ziffer 1 ebenfalls eingeklagten Betreibungskosten praxisgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG),

demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 14'573.05 nebst Zins zu 5 % seit 21. Dezember 2013 zu bezahlen,

überdies der in der Betreibung Nr. 35640 des Betreibungsamtes Furttal erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2014, Urk. 2/15) in diesem Umfang aufzuheben ist;

in abschliessender Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses aufzuerlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der weitgehend obsiegenden Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;



erkennt die Einzelrichterin:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 14'573.05 nebst Zins zu 5 % seit 21. Dezember 2013 zu bezahlen, und es wird der in der Betreibung Nr. 35640 des Betreibungsamtes Furttal erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2014) in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung Vita

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


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Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




DaubenmeyerBuchter