Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00036




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 13. August 2014

in Sachen

X.___ Pensionskasse

Klägerin


gegen


Y.___

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich








    Nach Einsicht in

    die Eingabe der X.___ Pensionskasse vom 14. Mai 2014 (Urk. 1/1), mit der sie Klage gegen Y.___ erhob mit folgendem Rechtsbegehren:

1.    Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 38‘788.80 nebst Zins zu 5 % ab dem 5. Juni 2013 zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.00 zu bezahlen.

2.    Es sei in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ für den Betrag von Fr. 38‘788.80 nebst Zins zu 5 % ab dem 5. Juni 2013 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.00 der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu gewähren.

3.    Alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

    sowie die übrigen Verfahrensakten;

    unter den Hinweisen darauf, dass

    der Beklagten mit Verfügung vom 26. Mai 2014 (Urk. 3; zugestellt am 30. Mai 2014 [Urk. 4]) eine Frist von 30 Tagen zur Erstattung der Klageantwort angesetzt wurde,

    sich Rechtsanwalt Stolkin mit Eingabe vom 5. Juni 2014 (Urk. 5) und unter Beilage einer Vollmacht (Urk. 6) als Rechtsvertreter der Beklagten legitimierte,

    in der Folge die gesamten Verfahrensakten an Rechtsanwalt Stolkin „zur Einsicht bis Ablauf der Frist zur Klageantwort“ zugestellt wurden und er diese Akten am 11. Juni 2014 (während laufender Frist) in Empfang nahm (vgl. Urk. 7),

    Rechtsanwalt Stolkin die Akten am gleichen Tag wieder an das Gericht zurücksandte (vgl. Urk. 8),

    die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 26. Mai 2014 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort einreichte beziehungsweise einreichen liess, weshalb sie im vorliegenden Prozess als säumig zu betrachten ist;

    in Erwägung, dass

    nach Art. 35a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind,

    von einer Rückforderung abgesehen werden kann, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG),

    der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres verjährt, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG),

    die Klägerin zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführte, sie habe der Beklagten vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2012 zu Unrecht Rentenzahlungen in der Höhe von Fr. 38‘788.80 ausbezahlt, weil die Beklagte ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht gemeldet und sich dadurch der massgebliche Invaliditätsgrad rentenbeeinflussend vermindert habe (Urk. 1/1),

    die säumige Beklagte hierzu vorprozessual lediglich hatte einwenden lassen, dass die entsprechende Rückforderungsverfügung der IVStelle nicht rechtskräftig und die streitgegenständliche Forderung verjährt sei sowie zudem ein Härtefall vorliege, weil sie lediglich einen Lohn von Fr. 1‘800.-- habe (vgl. Urk. 2/11),

    in materieller Hinsicht zunächst auf die Urteile des hiesigen Gerichts vom 27. Juni 2013 (IV.2012.00586 [Urk. 2/17]) und des Bundesgerichts vom 24. März 2014 (9C_603/2013 [Urk. 2/18]) zu verweisen ist,

    aus den genannten invalidenversicherungsrechtlichen Urteilen hervorgeht, dass die Beklagte vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente (statt der ausgerichteten halben Rente) der Invalidenversicherung hatte und danach jeglicher Rentenanspruch zu verneinen ist sowie dass die Beklagte ihre Meldepflicht in schuldhafter Weise verletzt hat,

    sich die Erwägungen in den genannten Urteilen auch im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Kontext als zutreffend erweisen und zu beachten sind, verweist doch das Reglement der Klägerin hinsichtlich ihrer Leistungspflicht ausdrücklich auf die Entscheidungen der Invalidenversicherung (vgl. insbesondere Art. 30 f. des Reglements der Klägerin [Urk. 2/2]),

    in quantitativer Hinsicht auf die in der Klageschrift enthaltene Aufstellung der im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2012 zu Unrecht ausbezahlten Rentenbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 38‘788.80 verwiesen werden kann (Urk. 1/1 Ziff. 14), die von der Beklagten - soweit ersichtlich - auch vor- oder ausserprozessual nicht in Zweifel gezogen wurde,

    betreffend der vorprozessual erhobenen Verjährungseinrede der Beklagten (vgl. Urk. 2/11) zunächst festzuhalten ist, dass derartige Einreden prozessual nur berücksichtigt werden können, wenn sie in einer Rechtsschrift oder in einem mündlichen Vortrag erhoben werden, und es nicht genügt, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - in einer (offerierten) Urkunde ein entsprechender Hinweis findet (Robert K. Däppen, in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 142 OR),

    die einjährige relative Frist von Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG aber ohnehin auch im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 14. Mai 2014 (Urk. 1/1) noch nicht verstrichen war, weil sie erst in Gang gesetzt wurde, als die entsprechende Rückerstattungsverfügung der IVStelle (Urk. 2/9) rechtskräftig wurde, mithin mit der Ausfällung des Bundesgerichtsurteils 9C_603/2013 am 24. März 2014 (Urk. 2/18; vgl. zur entsprechenden Praxis Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.1.2),

    sich mit Bezug auf die ab Januar 2008 eingeklagten Rentenbetreffnisse zudem die Frage der absoluten Verjährungs- resp. Verwirkungsfrist von fünf Jahren stellt,

rechtsprechungsgemäss die in BGE 136 V 73 aufgestellten Grundsätze sinngemäss zum Tragen kommen, und demnach bei einer qualifizierten Meldepflichtverletzung durch die Bezügerin gegenüber der Invalidenversicherung (Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung; vgl. auch Art. 33 des Versicherungsreglements der Klägerin, gültig ab 1. Januar 2008) der Eintritt der Fälligkeit der einzelnen Rückforderungsbetreffnisse ausnahmsweise vom (anrechenbaren) Wissen des Gläubigers um die Grundlagen der Forderung abhängt und diesfalls das einzelne Rückforderungsbetreffnis zehn Jahre nach dem (virtuellen) Entstehen des Rückforderungsanspruches verjährt - und der Fünfjahresfrist des Art. 35a Abs. 2 BVG in dieser Konstellation mithin keine eigenständige Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.2.2-3 mit Hinweisen),

das hiesige Gericht betreffend die Meldepflichtverletzung erwogen hat, dass die Beklagte diesen Tatbestand zumindest fahrlässig erfüllte, indem sie die Invalidenversicherung über ihre neue Nebenerwerbstätigkeit nicht in Kenntnis setzte, obwohl sie auf die Meldepflicht hingewiesen worden war (Urk. 2/17 E. 5.3), auf welche Erwägung das Bundesgericht verwies (Urk. 2/18 E. 6.3),

die Unterlassung der Beklagten als unentschuldbar und somit unter dem Blickwinkel der Verjährung bzw. Verwirkung als qualifizierte Meldepflichtverletzung zu betrachten ist, so dass der Zeitpunkt des anrechenbaren Wissens um die Grundlagen der Forderung, bis zu welchem die Fälligkeit der einzelnen Rückforderungsbetreffnisse (im Rahmen der erwähnten absoluten Zehnjahresfrist) aufgeschoben wird, vorliegend mit dem Beginn der relativen einjährigen Frist am 24. März 2014 übereinstimmt,

daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung und der Klage die Rückforderung noch nicht verjährt war, wobei der unbestritten gebliebene Rückforderungsbetrag in der Höhe von Fr. 38‘788.80 nicht zu beanstanden ist,

    ein Erlass der Rückforderung (Art. 35a Abs. 1 BVG) nicht in Frage kommt, weil weder die Voraussetzung der grossen Härte belegt noch die Beklagte als gutgläubig an zusehen ist, weil sie die relevante Meldepflichtverletzung (zumindest) fahrlässig beging (vgl. dazu E. 5.3 des Urteils IV.2012.00586 [Urk. 2/17] sowie E. 6.3 des bundesgerichtlichen Urteils 9C_603/2013 [Urk. 2/18]),

    sich die Höhe der geforderten Verzugszinsen und der Beginn der Verzinsung (gemäss klägerischem Rechtsbegehren ab 5. Juni 2013) aus Art. 104 des Obligationenrechts (OR) ergeben,

die mit Rechtsbegehren Ziffer 1 ebenfalls eingeklagten Zahlungsbefehlskosten hingegen nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

    demzufolge die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 38788.80 nebst Zins von 5 % seit 5. Juni 2013 zu bezahlen,

    im Weiteren der in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 5. Juni 2013 [Urk. 2/16]) aufzuheben ist;

    in weiterer Erwägung, dass

die (weitgehend unbegründete) vorprozessuale Weigerung, eine offensichtlich zu Recht bestehende Rückforderung zu anerkennen, nachdem der massgebliche Sachverhalt in einem - weitgehend gleichgelagerten - Parallelverfahren bereits rechtskräftig festgestellt beziehungsweise höchstrichterlich bestätigt worden war, verbunden mit der Säumigkeit in diesem Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 2‘000.-- zu auferlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen;



erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 38‘788.80 nebst Zins von 5 % seit 5. Juni 2013 zu bezahlen, und es wird der in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 5. Juni 2013) im genannten Betrag aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ Pensionskasse

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker