Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00037




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 16. Dezember 2015

in Sachen

X.___


Klägerin


vertreten durch Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Rechtsanwältin Diana Berger-Aschwanden

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich



gegen



1.    proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz

Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern



2.    Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich


Beklagte


Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar

Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1950 geborene X.___ war vom 23. Januar 1996 bis am 31. Januar 2000 als Betriebsmitarbeiterin Produktion bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz (proparis) berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberbescheinigung vom 26. Juni 2001, Urk. 21/15, und Vorsorgeausweise, Urk. 14/4). Am 25. April 2001 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 21/12). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 6. November 2002 mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente zu (Mitteilung Beschluss, Urk. 21/58 und Urk. 21/65). Die proparis kam für Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge auf (vgl. Schreiben der AHV-Ausgleichskasse Metzger vom 14. Mai 2002, Urk. 14/3).

    Ab 1. Januar 2005 arbeitete X.___ für Z.___, Lebensabend zu Hause, und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberbescheinigung vom 2. Januar 2008, Urk. 21/84, und Anmeldung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Urk. 21/84/8). Im April 2005 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen von 13./18. April 2005, Urk. 21/66). Dieses schloss sie mit Verfügung vom 4. August 2005 und der Aufhebung der Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ab (Urk. 21/73). Die proparis stellte entsprechend ihre Leistungen ebenfalls ein (Klageantwort der proparis vom 25. September 2014, Urk. 13 S. 3).

    Ab November 2005 bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung und war dadurch weiterhin bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 4. Januar 2008, Urk. 21/85). Vom 8. November 2006 bis 31. August 2007 war X.___ als Haushälterin bei A.___ angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 18. April 2007 war (vgl. Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Mai 2008, Urk. 21/100/5). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war X.___ ebenfalls bei der Stiftung Auffangeinrichtung berufsvorsorgeversichert (vgl. Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 25. Oktober 2012, Urk. 2/7).

    Am 14. Dezember 2007 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 21/79). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und sprach X.___ mit Verfügung vom 11. Juni 2009 mit Wirkung ab 1. August 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 21/119, Verfügungsteil 2, Urk. 21/117).

    Am 5. April 2011 reichte X.___ bei der IV-Stelle ein Rentenerhöhungsgesuch ein (Urk. 21/140), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. September 2011 abwies (Urk. 21/157).

1.2    X.___, vertreten durch die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, wandte sich sowohl an die proparis wie auch an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und ersuchte um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge (Schreiben der Stadt Zürich an die proparis vom 27. April 2010, Urk. 14/9, vom 25. Januar 2013, Urk. 14/11, und vom 31. Mai 2013, Urk. 14/13), was beide ablehnten (Schreiben der proparis vom 15. Juli 2010, Urk. 14/10, vom 25. April 2013, Urk. 14/12, und vom 7. Oktober 2013, Urk. 14/14).


2.    Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die AHV-Ausgleichskasse Metzger und gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte:

„1.    Es sei festzustellen, welche der beiden Beklagten leistungspflichtig ist.

2.    Die Beklagten seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit den     Berechnungsgrundlagen zu edieren und detailliert zu begründen.

3.    Es sei das IV-Dossier der Klägerin beizuziehen.

4.    Es sei der Klägerin zulasten der als leistungspflichtig erkannten     Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten     zuzusprechen inkl. Zins zu 5 % ab heute.

    Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 wurde auf Hinweis der proparis (Eingabe vom 12. Juni 2014, Urk. 6) diese anstelle der AHV-Ausgleichskasse Metzger, Pensionskasse, ins Rubrum aufgenommen (Urk. 8). Die proparis (Beklagte 1) beantragte mit Klageantwort vom 25. September 2014 die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 13). Da die Stiftung Auffangeinrichtung (Beklagte 2) innert Frist (Urk. 4) keine Klageantwort erstattete, wurde ihr mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 nochmals Frist angesetzt, um eine Klageantwort sowie ihre vollständigen Akten, insbesondere die anwendbaren Statuten und Reglemente, einzureichen (Urk. 15). Am 30. Oktober 2014 erstattete die Beklagte 2 die Klageantwort und beantragte ebenfalls die Abweisung der gegen sie selber gerichteten Klage (Urk. 17). Nachdem mit Verfügung vom 3. November 2014 (Urk. 18) die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 21/1-170) beigezogen und mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 (Urk. 23) von der Beklagten 2 erneut ihre vollständigen Akten einverlangt worden waren (Urk. 28/1-2), hielt die Klägerin mit Replik vom 17. Februar 2015 (Urk. 31) an ihren Anträgen fest. Die Beklagte 1 hielt mit Duplik vom 12. März 2015 (Urk. 34) ebenfalls an ihrem Antrag fest. Die Beklagte 2 verzichtete auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 35). Die Duplik der Beklagten 1 und der Duplikverzicht der Beklagten 2 wurden den anderen Parteien am 9. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 36).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

1.3    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.4    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge-einrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden-versicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Der zeitliche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine mindestens drei Monate andauernde volle Arbeitsfähigkeit, gestützt auf welche eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erscheint, stellt daher ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Hierbei genügt eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, sofern diese bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaubt (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2, E. 3.2.1 und E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen).


2.

2.1    Die Klägerin lässt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vorbringen, sie habe bei Z.___ im Jahr 2005 zwar ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit könne aber trotzdem nicht gesprochen werden. Ihr Pensum habe sich wie folgt zusammengesetzt: 15 % Haushälterin: Kochen, Einkauf und Putzen, 5 % Helfen beim An- und Ausziehen und 80 % Gesellschaft leisten: sitzen, spazieren und nachts einfach da sein. Nur aufgrund dieser Aufteilung, wobei sie vor allem Gesellschaft geleistet und gekocht habe, und aufgrund der 24 Stunden Überwachungszeit der betreuten Person sei es zu einem zwischenzeitlichen Vollpensum gekommen. Dieses habe sie bloss dank der Einnahme vieler Medikamenten einige Zeit durchstehen können. Sie sei durch die Polyarthritis nach wie vor schwer eingeschränkt und in ärztlicher Behandlung gewesen. Der zeitliche Konnex zwischen der ersten und der zweiten Rentenzahlung sei somit nicht unterbrochen worden.

    Die psychische Belastung sei bereits im Jahr 2002 ein Thema gewesen und gehe Hand in Hand mit der Polyarthritis und der dazugehörenden Schmerzverarbeitung. Dies spreche dagegen, dass im Jahr 2007 ein neues psychisches Leiden vorgelegen habe. Gemäss den neusten Abklärungen stehe klar die Polyarthritis im Zentrum. Der sachliche Zusammenhang sei somit ebenfalls gegeben.

    Der Beklagten 2 seien sodann der Vorbescheid vom 5. Dezember 2008 und die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Mai 2009 zugestellt worden, weshalb sie an den IV-Entscheid gebunden sei (Urk. 1).

2.2    Die Beklagte 1 wendet im Wesentlichen ein, aus den Akten der Invalidenversicherung gehe hervor, dass die IV-Stelle ihren Entscheid massgeblich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 9. Mai 2008 gestützt habe, gemäss welchem die Depression der Klägerin sich neu ab Ende 2006 bis Anfang 2007 ausgebildet habe. Die Depression habe sich dann zunehmend verstärkt und ab 8. Mai 2007 zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für alle Tätigkeiten geführt. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich um ein neues Krankengeschehen handle. So habe insbesondere während der Versicherungszeit der Klägerin bei ihr kein psychisches Leiden bestanden, entsprechend auch keine dadurch bewirkte Arbeitsunfähigkeit. Von Seiten des alten Leidens, der seropositiven Arthritis, sei die Klägerin seit langem zu 50 % arbeitsfähig in der angestammten und zu 100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit.

    Die Klägerin habe bei Z.___ vom 1. Januar bis 31. Oktober 2005 eine rentenausschliessende Erwerbstätigkeit ausgeübt. Anschliessend sei sie bei der Arbeitslosenversicherung bis November 2006 als vermittlungsfähig gemeldet gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht habe.

    Es sei somit weder der enge sachliche Konnex noch der enge zeitliche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit vom 3. Dezember 1999 und der Invalidität ab 1. August 2007 gegeben. Selbst wenn aber eine Leistungspflicht zu bejahen wäre, so wären alle vor Mai 2009 fällig gewordenen Rentenansprüche verjährt (Urk. 13 und Urk. 34).

2.3    Die Beklagte 2 macht geltend, es bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen der im Dezember 1999 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der heutigen Invalidität. Dasselbe gelte für den zeitlichen Zusammenhang (Urk. 17).


3.

3.1    Folgende Berichte, welche für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind, liegen vor:

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, hielt mit Bericht an die IV-Stelle vom 27. Juni 2001 als Diagnose eine seropositive chronische Polyarthritis fest, welche seit Dezember 1999 bestehe. Die Klägerin sei vom 3. Dezember 1999 bis 30. November 2000 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bei besserungsfähigem Gesundheitszustand bestehe seit dem 1. Dezember 2000 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf (Urk. 21/20).

3.3    Dr. med. D.___, Oberarzt Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Spitals E.___, diagnostizierte mit Bericht an die IV-Stelle vom 11. Oktober 2001 eine rheumatoide Arthritis, bestehend seit Dezember 1999. Als Krankenpflegerin sei die Klägerin seit Dezember 2000 zu 50 % arbeitsunfähig. Als Metzgereigehilfin bestehe seit Dezember 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 21/27).

3.4    Dr. med. F.___, Leitender Arzt, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, von der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals H.___, nannten mit Bericht an Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 16. Dezember 2004 als Diagnosen:

- rheumatoide Arthritis, Erstdiagnose Dezember 1999

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links

    Die Klägerin sei im September und Oktober wegen einer ulzerösen Stomatitis sowie Panzytopenie in der medizinischen Klinik ihres Spitals hospitalisiert gewesen. Die Beschwerden seien als Folge einer Methotrexat-Toxizität interpretiert worden, weshalb diese medikamentöse Therapie sistiert worden sei. Zwischenzeitlich klage die Klägerin zwar über Glieder- und diverse Gelenkschmerzen, insbesondere im Rahmen eines zervikospondylogenen Syndroms rechts, aber auch möglicherweise im Rahmen der Grunderkrankung der chronischen Polyarthritis mit Dolenzen in den Händen, vor allem MCP-Gelenke betreffend, aber auch Ellbogen symmetrisch. In der klinischen Untersuchung habe die Klägerin eine Fehlhaltung mit links/rechts Skoliose sowie Rundrücken und Protraktion der Schultern sowie Haltungsinsuffizienz vor allem im Bereich der oberen Wirbelsäule gezeigt. Als Folge habe sie über eine Schmerzsymptomatik geklagt, die im Rahmen eines zervikospondylogenen Syndroms rechts interpretiert werden könne. Die übrigen Dolenzen im Bereich der Hände aber auch Ellbogen, Knie und Füsse, insbesondere der MCP-Gelenke, seien wahrscheinlich im Rahmen der Grunderkrankung der chronischen Polyarthritis zu interpretieren. Aktuell zeige die Klägerin jedoch keine Synovitiden (wahrscheinlich wirke die Methotrexat-Therapie noch nach). Es sei eine zusätzliche Therapie mit Plaquenil 2 x 200 mg eingeleitet worden. Es werde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Klägerin beziehe eine 50%ige Invalidenrente wegen der Grunderkrankung (Urk. 21/69/5-7).

3.5    Dr. D.___ vom Spital E.___ berichtete zusammen mit Assistenzarzt Dr. med. J.___ am 27. Januar 2005 Dr. I.___, aktuell bestehe klinisch sowie auch humoral unter der seit Oktober 2004 bestehenden Basistherapie mit Plaquenil und dem möglicherweise noch nachwirkenden (toxischen) Effekt des Methotrexats eine gut supprimierte Entzündungsaktivität. Insgesamt sei bisher von einem milden (oder bisher sehr gut kontrollierten) Krankheitsverlauf auszugehen. Radiologisch könnten im Bereich der Hände und Füsse keine frischen erosiv-entzündlichen Veränderungen dokumentiert werden, an der Basis des Metacarpale II radialseits rechts sowie am Metatarsale-V-Köpfchen links zeigten sich Befunde, welche mit abgelaufenen kleinen Erosionen vereinbar seien. Bei klinisch und humoral fehlenden Entzündungszeichen seien die 2,5 mg Spiricort/Tag am 16. Dezember 2004 abgesetzt worden. Ebenso sei die Medikation mit Nexium und Folsäure (bei massiv erhöhtem Folsäurespiegel im Blut) sistiert worden. Osteodensitometrisch ergäben sich in der LWS Durchschnittswerte im osteopenen Bereich, in der Hüfte lägen die Werte im Normbereich. Aufgrund des teilweise sehr variablen und inkonsistenten Beschwerdebildes mit diffus wechselnder Schmerzlokalisation am ganzen Körper sei zusätzlich von einer Schmerzausweitung auszugehen. Im Bereich des Achsenskeletts bestehe ein Zervikothorakovertebralsyndrom, wobei hier die Fehlhaltung (abgeflachte
BWS-Kyphose) sowie die deutliche Haltungsinsuffizienz mit muskulären Dysbalancen im Vordergrund stünden (Urk. 21/69/8-12).

3.6    Dr. I.___ nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 18. Mai 2005 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rheumatoide Arthritis, bestehend seit 1999, und ein Zerviko- sowie Thorakovertebralsyndrom. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Osteopenie der LWS. Die Klägerin sei seit September 2001 in einem 50%-Pensum als Betreuerin einer sehr betagten Dame tätig. Diese Tätigkeit könne sie gerade erfüllen (Urk. 21/69/1-4).

3.7    PD Dr. med. K.___, Leitender Arzt Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Spitals E.___, und Dr. med. L.___, Assistenzärztin, hielten mit Bericht vom 6. April 2006 fest, unter der aktuellen Basistherapie mit Plaquenil 400 mg bestehe eine gute Kontrolle der Krankheitsaktivität mit laborchemisch fehlender humoraler Aktivität sowie klinisch fehlenden Hinweisen für Synovitiden. Aufgrund des gut kontrollierten Krankheitsverlaufs im vergangenen Jahr hätten sie auf eine konventionell-radiologische Untersuchung der Hände und Füsse zur Standortbestimmung in diesem Jahr verzichtet. Sie würden empfehlen, die Basistherapie mit Plaquenil 1-0-1 fortzuführen. Die tägliche Medikation mit Folsäure hätten sie bei persistierend hohem Folsäurespiegel im Blut sistiert. Bezüglich Osteopenie sei die Fortführung einer Therapie mit Calcimagon D3 empfohlen. Eine Kontroll-Densitometrie sei im Januar 2007 sinnvoll. Bezüglich der zervikothorakalen Beschwerden zeige sich klinisch vor allem eine ausgeprägte statische Komponente mit Knick-/Senkfuss rechts, Valgusfehlstellungen der Knie beidseits, Beckentiefstand links von einem Zentimeter sowie Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung mit Hyperkyphose im Bereich des zervikothorakalen Übergangs. Im Weiteren bestünden eine muskuläre Dysbalance und Haltungsinsuffizienz. Zudem zeigten sich im Röntgen der HWS vom Dezember 2004 mehrsegmentale Spondylosen mit Punctum maximum im Bereich von C6/7. Eine Wiederaufnahme der ambulanten Physiotherapie lehne die Klägerin aktuell ab, sei jedoch aus ihrer Sicht zur Haltungskorrektur und Verbesserung der Rumpfstabilisation indiziert (Urk. 21/86/24-25).

3.8    PD Dr. K.___ berichtete am 18. Januar 2007 zusammen mit Dr. med. M.___, Assistenzarzt, unter der aktuellen Basistherapie mit Plaquenil 400 mg täglich bestehe weiterhin eine gute Kontrolle der Krankheitsaktivität mit fehlenden klinischen Hinweisen für Synotividen bzw. humorale Aktivität. Radiologisch zeigten sich weiterhin keine wesentlichen entzündlichen Veränderungen. Sie würden empfehlen, die Basistherapie mit Plaquenil 200 mg 1-0-1 unverändert fortzusetzen. Bei den langjährigen Schmerzen am Ellenbogen rechts fänden sie klinisch eine Epikondylitis lateralis sowie Insertionstendinose des Musculus biceps radial. Bei persistierenden Beschwerden werde sich die Klägerin zur
Glukokortikoid-Infiltration bei ihnen melden. Die Knochendichtemessung mittels DEXA vom 26. Januar 2007 dokumentiere im Vergleich zur Vorunter-suchung vom 17. Januar 2005 einen stabilen Verlauf. Die Calcium- und Vita-min-D-Substitution sollte fortgesetzt werden (Urk. 21/86/22-23).

3.9    Dr. F.___ und Dr. med. N.___, Assistenzarzt, erklärten mit Bericht vom 12. Mai 2007, die Klägerin habe sich am Morgen mit generalisierten Knochenschmerzen, am stärksten in der linken Schulter, auf dem Notfall gemeldet. Die Schmerzen bestünden seit vier Tagen. Die Klägerin sei im April 2007 wegen einer Pneumonie hospitalisiert gewesen. Seit dem Austritt am 24. April 2007 habe sie einen oberen Atemwegsinfekt mit Ohren- und Halsschmerzen sowie Fieber gehabt. Das Labor zeige keine entzündliche Aktivität. Sie verordneten neu Prednison 10 mg pro Tag für fünf Tage und attestierten der Klägerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 20. Mai 2007 (Urk. 21/86/18-19).

3.10    Dr. med. O.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, nannte mit Bericht an die
IV-Stelle vom 11. Januar 2008 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- seropositive rheumatoide Polyarthritis mit mildem Verlauf, bestehend seit 1999

- zusätzliches generalisiertes Fibromyalgiesyndrom/somatoforme Schmerzstörung bestehend seit Anfang 2007

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie an:

- generalisiertes weichteil-rheumatisches Schmerzsyndrom am ehesten im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren, bestehend seit mindestens Anfang 2007

- zerviko- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei Skoliose der Wirbelsäule und Haltungsinsuffizienz, bestehend seit einigen Jahren

- Verdacht auf depressive Entwicklung (diesbezüglich seit Mitte 2007 in ärztlicher Behandlung) bestehend zumindest seit Anfang 2007

- Hypertonie bestehend seit 2005

    In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens
20 bis 30 Stunden pro Woche. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit eventuell bis 40 Stunden pro Woche. Diese Angaben gälten seit 2007. Die Klägerin sei lediglich für körperliche Schwerarbeit wie dauerndes Heben und Tragen von Lasten, dauerndes Arbeiten in stehender Position sowie Arbeiten über Kopf eingeschränkt. Aufgrund der mild verlaufenden Polyarthritis bestün-den keine Deformitäten oder eindeutige Gelenkschwellungen, welche zur Zeit eine körperlich nicht belastende Tätigkeit verhindern würden. Die Arbeitsfähig-keit werde eventuell durch psychiatrische Diagnosen oder psychosoziale Belas-tungsfaktoren beeinflusst (Urk. 21/87).

3.11    Dr. B.___ diagnostizierte mit Gutachten zuhanden der IV-Stelle vom 9. Mai 2008 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- rezidivierende depressive Störung, chronifizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf Low-dose Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.1).

    In der bisherigen oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Haushalts- und Pflegehilfe bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 %. Es sei von einer voraussichtlich andauernden Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % auszugehen. Diese Einschätzung erfolge unter Ausblendung der psychosozialen Faktoren. Der Beginn der andauernden Arbeitsunfähigkeit sei unter Einbezug der vorliegenden medizinischen Berichte und der anamnestischen Angaben der Klägerin auf den 8. Mai 2007 zu datieren. In adaptierten Tätigkeiten sei aus psychiatrischer Sicht eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von etwa 50 % ausgewiesen. Adaptiert seien Tätigkeiten, die keine erhöhten Anforderungen an die emotionale Flexibilität, die Stress- und Frustrationstoleranz und das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie keine erhöhten Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellten. (Urk. 21/100).



4.

4.1    Die Klägerin bezog ab Dezember 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Invalidenrente (vgl. Urk. 21/58 und Urk. 21/65). Mit Verfügung vom 4. August 2005 hob die IV-Stelle die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf (Urk. 21/73). Diese Rentenaufhebung erfolgte, da die Klägerin ab 1. Januar 2005 für Z.___ arbeitete und ein Einkommen von Fr. 6‘000.-- pro Monat erzielte (Urk. 21/84). Diese – offensichtlich ideal angepasste - Tätigkeit übte die Klägerin in einem Pensum von 100 % aus (Urk. 21/84/8). Das Arbeitsverhältnis wurde im Oktober 2005 aus invaliditätsfremden Gründen beendet (vgl. Schreiben der Klägerin vom 3. Januar 2008, Urk. 21/83). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezog die Klägerin Arbeitslosenentschädigung bei einem Vermittlungsgrad von 100 % (vgl. Urk. 21/85). Vom 8. November 2006 bis 18. April 2007 arbeitete die Klägerin in einem Privathaushalt als Haushälterin, was leichte Gartenarbeit einschloss (Urk. 21/100/5; Urk. 21/85).

    Die von der Klägerin ab 1. Januar 2005 ausgeübte 100%ige Arbeitstätigkeit steht in Übereinstimmung mit der medizinischen Einschätzung der Dres. F.___ und G.___ vom Spital H.___, welche im Dezember 2004 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestierten (E. 3.4). Auch der Bericht von Dr. D.___ und Dr. J.___ von der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 27. Januar 2005 (E. 3.5) lässt auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit schliessen. So erklärten sie, dass unter der im Oktober 2004 begonnenen Therapie mit Plaquenil – und dem möglicherweise noch nachwirkenden Effekt des Methotrexats – eine gut supprimierte Entzündungsaktivität bestehe. Im Dezember 2004 wurde aufgrund der klinisch und humoral fehlenden Entzündungszeichen die Behandlung mit Spiricort, welche sich zuletzt noch auf
2,5 mg pro Tag belief, abgesetzt. Als Medikation verordneten Dr. D.___ und Dr. J.___ denn auch lediglich Plaquenil, Calcimagon-D3-Kautabletten, Ferrum-Hausmann-Kapseln und Brufen in Reserve (Urk. 21/69/10). PD Dr. K.___ und Dr. L.___ von der Rheumaklinik des Spitals E.___ hielten im April 2006 im Rahmen der SCQM (Swiss Clinical Quality Management in Rheumatic Diseases) durchgeführten Jahreskontrolle einen stabilen Krankheitsverlauf fest (E. 3.7). Aufgrund des gut kontrollierten Krankheitsverlaufes im vorhergegangen Jahr verzichteten sie auf eine konventionell-radiologische Untersuchung der Hände und Füsse. Der Klägerin waren Schmerzmittel weiterhin lediglich bei Bedarf verordnet (Urk. 21/86/25). Im Januar 2007 hielten PD Dr. K.___ und Dr. M.___ weiterhin einen stabilen Verlauf der rheumatoiden Arthritis fest (vgl. E. 3.8).

    Aus dem Bericht von Dr. I.___ vom 18. Mai 2005 (vgl. E. 3.6, Urk. 21/69/1-4) ergibt sich nichts, was die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Klägerin – zumindest – in einer angepassten Tätigkeit in Frage stellen würde. So verwies er betreffend Befunde auf die Berichte der Fachärzte des Spitals E.___ und des Spitals H.___. Dr. I.___ erwähnte in seinem Bericht zudem, dass die Klägerin einer 50%igen Arbeitstätigkeit nachgehe, welche sie gerade erfüllen könne. Diese Angabe steht im Widerspruch zur 100%igen Arbeitstätigkeit der Klägerin ab Januar 2005.

    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die rheumatoide Arthritis der Klägerin zumindest zwischen Januar 2005 und April 2007 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und dadurch die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaubte. Der zeitliche Konnex zwischen der vorbestandenen Invalidität der Klägerin und einer nach April 2007 eingetretenen erneuten Invalidität wurde dadurch unterbrochen.

4.2    Die Klägerin arbeitete offenbar letztmals am 18. April 2007 für A.___ (vgl. Urk. 21/100/5). Nachdem sie ab 19. April 2007 zunächst wegen einer Pneumonie im Spital H.___ hospitalisiert war (Bericht vom 24. April 2007, Urk. 21/86/20-21), wurde sie am 12. Mai 2007 auf dem Notfall des Spitals H.___ vorstellig und klagte über generalisierte Knochenschmerzen, welche seit vier Tagen bestünden (E. 3.9). Die Ärzte des Spitals H.___ attestierten der Klägerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 20. Mai 2007 (vgl. E. 3.9). Dr. B.___ kam im Rahmen seiner Begutachtung zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht ab 8. Mai 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestehe (E. 3.11; vgl. auch Urk. 21/100/11 in Verbindung mit Urk. 21/86/50). Im Mai 2007 war die Klägerin durch das weiterhin bestehende Arbeitsverhältnis mit A.___ bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/7, vgl. auch Urk. 17 S. 2). Die Beklagte 2, welcher sowohl der Vorbescheid vom 5. Dezember 2008 (Urk. 21/103, vgl. Urk. 21/102/2) wie auch die Verfügung vom 11. Juni 2009 (vgl. Urk. 21/119), in welcher die IV-Stelle davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin ab Mai 2007 gestützt auf ein neues Leiden (Depression) andauernd verschlechterte habe (vgl. Urk. 21/117; vgl. auch Urk. 21/101/6-7), zugestellt wurden, ist daher verpflichtet, der Klägerin eine Dreiviertelsrente (Art. 16 Abs. 2 des Reglement 2005, Zweiter Teil) auszurichten. Diese ist ab August 2007 auszurichten (die Einrede der Verjährung wurde von der Beklagten 2 nicht erhoben), da sie gemäss den anwendbaren reglementarischen Bestimmungen gleichzeitig mit der Rente der Invalidenversicherung fällig wird (Art. 18 Abs. 1 des Reglements 2005, Zweiter Teil [Urk. 28/2], Art. 7 Abs. 1 des Reglements 2005, Erster Teil; Vorsorgeplan AL [Urk. 28/1]).

4.3    Die Klägerin beantragte die Ausrichtung von Verzugszinsen ab Klageeinleitung (Urk. 1). Praxisgemäss wird für die Verzinsung der jeweils in einem bestimmten Zeitraum gültige Zinssatz angewandt. Vorliegend ist der Verzugszins grundsätzlich ab 16. Mai 2014 (Klageerhebung) geschuldet. Entsprechend ist Art. 34 der ab 1. Januar 2014 gültigen Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements der Beklagten 2 heranzuziehen, welcher vorsieht, dass der Verzugszins dem BVG-Zins entspricht. Der BVG-Mindestzins betrug ab 1. Januar 2014 1,75 % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]), weshalb die Beklagte 2 zu verpflichten ist, der Klägerin Verzugszinsen von 1,75 % auf den bis am 16. Mai 2014 fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab 16. Mai 2014 und auf den seither fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.


5.    Nach dem Gesagten ist die Klage gegen die Beklagte 2 gutzuheissen und diese zu verpflichten, der Klägerin ab August 2007 eine Dreiviertelsrente nebst Zins zu 1,75 % ab dem 16Mai 2014 auf den bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnissen und ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen zu bezahlen. Die gegen die Beklagte 1 erhobene Klage ist demzufolge abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin ab August 2007 eine Dreiviertelsrente nebst Zins zu 1,75 % ab dem 16. Mai 2014 auf den bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnissen und ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen zu bezahlen.

    Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.


3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Rechtsanwältin Marta Mozar

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler