Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00039




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 20. April 2016

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwältin Barbara Winter

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1958, arbeitete vom 1. Februar 1990 bis 28. Februar 1997 bei der Y.___ als Garderobière für 34 Stunden pro Woche, entsprechend einem Pensum von rund 80 % (Urk. 14/6/1-2) und war in dieser Eigenschaft bei der heutigen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) berufsvorsorgeversichert (Urk. 7/2, Urk. 14/6). Sie meldete sich am 3. März 1997 unter Hinweis auf ein seit Februar 1996 bestehendes Rückenleiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/3, Aktenverzeichnis zu Urk. 14/1-170). Gestützt auf die von ihr veranlassten vertrauensärztlichen Untersuchungen richtete die BVK X.___ mit Wirkung ab 1. März 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (bezogen auf 100 % Beschäftigung) eine Invalidenrente aus (Urk. 2/8; vgl. Urk. 7/3). Nach der erneuten Untersuchung der Versicherten vom 23. Januar 1998 diagnostizierte die Vertrauensärztin der BVK unter anderem ein chronisches lumboradiculäres Syndrom links im Anschluss an ein Verhebetrauma im Januar 1996 und hielt fest, dass die Versicherte für ihre frühere Arbeit als Garderobière (Pensum 80 %) invalid sei (Gutachten vom 29. Januar 1998, Urk. 14/21/4-5). Gestützt darauf teilte die BVK der Versicherten am 23. Februar 1998 mit, dass die bisherige Invalidenrente weiterhin ausgerichtet werde (Urk. 2/9). Nach den entsprechenden Abklärungen qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte bis zum 31. Dezember 1998 als zu 81 % im Erwerbsbereich und zu 19 % im Haushalt sowie ab 1. Januar 1999 als zu 100 % im Erwerbsbereich tätig (Urk. 14/41/4). Für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. März 1999 ermittelte sie nach der sogenannten gemischten Methode im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 40,50 % (Invaliditätsgrad 50 % bei einem Anteil von 81 %) und im Haushaltsbereich eine solche von 1,80 % (Invaliditätsgrad 9,75 % bei einem Anteil von 19 %), was einem Gesamtinvaliditätsgrad von 42,30 % entsprach. Für die Zeit ab 1. Januar 1999 ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 14/41/4). Dementsprechend verfügte sie am 14. Januar und 10. April 2000 für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. März 1999 die Ausrichtung einer Viertelsrente sowie mit Wirkung ab 1. April 1999 (drei Monate nach Qualifikationsänderung zur 100%igen Erwerbstätigkeit) die Ausrichtung einer halben Rente (Urk. 14/42-43).

1.2    Nach einer Rentenrevision teilte die IV-Stelle der Versicherten am 5. November 2001 mit, dass weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrads von 50 % bestehe (Urk. 14/50). Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 wies sie sodann das Rentenerhöhungsgesuch der Versicherten vom 7. März 2003 ab (Urk. 14/96). Auf ein weiteres Erhöhungsgesuch vom 23. Januar 2008 trat sie mit Verfügung vom 4. Mai 2008 nicht ein (Urk. 14/114). Das erneute Rentenerhöhungsgesuch vom 5Juni 2009 wies sie mit Verfügung vom 28. September 2010 ab (Urk. 14/151).

1.3    In der Folge teilte die BVK der Versicherten mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 mit, dass sich aufgrund der Arbeitsfähigkeit von 50 % und ihrer ursprünglichen Anstellung von 80 % neu ein für die Leistungen der BVK massgebender Invaliditätsgrad von 37,5 % ergebe, womit die bisherige Invalidenrente per 1. November 2011 herabgesetzt werde (Urk. 2/10). Daraufhin setzte die BVK die Rente der Versicherte am 18. November 2011 entsprechend ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2011 fest (Urk. 2/11). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 17. Oktober und 7. Dezember 2011 jeweils Einsprache, welche sie mit Eingaben vom 6. Dezember 2011 sowie 10. Januar 2012 ergänzend begründen liess (Urk. 2/12-13, Urk. 7/6-7). Mit Eingabe vom 31. März 2014 beantragte sie sodann, dass ihr ab 1. November 2011 eine 50%ige Invalidenrente auszurichten sei (Urk. 7/8). Die Einsprachen wies die BVK mit Einspracheentscheid vom 9. April 2014 ab (Urk. 2/2).


2.    Am 26. Mai 2014 erhob X.___ gegen die BVK Klage und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin seit 1. November 2011 eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von 50 % in der Höhe von mindestens Fr. 788.85 pro Monat – abzüglich der bereits ausgerichteten IV-Rente von Fr. 591.65 pro Monat – auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % ab Klageeinreichung (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 20. Juni 2014 beantragte die Beklagte Abweisung der Klage (Urk. 6). Die Klägerin teilte am 26. August 2014 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme zu Klageantwort (Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. September 2014 (Urk. 11) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin (Urk. 14/1-170) beigezogen. Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 zu den IV-Akten Stellung (Urk. 19). Die Klägerin erklärte mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 21). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 wurde der Klägerin das Doppel der Stellungnahme der Beklagten vom 13. Oktober 2014 zugestellt (Urk. 22).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG], in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.

2.1    

2.1.1    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.

2.1.2    Im Rahmen von Art. 6 BVG und mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko (bereits im obligatorischen Bereich) abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557 ff. E. 4a, BGE 120 V 108 f. E. 3c mit Hinweisen). Allerdings verfügen sie bei der Interpretation des in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen verwendeten Invaliditätsbegriffs nicht über freies Ermessen, sondern haben darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird, und sich an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten. Während die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts B 33/03 vom 17. Mai 2005 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.1.3    Gemäss § 29 Abs. 1 in der vorliegend anwendbaren Version 1996 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal hat ein Versicherter, der wegen Krankheit oder Unfall für seine bisherige und eine andere zumutbare Stellung invalid geworden ist und deshalb aus dem Staatsdienst ausscheidet, Anspruch auf eine Invalidenrente.

    Bei voller Invalidität entspricht die Invalidenrente der Altersrente, die dem Versicherten bei Erreichen des vollendeten 65. Altersjahres zugestanden hätte. Bei teilweiser Invalidität wird die Invalidenrente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgelegt (§ 30 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal in der Version 1996).

2.2    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 405 E. 3.6) ist eine auf dem Entscheid der Invalidenversicherung beruhende Invalidenrente aus (obligatorischer) beruflicher Vorsorge (vgl. Art. 23 BVG; BGE 132 V 1 E. 3.2; BGE 118 V 35 E. 2b/aa) unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) revisionsweise anzupassen (BGE 133 V 67). Diese Regelung schliesst indessen weitere Möglichkeiten der Aufhebung einer Rente aus beruflicher Vorsorge nicht aus. Insbesondere im Bereich der überobligatorischen Vorsorge und dort, wo die Vorsorgeeinrichtung den Rentenentscheid ohne Bindung an jenen der Invalidenversicherung getroffen hat, kann aus der bisherigen Ausrichtung einer Rente welche weder mittels Verfügung zugesprochen (BGE 129 V 450 E. 2; BGE 118 V 158 E. 1) noch gerichtlich überprüft (vgl. Art. 73 Abs. 1 BVG) wurde nicht auf einen Anspruch für die Zukunft geschlossen werden in dem Sinn, dass die Einstellung der Zahlungen lediglich nach einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5) zulässig wäre (SVR 2010 BVG Nr. 34 S. 129, 9C_889/2009 E. 2.2). Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Sowohl bei der obligatorischen Vorsorge, bei der die Änderung oder Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung (BGE 133 V 67 E. 4.3.1), als auch in der weitergehenden Vorsorge muss der Leistungsanspruch grundsätzlich angepasst werden, wenn er den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht (BGE 141 V 127 E. 5.2; BGE 138 V 409). Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung sich grundsätzlich an die Entscheidungen der Invalidenversicherung hält, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten rechtens, wenn sie ihre Leistungen anpasst, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass diese aufgrund von offensichtlich unhaltbaren Kriterien gewährt worden sind. Ebenso wenig wie eine Vorsorgeeinrichtung an einen Entscheid der Invalidenversicherung gebunden ist, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, besteht eine Bindungswirkung, wenn sie die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt. Dabei hat sich die Vorsorgeeinrichtung bei ihrem Entscheid an die verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1) zu halten (BGE 138 V 409 E. 3.2; Urteil 9C_604/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1).

2.3    Das Bundesgericht erwog sodann in BGE 141 V 127 E. 5.3.1 und E. 5.3.2, dass der invalidenversicherungsrechtliche Status eine Aussage darüber macht, ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einem Erwerb nachginge und daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1). Der Status als solcher und damit auch ein allfälliger Statuswechsel oder eine Änderung des (zahlenmässigen) Verhältnisses der beiden massgeblichen Tätigkeitsbereiche (Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts I 502/97 vom 8. März 1999 E. 3) im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind für den Umfang der Erwerbsfähigkeit nicht von Bedeutung, anders als etwa der Gesundheitszustand bzw. eine Verbesserung oder eine Verschlechterung desselben. Die damit verbundene Änderung des hypothetischen erwerblichen Arbeitspensums hat indessen zur Folge, dass der diesbezügliche Invaliditätsgrad neu zu bestimmen ist. Das führt bei im Übrigen unveränderten Umständen zu einem anderen Invaliditätsgrad (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.1; BGE 125 V 146 E. 5a). Wäre dieser neue Invaliditätsgrad für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich, bliebe unberücksichtigt, dass eine Reduktion des Beschäftigungsgrades und eine (regelmässig) damit einhergehende Lohnreduktion berufsvorsorgerechtlich eine Austrittsleistung auslöste (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]).

    Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist sodann nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunhigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG; Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts B 47/97 vom 15. März 1999 E. 2), unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit (Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts B 7/01 vom 7. Februar 2003 E. 2.1). Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte (Urteile des Bundesgerichts 9C_821/2010 vom 7. April 2011 E. 4.2 und 9C_634/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 5.1 und 5.1.1; Urteile des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts B 34/05 vom 8. Juni 2006 E. 4.2 und B 46/03 vom 14. Februar 2005 E. 4; vgl. auch BGE 129 V 132 E. 4.3.2); das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (100 % - Beschäftigungsgrad) verwirklicht (Urteile 9C_821/2010 vom 7. April 2011 E. 4.2 und 9C_161/2007 vom 6. September 2007 E. 2). Eine (hypothetische) spätere Erhöhung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall etwa aufgrund veränderter persönlicher, familiärer oder finanzieller Verhältnisse, selbst wenn "von Anfang an" beabsichtigt, ist für die Frage der Leistungspflicht für die erwerblichen Folgen der eingetretenen, im Wesentlichen unveränderten Arbeitsunfähigkeit ohne Belang. Dadurch kann die Versicherungsdeckung nicht ausgeweitet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2010 vom 7. April 2011 E. 4.2). Daraus ergibt sich, dass eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Änderung des invalidenversicherungsrechtlichen Status oder des Anteils der Erwerbstätigkeit allein keinen berufsvorsorgerechtlichen Anpassungsgrund darstellt (BGE 141 V 271 E. 5.3.2).

    

3.    

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die bisherige Invalidenrente der Klägerin zu Recht auf eine solche bei einem Invaliditätsgrad von 37,5 % herabgesetzt hat oder ob die Klägerin Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % hat.

3.2    Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, sie sei gemäss Beschluss der IV-Stelle vom 26. August 1999 per 1. Januar 1999 als voll erwerbstätig qualifiziert und die Berechnung des Invaliditätsgrades sei mittels Einkommensvergleich erfolgt (Urk. 1 S. 4). Spätestens mit Entscheid vom 4. Oktober 2011 habe die Beklagte die Beurteilung der der IV-Stelle, wonach der Klägerin die bisherige oder eine andere angepasste Tätigkeit noch zu 50 Prozent zumutbar sei, übernommen (Urk. 1 S. 4-5). Damit sei die Beklagte implizit auch an die Feststellung der IV-Stelle, wonach die Klägerin bei guter Gesundheit seit Januar 1999 voll erwerbstätig wäre, gebunden (Urk. 1 S. 5). Die Klägerin habe mithin seit 1. November 2011 Anspruch auf eine 50%ige Invalidenrente der Beklagten (Urk. 1 S. 6).

3.3    Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass im Zeitpunkt des Eintritts der hier massgebenden Arbeitsunfähigkeit die Klägerin für ein einen Beschäftigungsgrad von 81 % übersteigendes Arbeitspensum nicht berufsvorsorgeversichert gewesen sei, weil für diesen Teil der Erwerbstätigkeit mit der Beklagten kein Versicherungsverhältnis bestanden habe. Ein solches hätte auf den 1. Januar 1999 – als gemäss Festlegung der IV-Stelle die Klägerin im Gesundheitsfall 1999 eine Vollerwerbstätigkeit aufgenommen hätte – auch nicht eingegangen werden können, da eine – weitergehende – Arbeitsunfähigkeit bereits vor diesem Zeitpunkt längst eingetreten war. Im Fall der Klägerin sei massgebend, dass sie ihrer angestammten (berufsvorsorgeversicherten) Tätigkeit als Garderobière (wie auch in jeder anderen behinderungsangepassten Verweisungstätigkeit) zu 50 % nachgehen könnte. Damit belaufe sich die anrechenbare Einschränkung auf rund 30 % und der anspruchsbegründende Invaliditätsgrad mithin auf 37,5 % (100 : 80 x 30). Dass die Klägerin heute beziehungsweise seit 1. Januar 1999 im Gesundheitsfall vollerwerbstätig wäre, sei lediglich im Rahmen einer allfälligen Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen (Urk. 6 S. 7).


4.    

4.1    Unbestritten geblieben ist der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 50 % im Erwerbsbereich (vgl. Urk. 1 S. 4-5, Urk. 2/2 S. 2).

4.2    Wie festgehalten (E. 2.3), ist die Änderung des invalidenversicherungsrechtlichen Status oder des Anteils der Erwerbstätigkeit allein kein berufsvorsorgerechtlichen Anpassungsgrund, womit die Neuqualifikation durch die IV-Stelle hin zu einer 100%igen Erwerbstätigkeit der Klägerin ab 1. Januar 1999 im Gesundheitsfall kein Revisionsgrund für die Invalidenrente der Beklagten darstellt. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund ihrer eigenen Abklärungen bei der ursprünglichen Festsetzung ihrer Invalidenrente von einem Invaliditätsgrad von 100 % (bezogen auf 100 % Beschäftigung) ausging (Urk. 2/8; vgl. Urk. 7/3). Daran hielt sie nach Einholung des Gutachtens ihrer Vertrauensärztin, Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, vom 29. Januar 1998, wonach die Klägerin für ihre frühere Arbeit als Garderobière (Pensum 80 %) zu 100 % invalid ist (Urk. 14/21/5), mit Mitteilung vom 23. Februar 1998 fest (Urk. 2/9). Bei den in der Folge ergangenen Rentenverfügungen vom 14. Januar und 10. April 2000 (Urk. 14/42-43) stützte sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. B.___, Psychotherapeut FSP, vom 2. Juli 1998 (Urk. 14/19, Urk. 14/22). Die Gutachter diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine somatisierte Depression (ICD-10: F32.01) und attestierten der Klägerin eine 50 % Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Urk. 14/19/5). IV-Ärztin Dr. med. C.___ schloss in ihrer Stellungnahme vom 10. August 1998 darauf, dass auf das Gutachten von Dr. A.___ und lic. phil. B.___ vom 2. Juli 1998 (Urk. 14/19) abzustellen ist. Die von Dr. Z.___ vom 29. Januar 1998 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit war für sie hingegen nicht nachvollziehbar, da Dr. Z.___ in ihrem Gutachten selbst die Diskrepanz zwischen Befund und Klagen erwähne, keine psychiatrische Anamnese aufgenommen und somit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Klagen ohne Befund attestiert habe. Schliesslich wies die IV-Ärztin darauf hin, die Ärzte des Spitals D.___ hätten der Klägerin aus somatischer Sicht ab September 1996 eine 100% Arbeitsfähigkeit attestiert, womit sie – somatisch gesehen – ihren bisherigen Beruf ausüben könne (Urk. 14/22). Gestützt darauf ging die IV-Stelle von einem Invaliditätsgrad von 50 % im Erwerbsbereich aus (Urk. 14/41/4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte gestützt auf die (späteren) Feststellungen der IV-Stelle auf den von ihr ursprünglich festgestellten Invaliditätsgrad von 100 % zurückkam und ihre Invalidenleistungen anpasste. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst – mit der Begründung, dass Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychiatrie, in seinem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten vom 2. Februar 2014 zum gleichen Ergebnis gelangen würde, wie die vorherigen Gutachten – von einem Invaliditätsgrad von 50 % ausgeht (Urk. 7/8 S. 1).

4.3    Zu prüfen bleibt die Höhe des für die Invalidenleistungen der Beklagten massgebenden Invaliditätsgrades. Der Auffassung der Klägerin, wonach die Beklagte diesbezüglich auch daran gebunden ist, dass die IV-Stelle sie ab 1. Januar 1999 als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert hat (Urk. 1 S. 5-6), kann mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 2.3) nicht gefolgt werden. Ein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge ist nur insoweit gegeben, als eine Versicherungsdeckung besteht. Da ein Leistungsanspruch nur mit Bezug auf eine Einschränkung im versicherten Teilpensum entstehen kann, bleibt eine Arbeitsunfähigkeit berufsvorsorgerechtlich daher solange unbeachtlich, als dadurch die versicherte Teilleistung nicht beeinträchtigt ist. Bezüglich des versicherten Teilzeitpensum der Klägerin von 80 % ist daher – beim unbestritten gebliebenen Invaliditätsgrad von 50 % im Erwerbsbereichvorliegend von einer Leistungseinbusse von 30 % in der gewohnten Tätigkeit auszugehen. Weil aber darauf abzustellen ist, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf die Erwerbstätigkeit konkret auswirkt, ist das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Einkommen mit 100 % zu bewerten. Hiermit erleidet die Klägerin eine Einkommenseinbusse von 37,5 % ([30x100]/80), welche dem für die Beklagten massgebenden Invaliditätsgrad entspricht. In masslicher Hinsicht blieb die Neufestsetzung der Invalidenrente (vgl. Urk. 2/11) unbestritten.

4.4    Schliesslich gibt die Herabsetzung der Rente per 1. November 2011 zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. BGE 138 V 409 E. 3.2-3.2) und der Zeitpunkt der Herabsetzung blieb im Übrigen unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 2).

4.5    Zusammenfassend hat die Beklagte die bisherige Invalidenrente der Klägerin zu Recht per 1. November 2011 auf eine solche bei einem Invaliditätsgrad von 37,5 % herabgesetzt. Demnach ist die Klage abzuweisen.


5.    Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher