Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2014.00045 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 16. Februar 2016
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
Häfliger Haag Häfliger, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 7, Postfach 5249, 6000 Luzern 5
gegen
NEST Sammelstiftung
Molkenstrasse 21, Postfach 1971, 8026 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel
Raewel Advokatur
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, arbeitete ab 15. August 1995 in einem Pensum von 80 % als Betreuerin beim Verein Y.___ in Z.___ und war dadurch bei der Nest Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2, 2/3). Am 7. Oktober 1995 erlitt sie einen (ersten) Unfall, der zu einer Teilarbeitsunfähigkeit führte. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Verein Y.___ per 25. November 1995 aufgelöst (vgl. Urk. 1 S. 3).
Am 20. Mai 1997, zu welchem Zeitpunkt keine Versicherungsdeckung bei der Nest Sammelstiftung mehr bestand, verunfallte X.___ ein zweites Mal. Dieser Unfall führte zusammen mit dem ersten zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 30. April 2003 sprach ihr die IV-Stelle A.___ eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 1998 zu (Urk. 2/7).
1.2 Unfallversichert war X.___ beim ersten Unfall bei der La Suisse, beim zweiten bei der SUVA. Zwischen diesen beiden Versicherern bestand zunächst Uneinigkeit darüber, wer für die Unfallfolgen aufzukommen habe. Schliesslich erbrachte die SUVA gestützt auf Art. 100 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Leistungen aus beiden Unfallereignissen (Schreiben vom 1. September 2003, Urk. 2/5). Sie zahlte Taggelder nach und richtete ab 1. Juni 2004 eine Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung aus (Urk. 2/4, 2/6).
1.3 Die Nest Sammelstiftung teilte X.___ mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 mit, der Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge stimme mit jenem des Anspruchs aus der Invalidenversicherung überein. Die Invalidenversicherung habe den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 20. Mai 1997 festgelegt. Zu diesem Zeitpunkt habe keine Versicherungsdeckung bei der Nest Sammelstiftung mehr bestanden. Aufgrund der vorliegenden Akten sei jedoch davon auszugehen, dass aus dem ersten Unfall vom 7. Oktober 1995 eine Teilarbeitsunfähigkeit resp. -erwerbsunfähigkeit resultiere. Der effektive Invaliditätsgrad als Folge dieses Unfalls sei noch Gegenstand von Verhandlungen zwischen der SUVA und der La Suisse. Aus den medizinischen Akten schliesse sie, die Nest Sammelstiftung, dass der Unfall vom 7. Oktober 1995 etwa einen Drittel der nun vollständigen Invalidität ausmache. Deshalb werde der Invaliditätsgrad provisorisch auf 34 % festgelegt (Urk. 2/8). Im gleichen Schreiben stellte die Nest Sammelstiftung eine Überentschä- digungsberechnung an. Aufgrund der von ihr festgestellten Überentschädigung hielt sie fest, dass keine Renten aus der beruflichen Vorsorge fällig seien (Urk. 2/8). Daran hielt ihr Rückversicherer, die pk:rück, mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 fest (Urk. 2/9).
2. Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 liess X.___ Klage gegen die Nest Sammelstiftung erheben und beantragen, die Beklagte habe ihr ab 1. Mai 1998 eine BVG-Invalidenrente basierend auf einer Teilkausalität von 34 % Invalidität und somit ab 1. Mai 1998 jährlich mindestens Fr. 5‘659.65 zuzüglich Teuerungszulagen zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte schloss in der Klageantwort vom 31. Oktober 2014 auf Abweisung der Klage (Urk. 14 S. 2). Mit Verfügung vom 4. November 2014 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung sowie der SUVA beigezogen (Urk. 15, 19/1-67, 20/1-159). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 25, 32).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ausgangspunkt ist die Überentschädigungsberechnung der Beklagten vom 19. Oktober 2004. Basierend auf dem vom Verein Y.___ gemeldeten Jahreslohn von Fr. 41‘616.-- belief sich die bei der Nest Sammelstiftung versicherte jährliche Invalidenrente bei einer vollen Invalidität auf Fr. 16‘646.-- (Vorsorgeausweis vom 11. Oktober 2004, Urk. 2/3). Gemäss Berechnung der Beklagten im erwähnten Schreiben besteht ab 1. Mai 1998 ein Rentenanspruch aus der beruflichen Vorsorge von jährlich Fr. 5‘560.40 (34 % einer vollen Invalidenrente von Fr. 16‘646.--). Die Überentschädigungsberechnung nahm die Beklagte ab 1. Juni 2004 vor. Den mutmasslich entgangenen Verdienst bezifferte sie mit Fr. 41‘961.-- (90 % von Fr. 46‘623.--, welcher Betrag dem im Jahr 1995 erzielten Jahreslohn von Fr. 41‘616.-- zuzüglich Teuerungsanpassung entsprach). Als anrechenbare Einkünfte berücksichtigte die Beklagte die von der Invalidenversicherung und von der SUVA ausgerichteten jährlichen Invalidenrenten von Fr. 17‘268.-- resp. Fr. 28‘152.--, was eine Überentschädigung von Fr. 3‘459.-- (Fr. 41‘961.-- ./. [Fr. 17‘268.-- + Fr. 28‘152.--]) ergab. Die Überentschädigungsberechnung für die Dauer vom 1. Mai 1998 bis 31. Mai 2004 blieb noch offen (Urk. 2/8).
1.2 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, im Gesundheitsfall wäre sie zu 100 % als Sozialpädagogin resp. als Betreuerin in einer Kindertagesstätte erwerbstätig. Die Beklagte habe den mutmasslich entgangenen Verdienst auf der Basis des beim Verein Y.___ ausgeübten 80 %-Pensums berechnet. Gehe man richtigerweise von einem 100 %-Pensum aus, ergebe sich ein ungekürzter Rentenanspruch (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 25 S. 7 ff.).
1.3 Die Beklagte lässt im vorliegenden Verfahren ihre Leistungspflicht grundsätzlich bestreiten. Da die Klägerin bei Eintritt der 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei, bestehe kein Rentenanspruch. Weder der sachliche noch der zeitliche Zusammenhang zwischen der während dem Vorsorgeverhältnis eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität seien gegeben. Für den Fall, dass eine Leistungspflicht bejaht werde, könne der mutmasslich entgangene Verdienst bei der Überentschädigungsberechnung lediglich auf der Basis eines Pensums von 80 % bemessen werden. Dabei sei auf das Einkommen als Kinderbetreuerin abzustellen. Für die Anrechnung eines Einkommens als Sozialpädagogin bestehe keine Grundlage. Überdies lässt sie Verjährungseinrede erheben (Urk. 14 S. 4 ff., Urk. 32 S. 3 ff.).
2.
2.1 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 anerkannte die Beklagte ihre Leistungspflicht (Urk. 2/8). Diese Anerkennung bestätigte sie sodann mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 (Urk. 2/9). Soweit die Beklagte nun prozessual diese Anerkennung bestreiten lässt und damit ihre Leistungspflicht verneint, argumentiert sie aktenwidrig (Urk. 14 S. 4). Zwar bezeichnete sie im Schreiben vom 19. Oktober 2004 die Festlegung des Invaliditätsgrades auf 34 % als provisorisch (Urk. 2/8). Im Schreiben vom 24. Oktober 2006 hielt sie aber explizit an diesem Invaliditätsgrad fest (Urk. 2/9), so dass die Anerkennung auch in Bezug auf den Invaliditätsgrad gilt. Dass Rentenzahlungen unterblieben, war einzig auf die Überentschädigung zurückzuführen.
2.2 Aufgrund der Anerkennung der Leistungspflicht dem Grundsatz nach ist von deren Bestehen auszugehen. Zu bemerken ist, dass die Anerkennung einer Invalidität von 34 % mit den medizinischen Akten übereinstimmt (Urk. 19/29 S. 24) und somit sachgerecht erscheint. Jedenfalls ist sie nicht zweifellos unrichtig und daher einer Wiedererwägung nicht zugänglich. Da auch die Voraussetzungen für eine Rentenrevision offensichtlich nicht gegeben sind, besteht kein Raum für eine nunmehrige Verneinung des Rentenanspruchs (vgl. BGE 141 V 405 E. 3.6). Die Beklagte verkennt offenbar, dass unter dem Versicherungsfall in Bezug auf Invalidenleistungen der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG), zu verstehen ist (BGE 140 V 213). Die Arbeitsunfähigkeit muss mindestens 20 % betragen (Bundesgerichtsurteil 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 2.3, publiziert in: SVR 2008 BVG Nr. 34, mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist. Nicht erforderlich ist mithin, dass bei Eintritt der späteren Invalidität das Vorsorgeverhältnis noch besteht.
3.
3.1 Unbestritten ist, dass im Rahmen der Überentschädigungsberechnung bei der Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auf Basis eines 80 %-Pensums als Betreuerin beim Verein Y.___ eine Überentschädigung resultiert. Dies gilt auch für die Zeitspanne vom 1. Mai 1998 bis 31. Mai 2003.
3.2 Strittig ist, ob die Klägerin im Gesundheitsfall zu 100 % als Mitarbeiterin in der Kindertagesstätte oder gar als ausgebildete Sozialarbeiterin gearbeitet hätte und deshalb Anspruch auf Rentenzahlungen hat.
3.3 Gemäss Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) resp. Art. 34a Abs. 2 BVG (in der seit Januar 2003 gültigen Fassung) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV2) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Eine entsprechende Regelung findet sich in Art. 23 des Vorsorgereglements der Beklagten (Fassung vom 2. Juli 1996, Urk. 33/2).
Beim mutmasslich entgangenen Verdienst handelt es sich nicht um den in der Vergangenheit liegenden versicherten Verdienst, sondern um jenes hypothetische Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität aktuell erzielen würde. Für den Beweis dieser hypothetischen Tatsache ist der Grad überwiegender Wahrscheinlichkeit erforderlich. Zu berücksichtigen ist auch eine berufliche Weiterentwicklung. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, Bundesgerichtsurteil 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
3.4 Im Zeitpunkt des Unfalls vom 7. Oktober 1995 hatte die Klägerin die Absicht, sich berufsbegleitend zur Sozialpädagogin ausbilden zu lassen. Im 1994 legte sie eine Aufnahmeprüfung an der Hochschule für Soziale Arbeit ab. Die Selektionsakten und -ergebnisse sind nicht mehr erhältlich (Urk. 2/17). Dem Schreiben des Rechtsvertreters der Klägerin an die Beklagte vom 24. Juni 2004 ist jedoch zu entnehmen, dass sie die Aufnahmeprüfung bestanden hat. Da sie jedoch keinen geeigneten Ausbildungsplatz gefunden habe, habe die Klägerin die Ausbildung im August 1994 nicht antreten können. Seitens der Schule sei ihr empfohlen worden, im Frühjahr 1996 die Prüfung mit der Zusicherung eines geeigneten Ausbildungsplatzes nochmals zu wiederholen (Urk. 26/5 S. 3). Eine ihr zusagende Ausbildungsstelle fand die Klägerin in der Folge aber nicht (Protokoll Berufsberatung der IV-Stelle A.___ vom 13. November 2014, Urk. 19/0). Im Zeitpunkt des Unfalls vom 7. Oktober 1995 erfüllte sie also die Voraussetzungen für die Zulassung an die Hochschule für Soziale Arbeit nicht. Es kann daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, sie hätte im Gesundheitsfall eine Ausbildung zur Sozialpädagogin bzw. zur Sozialarbeiterin durchlaufen und wäre danach auf diesem Beruf tätig gewesen.
3.5Hinsichtlich des Arbeitspensums macht die Klägerin geltend, beim Verein Y.___ habe sie bloss 80 % gearbeitet, weil ein 100 %-Pensum nicht möglich gewesen sei (Urk. 1 S. 6). Da sie früher stets 100 % gearbeitet habe, hätte sie dies auch in Zukunft getan (Urk. 1 S. 6 und 9). Der beim Verein Y.___ erzielte Lohn von Fr. 41‘616.-- sei daher auf ein 100 %-Pensum hochzurechnen, womit ein Lohn von Fr. 52‘020.-- resultiere, was eine Überentschädigung ausschliesse (Urk. 25 S. 7).
Dass beim Verein Y.___ bloss ein 80 %-Pensum möglich war, wird durch die ehemalige Kassiererin des (inzwischen aufgelösten) Vereins bestätigt (Urk. 2/15). Davon ist somit auszugehen. Ebenso ist richtig, dass die Klägerin zuvor 100 %-Stellen inne hatte (Urk. 2/12-14). Ihr beruflicher Werdegang zeichnet sich indessen durch häufige Wechsel aus. In der Regel verblieb sie kaum ein Jahr an der jeweiligen Arbeitsstelle. Meist war sie als Haushaltshilfe tätig (Urk. 2/19, 19/8). Von 1986 bis 1994 erzielte sie folgende Jahreseinkommen: Fr. 9‘645.-- (1986), Fr. 24‘663.-- (1987), Fr. 40‘358.-- (1988), Fr. 16‘730.-- (1989), Fr. 3‘208.-- (1990), Fr. 27‘122.-- (1991), Fr. 33‘811.-- (1992), Fr. 28‘996.-- (1993) und Fr. 36‘000.-- (1994; Urk. 2/7 S. 3). Offensichtlich begnügte sich die Klägerin mit bescheidenen Einkommen. Der Lohn beim Verein Y.___ mit Fr. 41‘616.-- (Urk. 2/2-3) bewegt sich in dieser Grössenordnung bzw. liegt gar darüber. Hätte die Klägerin mehr verdienen wollen, ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht eine Vollzeitstelle bei einer anderen Tageskinderstätte oder in einem ähnlichen Tätigkeitsbereich angenommen hatte. Dass dies nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Annahme eines höheren mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht rechtfertigen. Auch ist es entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 25 S. 10) nicht zulässig, das Einkommen von Fr. 40‘358.-- aus dem Jahr 1988 teuerungsbedingt auf das Jahr 1998 hochzurechnen, nachdem sie jene Stelle aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben und sich danach mit tieferen Einkommen begnügt hatte.
3.6Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der mutmasslich entgangene Verdienst auf der Basis eines 80 %-Pensums als Mitarbeiterin des Vereins Y.___ zu bemessen ist. Damit resultiert eine Überentschädigung. Dies führt zur Abweisung der Klage.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
- Rechtsanwältin Dina Raewel
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger