Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00047




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 17. September 2015

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner

Langner Arndt Rechtsanwälte AG

Lavaterstrasse 45, Postfach, 8027 Zürich


gegen


1.    Y.___


2.    BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich


Beklagte


Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich


sowie


Y.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich


gegen


1.    X.___


2.    Rendita Freizügigkeitsstiftung

Paulstrasse 9, Postfach 4701, 8401 Winterthur


3.    Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung

Raiffeisenplatz 4, 9001 St. Gallen


4.    Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank

c/o Zürcher Kantonalbank

Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich


5.    Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes

Brunnmattstrasse 45, Postfach, 3001 Bern


Beklagte


Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner

Langner Arndt Rechtsanwälte AG

Lavaterstrasse 45, Postfach, 8027 Zürich



Sachverhalt:

1.    Mit Urteil vom 27. September 2013 schied das Bezirksgericht Z.___ die am 6. Juni 1986 geschlossene Ehe von X.___, geboren 1958, und Y.___, geboren 1960 (Urk. 2/140). In Dispositiv-Ziffer 6 des Scheidungsurteils legte das Bezirksgericht Z.___ fest, dass die von den Parteien während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben hälftig geteilt und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen werden (Urk. 2/140 S. 85). Nachdem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, überwies das Bezirksgericht Z.___ die Streitsache mit Verfügung vom 11. Juni 2014 zwecks Durchführung der Teilung dem hiesigen Gericht (Urk. 1).


2.    Auf Ersuchen des Gerichts teilten die involvierten Vorsorgeeinrichtungen (Rendita Freizügigkeitsstiftung, Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, Freizügigkeitsstiftung der ZKB und Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes seitens X.___; BVG-Sammelstiftung Swiss Life seitens Y.___) die per Datum der Rechtskraft der Scheidung aktualisierten und aufgezinsten Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen mit und bestätigten die Durchführbarkeit der Teilung (Urk. 7, Urk. 9, Urk. 10, Urk. 12, Urk. 14). Am 16. Januar 2015 liessen sowohl X.___ als auch Y.___ dem Gericht mitteilen, dass sie über keine weiteren Vorsorgeguthaben verfügten als jene bei den genannten Vorsorgeeinrichtungen (Urk. 15 und Urk. 16). Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 gab das Gericht den Parteien Gelegenheit, Stellung zu nehmen, wobei es darauf hinwies, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der beteiligten Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen auszugehen sei und die Teilung aufgrund dieser Unterlagen angeordnet werde.


3.    Die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes teilte mit Schreiben vom 1. Juni 2015 mit, dass X.___ seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr bei ihr versichert sei (Urk. 19). Y.___ liess am 3. Juni 2015 den Antrag stellen, es sei bei der Teilung der Vorsorgeguthaben zu berücksichtigen, dass sie bei Heirat am 6. Juni 1986 über ein voreheliches Guthaben von Fr. 16‘109.-- verfügt habe (Urk. 20). X.___ ersuchte mit Schreiben vom 16. Juli 2015 darum, ausschliesslich die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung zur Übertragung des Anspruches von Y.___ anzuweisen (Urk. 22). Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 (Urk. 23) reichte Y.___ eine weitere Durchführbarkeitserklärung der BVG-Sammelstiftung Swiss Life vom 4. Juni 2015 (Urk. 24) ein, welche ihr voreheliches Guthaben berücksichtigt. Mit Verfügung vom 11. August 2015 gab das Gericht den Parteien Gelegenheit, Stellung zu der von ihm unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingereichten Unterlagen vorgesehenen Teilung der Austrittsleistungen Stellung zu nehmen, wobei es darauf hinwies, dass bei Stillschweigen die Teilung im vorgesehenen Sinne vorgenommen werde. (Urk. 25). Y.___ erklärte sich mit der vorgesehenen Teilung mit Eingabe vom 4. September 2015 einverstanden (Urk. 27). X.___ liess sich nicht mehr vernehmen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizü-gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).

1.2    Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB (in der bis Ende Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung; massgebend gemäss Art. 404 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO) entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.


2.

2.1    Das Bezirksgericht Z.___ meldete dem hiesigen Gericht mit Verfügung vom 11. Juni 2014 die Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Urk. 1). Nach den notwendigen Ergänzungen durch die involvierten Vorsorgeeinrichtungen sind die Angaben vollständig.

2.2    Zur Höhe des auszugleichenden Betrages kann auf die unbestritten gebliebene Berechnung in der Verfügung vom 11. August 2015 verwiesen werden, woraus in Verrechnung der beiden Ansprüche ein auszugleichender Betrag von Fr. 972‘436.41 zugunsten von Y.___ resultiert (Urk. 25).

2.3    Demnach ist die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung zu verpflichten, den Betrag von Fr. 972‘436.41 zulasten des Freizügigkeitsguthabens von X.___, geb. 1958, Nr. A.___ / B.___, auf das Vorsorgekonto von Y.___, geb. 1960, bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Vertragsnummer C.___, Vers.-Nr. D.___, zu überweisen.


3.

3.1    Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche-rungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgeben-den Stichtag der Teilung an (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (bis 31. Dezember 2013 1,5 % und ab 1. Januar 2014 1.75 % p.a.) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).

3.2    Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Freizügigkeitsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar vom 14. November bis 31. Dezember 2013 zu mindestens 1,5 % und ab 1. Januar 2014 zu mindestens 1.75 % beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.


4.    Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi-cherungsgericht [GSVGer]).

    In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistungen beschränkt. Es sind dementsprechend keine Parteientschädigungen zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 972‘436.41 zulasten des Freizügigkeitsguthabens von X.___, geb. 1958, Nr. A.___ / B.___, auf das Vorsorgekonto von Y.___, geb. 1960, bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Vertragsnummer C.___, Vers.-Nr. D.___, zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 14. November 2013 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Paul Langner

- Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne

- Rendita Freizügigkeitsstiftung

- Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung

- Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank

- Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger