Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00050




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 20. Mai 2016

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


1.    Y.___ Stiftung

c/o Avadis Vorsorge AG

Postfach, 5401 Baden


2.    HOTELA Vorsorgestiftung

chez Caisse Hotela

Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux 1


Beklagte




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1976 geborene X.___ absolvierte von 1993 bis 1996 eine Lehre als Koch in der Z.___. Danach war er bei verschiedenen Arbeitgebern in der Gastronomiebranche tätig (Urk. 12/2; siehe auch Urk. 12/7). Am 2. Juni 2009 hatte er eine Arbeit als stellvertretender Betriebsleiter / Küchenchef bei der A.___ aufgenommen (Urk. 12/2 S. 3 und Urk. 12/8 S. 11). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Y.___ Stiftung berufsvorsorgeversichert. Nachdem er seit 12. Oktober 2009 seine Arbeit krankheitsbedingt ausgesetzt hatte (Urk. 12/8 S. 11), wurde ihm seine Arbeitsstelle mit Wirkung per 31. Dezember 2009 gekündigt (Urk. 1 S. 4). Vom 6. Januar bis am 11. März 2010 befand er sich in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik des B.___. Nach seinem Austritt wurde er im C.___ weiter behandelt (Urk. 12/24/6-10).

    Währenddessen hatte er sich am 3. März 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 12/3). Im Rahmen von der Invalidenversicherung gewährter beruflicher Massnahmen nahm X.___ vom 17. Mai bis am 12. November 2010 an einem Arbeitstraining im Restaurant D.___ des Vereins E.___ teil (Urk. 12/18 und Urk. 12/25), worauf ihm die Verwaltung – unter Hinweis darauf, dass er rentenausschliessend eingegliedert sei – mit Mitteilung vom 17. November 2010 den Abschluss der beruflichen Massnahmen bekannt gab (Urk. 12/28). Am 13. November 2010 begann er eine bis 12. Mai 2011 befristete Tätigkeit als Koch im Comebackbetrieb der Stiftung E.___. In dieser Eigenschaft war er bei der Hotela Vorsorgestiftung berufsvorsorgeversichert (Urk. 12/25 und Urk. 12/39). Am 4. März 2011 legte der Versicherte seine Arbeit aufgrund erneut aufgetretener psychischer Beschwerden nieder und trat am 22. März 2011 in die Akut-Tagesklinik der F.___ ein. Nach seiner Entlassung am 13. Mai 2011 besuchte er eine ambulante Therapie in der G.___ (Urk. 12/36 und Urk. 12/39). Im Februar 2012 stellte ihm die Invalidenversicherung die Zusprache einer ganzen Invalidenrente per 1. März 2012 in Aussicht (Urk. 12/57 und Urk. 12/59). Hiergegen erhob die Hotela Vorsorgestiftung am 9. Februar 2012 vorsorglich Einwand (Urk. 12/61), den sie am 19. April 2012 wieder zurückzog (Urk. 12/72). Mit Verfügungen vom 10. und 24. Juli 2012 hielt die Invalidenversicherung an ihrer im Vorbescheid angekündigten Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. März 2012 fest (Urk. 12/76 und Urk. 12/79).

1.2    Auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin lehnte sowohl die Y.___ Stiftung als auch die Hotela Vorsorgestiftung eine Leistungspflicht ab (Urk. 2/7, 2/9 und 2/11-12).


2.    Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 erhob X.___ Klage gegen die Y.___ Stiftung und die Hotela Vorsorgestiftung mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„1.Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. März 2012 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % von jährlich mindestens Fr. 22‘464.00 und eine Kinderrente von jährlich mindestens Fr. 4‘488.00 zu bezahlen.

 2.Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse mit Wirkung ab Klagedatum mit 5 % zu verzinsen.

 3.Sollte Antrag 1 der Klage nicht gutgeheissen werden, so ist die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 2012 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % von jährlich mindestens Fr. 17‘910.00 und eine Kinderrente von jährlich mindestens Fr. 3‘582.00 zu bezahlen.

 4.Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse mit Wirkung ab Klagedatum mit 5 % zu verzinsen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten 1 resp. Eventualiter zu Lasten der Beklagten 2.

    Die Hotela Vorsorgestiftung stellte mit Klageantwort vom 9. September 2014 das nachstehende Rechtsbegehren (Urk. 6 S. 2):

„1.Es sei festzustellen, dass die Beklagte 2 nicht verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 2012 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % von jährlich mindestens CHF 17‘910.- und eine Kinderrente von jährlich CHF 3‘582.- zu bezahlen. Die Klage in Bezug auf die Eventualanträge 3. und 4. und die Beklagte 2 sei abzuweisen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“

    Die Y.___ Stiftung schloss mit Klageantwort vom 9. September 2014 auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 8 S. 1). Nachdem mit Verfügung vom 15September 2014 (Urk. 9) die Akten der IV beigezogen worden waren (Urk. 12), hielten die Parteien replicando (Urk. 20) und duplicando (Urk. 24-25) an ihren Rechtsbegehren fest.


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

1.4    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

1.5    Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler, BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S. 202 f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: „Ruhekissen“ oder „Prokrustesbett“?, in: AJP 2002 S. 927).


2.    

2.1    Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er sei seit seiner erstmaligen Krankschreibung am 12. Oktober 2009 nie mehr richtig gesund geworden und seither in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. So habe er im Rahmen des Arbeitstrainings seinen Arbeitseinsatz erst in den letzten Tagen auf 90 % steigern können. Der nach dem Arbeitstraining am 13. November 2013 begonnene Arbeitsversuch – ein direkter Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund seines Gesundheitszustands nicht realistisch gewesen – habe er per 4. März 2011 und damit nach drei Monaten und 19 Tagen aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Angesichts des Arbeitspensums von 100 % sei es zu einer grossen Belastungssituation gekommen, die das Auftreten einer schweren Depression bedingt habe. Es könne daher nicht von einer dauerhaften Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. Folglich sei auch der zeitliche Kausalzusammenhang nicht unterbrochen worden, was zu einer Leistungspflicht der Beklagten 1 führe (Urk. 1 S. 7 ff. und Urk. 20 S. 2 ff.).

2.2    Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, bei der befristeten Anstellung beim Verein E.___ handle es sich um eine Anstellung auf dem regulären Arbeitsmarkt. Der Beschäftigungsgrad habe 100 % betragen und der Lohn habe dem GAV entsprochen. Leistungseinbrüche oder gehäufte Absenzen habe der Arbeitgeber nicht verzeichnet und würden auch nicht geltend gemacht. Die IV-Stelle habe denn auch mitgeteilt, dass der Kläger rentenausschliessend eingegliedert sei. Der zeitliche Zusammenhang zur Arbeitsunfähigkeit, die während der Versicherungszeit bei ihr bestanden habe, sei damit unterbrochen worden. Zudem entfalte die IV-Verfügung gegenüber dem Kläger und der Beklagten 2 volle Bindungswirkung bezüglich des Beginns der massgebenden Arbeitsunfähigkeit und der Höhe des Invaliditätsgrads. Sie sei zwar nicht am Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt gewesen, stelle aber dennoch auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab. Zudem sei der Kläger, der zuerst drei Monate in einem Pensum von 50 % und dann während sechs Wochen in einem solchen von 80 % gearbeitet habe, nie in den Arbeitsprozess bei der A.___ integriert gewesen. Die betreffende Anstellung sei damit als Arbeitsversuch zu qualifizieren und vermöge eine vorbestehende Teilarbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht zu unterbrechen (Urk. 8 S. 3 ff. und Urk. 24).

2.3    Die Beklagte 2 machte schliesslich geltend, die Krankheit des Klägers, welche erstmals am 12. Oktober 2009 zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, habe während der Eingliederung angedauert und sei schliesslich ursächlich für die seit 4. März 2011 erneut bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit gewesen. Der Kläger habe in seinem Arbeitsversuch nicht über eine genügende Dauer seine volle Leistung erbracht und die dauerhafte Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt sei bereits nach etwas mehr als drei Monaten im Comebackbetrieb gescheitert. Aus diesem Grund sei der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen worden und das versicherte Ereignis sei im Oktober 2009 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger in einem Arbeitsverhältnis mit der A.___ gestanden und bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert gewesen. Es treffe sie damit keine Leistungspflicht (Urk. 6 S. 5 und Urk. 25 S. 4).


3.

3.1    Nachdem sie den Kläger vom 6. Januar bis am 11. März 2010 teilstationär behandelt hatten, diagnostizierten die an der Tagesklinik des B.___ tätigen med. pract. H.___, Oberärztin, und die Psychologin I.___ in ihrem bei der IV-Stelle am 17. August 2010 eingegangenen Bericht (Urk. 12/24/6-10) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4 [S. 1]). Sie führten aus, bei Austritt aus der Tagesklinik habe kein psychopathologischer Befund mehr vorgelegen, der die Kriterien einer psychischen Störung noch erfüllen würde. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Kläger keine Belastungen mehr aufweisen würde, die im Rahmen einer weiterführenden Therapie bearbeitet werden sollten. Diesbezüglich anzugehende Themen seien die anstehende Scheidung der zerstrittenen Ehepartner, der Umstand, dass die gemeinsame Tochter bei der Mutter lebe, der berufliche Wiedereinstieg ohne in das alte Muster „nur arbeiten“ zu verfallen und die Problematik des Lügens. Seit 12. März 2010 sei der Kläger zu 40 % arbeitsfähig als Koch, wobei das Arbeitspensum auf fünf Tage in der Woche aufgeteilt werden sollte. Sofern die psychotherapeutische Begleitung sowie die gestufte, dem Befinden des Klägers angepasste Steigerung der Arbeitsfähigkeit gelinge, sei langfristig von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt auszugehen (S. 2 ff.).

3.2    Im Austrittsbericht vom 14. Juni 2011 über die vom 22. März bis am 13. Mai 2011 in der F.___ durchgeführte teilstationäre Behandlung stellte Oberärztin a.i. Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 14. Juni 2011 (Urk. 12/36/6-9) nachstehende Diagnosen (S. 1):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten und zwanghaften Persönlichkeitszügen

- Anamnestische Hyperthyreose in der Vorgeschichte

- Schlafapnoe-Syndrom

- Status nach Adipositas per magna mit Magenbypass-Operation vor drei Jahren

    Sie schilderte, der Kläger habe berichtet, es sei in den letzten Wochen einiges zusammengekommen. So habe er beschlossen, die Scheidung von seiner seit drei Jahren getrennt lebenden Ehefrau einzureichen, was diese allerdings nicht wünsche. Sie setze ihn deswegen sehr unter Druck und erlaube ihm nicht, seine Tochter regelmässig zu sehen. Des Weiteren habe er vor etwa eineinhalb Jahren unter einer depressiven Episode gelitten. Er habe damals häufig die Rechnungen nicht geöffnet und sich damit Schulden in aktuell unklarer Höhe angehäuft. Über die E.___ arbeite er als Koch. Dies sei zunächst im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung unterstützt worden. Seit etwa einem halben Jahr habe er jedoch in der E.___ eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt. Diese sei auf sechs Monate befristet. Bei der Arbeit seien seit einigen Wochen zunehmend Müdigkeit, Anspannung und Konzentrationsschwierigkeiten aufgetreten. Er fühle sich dort sehr unter Druck. Seit etwa vier Wochen bestünden Ein- und Durchschlafstörungen mit Früherwachen. Er leide zudem unter einem verminderten Antrieb sowie Freund- und Kraftlosigkeit. Diese Symptomatik kenne er bereits von der vorherigen depressiven Episode, weshalb er sich frühzeitig gemeldet habe (S. 1 f.). Die Therapeutinnen führten weiter aus, der Versicherte habe regelmässig und zuverlässig an den angebotenen Gruppentherapien teilgenommen. Auffällig sei dabei gewesen, dass er stets sehr bemüht gewesen sei, alles richtig zu machen und ein „Musterpatient“ zu sein. In den ärztlichen Einzelgesprächen habe sich der Kläger häufig in widersprüchlichen Aussagen – insbesondere bezüglich der aktuellen Situation mit der Tochter und des Arbeitsplatzes – verstrickt. Entgegen der ursprünglichen Aussage des Versicherten, wonach er anfangs Juli im K.___ eine Arbeitsstelle antreten könne und daher zur Überbrückung das tagesklinische Angebot nutze, habe sich herausgestellt, dass er sich bislang nicht beworben habe. Daher sei mit ihm vereinbart worden, dass die Behandlung in der Akut-Tagesklinik beendet werde (S. 3).

3.3    Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psychologin M.___ stellten in ihrem Bericht vom 20. Juni 2011 (Urk. 12/36/ 1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Erstmaliges behandlungsbedürftiges Auftreten der Störung 2009

- Sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle, pathologisches Lügen (ICD-10 F63.8). Störung seit der Kindheit bestehend

    Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er die nachstehenden Diagnosen (S. 1):

- Unklare Schilddrüsenerkrankung (anamnestisch angeborene Hypothyreose) mit massiver Gewichtszunahme und erfolgter Magen-OP. Schilddrüsenwerte werden durch Dr. med. N.___, Klinik O.___, überwacht und liegen zurzeit im Normbereich

- Schlafapnoesyndrom

- Status nach Adipositas per magna mit Magenbypassoperation vor drei Jahren

    Sie berichteten, der Kläger habe seit Sommer 2010 an einem Arbeitsreinte- grationsprogramm der E.___ teilgenommen. Er habe dort im Anschluss an die Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz eine reguläre, auf Mitte Mai befristete Anstellung erhalten. Noch während des Trainings im Arbeits- integrationsprogramm sei er erneut in eine schwere Depression „gekippt“. Die Anforderungen seien für ihn eine zu grosse Belastung geworden. Zunehmend habe er unter Konzentrationsschwierigkeiten, Müdigkeit, Anspannung, Schlafstörungen, vermindertem Antrieb und Freundlosigkeit gelitten. Aufgrund der Schlafapnoe habe der Kläger eine ausgeprägte Angst zu ersticken entwickelt, was ihn zusätzlich unter Druck gesetzt habe. Angesichts des zunehmenden Druckes, der durch die Anforderungen der regulären Stelle und der gleichzeitigen Vorbereitung auf den regulären Stellenmarkt entstanden sei, habe sich der Kläger Mitte März in ihrer Praxis gemeldet (S. 2). Dr. L.___ und die Psychologin M.___ gaben weiter an, der Kläger sei allseits orientiert und im Bewusstsein klar. Im Kontakt zeige er sich offen, kooperativ und dem Gespräch zugewandt. Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien ungestört. Das formale Denken sei geordnet. Das Affektspektrum des Klägers sei gekennzeichnet durch eine wiederkehrende Traurigkeit, einen sozialen Rückzug, Existenzängste sowie eine starke Angst vor der Zukunft und dem Ersticken. Es bestehe ein zwanghaftes Lügengeschichten-Erzählen, was zu weiteren Alltagsschwierigkeiten führe. Wie der bisherige Verlauf zeige, könne der Kläger nicht mehr zu 100 % arbeiten. Eine reduzierte Arbeitsfähigkeit könne längerfristig erhalten bleiben, wenn er genügend Erholungszeit erhalte. Eine vorläufige Beschäftigung zu 50 % an einem geschützten Arbeitsplatz könne zurzeit als bestmögliche Variante erachtet werden (S. 2).

    In Beantwortung der von der IV-Stelle gestellten Zusatzfragen (vgl. Urk. 12/40) hielten Dr. L.___ und die Psychologin M.___ im am 18. August 2011 eingegangenen Bericht fest, beim Kläger bestehe zurzeit keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Er sei nicht belastbar genug (Urk. 12/42).


4.

4.1    Die Beklagte 2 erhob gegen den Vorbescheid vom Februar 2012 (Urk. 12/57 und Urk. 12/59) am 9. Februar 2012 vorsorglich Einwand (Urk. 12/61). Am 19. April 2012 zog sie diesen wieder zurück (Urk. 12/72). Auch die rentenzusprechenden Verfügungen vom 10. und 24. Juli 2012, in denen die für die Parteien in Bezug auf die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente relevanten Punkte effektiv überprüft und festgelegt wurden, wurden der Beklagten 2 zugestellt (Urk. 12/76 und Urk. 12/79). Da diese im Vorsorgereglement in Artikel 45 ausführt, sie anerkenne grundsätzlich einen Entscheid der Organe der Invalidenversicherung (Urk. 7/2) und sie damit vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgeht, sind die in der Rentenverfügung getroffenen Feststellungen für die Beklagte 2 verbindlich, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar sind (E. 1.4 hievor). Die Beklagte 1 wiederum stützt sich auf das invalidenversicherungsrechtlich Verfügte ab und beruft sich dabei auf die grundsätzliche Bindungswirkung (Urk. 8 S. 6). Diesfalls muss sich der Kläger die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war (E. 1.4 hievor). Davon ist – wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Fall auszugehen. Entgegen der Meinung des Klägers (Urk. 1 S. 6) ist die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit damit nicht frei zu überprüfen und es besteht eine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Organe.

4.2    Vorbehalten bleibt in diesem Fall eine offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbemessung durch die Organe der Invalidenversicherung (E. 1.4 hievor), was zu prüfen bleibt.

    In medizinischer Hinsicht stellte die IV-Stelle grundsätzlich auf den Bericht von Dr. L.___ und der Psychologin M.___ vom 20. Juni 2011 sowie die ergänzende Stellungahme der nämlichen Therapeutinnen vom 18. August 2011 (bei der IV-Stelle eingegangen) ab. RAD-Arzt Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt seit Januar 2010 und einer solchen von 50 % an einem geschützten Arbeitsplatz aus. Vor dem Hintergrund der Mitteilung vom 17. November 2010, worin der erfolgreiche Abschluss der beruflichen Massnahmen und die rentenausschliessende Eingliederung festgestellt wurde, und der Bestätigung des Vereins E.___ über den der Leistung entsprechende Lohn wurde die Wartezeit indes per März 2011 – nicht mehr per Januar 2010 – eröffnet (Urk. 12/55 S. 4 f.).

    Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar sind, finden sich keine in den Akten. Vielmehr gibt der Kläger selbst an, bei der befristeten Stelle bei der Stiftung E.___ habe es sich um eine solche auf dem ersten Arbeitsmarkt gehandelt (Urk. 12/36/6-9 S. 1 f.). Entsprechendes geht auch aus der Anamneseerhebung durch Dr. L.___ und die Psychologin M.___ hervor, in der eine explizite Unterscheidung zwischen der Beschäftigung an einem geschützten Arbeitsplatz bei der E.___ und der im Anschluss daran erhaltenen regulären Anstellung getroffen wird (Urk. 12/36/1-5 S. 2). Im Einklang damit steht, dass nach Abschluss der beruflichen Massnahmen das berufliche Können sowie das Arbeits- und das persönliche Verhalten des Klägers als überaus positiv bewertet wurden, von einem Leistungsgrad von 90 - 100 % bei 40 Wochenstunden ausgegangen und als mögliches Jahreseinkommen der dem L-GAV entsprechende, ungekürzte Lohn angegeben wurde (Urk. 12/25; vgl. auch Urk. 12/51 [Fr. 59‘761.-- / 13 = Fr. 4‘597.--]). Ausserdem wird im Meldeformular zur Früherfassung das Arbeitspensum mit 100 % bezeichnet (Urk. 12/30 S. 1) und dem von der Stiftung E.___ ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen über das vom 13. November 2010 bis 12. Mai 2011 dauernde Arbeitsverhältnis kann eine vom Kläger ausgeübte, mit der allgemeinen Arbeitszeit im Betrieb übereinstimmende 42-Stunden-Woche sowie ein der Arbeitsleistung entsprechender Lohn von jährlich Fr. 59‘761.-- entnommen werden (Urk. 12/39). Die IV-Stelle qualifizierte den Kläger denn auch als rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 12/28). Als Alternativmöglichkeit nebst der Anstellung im Comebackbetrieb der Stiftung E.___ wurde zudem die Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angesehen, wobei für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem die Vermittelbarkeit des Klägers Voraussetzung ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung). Eine qualifizierte Unrichtigkeit des IV-Entscheids ist auch nicht mit Blick auf den Hinweis auf eine mögliche Unterstützung durch einen Job Coach oder durch die allfällige Gewährung von Einarbeitungszuschüssen zu sehen, besonders da die betreffenden Massnahmen zur beruflichen Eingliederung von der Kontaktperson bei der Stiftung E.___ Q.___ erstmals ins Feld geführt wurden (Urk. 12/27 S. 3 f.).

    In diesem Zusammenhang ist zudem in Erinnerung zu rufen, dass es für eine offensichtliche Unhaltbarkeit des Entscheids der IV-Stelle nicht genügt, wenn eine andere Lösung – so auch der Eintritt der massgeblichen Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt – ebenfalls als vertretbar oder sogar zutreffender erscheint.

4.3    Nach dem Gesagten ist die Eröffnung des Wartejahrs per März 2011 und die Zusprache einer ganzen Rente per 1. März 2012 durch die IV-Stelle jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar. Der Kläger war nach dem erstmaligen Auftreten einer Arbeitsunfähigkeit während mehr als drei Monaten wieder vollumfänglich arbeitsfähig, weshalb der zeitliche Zusammenhang durchbrochen wurde. Bei dieser Sachlage kann auf die Beiladung einer weiteren Vorsorgeeinrichtung verzichtet werden (vgl. Urk. 20 S. 6).


5.

5.1    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Kläger mit Wirkung ab 1. März 2012 Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten 2 und auf eine Kinderrente für seine am 8. Juni 2005 geborene Tochter R.___ (Urk. 12/4/2-3) hat (vgl. Art. 49 i.V.m. Art. 4 des Vorsorgereglements [Urk. 7/2]). Mit Blick darauf, dass sich der Kläger in seinem Rechtsbegehren eines (ziffernmässig) konkreten Antrags betreffend Leistungsumfang – der Kläger gab darin einzig die von ihm anbegehrte Höhe einer minimalen jährlichen Rentenleistung an (Urk. 1 S. 2) – enthalten hat, bleibt die Festsetzung des Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht einstweilen der Beklagten 2 überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).

    Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten 1 ausser Betracht fällt.

5.2    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 25. Juni 2014 (vgl. Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum – angesichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung – Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen.


6.    

6.1    Ausgangsgemäss ist die Beklagte 2 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Kläger eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen erscheint.

6.2    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 1 – trotz ihres Antrags – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen).

    Der Beklagten 2 steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.




Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. März 2012 eine volle Invalidenrente samt entsprechender Invaliden-Kinderrente nebst Zins zu 5 % seit 25. Juni 2014 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten.

    Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

    Der Beklagten 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Y.___ Stiftung

- HOTELA Vorsorgestiftung

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher