Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2014.00051 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 23. Februar 2016
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli
Anwaltskanzlei Christof Egli
Alte Landstrasse 74, Postfach 109, 8702 Zollikon
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich
Beklagte
vertreten durch Advokat Martin Dumas
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967 und studierter Lebensmittel-Ingenieur ETH, bezog in einer am 1. Juni 2007 eröffneten Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % und war dadurch bis zur Aussteuerung per 25. März 2009 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG obligatorisch gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert (Urk. 2/6, Urk. 10 Ziff. 3, Urk. 11/1, Urk. 15/29/3). Vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2012 war er mit einem Beschäftigungsgrad von 30 % – zunächst als Praktikant und ab 1. Januar 2010 als Treuhandsachbearbeiter – im Einzelunternehmen seiner Mutter „Y.___“ angestellt, wobei er ab dem Zeitpunkt des Funktionswechsels einen über der BVG-Eintrittsschwelle liegenden Jahreslohn erzielte und wiederum bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vorsorgeversichert war (Urk. 2/2-3, Urk. 11/2, Urk. 15/30, Urk. 31/1-2).
Am 10. August 2010 meldete sich X.___ unter Hinweis auf ein im Juni 2010 diagnostiziertes ZNS-Lymphom (Urk. 15/31/18-19) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/26). Die IV-Stelle des Kantons Z.___ stellte ihm mit Vorbescheid vom 5. März 2012 (Urk. 2/10) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 68 % die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2011 in Aussicht, wogegen der Versicherte am 4. April 2012 (Urk. 15/70/1-9), vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli, Einwand erhob und die Zusprache einer ganzen Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 78 % beantragte. Nach Erlass eines neuen Vorbescheids (Vorbescheid vom 20. September 2012, Urk. 2/11) verfügte die IV-Stelle am 6. November 2012 (Urk. 2/4) ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2011. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Daraufhin ersuchte X.___ die Stiftung Auffangeinrichtung BVG um Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, was diese mit Schreiben vom 7. März 2013 (Urk. 2/5) und 7. Juni 2013 (Urk. 2/9) ablehnte.
2. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm die versicherten Invalidenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 70 % rückwirkend ab 1. Juni 2011 auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % ab Klageeinleitung vom 30. Juni 2014. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung von Rechtsanwalt Christof Egli als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss in ihrer Klageantwort vom 13. November 2014 (Urk. 10) auf Abweisung der Klage. Nach erfolgtem Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 15/1-94) wurde dem Kläger mit Verfügung vom 30. Januar 2015 (Urk. 21) antragsgemäss Rechtsanwalt Christof Egli als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, anlässlich dessen die Parteien mit Replik vom 17. April 2015 (Urk. 24) und Duplik vom 3. September 2015 (Urk. 30) an ihren Anträgen festhielten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva-
lid werden. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetrete-ner – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeein-richtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, wegen der im Juni 2010 diagnostizierten Tumorerkrankung sei ihm mit Verfügung der
IV-Stelle vom 6. November 2012 rückwirkend ab 1. Juni 2011 eine volle (richtig: ganze) Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden. Ein entsprechender Leistungsanspruch bestehe auch gegenüber der Beklagten, da er im Zeitpunkt des Eintritts der invaliditätsverursachenden Arbeitsunfähigkeit bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen und sie an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden sei. Die Beklagte verkenne, dass er gemäss ärztlicher Einschätzung im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr einsatzfähig sei und der nach Eintritt des Gesundheitsschadens ausbezahlte Lohn eine Soziallohnkomponente beinhalte (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 24 S. 2 ff.).
2.2 Dem hielt die Beklagte insbesondere entgegen, der Kläger sei vor und nach der im Juni 2010 diagnostizierten Tumorerkrankung in einem 30 %-Pensum im Einzelunternehmen „Y.___“ angestellt gewesen und habe in den Jahren 2011 und 2012 sogar einen leicht höheren Lohn als im Jahr 2010 erzielen können. Insofern habe die im Juni 2010 aufgetretene Erkrankung keinen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis gehabt. Nach der Rechtsprechung habe eine teilzeitlich erwerbstätige Person keinen Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit auch nach Invaliditätseintritt im bisherigen Umfang weiterführe. Dass der Kläger per 31. Dezember 2012 die von der Invalidenversicherung als zumutbar erachtete Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, habe nicht sie zu vertreten. Es liege am Kläger, für ein eventuelles Erlangen von Invalidenleistungen aus BVG einen abgeänderten IV-Entscheid zu erwirken, wonach er überhaupt nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 10 S. 3 ff., Urk. 30).
3.
3.1 Die IV-Stelle ging in ihrem Rentenentscheid vom 6. November 2012 (Urk. 2/4) davon aus, dass dem Kläger ab Juni 2010 nurmehr eine Tätigkeit im geschützten Rahmen zumutbar sei, wobei die Arbeit im Einzelunternehmen „Y.___“ eine solche Beschäftigung darstelle. Der ausbezahlte Lohn werde, soweit es sich nicht um Soziallohn handle, im Betrag von Fr. 21‘620.-- (Fr. 2‘300.-- x 12 plus Gratifikation von Fr. 2‘300.-- abzüglich Soziallohn von Fr. 8‘280.-- [Fr. 690.-- x 12]) als Invalideneinkommen angerechnet und führe im Vergleich mit dem anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Valideneinkommen von Fr. 72‘150.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 50‘530.-- entsprechend einem Invaliditätsgrad von 70 %, welcher ab 1. Juni 2011 einen Anspruch auf eine ganze Rente begründe.
3.2 Die Beklagte wurde gehörig in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen, indem ihr sowohl die beiden Vorbescheide der IV-Stelle vom 5. März und 20. September 2012 (Urk. 2/10-11) als auch deren unangefochten in Rechtskraft erwachsene Rentenverfügung vom 6. November 2012 (Urk. 2/4) eröffnet wurden. Insofern besteht im vorliegenden Verfahren im Sinne des in E. 1.3 Ausgeführten grundsätzlich eine Bindung an die in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht entscheidrelevanten Feststellungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs.
Im Sinne dieser Koordination sind namentlich auch die dem leistungszusprechenden IV-Entscheid zugrunde liegenden Begründungselemente, wonach der Kläger aufgrund des ZNS-Lymphoms nurmehr an einem geschützten Arbeitsplatz einsatzfähig ist (vgl. Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes [RAD] der IV-Stelle vom 30. November 2011, Urk. 15/54 S. 3 unten) und der nach Eintritt des Gesundheitsschadens im mütterlichen Betrieb erzielte Lohn eine näher bezifferte Soziallohnkomponente enthält, grundsätzlich für die Belange der beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Die entsprechenden Feststellungen der IV-Stelle sind nicht offensichtlich unhaltbar, was von den Verfahrensbeteiligten denn auch nicht geltend gemacht wurde. Insbesondere liegt als praxisgemässes Indiz für eine freiwillige Sozialleistung eine verwandtschaftliche Beziehung zur versicherten Person vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. September 2012 E. 4.1 mit Hinweisen), weshalb auch diesbezüglich keine offensichtliche Unhaltbarkeit vorliegt.
3.3
3.3.1 Die Arbeitsunfähigkeit, derentwegen der Kläger seit dem 1. Juni 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht, trat unbestrittenermassen (Urk. 10 Ziff. 3 und Ziff. 17 f.) im Juni 2010 ein, mithin zu einem Zeitpunkt, als er bei der Beklagten vorsorgeversichert war.
3.3.2 Bis zum Eintritt der invaliditätsursächlichen Arbeitsunfähigkeit hatte der Kläger im Einzelunternehmen „Y.___“ lediglich ein Arbeitspensum von 30 % inne (vgl. Sachverhalt Ziff. 1). Zwar liegt es durchaus im Rahmen des Möglichen, dass er im Gesundheitsfall sein Pensum auf 100 % erhöht hätte (vgl. Bericht der IV-Stelle vom 10. Januar 2012 betreffend die Abklärung an Ort und Stelle vom Vortag, Urk. 15/59 S. 3 unten). Die IV-Stelle ermittelte den Invaliditätsgrad denn auch anhand der für Vollerwerbstätige anwendbaren allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Im Unterschied zur Invalidenversicherung versichert indes die obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge lediglich die Erwerbstätigen. Ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge besteht daher nur insoweit, als eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (100 % - Beschäftigungsgrad) verwirklicht (BGE 141 V 127 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
Dementsprechend war der Kläger bei der Beklagten lediglich im Rahmen eines 30 %-Pensums und nicht für eine vollzeitliche Beschäftigung vorsorgerechtlich versichert. Ein Leistungsanspruch kann daher ausschliesslich mit Bezug auf eine Einschränkung im versicherten Teilpensum entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 5.1 mit Hinweis auf Urteil B 47/97 vom 15. März 1999, publiziert in SZS 2001 S. 85). Dass der Kläger seitens der Invalidenversicherung als im Gesundheitsfall mutmasslich vollzeitlich Erwerbstätiger qualifiziert wurde, ist daher berufsvorsorgerechtlich nicht von Relevanz.
3.3.3 Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft es nicht zu, dass der Kläger seine vormalige Tätigkeit als Treuhandsachbearbeiter trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang (30 %) fortführen konnte beziehungsweise könnte. Nach den verbindlichen Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (vgl. E. 3.2 hiervor) kann dem Kläger aus ärztlicher Sicht nurmehr eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz zugemutet werden. Er war zwar formell weiterhin in unverändertem Pensum im Einzelunternehmen seiner Mutter angestellt, konnte dabei allerdings nach der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit im April 2011 weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht an seine frühere Leistung anknüpfen und erhielt zumindest teilweise einen Soziallohn ausbezahlt (Urk. 15/61, Urk. 15/62/1). Insofern kann nicht gesagt werden, das Invaliditätsrisiko habe sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung verwirklicht. Damit gelangt die von der Beklagten (Urk. 10 Ziff. 20 f., Urk. 30 S. 3) angerufene Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.2 hiervor) vorliegend nicht zur Anwendung.
3.3.4 Gestützt auf die Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ist davon auszugehen, dass der Kläger im Jahr 2011 ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Rahmen seines 30 %-Pensums einen Jahreslohn von Fr. 29‘900.-- erzielt hätte (vgl. Urk. 11/2 S. 2). Das solchermassen bemessene Valideneinkommen führt im Vergleich mit dem von ihm erzielten Leistungslohn von Fr. 21‘620.-- (Invalideneinkommen) zu einer Erwerbseinbusse im Umfang des ausbezahlten Soziallohnanteils von Fr. 8‘280.--, was für die Zeit ab Juni 2011 einen Invaliditätsgrad von 28 % ergibt. Dieser liegt unter der Grenze von 40 % und vermag keinen Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge zu begründen.
Per 31. Dezember 2012 – nach Erlass der rentenzusprechenden IV-Verfügung vom 6. November 2012 (Urk. 2/4) und damit von der IV-Stelle nicht zu berücksichtigen gewesen – verlor der Kläger seine Anstellung beim Einzelunternehmen „Y.___“ und konnte nach Lage der Akten seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr erwerblich umsetzen. Insofern liegt ein Revisionsgrund im Sinne einer anspruchserheblichen Änderung der erwerblichen Verhältnisse vor (Art. 17 Abs. 1 ATSG analog), welcher ihm ab 1. Januar 2013 eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % – bezüglich des versicherten 30 %-Pensums – verschafft. Insoweit ist die Klage gutzuheissen. Soweit die Beklagte sich auf den Standpunkt stellte (Urk. 10 Ziff. 22), der Kläger müsse in diesem Zusammenhang eine Änderung des IV-Entscheids erwirken, steht einem solchen Vorgehen von vornherein entgegen, dass er mit Blick auf die laufende ganze Rente der Invalidenversicherung nicht über ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse verfügt.
4. Auf Invalidenleistungen sind laut dem Reglement der Beklagten, namentlich gemäss Art. 34 der ab 1. Januar 2014 gültigen Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements (Urk. 11/3), Verzugszinsen in der Höhe des BVG-Zinses geschuldet. Der Verzugszins ist vom Tage der Anhebung der Betreibung oder gerichtlichen Klage zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).
Der Kläger erhob am 30. Juni 2014 (Urk. 1) Klage, womit ihm ab diesem Datum Verzugszinsen in der Höhe des jeweiligen BVG-Zinses gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2014 1,75 % und ab 1. Januar 2016 1,25 %) für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zustehen.
5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers machte mit Honorarrechnung vom 25. September 2015 (Urk. 34) einen – gerade noch als angemessen erscheinenden – Aufwand von 15 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 98.70 geltend. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (für Aufwand bis zum 31. Dezember 2014) beziehungsweise von Fr. 220.-- (für Aufwand ab 1. Januar 2015) sowie des Umstandes, dass der Kläger im Wesentlichen obsiegt, ist die Beklagte daher zu verpflichten, Rechtsanwalt Christof Egli für das Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘512.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins in der Höhe des jeweiligen BVG-Zinses gemäss Art. 12 BVV 2 für die bis zum 30. Juni 2014 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen Betreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Christof Egli, Zollikon, eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘512.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christof Egli
- Advokat Martin Dumas unter Beilage einer Kopie von Urk. 34
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter