Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2014.00052 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 28. November 2016
in Sachen
X.___
Klägerin
gegen
Y.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt André A. Girguis
Blum & Grob Rechtsanwälte AG
Neumühlequai 6, Postfach 3954, 8021 Zürich 1
zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Wiget
Blum & Grob Rechtsanwälte AG
Neumühlequai 6, Postfach 3954, 8021 Zürich 1
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Beschluss vom 12. März 2008 (Urk. 2/5) stellte die paritätische Berufs- kommission Bauhauptgewerbe des Kantons Zürich (PBK) fest, dass die Z.___ als unechter Mischbetrieb mit dem Gepräge im Transportbereich dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhaupt- gewerbe (LMV) – rückwirkend ab 1. Juli 2003 – nicht unterstellt sei. In der Folge teilte die X.___ der Z.___ mit Schreiben vom 12. August 2009 (Urk. 2/6) mit, dass letztere aufgrund ihrer im Handelsregister aufgeführten Tätigkeiten sehr wahrscheinlich unter den Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) FAR falle und damit seit dessen Inkrafttreten betragspflichtig sei. Sie – die X.___ – forderte die Z.___ auf, im Hinblick auf weitere Abklärungen betreffend Unterstellung beziehungsweise Beitragspflicht verschiedene Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen (vgl. auch Mahnschreiben vom 21. September 2009, Urk. 2/7). Nachdem die Z.___ der X.___ daraufhin mit Schreiben vom 25. September 2009 (Urk. 2/8) mitgeteilt hatte, dass sie dem LMV nicht unterstellt sei, stellte diese mit Entscheid vom 2. Oktober 2009 (Urk. 2/9) fest, dass die Z.___ wohl unter den räumlichen, nicht aber unter den betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags (AVE GAV FAR) falle. Am 23. Juli 2010 nahm die Z.___ eine Zweckänderung sowie eine Umfirmierung in „Y.___“ vor (Urk. 2/4).
1.2 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 (Urk. 2/10) ersuchte die X.___ die Y.___ – unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht seine Praxis betreffend die Unterstellung von Betrieben geändert habe, weshalb eine Neubeurteilung betreffend die Unterstellung ihres Betriebs erforderlich sei – erneut darum, einen Selbstdeklarations-Fragebogen auszufüllen. Die Y.___ kam dieser Aufforderung in der Folge nicht nach (vgl. Urk. 2/11-15), worauf die X.___ am 30. März 2011 entschied, dass erstere sowohl unter den räumlichen als auch unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle, weshalb sie für die unter den persönlichen Geltungsbereich fallenden Mitarbeiter ab 1. Juli 2011 beitragspflichtig sei (Urk. 2/16). Auf von der Y.___ am 11. April beziehungsweise 13. Mai 2011 erhobene Einsprache (Urk. 2/17 f.) hin hob die X.___ ihren Entscheid vom 30. März 2011 (Urk. 2/16) – in teilweiser Gutheissung der Einsprache – am 22. April 2013 wiedererwägungsweise auf und stellte nun fest, dass die Y.___ nur bis 22. Juli 2010 unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sei (Urk. 2/21).
1.3 Unter Berufung auf eine vom Bundesrat am 6. Dezember 2012 beschlossene Änderung der AVE GAV FAR beschied die X.___ der Y.___ am 11. Juni 2013, dass sie bis am 30. Juli 2010 der AVE GAV FAR unterstellt, aber nicht beitragspflichtig sei. Ab diesem Datum sei sie der AVE GAV FAR (ausschliesslich) für den Betriebsteil „Recycling Bauabfälle und belasteter Aushub“ unterstellt und dafür auch beitragspflichtig. Aufgrund der von der Beklagten eingereichten Unterlagen sei man indes zum Schluss gelangt, dass die Unterstellung an sich ab 1. Januar 2014 auch für den fraglichen Betriebsteil nicht mehr bestehe; es stehe der Beklagten daher frei, den Anschluss unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist per 31. Dezember 2013 zu kündigen (Urk. 2/22). Die Beklagte stellte der X.___ daraufhin mit Schreiben vom 20. Juni 2013 (Urk. 2/23) in Aussicht, sich gegen die Unterstellung unter den AVE GAV FAR mit dem Betriebsteil „Recycling Bauabfälle und belasteter Aushub“ ab 30. Juli 2013 zur Wehr zu setzen (vgl. hiezu Urk. 2/25) und kündigte die Unterstellung unter beziehungsweise den Anschluss an den AVE GAV FAR – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – vorsorglich per Ende 2013 (Urk. 2/23).
2. Am 30. Juni 2014 erhob die X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Y.___ (Urk. 1 S. 2):
„1.Es sei festzustellen, dass die Beklagte vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2013 mit dem Betriebsteil „Recycling Bauabfälle und belasteter Aushub“ dem GAV FAR unterstellt ist.
2.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 50‘246.10 für die Beiträge für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 30. September 2013 nebst Zins zu 5 % für die folgenden Beiträge zu bezahlen:
für den Betrag von CHF 4‘770.40 (Jahr 2010) ab dem 1. Januar 2011;für den Betrag von CHF 16‘278.80 (Jahr 2011) ab dem 1. Januar 2012;für den Betrag von CHF 17‘981.40 (Jahr 2012) ab dem 1. Januar 2013;für den Betrag von CHF 11‘215.50 (Jahr 2013) ab dem 1. Januar 2014
3.Die Klägerin sei zu berechtigen, die Höhe der ausstehenden FAR-Beiträge zu ergänzen, sobald die Lohnsummen der Monate September bis Dezember 2013 vorliegen.
4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“
Die Beklagte schloss am 10. November 2014 auf – kosten- und entschädigungspflichtige – Abweisung der Klage (vgl. Klageantwort, Urk. 11).
Replicando änderte die Klägerin ihr Rechtsbegehren am 4. März 2015 wie folgt ab (Urk. 18 S. 2):
„1.Es sei festzustellen, dass die Beklagte vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2013 mit dem Betriebsteil „Recycling Bauabfälle und belasteter Aushub“ dem AVE GAV FAR unterstellt ist.
2.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Arbeitnehmer A.___ und B.___ CHF 27‘968.50 für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2013 nebst Zins zu 5 % für die folgenden Beiträge zu bezahlen:
für den Betrag von CHF 3‘284.10 (Jahr 2010) ab dem 1. Januar 2011;für den Betrag von CHF 8‘226.45 (Jahr 2011) ab dem 1. Januar 2012;für den Betrag von CHF 8‘166.75 (Jahr 2012) ab dem 1. Januar 2013;für den Betrag von CHF 8‘291.20 (Jahr 2013) ab dem 1. Januar 2014;
3.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zudem die folgenden Beiträge zu bezahlen:
- 5.3 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2011 aller Mitarbeiter des Bereichs „Boden-Recyclinganlage“, soweit diese im genannten Zeitraum unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sind, nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2012;
- 5 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 aller Mitarbeiter des Bereichs „Bodenrecycling-Anlage“, soweit diese im genannten Zeitraum unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sind, nebst 5 % Zins ab dem auf den Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres folgenden 1. Januars.
4.Der Klägerin sei Gelegenheit zu geben, nach Abschluss des Beweisverfahrens die unten den Ziffern 1 bis 3 gestellten Begehren innert angemessener Frist definitiv zu beziffern.
5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“
Die Beklagte hielt mit Duplik vom 29. Juni 2015 (Urk. 24) an ihrem Rechtsbegehren fest, was der Klägerin mit Verfügung vom 30. Juni 2015 (Urk. 26) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Verfügung vom 26. April 2016 (Urk. 28) wurde die Beklagte – unter Hinweis darauf, dass das Gericht im Säumnisfall aufgrund der vorhandenen Akten entscheiden werde – aufgefordert, die Arbeitsverträge aller in der Zeit zwischen dem 1. August 2010 und dem 31. Dezember 2012 am Standort C.___ im Bereich Bodenrecycling-Anlage beschäftigten Mitarbeitenden, deren Lohnausweise für die Jahre 2010 bis 2012 und deren Stellenbeschreibungen einzureichen. Nachdem die Beklagte mit Eingabe vom 30. Mai 2016 (Urk. 30) entsprechende Unterlagen (Urk. 31/1-14) eingereicht hatte, passte die Klägerin ihre Rechtsbegehren am 16. August 2016 wie folgt an (Urk. 35 S. 1 f.):
„1.Es sei festzustellen, dass die Beklagte vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2013 mit dem Betriebsteil „Recycling Bauabfälle und belasteter Aushub“ dem AVE GAV FAR unterstellt ist.
2.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Arbeitnehmer A.___ und B.___ CHF 27‘986.50 für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2013 nebst Zins zu 5 % ab dem auf den Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres folgenden 1. Januars für die folgenden Beiträge zu bezahlen:
für den Betrag von CHF 3‘284.10 (Jahr 2010) ab dem 1. Januar 2011;für den Betrag von CHF 8‘226.45 (Jahr 2011) ab dem 1. Januar 2012;für den Betrag von CHF 8‘166.75 (Jahr 2012) ab dem 1. Januar 2013;für den Betrag von CHF 8‘291.20 (Jahr 2013) ab dem 1. Januar 2014;
3.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die restlichen Mitarbeiter des Bereichs „Boden-Recyclinganlage“, die im Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2013 unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sind, CHF 75‘395.30 nebst Zins zu 5 % ab dem auf den Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres folgenden 1. Januars für die folgenden Beiträge zu bezahlen:
für den Betrag von CHF 10‘050.46 (Jahr 2010) ab dem 1. Januar 2011;für den Betrag von CHF 22‘378.24 (Jahr 2011) ab dem 1. Januar 2012;für den Betrag von CHF 21‘483.3 (Jahr 2012) ab dem 1. Januar 2013;für den Betrag von CHF 21‘483.3 (Jahr 2013) ab dem 1. Januar 2014;
4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“
Die Beklagte hielt in der Folge am 7. November 2016 an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 41), was der Klägerin am 8. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 42).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (X.___) betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 (Urk. 2/31) wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt. Nach Art. 23 Abs. 1 GAV FAR (durch Bundesratsbeschlüsse vom 8. August und 26. Oktober 2006, 1. November 2007 und 6. Dezember 2012 allgemeinverbindlich erklärt) ist die X.___ für den gesamten Vollzug des GAV FAR zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien in eigenem Namen Betreibungen und Klagen zu erheben.
1.2 Der zeitliche Geltungsbereich der AVE GAV FAR richtet sich nach deren Art. 5. Danach erstreckte er sich vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2008. Mit Bundesratsbeschlüssen vom 26. Oktober 2006 (BBl 2006 8865) und 1. November 2007 (BBl 2007 7881) wurde die Geltungsdauer ohne Unterbruch bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.
1.3 Nach Art. 2 Abs. 1 AVE GAV FAR gilt die Allgemeinverbindlicherklärung für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Wallis.
1.4
1.4.1 Hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs sieht Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR in der bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Version Folgendes vor:
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages über den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) in seiner ursprünglichen Version gelten für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten der folgenden Bereiche:
a.Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau);
b.Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe;
c.Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d.Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
e.Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbereich;
f.Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe;
g.Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
h.Betriebe, die gesamtbetrieblich mehrheitlich Geleisebau- und Bahnunter- haltsarbeiten ausführen, ausgenommen Betriebe, die Schienenschweiss- und Schienenschleifarbeiten, maschinellen Geleiseunterhalt sowie Fahr- leitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.
1.4.2Mit – am 1. Januar 2013 in Kraft getretenem – Bundesratsbeschluss vom 6. Dezember 2012 (Urk. 2/33) wurde Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR wie folgt geändert:
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages über den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) in seiner ursprünglichen Version (Urk. 2/31) gelten für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten der folgenden Bereiche:
(…)
b.Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und das in ihnen beschäftige Personal;
1.5
1.5.1Der persönliche Geltungsbereich ist in Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR wie folgt geregelt:
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart), die in den Betrieben nach Absatz 4 tätig sind, insbesondere für:
a.Poliere und Werkmeister;
b.Vorarbeiter;
c.Berufsleute, wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer usw.;
d.Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse);
e.Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die Hilfskräfte;
f.weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie Hilfstätigkeiten in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden.
Ausgenommen ist das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebs.
1.5.2Abweichend von Art. 2 Abs. 5 lit. e AVE GAV FAR sieht Art. 3 Abs. 1 lit. e GAV FAR eine Geltung für Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die Hilfskräfte nur vor, "sofern sie auch dem Geltungsbereich des LMV unterstehen".
1.5.3Betreffend die Diskrepanz zwischen Art. 2 Abs. 5 lit. e AVE GAV FAR und Art. 3 Abs. 1 lit. e GAV FAR ist festzuhalten, dass die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV die Ausweitung seines Geltungsbereichs auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes bezweckt (Art. 1 Abs. 1 AVEG). Nur in diesem Sinn kann die AVE über die Vorgaben des GAV hinausgehen; Verpflichtungen, die von den am GAV beteiligten Sozialpartnern nicht vorgesehen waren, sind der Allgemeinverbindlichkeit nicht zugänglich. Eine Erweiterung des im GAV FAR definierten persönlichen Geltungsbereichs fällt ausserdem mit Blick auf Art. 2 Ziff. 1 AVEG ausser Betracht; dadurch könnten denn auch keine Nachteile für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermieden werden. Auch bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 5 lit. e AVE GAV FAR ist daher entscheidend, ob die darin genannten Berufsleute dem Geltungsbereich des LMV unterstehen. Eine weitere Tatbestandsvoraussetzung für eine Unterstellung in dem Sinn, dass die betroffenen Spezialisten körperlich schwere Arbeit zu verrichten hätten, lässt sich indessen weder Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR noch Art. 3 GAV FAR entnehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.7.2.1 f. mit Hinweis).
1.5.4In den persönlichen Geltungsbereich des AVE LMV 2008, Stand 1. Januar 2010 (Urk. 25/1), fallen nach dessen Art. 3 die in den Betrieben nach Art. 2 LMV beschäftigten Arbeitnehmenden (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsorts), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe tätig sind. Für Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV (Abs. 1). Ausgenommen sind a) Poliere und Werkmeister; b) das leitende Personal; c) das technische und administrative Personal; d) das Kantinen- und Reinigungspersonal (Abs. 2).
1.6Die Mittel zur Finanzierung des flexiblen Altersrücktritts werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet (Art. 1 AVE GAV FAR in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GAV FAR).
Der Beitrag der Arbeitnehmer betrug vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 1,3 % und vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 1 % des massgeblichen Lohnes (Zusatzvereinbarungen III vom 23. Mai 2007 und IV vom 21. Juni 2010). Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden (Art. 1 AVE GAV FAR in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 GAV FAR in der ab 1. Januar 2008 beziehungsweise ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung). Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 4 % des massgeblichen Lohns (Abs. 2). Für Mitarbeiter, die im Projekt Altersteilzeit (ATZ) (gemäss Art. 8 Abs. 6 LMV) beteiligt sind, sind keine Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberbeiträge zu bezahlen (Abs. 3). Als massgeblicher Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum (Abs. 4).
Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Art. 1 AVE GAV FAR in Verbindung mit Art. 9 GAV FAR).
2.
2.1 Die X.___ führte zur Klagebegründung aus, die Beklagte, die ursprünglich hauptsächlich im Transportbereich tätig gewesen sei, sei gestützt auf die „Übergangsregelung Transporte“ bis am 30. Juli 2010 – ohne dass von ihr Beiträge eingefordert worden seien – dem GAV FAR unterstellt gewesen (Urk. 1 S. 13). Aus dem offensichtlich falschen Wiedererwägungsentscheid vom 22. April 2013 (Urk. 2/21), der am 11. Juni 2013 umgehend korrigiert worden sei, könne die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urk. 18 S. 16 ff.). Diese sei spätestens seit dem Zeitpunkt der Änderung ihrer Firma und ihres Zwecks im Juli 2010 – als echter Mischbetrieb (Urk. 18 S. 3, S. 12 und S. 22) – auch im Bereich Recycling tätig; der Betriebsteil „Recycling von Bauabfällen und belasteter Aushub“ sei dabei nach Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR dem AVE GAV FAR unterstellt (Urk. 1 S. 13 f.). Diese Unterstellung gelte indes, da es sich beim Recyclingwerk in C.___ um eine stationäre Recyclinganlage ausserhalb der Baustelle handle, aufgrund des Beschlusses des Bundesrats vom 6. Dezember 2012 und gestützt auf die hiezu getroffene Übergangsregelung nur bis zur – von der Beklagten unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den erstmöglichen Termin ausgesprochenen – Kündigung per 31. Dezember 2013 (Urk. 1 S. 14, Urk. 18 S. 3 und S. 20 ff., Urk. 35 S. 5 f.). Die Beklagte sei demnach für die Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2013 für ihre im Betriebsteil „Recycling Bauabfälle und belasteter Aushub“ beschäftigten Mitarbeitenden, die vom persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst würden, FAR-beitragspflichtig (Urk. 1 S. 14, Urk. 18 S. 3). Konkret handle es sich dabei um D.___ (Werkleiter Bodenwaschanlage), E.___ (Maschinist), F.___ (Mitarbeiter Bodenwaschanlage), G.___, H.___ und I.___ (Werk- und Anlagenmitarbeiter) sowie A.___ und B.___ (Mitarbeiter Recycling von mineralischem Bauschutt). Keine Beitragspflicht bestehe für den Geschäftsführer, die Laborantin sowie die Projektleiter und –assistenten (Urk. 35 S. 2 ff.).
2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beitragsforderung entbehre einer rechtlichen Grundlage, sei sie (die Beklagte) doch nie unter den AVE GAV FAR gefallen, da sie keine Mitarbeiter im Bauhauptgewerbe beschäftige und insofern auch nicht als (echter) Mischbetrieb qualifiziert werden könne. Soweit sie Recyclingtätigkeiten ausübe, handle es sich dabei um Recycling im weitesten Sinne, das ausschliesslich ausserhalb von Baustellen erfolge (und folglich keinen Aushub umfasse); über einen Betriebsteil „Recycling“ verfüge sie nicht (Urk. 11 S. 3 und S. 4 ff., Urk. 24 S. 4 ff., S. 16 und S. 22, Urk. 41 S. 3 und S. 5). Auch beschäftige sie keine Mitarbeiter, die unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fielen, sei dieser doch auf (besonderen körperlichen Belastungen ausgesetzte) Angehörige von Bauberufen beschränkt (Urk. 24 S. 7 ff., S. 19 und S. 25 f., Urk. 41 S. 3 f. und S. 6 ff.). Das maschinelle Brechen und Sieben von mineralischem Bauschutt diene in erster Linie der Gewinnung von Rohmaterial für die weitere Verwendung; es handle sich dabei um eine Form der Kiesgewinnung beziehungsweise eine Hilfstätigkeit (Vorstufe) für die Betonherstellung. Diese Tätigkeit sei nicht dem Recycling, sondern dem Kieswerk, welches unstreitig nicht in den Anwendungsbereich des AVE GAV FAR falle, zuzuordnen (Urk. 11 S. 8 f. Urk. 24 S. 13 f. und S. 20 ff.). Nämliches gelte für die BRC (Bodenrecycling)-Anlage, handle es sich doch dabei weder um einen Baubetrieb noch um einen Hilfsbetrieb eines solchen (Urk. 11 S. 10 ff., Urk. 24 S. 15 und S. 23). Sofern dennoch davon ausgegangen werde, dass der Bundesrat stationäre Recyclinganlagen ausserhalb von Baustellen und Baubetrieben durch seinen Beschluss vom 5. Juni 2003 zur AVE GAV FAR dem betrieblichen Geltungsbereich GAV FAR unterstellt habe, verstosse diese Ausdehnung des GAV FAR auf sie – die Beklagte – und ihre Arbeitnehmer gegen Art. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) und sei damit bundesrechtswidrig (Urk. 24 S. 10 ff. und S. 20, Urk. 41 S. 4). Zudem erweise sich die Klage schon deshalb als unbegründet, weil die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 22. April 2013 (Urk. 2/21) in bindender Weise auf die nun eingeklagten Beiträge verzichtet habe (Urk. 11 S. 3 f. und S. 15 ff., Urk. 24 S. 26 ff., Urk. 41 S. 4). Für die Zeit ab 1. Januar 2013 seien schliesslich aufgrund der vom Bundesrat am 6. Dezember 2012 beschlossenen und per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzten Änderung des AVE GAV FAR, wonach stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und das in ihnen beschäftigte Personal nun ausdrücklich vom Geltungsbereich des AVE GAV FAR ausgenommen seien, jedenfalls keine Beiträge geschuldet. Eine allfällige Beitragspflicht habe damit kraft des fraglichen Beschlusses Ende 2012 geendet, ohne dass noch eine Kündigung erforderlich gewesen sei (Urk. 11 S. 4 und S. 19 ff., Urk. 24 S. 17 und S. 29 f., Urk. 41 S. 13 ff.). Die Klageänderung sei unzulässig (Urk. 24 S. 2 f., Urk. 41 S. 2 f. und S. 5 f.), und das geänderte Rechtsbegehren Ziffer 2 im Übrigen schon mangels Begründung abzuweisen (Urk. 24 S. 16).
3.
3.1 Nach § 28 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen (Abs. 2). Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig (Abs. 3).
3.2 Die von der Klägerin in der Klageschrift gestellten Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) richten sich auf die Verpflichtung der Beklagten, für ihre in den betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallenden Angestellten für die Zeit vom 1. August 2010 bis 30. September 2013 Beiträge zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen. Darauf zielen auch die in der Replik vom 4. März 2015 (Urk. 18 S. 2) und in der Eingabe vom 16. August 2016 (Urk. 35 S. 1 f.) gestellten Rechtsbegehren ab, in denen die Klägerin – soweit ihr aufgrund der von der Beklagten zwischenzeitlich vorgelegten Unterlagen (Urk. 31/1-13) möglich – die Mitarbeiter, für die sie Beiträge forderte, nannte und die Höhe der letzteren bezifferte. Entgegen den einschlägigen Vorbringen der Beklagten, die sich (vorprozessual und selbst noch im Rahmen dieses Verfahrens [vgl. Urk. 24 S. 22]) wiederholt geweigert hat, der Klägerin die für die Bezifferung der Beitragsforderung notwenigen (vollständigen) Angaben zu machen, stehen die geänderten Rechtsbegehren demnach durchaus in einem sachlichen Zusammenhang mit dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch. Soweit es sich bei den – nach der gleichen Verfahrensart wie der ursprüngliche Anspruch zu beurteilende – angepassten Rechtsbegehren nicht ohnehin lediglich um eine nachträgliche Bezifferung eines unvollständigen Rechtsbegehrens im Sinne von Art. 85 ZPO handelt, ist die – nach Kenntnisnahme der von der Beklagten auf entsprechende Aufforderung hin (vgl. Verfügung vom 26. April 2016, Urk. 28) eingereichten Unterlagen (Urk. 31/1-14) innert der mit Verfügung vom 13. Juni 2016 (Urk. 32) angesetzten Frist und damit rechtzeitig erfolgte – Klageänderung zulässig.
4.
4.1
4.1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2013 Beiträge schuldet. Erstere ist nicht Mitglied des Schweizerischen Baumeisterverbands (SBV) und daher unbestrittenermassen nicht dem GAV FAR unterstellt; sie hat sich diesem nach Lage der Akten auch nicht angeschlossen (Urk. 1 S. 8, Urk. 11 S. 4; vgl. E. 1.1 und Art. 356 ff. des Obligationenrechts). Eine Beitragspflicht gegenüber der Beklagten für den fraglichen Zeitraum fällt daher nur in Betracht, wenn sie damals insoweit, als sie im Recyclingbereich tätig war, dem AVE GAV FAR unterstand und in der fraglichen Sparte („Recycling Bauabfälle und belasteter Aushub“) Angestellte beschäftigte, die in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fielen.
4.1.2 Aus dem Umstand, dass die Klägerin am 22. April 2013 noch davon ausgegangen war, dass die Beklagte ab 23. Juli 2010 nicht mehr unter den betrieblichen Geltungsbereich AVE GAV FAR falle (Urk. 2/21), kann diese nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Klägerin stand es frei, (nur) rund zwei Monate später auf diese Einschätzung zurückzukommen (vgl. Schreiben Beklagte vom 11. Juni 2013, Urk. 2/22). Von einem mit der Beklagten konkludent abgeschlossenen Aufhebungsvertrag und damit einem bindenden Verzicht auf Beitragsforderungen gegenüber der Beklagten (Urk. 11 S. 15 ff., Urk. 24 S. 27) kann keine Rede sein.
4.2
4.2.1 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR gelten für die Betriebe, Betriebsteile und selbstständigen Akkordanten unter anderem des Bereichs „Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe“ (Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR). Nach den vertraglichen Bestimmungen gilt der GAV FAR unter anderem auch für "Betriebe bzw. für deren Betriebsteile" (Art. 2 Abs. 1 GAV FAR). Vom AVE GAV FAR werden – entgegen den einschlägigen Ausführungen der Beklagten (Urk. 24 S. 5, S. 18) – damit nicht nur Betriebe des Hauptgewerbes, sondern auch dem Bauhauptgewerbe zuzuordnende Betriebsteile von Betrieben anderer Branchen erfasst (vgl. etwa BGE 141 V 657 E. 4.2).
4.2.2 Gemäss Handelsregister bezweckt die Beklagte seit 23. Juli 2010 – und damit im gesamten vorliegend massgebenden Zeitraum – den Betrieb einer Unternehmung von Transporten, die Verwertung und Entsorgung von Baustoffen, Abfällen und Altstoffen aller Art, den Vertrieb von Beton-Baustoffen und den Handel mit Kiesmaterial sowie das Bauen und Betreiben von Verwertungs- und Entsorgungsanlagen für verschmutztes Aushubmaterial für Bauabfälle und Altstoffe aller Art (Urk. 2/4). Daraus und aus den von der Beklagten in der „Einsprache“ vom 11. April beziehungsweise 13. Mai 2011 (Urk. 2/17 f.), anlässlich der Selbstdeklaration vom 5. August 2011 (Urk. 2/20) und im Rahmen dieses Verfahrens sowie auf ihrer Webseite gemachten Angaben ergibt sich, dass die Tätigkeit der Y.___ folgende Bereiche umfasst:
- Recycling Bauabfälle (Brechen und Sieben von mineralischem Bauschutt) und belasteter Aushub im Recyclingwerk in C.___
- Kies- und Betonwerk in C.___
- Sammelstelle in J.___ für nicht mineralische Stoffe wie Glas, Papier, Karton, Elektroschrott etc.
- Projektierungs- und Laboraufgaben
Es steht fest, dass die Y.___ bei Gesamtbetrachtung des Unternehmens nicht hauptsächlich in der Recycling-Branche tätig ist. Unbestritten ist sodann, dass ihre weiteren Tätigkeitsfelder nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallen. Zu prüfen ist, ob die Klägerin zu Recht davon ausging, dass der Betriebsbereich Recycling vom betrieblichen Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR in der bis 31. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Version erfasst wurde.
4.2.3 Für die Auslegung von Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung. Es besteht weder ein Grund für eine besonders restriktive noch für eine besonders weite Auslegung. Besondere Bedeutung kommt jedoch dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit zu. Wenn der Gesamtarbeitsvertrag seine Schutzfunktion erfüllen soll, muss es für die Parteien leicht erkennbar sein, ob sie ihm unterstehen oder nicht. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung sollen die Arbeitsbedingungen der bei Aussenseitern angestellten Arbeitnehmer gesichert, die Sozial- und Arbeitsbedingungen als Faktor des Konkurrenzkampfes ausgeschlossen und soll dem Gesamtarbeitsvertrag zu grösserer Durchsetzungskraft verholfen werden. Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 141 V 657 E. 4.4 mit Hinweisen).
4.2.4 Der Begriff des "Betriebsteils" (vgl. E. 4.2.1) wird weder in der AVE GAV FAR noch im GAV FAR selber definiert. Der Ausdruck wird indessen, ebenfalls ohne nähere Umschreibung, auch für die Geltungsbereiche weiterer allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsverträge (etwa des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe oder des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe) verwendet. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht Folgendes:
Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gilt ein Gesamtarbeitsvertrag für den ganzen Betrieb und somit auch für berufsfremde Arbeitnehmer, wobei regelmässig gewisse Funktionsstufen und besondere Anstellungsverhältnisse ausgenommen werden. Allerdings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen, welche unterschiedlichen Branchen angehören, oder es können innerhalb ein und desselben Betriebes mehrere Teile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen, weil sie eine genügende, auch nach aussen erkennbare Selbstständigkeit aufweisen. In diesen Fällen können auf die einzelnen Teile des Unternehmens unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung gelangen. Massgebliches Zuordnungskriterium ist somit die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem selbstständigen Betriebsteil - und nicht dem Unternehmen als wirtschaftlichem Träger allenfalls mehrerer Betriebe - das Gepräge gibt (BGE 134 III 11 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Von einem selbstständigen Betrieb oder einem selbstständigen Betriebsteil innerhalb eines Mischunternehmens kann nur gesprochen werden, wenn dieser eine eigene organisatorische Einheit bildet. Das setzt voraus, dass die einzelnen Arbeitnehmer klar zugeordnet werden können und die entsprechenden Arbeiten im Rahmen der übrigen Tätigkeiten des Unternehmens nicht nur hilfsweise erbracht werden. Im Interesse der Rechtssicherheit ist zudem zu fordern, dass der Betriebsteil mit seinen besonderen Produkten oder Dienstleistungen insofern auch nach aussen als entsprechender Anbieter gegenüber den Kunden in Erscheinung tritt. Demgegenüber bedarf der Betriebsteil keiner eigenen Verwaltung oder gar einer separaten Rechnungsführung, um als solcher gelten zu können. Die Allgemeinverbindlicherklärung will einheitliche Mindestarbeitsbedingungen für die auf dem gleichen Markt tätigen Unternehmen schaffen und damit verhindern, dass ein Unternehmen durch schlechtere Arbeitsbedingungen einen Wettbewerbsvorteil erlangen kann, der als unlauter gilt. Zum selben Wirtschaftszweig gehören Betriebe, die zueinander insofern in einem direkten Konkurrenzverhältnis stehen, als sie Erzeugnisse oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten. Der Zweck der Allgemeinverbindlicherklärung (vgl. E. 3.2.3), unlautere Wettbewerbsvorteile zu verhindern, kann nur erreicht werden, wenn die Regeln des entsprechenden GAV grundsätzlich von sämtlichen Anbietern auf einem bestimmten Markt eingehalten werden müssen. Sobald ein Betrieb in nicht offensichtlich untergeordnetem Umfang in einem Markt auftritt, für den ein allgemeinverbindlich erklärter GAV gilt, kommen die allgemeinen Grund- sätze für die Unterstellung (vgl. E. 3.2.4 Abs. 2) zur Anwendung. Es ist sachgerecht, diese Grundsätze auch bei der Auslegung des Begriffs "Betriebsteil" im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR anzuwenden (vgl. BGE 141 V 657 E. 4.5.2 f. mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 Entgegen den Ausführungen der Beklagten (Urk. 24 S. 18) fiel (auch) stationäres Recycling ausserhalb von Baustellen, wie sie es betreibt, bis Ende 2012 unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR (Art. 2 Abs. 4 lit. b). Die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Änderung von Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR erfolgte nämlich gerade, weil der Fachverband der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie (FSKB) und der Aushub-, Rückbau- und Recyclingverband Schweiz (ARV) im November 2011 Einsprache gegen die Verlängerung des bis Ende 2012 gültigen AVE GAV FAR erhoben und den Bundesrat darum ersucht hatten, Deponien und stationäre Recyclinganlagen inskünftig von der Allgemeinverbindlicherklärung GAV FAR auszunehmen. Weil kurz zuvor auch der LMV entsprechend geändert worden war, kam der Bundesrat dem Begehren (ausschliesslich) betreffend stationäre Recyclinganlagen in der Folge nach (vgl. Erwägungen des Bundesrats zum Beschluss vom 6. Dezember 2012 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR, Urk. 2/33). Die Änderung von Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR diente demnach keineswegs dazu, bereits geltendes Recht noch festzuschreiben (Urk. 11 S. 7). Sofern die Recyclingtätigkeit in einem selbstständigen Betriebsteil betrieben wurde, fällt dieser Bereich daher unter den AVE GAV FAR. Entgegen den einschlägigen Ausführungen der Beklagten (Urk. 24 S. 10, Urk. 41 S. 4) handelt es sich dabei um keine unzulässige Ausdehnung des Geltungsbereichs des GAV FAR, wurden doch stationäre Recyclingbetriebe ursprünglich auch vom GAV FAR (und vom LMV) erfasst.
4.3.2 Was die Stellung des Recyclingbereichs (Recycling Bauabfälle und belasteter Aushub im Recyclingwerk in C.___) im Gesamtbetrieb anbelangt, gab die Beklagte auf dem „Formular Mischbetrieb und Gepräge“ (Urk. 2/20 S. 2 ff.) am 5. August 2011 an, ihre Arbeitnehmer könnten den einzelnen Betriebsteilen (Brechen und Sieben von mineralischem Bauschutt, Recycling von belastetem Aushub, Kies- und Betonwerk, Sammelstelle für nicht mineralische Stoffe, Projektierungs- und Laboraufgaben) klar zugeordnet werden. Die Frage, ob Arbeiten im branchenfremden Betriebsteil im Rahmen der übrigen Tätigkeiten nicht bloss hilfsweise, sondern überwiegend direkt für Kunden erbracht würden, verneinte sie. Im Weiteren hielt sie fest, dass die Betriebsteile nach aussen nicht als selbstständige Anbieter aufträten und als solche zu erkennen seien (Urk. 2/20 S. 2). Von den insgesamt 50 Mitarbeitern im Vollzeitpensum seien in den Jahren 2010 und 2011 zehn im Bereich Brechen und Sieben von mineralischem Bauschutt (1/6 des Gesamtumsatzes), sechs im Bereich Recycling von belastetem Aushub (1/3 des Gesamtumsatzes), fünf im Kies- und Betonwerk (1/6 des Gesamtumsatzes), acht in der Sammelstelle für nichtmineralische Stoffe wie Glas, Papier, Karton, Elektroschrott etc. (1/3 des Gesamtumsatzes) und 21 Angestellte mit Projektleitungs- und Laboraufgaben betraut gewesen. Einem Gesamtarbeitsvertrag unterstehe sie nicht (Urk. 2/20 S. 3 f.). Betreffend ihren Maschinenpark gab die Beklagte an, über ein Kieswerk in C.___ einschliesslich Bodenrecyclinganlage, vier Bagger und fünf Pneulader zu verfügen; zudem sei sie Teilhaberin einer Sortieranlage des Herstellers „Sortag“ (Urk. 2/20 S. 5).
Auf ihrer Website führt die Beklagte unter dem Begriff „Umwelt und Entsorgung“ Erdwärmesonden, Kanaldienstleistungen und Altlastensanierung an. Der letztgenannte Bereich ist aufgegliedert in „Recycling“, „Muldenservice“ und „Entsorgungslösungen“. Betreffend das Recycling wird Folgendes ausgeführt:
Y.___ bietet eine fachgerechte Sortierung und Aufbereitung von mineralischen und nichtmineralischen Rückbaustoffen und Abfällen an. Auf eigens dafür eingerichteten Recyclingplätzen und Sortieranlagen werden wertvolle Recyclingbaustoffe und Wertstoffe gewonnen, die als Sekundärrohstoff wieder in den Stoffkreislauf eingebunden werden.
Durch Sortierung, Brechen in einer Prallmühle und Klassierung wird mineralisches Material auf einem unserer Recyclingplätze dem Recyclingprozess zugeführt. Dank strikter Annahmekriterien, professioneller Verarbeitung mit viel Know How entsteht ein qualitativer Recyclingbaustoff für den Strassen- und Tiefbau sowie für die Betonproduktion.
Als zertifizierte Unternehmung nach ISO 9001 und 14001 erfüllen wir mit allen unseren Prozessen im Recycling und in der Entsorgung die gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und normativen Ansprüche. Recycling-Baustoffe sind eine umweltfreundliche und interessante Ergänzung zu den primären Rohstoffen. Finden Sie hier [Link] nähere Angaben zu Recycling-Baustoffen der Y.___.
Hier gelangen Sie direkt zum Kontakt- und Standortfinder [Link] Umwelt und Entsorgung.
Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten handelt es sich beim Recyclingbereich um einen von den übrigen Tätigkeiten der Beklagten abgrenzbaren, eine organisatorische Einheit mit klar zuordenbaren Arbeitnehmern bildenden Betriebsteil, der nach aussen als entsprechender Anbieter gegenüber den Kunden in Erscheinung tritt (vgl. auch Urk. 24 S. 16). Dies gilt – entgegen den einschlägigen Vorbringen der Beklagten (Urk. 11 S. 8 f., Urk. 24 S. 13 f. und S. 20 ff.) - auch für das maschinelle Brechen und Sieben von mineralischem Bauschutt. Dieses könnte aufgrund der diesbezüglichen Schilderungen auf der Website (vgl. auch darauf abrufbare Firmenbroschüre sowie Preisliste „Recycling und Entsorgung“) auch ohne Weiteres unabhängig vom übrigen Tätigkeitsfeld der Beklagten erfolgen und lässt sich nicht lediglich als blosse Hilfstätigkeit (Kiesgewinnung) für die Betonherstellung qualifizieren (vgl. hiezu BGE 141 V 657 E. 4.6.2). Da die Beklagte demnach mit ihrem Betriebsteil „Recycling Bauabfälle und belasteter Aushub im Recyclingwerk in C.___“, mit dem sie einen Umsatz von über Fr. 500‘000.-- pro Jahr erzielt (Urk. 24 S. 25), als Anbieterin, die gegenüber Kunden in Erscheinung tritt, aufzufassen ist und der fragliche Betriebsteil eine genügende Selbstständigkeit aufweist, fiel er in den betrieblichen Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR in der bis Ende 2012 in Kraft gestandenen Fassung.
4.4 Hinsichtlich der Dauer der Unterstellung unter den AVE GAV FAR ist aufgrund der Ende Juli 2010 erfolgten Zweckänderung (vgl. Handelsregisterauszug, Urk. 2/4) nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Beginn auf den 1. August 2010 festsetzte. Betreffend das Ende der Unterstellung steht fest, dass der fragliche Betriebsteil aufgrund der vom Bundesrat am 6. Dezember 2012 beschlossenen Änderung nicht mehr unter den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen AVE GAV FAR fiel. Dieser sieht keine Übergangsregelung für bis dahin unterstellte Betriebe vor; eine solche ist auch gar nicht erforderlich. Hätte der Bundesrat gewollt, dass die Mitarbeiter von stationären Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle, die bis Ende 2012 in den Geltungsbereich des AVE GAV FAR gefallen waren, diesem erst ab 1. Januar 2014 nicht mehr unterstellt sein würden, hätte er die entsprechende Bestimmung für diese auch erst auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft gesetzt. Die Beklagte war dem AVE GAV FAR in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Version kraft der vom Bundesrat beschlossenen entsprechenden Allgemeinverbindlicherklärung und nicht aufgrund eines von ihr mit der Klägerin abgeschlossenen Anschlussvertrags unterstellt und entsprechend beitragspflichtig. Insofern konnte beziehungsweise musste sie einen solchen auch nicht kündigen, um die Unterstellung zu beenden (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 18 S. 3 und S. 20 f., Urk. 35 S. 5 f.). Da die von der Klägerin am 11. Juni 2013 – zum Schutz der Arbeitnehmer – beschlossene Übergangsregelung (Erfordernis der Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs [Urk. 2/22]) einer rechtlichen Grundlage entbehrt beziehungsweise in klarem Widerspruch zum Bundesratsbeschluss vom 6. Dezember 2012 (Urk. 2/33) steht und zwischenzeitlich auch vom Bundesrat selbst als „klar widerrechtlich“ taxiert wurde (vgl. Bundesratsbeschluss vom 14. Juni 2016; Urk. 36/38 S. 19), endete die Unterstellung mit Inkrafttreten der Änderung von Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR am 1. Januar 2013. Anzumerken ist, dass die von der Klägerin getroffene „Übergangsregelung“ für die konkret betroffenen Mitarbeiter der Beklagten unbestrittenermassen keinen Vorteil gebracht hätte (Urk. 11 S. 25 f., Urk. 18 S. 21).
4.5
4.5.1 Zu prüfen bleibt, ob die in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2012 im Recyclingbereich beschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten dem persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstanden. Dies trifft – entgegen den entsprechenden Vorbringen der Beklagten (Urk. 24 S. 19, Urk. 41 S. 3 f.) – nicht nur auf Personen zu, die auf Baustellen oder in Baubetrieben arbeiten und daher besonderen körperlichen Belastungen ausgesetzt sind (vgl. E. 1.5.3 in fine).
4.5.2 K.___ und L.___ sind – als Geschäftsführer (Urk. 31/1/1-2) beziehungsweise Betriebs-/Verkaufsleiter des Bereichs Bodenrecycling (Urk. 31/2/1-2) – als leitendes Personal im Sinne von Art. 2 Abs. 5 letzter Satz AVE GAV FAR zu qualifizieren und unterstehen dem AVE GAV FAR daher (unbestrittenermassen [Urk. 35]) nicht. Zu Recht anerkennt die Klägerin sodann (Urk. 35 S. 3), dass die Arbeitnehmenden M.___, N.___, O.___, P.___ und Q.___ aufgrund ihres jeweiligen Pflichtenhefts beziehungsweise ihrer konkreten Funktionen (Urk. 31/3-7) unter den Begriff „kaufmännisches Personal“ im Sinne der genannten Bestimmung zu subsumieren und folglich vom persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR ebenfalls ausgenommen sind.
Was die weiteren im Recyclingwerk C.___ beschäftigten Mitarbeiter der Beklagten anbelangt, ist D.___, der Werkleiter Bodenwaschanlage (Urk. 31/8/1), unter Berücksichtigung seiner im Pflichtenheft (Urk. 31/8/2) umschriebenen Aufgaben „Werkmeister“ im Sinne von Art. 2 Abs. 5 lit. a AVE GAV FAR (vgl. hiezu auch Urk. 36/37) und dem AVE GAV FAR demnach unterstellt. Nämliches gilt für E.___, der explizit als Maschinist angestellt ist (Urk. 31/9/1), über ein dieser Tätigkeit entsprechendes Pflichtenheft verfügt (Urk. 31/9/2) und demnach als Spezialist im Sinne von Art. 2 Abs. 5 lit. e AVE GAV FAR zu qualifizieren ist. Ebenfalls als Spezialisten (und entgegen den einschlägigen Ausführungen der Beklagten [Urk. 41 S. 8 ff.] nicht etwa als technisches Personal) zu taxieren sind aufgrund ihrer Funktion (vgl. Arbeitsverträge und Pflichtenhefte, Urk. 31/10-13) F.___ (Mitarbeiter Bodenwaschanlage), G.___ (Werkmitarbeiter, seit 1. September 2010 bei der Beklagten angestellt), H.___ (Werkmitarbeiter, seit 1. Juni 2011 bei der Beklagten angestellt) und I.___ (Anlagenmitarbeiter Bodenwaschanlage). Schliesslich betrifft die Beitragspflicht auch A.___ und B.___, die nach Lage der Akten damit beschäftigt sind, mineralischen Bauschutt maschinell (vollautomatisch) zu brechen und dann automatisiert mittels Sieben zu klassieren (Urk. 11 S. 8 ff., Urk. 24 S. 13 ff.). Anzumerken ist, dass die genannten Mitarbeiter nach Lage der Akten keinem – für ihre Berufsgruppe spezifischeren – GAV unterstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.7.4.2 f.).
4.5.3 Bei der Berechnung der Beiträge für die relevante Periode vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2012 ist der (vertraglich zugesicherte; vgl. Urk. 31/8 ff.) dreizehnte Monatslohn für das Jahr 2010 entgegen den einschlägigen Vorbringen der Klägerin (Urk. 35 S. 4 f.) nicht vollumfänglich, sondern lediglich pro rata temporis zu berücksichtigen. Abzustellen ist sodann (auch) für das Jahr 2010 nicht auf den (allfällige Ausbildungszulagen umfassenden) Bruttolohn, sondern auf den AHV-pflichtigen Lohn (E. 1.6). Für die in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallenden Arbeitnehmenden ergeben sich demnach folgende massgebliche Löhne (vgl. Urk. 2/30 S. 2 ff., Urk. 31/8 ff.):
Arbeitnehmer | Lohn 2010 | Lohn 2011 | Lohn 2012 |
D.___ | Fr. 43‘929.15 | Fr. 112‘090.-- | Fr. 123‘750.-- |
E.___ | Fr. 36‘239.10 | Fr. 82‘208.-- | Fr. 84‘872.-- |
F.___ | Fr. 34‘218.90 | Fr. 77‘824.-- | Fr. 61‘806.-- |
G.___ | Fr. 24‘918.90 | Fr. 63‘109.-- | Fr. 69‘727.-- |
H.___ | -- | Fr. 2‘280.-- | Fr. 4‘871.-- |
I.___ | Fr. 33‘475.-- | Fr. 84‘720.-- | Fr. 84‘640.-- |
A.___ | Fr. 33‘432.50 | Fr. 84‘275.-- | Fr. 91‘660.-- |
B.___ | Fr. 28‘532.10 | Fr. 70‘941.-- | Fr. 71‘675.-- |
Total | Fr. 234‘745.65 | Fr. 577‘447.-- | Fr. 593‘001.-- |
Unter Berücksichtigung der in den fraglichen Perioden gültigen Beitragssätze (E. 1.6) resultieren demnach folgende von der Beklagten geschuldeten Beiträge:
Jahr | Lohnsumme | Arbeitgeberbeitrag | Arbeitnehmerbeitrag | Gesamtbeitrag (gerundet) |
2010 | Fr. 234‘745.65 | Fr. 9‘389.826 (4 %) | Fr. 3‘051.693 (1,3 %) | Fr. 12‘441.50 |
2011 | Fr. 577‘447.-- | Fr. 23‘097.88 (4 %) | Fr. 7‘506.811 (1,3 %) | Fr. 30‘604.70 |
2012 | Fr. 593‘001.-- | Fr. 23‘720.04 (4 %) | Fr. 5‘930.01 (1 %) | Fr. 29‘650.05 |
Total | Fr. 72‘696.25 |
4.6 Die Beklagte ist folglich – in teilweiser Gutheissung der Klage – zu verpflichten, der Klägerin Beiträge in der Höhe von Fr. 72‘696.25 zuzüglich Zins zu 5 % (Art. 9 Abs. 2 und 3 GAV FAR) zu bezahlen,
für den Betrag von Fr. 12‘441.50 (Beitrag 2010) ab 1. Januar 2011,
für den Betrag von Fr. 30‘604.70 (Beitrag 2011) ab 1. Januar 2012 und
für den Betrag von Fr. 29‘650.05 (Beitrag 2012) ab 1. Januar 2013.
Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
5. Hinsichtlich der von der Klägerin beantragten Prozessentschädigung ist festzuhalten, dass Versicherungsträger nach § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben. Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Beiträge in der Höhe von Fr. 72‘696.25 zuzüglich Zins zu 5 % zu bezahlen,
für den Betrag von Fr. 12‘441.50 ab 1. Januar 2011,
für den Betrag von Fr. 30‘604.70 ab 1. Januar 2012 und
für den Betrag von Fr. 29‘650.05 ab 1. Januar 2013.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Dr. Lukas Wiget
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer