Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00053




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Beschluss vom 14. Juli 2014

in Sachen


X.___

Kläger


gegen


Y.___

Beklagte


sowie


Y.___

Klägerin


gegen


1.    X.___


2.    GastroSocial Pensionskasse

Bahnhofstrasse 86, Postfach 2304, 5001 Aarau


Beklagte


1.    Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 22. Mai 2014 wurde die am 18. September 2007 geschlossene Ehe zwischen X.___ (geboren 20. August 1986) und Y.___ (geboren 30. Januar 1985) geschieden (Urk. 1). Nachdem das Scheidungsurteil am 17. Juni 2014 in (Teil-)Rechtskraft erwachsen war (Urk. 1 S. 3), überwies das Bezirksgericht Z.___ die Angelegenheit zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich.


2.

2.1    Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) legt in Art. 122 ff. die Grundsätze der Teilung der Ansprüche gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen im Scheidungsfall fest. Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).

2.2    Liegt eine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge vor, so genehmigt gemäss Art. 280 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZP0) das Scheidungsgericht diese, wenn die Ehegatten sich über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben, eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorlegen und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht.

2.3    Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Austrittsleistungen fest, so entscheidet das Scheidungsgericht nach den Vorschriften des ZGB über das Teilungsverhältnis (Art. 122 und 123 ZGB in Verbindung mit den Art. 22 und 22a FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.

2.4    In den übrigen Fällen - also falls keine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt beziehungsweise falls das Scheidungsgericht den zu überweisenden Betrag bei gegebenen Voraussetzungen nicht selbst festlegt (Art. 281 Abs. 1 ZPO) – überweist das Scheidungsgericht nach Art. 281 Abs. 3 ZPO die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Freizügigkeitsgesetz zuständige Gericht. Diesfalls sind diesem Gericht insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (lit. a), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen die Ehegatten voraussichtlich Guthaben haben (lit. c), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (lit. d), mitzuteilen.


3.

3.1    Anlässlich der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Z.___ einigten sich X.___ und Y.___ im Rahmen einer Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung. Hinsichtlich der beruflichen Vorsorge hielten sie in Ziffer 6 der Vereinbarung fest (Urk. 25): „Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, es sei die Vorsorgeeinrichtung desjenigen Gesuchstellers, der während der Dauer der Ehe mehr Vorsorgekapital geäuffnet hat, anzuweisen, von dessen Vorsorgeguthaben soviel auf das Vorsorgekonto des anderen Gesuchstellers zu übertragen, dass eine hälftige Teilung des während der Ehe durch beide Gesuchsteller insgesamt erworbenen Vorsorgeguthabens resultiert.“ Das Bezirksgericht Z.___ genehmigte Ziffer 6 hinsichtlich des Teilungsverhältnisses. Zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen überwies es das Verfahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils dem Sozialversicherungsgericht Zürich (Urk. 2/25).

3.2    Voraussetzung für die Überweisung der Streitsache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Berufsvorsorgegericht ist - wie ausgeführt (E. 2) - eine fehlende Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen. Dies ist selbstredend der Fall, wenn sich die Eheleute über die Teilung oder deren Durchführung nicht einig sind. Erfasst sind aber auch weitere Fälle: Fehlende Einigung im Sinne der Nichtanwendbarkeit von Art. 280 ZPO ist auch gegeben, wenn mindestens ein Ehegatte die Angaben der Vorsorgeeinrichtungen in Frage stellt, bei fehlender oder mangelhafter Durchführbarkeitserklärung, wenn eine Vereinbarung nicht genehmigt wird, weil sie dem Gesetz nicht entspricht, und wenn ein Verzicht den Anforderungen von Art. 123 Abs. 1 ZGB nicht genügt (BGE 130 III 336 E. 2.5; Hans-Jakob Mosimann, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2011, N. 6 zu Art. 281 ZPO).

3.3    Eine derartige Konstellation liegt vorliegend nicht vor. Die Abklärungen des Bezirksgerichts Z.___ ergaben, dass X.___ über ein Vorsorgeguthaben bei der GastroSocial Pensionskasse verfügt. Diese gab auf Anfrage eine Durchführbarkeitserklärung ab (Urk. 2/23). Das angegebene Vorsorgeguthaben von X.___ ist mit Fr. 263.70 niedrig (Urk. 2/23). Für Y.___ sind gar keine Vorsorgeguthaben ausgewiesen. Soweit ersichtlich, wurden diese Angaben aber von den Parteien nicht in Frage gestellt (vgl. dazu Protokoll S. 8). In Anbetracht der gesetzlichen Voraussetzungen für die BVG-Beitragspflicht und des Umstands, dass sowohl X.___ als auch Y.___ offenbar bereits seit einiger Zeit ohne feste Arbeitsstelle und sozialhilfeabhängig sind sowie angesichts des noch jungen Alters, erscheint das weitgehende Fehlen von Vorsorgeguthaben durchaus als plausibel. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass weitere Vorsorgeguthaben bestehen und diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen sind. Dies reicht jedoch, da eine Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen besteht, für eine Überweisung an das Berufsvorsorgegericht nicht aus. Auf die überwiesene Sache ist daher nicht einzutreten, sondern sie ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Bezirksgericht Z.___ zu überweisen, damit dieses die Teilung der Austrittsleistungen durchführe.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf das Begehren, die Austrittsleistungen der Scheidungsparteien nach Art. 122 ZGB zu teilen, wird nicht eingetreten.

    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Z.___ überwiesen, damit dieses die Teilung der Leistungen durchführe.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- GastroSocial Pensionskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:

- Bezirksgericht Z.___ unter Beilage von Urk. 2/1-26 (Akten des Geschäfts FE130349)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger