Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2014.00057 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 30. September 2014
in Sachen
ASGA Pensionskasse Genossenschaft
Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen
Klägerin
gegen
X.___
Beklagte
Nach Einsicht in
die Eingabe vom 9. Juli 2014 (Urk. 1), mit der die ASGA Pensionskasse Genossenschaft Klage gegen die Firma X.___ erhob mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 77‘632.00 zu bezahlen nebst Zins von 5 % seit 1. März 2014 und Zins bis 28. Februar 2014 von CHF 1‘289.15;
2. es sei der Rechtsvorschlag vom 12. Mai 2014 in der Betreibung des Betreibungsamtes Y.___ aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten (insbesondere Urk. 2/1-29);
unter dem Hinweis darauf, dass die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 16. Juli 2013 (Urk. 3; vgl. auch Urk. 4) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, so dass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen ist;
in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 6./19. Januar 2011 (Urk. 2/2) rückwirkend per 1. Januar 2011 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, und weiter darlegte, dass dieser Vertrag per 31. Dezember 2013 gekündigt worden sei (Urk. 2/3) und - nachdem die Beiträge bis Ende März 2013 bereits auf dem Wege der Schuldbetreibung eingetrieben worden seien - für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2013 noch Vorsorgebeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 77’632.-- (nebst Verzugszins von 5 % seit 1. März 2014) sowie Zins von Fr. 1'289.15 (für die Zeit bis 28. Februar 2014) schuldig geblieben sei, weshalb die Beklagte zur Zahlung dieser Beträge zu verpflichten sei (Urk. 1),
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 2/25) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Forderung (inklusive Nebenkosten) durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Kontoauszug vom 9. Juli 2014 (Urk. 2/20), die Beitragsrechnungen vom 6. Juni 2013 für das zweite Quartal 2013 (Urk. 2/22), vom 5. September 2013 für das dritte Quartal 2013 (Urk. 2/23) und vom 5. Dezember 2013 für das vierte Quartal 2013 (Urk. 2/24) sowie das Betreibungsbegehren vom 16. April 2014 (Urk. 2/21) und den Zahlungsbefehl vom 22. April 2014 (Urk. 2/25) hinzuweisen ist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
die von der Klägerin in ihre Gesamtforderung integrierten Inkassokosten von Fr. 950.-- (Fr. 150.-- die eingeschriebene Mahnung, Fr. 300.-- für die Stellung des Betreibungsbegehren sowie Fr. 500.-- für das Rechtsöffnungsbegehren) sowie die ebenfalls integrierten Verzugszinsen von Fr. 2'088.20 (vgl. dazu den Kontoauszug vom 9. Juli 2014 [Urk. 2/20]) ihre Stütze in Art. 13 des Kostenreglements (Urk. 2/26) beziehungsweise Art. 15 Ziff. 1 des Kassenreglements der Klägerin (Urk. 2/27) finden, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,
das Gesagte auch auf die für die Zeit bis Ende Februar 2014 eingeklagten Zinsen in der Höhe von Fr. 1'289.15 gilt (vgl. dazu auch Urk. 2/21 und 2/25),
sich die Höhe der ab 1. März 2014 geforderten Verzugszinsen von 5 % aus Art. 22 Abs. 2 des Kostenreglements der Klägerin (Urk. 2/26), in dem auf die entsprechende Bestimmung des Obligationenrechts (OR) verwiesen wird (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR), ergibt,
die Klägerin die Zahlungsbefehlskosten (inklusive weitere Zustellkosten) von Fr. 103.30 (vgl. Urk. 1 Rechtsbegehren, Urk. 2/24 und Urk. 2/27) zu Recht nicht in die eingeklagte Forderung integrierte, weil diese Kosten nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001), da der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
demzufolge die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 77'632.-- nebst Zins von 5 % seit 1. März 2014 sowie Fr. 1'289.15 zu bezahlen,
im Weiteren der in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 22. April 2014 [Urk. 2/25]) aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 2‘000.-- zu auferlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagteverpflichtet, der Klägerin Fr. 77'632.-- nebst Zins von 5 % seit 1. März 2014 sowie Fr. 1'289.15 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 22. April 2014) aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.-- werden der Beklagtenauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- ASGA Pensionskasse Genossenschaft
- Firma X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker