Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2014.00058 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 14. Juli 2015
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Klagende
gegen
Freizügigkeitsstiftung der O.___
c/o O.___
Beklagte
vertreten durch Fürsprecher Andreas Feuz
Von Graffenried & Cie Recht, Advokatur und Notariat
Limmatquai 94, Postfach 1280, 8021 Zürich 1
Sachverhalt:
1.
1.1 Die O.___ Bank AG gewährte den Eheleuten Y.___ (geboren am 25. September 1950) und X.___ (geboren am 28. Juli 1954) mit Vertrag vom 12./13. Oktober 2005 ein Hypothekardarlehen zur Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum in der Höhe von Fr. 1‘202‘500.-- (Urk. 7/14). Als Sicherheit verpfändete Y.___, mit Zustimmung seiner Ehefrau X.___, der O.___ Bank AG den Anspruch aus seinem Freizügigkeitsguthaben bei der Freizügigkeitsstiftung der O.___ Bank AG bis zum Maximalbetrag von Fr. 247‘000.-- (Pfandvertrag vom 13. Oktober 2005, Urk. 7/3). Da zu jenem Zeitpunkt die Freizügigkeitsleistung noch für eine Hypothek bei der Q.___ verpfändet gewesen war (Urk. 7/5-8), konnte die definitive Verpfändung erst im August 2006 nach Ablösung jener Hypothek erfolgen (Urk. 7/9-10). Effektiv war sodann das Freizügigkeitsguthaben nicht im maximal vereinbarten Betrag, sondern in der Höhe von Fr. 200‘451.-- verpfändbar (Urk. 7/10).
X.___ leistete der O.___ Bank AG ebenfalls Sicherheit für das gewährte Hypothekardarlehen. Mit Vertrag vom 17. November 2005 verpfändete sie, mit Zustimmung ihres Ehemannes Y.___, den Anspruch auf ihre Freizügigkeitsleistung bei der Freizügigkeitsstiftung der O.___ Bank AG bis zum maximalen Festbetrag von Fr. 168‘760.-- (Urk. 7/11). Der Verpfändungsbetrag entsprach alsdann diesem Festbetrag (Urk. 7/13).
1.2 Am 4. Mai 2006 kündigte die O.___ Bank AG per Ende Mai 2006 das Hypothekardarlehen (Urk. 7/14). Da eine Rückzahlung ausblieb, verlangte die O.___ Bank AG - neben der Verwertung des als Grundpfand haftenden selbstbewohnten Wohneigentums - die Auszahlung der von Y.___ und X.___ verpfändeten Freizügigkeitsguthaben. Die Freizügigkeitsstiftung der O.___ Bank AG zahlte ihr diese (nach Abzug von Spesen) im Betrag von Fr. 200‘201.-- resp. Fr. 168‘510.-- per 30. Oktober 2006 direkt - also ohne vorgängige betreibungsrechtliche Zwangsverwertung - aus (Urk. 7/15- 20).
2. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 erhoben X.___ (Klägerin 1) und Y.___ (Kläger 2) Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung der O.___ Bank AG und beantragten, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 Fr. 168‘510.-- und dem Kläger 2 Fr. 200‘201.-- zu bezahlen nebst Zins von 5 % ab 1. November 2006. Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die bei der Auszahlung der Vorsorgebeiträge angefallenen Spesen von insgesamt Fr. 500.--, die infolge des Vorbezugs der Freizügigkeitsguthaben angefallenen kantonalen Steuern in der Höhe von Fr. 17‘184.95 und Bundessteuern von Fr. 7‘568.50 sowie die Friedensrichterkosten von Fr. 686.-- zu ersetzen. Zudem verlangen die Kläger eine Umtriebsentschädigung und eine Entschädigung aufgrund des Verhaltens der Beklagten (Urk. 1/1 S. 1 f.). Die Freizügigkeitsstiftung der O.___ Bank AG schloss in der Klageantwort vom 3. Oktober 2014 auf Abweisung der Klage (Urk. 6 S. 1). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12, Urk. 21).
3. Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 30b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann der Versicherte den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung nach Art. 331d des Obligationenrechts (OR) verpfänden.
1.2 Der verwiesene Art. 331d OR sieht insbesondere vor, dass der Arbeitnehmer den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen verpfänden kann (Abs. 1). Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen (Abs. 3). Bei einem verheirateten Arbeitnehmer ist die Verpfändung nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten zulässig (Abs. 5). Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden Art. 30d-f und 83a BVG Anwendung (Abs. 6). Die letztgenannten Bestimmungen betreffen die Sicherstellung, die Rückzahlung und die Besteuerung. Verpfändet die versicherte Person einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung und werden die pfandvertraglichen Verpflichtungen für die Rückzahlung der pfandgesicherten Forderung nicht eingehalten, kann der Pfandgläubiger sein Pfandrecht an diesem Betrag jederzeit vor dem Vorsorgefall verwerten (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 31 vom 8. Dezember 1994, Rz. 180 S. 2).
2. Gemäss Ziffer 9 der Pfandverträge vom 13. Oktober 2005 (Urk. 7/3) und 17. November 2005 (Urk. 7/11) ermächtigt der Verpfänder - also die Klägerin 1 resp. der Kläger 2 - die O.___ Bank AG, nach vertragsmässiger Kündigung des Hypothekardarlehens bei nicht fristgemässer Rückzahlung den verpfändeten Betrag gegen ihre alleinige Unterschrift für den Verpfänder bzw. für allfällige andere Berechtigte von der Vorsorgeeinrichtung einzufordern, in Empfang zu nehmen und dafür rechtsgültig zu quittieren sowie mit ihrer ausstehenden Forderung zu verrechnen.
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpfändung der Freizügigkeitsleistungen gegeben waren (E. 4) und ob die Beklagte ermächtigt war, die verpfändeten Beträge direkt (auf dem Weg einer privaten Verwertung) an die O.___ Bank AG zu überweisen (E. 5). Die Rechtmässigkeit der Kündigung des Hypothekardarlehens war bereits Gegenstand vor den Zivilgerichten und ist von diesen bejaht worden (vgl. Urk. 6 S. 6 f.). Sie ist vorliegend denn auch nicht strittig.
Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden die Verpfändung und die Pfandverwertung des selbstbewohnten Eigentums der Klägerin 1 und des Klägers 2. Die hierfür zuständigen Zivilgerichte haben bereits darüber rechtskräftig entschieden und deren Rechtmässigkeit bejaht (vgl. Urk. 6 S. 6 f.). Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang Einwände erheben, wie etwa jene der Überbelehnung des selbstbewohnten Eigentums, ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Die von den Klägern geltend gemachten Kosten des Schlichtungsverfahrens gegen die O.___ Bank AG vor dem Friedensrichter (Urk. 2/5) betreffen ebenfalls nicht das vorliegende Verfahren. Insoweit ist auf die Klage nicht einzutreten.
4. Im Zeitpunkt der Verpfändung ihrer Freizügigkeitsguthaben waren sowohl die Klägerin 1 als auch der Kläger 2 über 50 Jahre alt. Die verpfändeten Guthaben in der Höhe von Fr. 200‘451.-- und Fr. 168‘760.-- entsprechen den Freizügigkeitsleistungen, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten (Urk. 7/7, Urk. 7/13). Bevor die Klägerin 1 ihr Freizügigkeitsguthaben bei der Beklagten deponiert hatte, lag dieses auf einem Freizügigkeitskonto bei der Patria Stiftung und war im Umfang von Fr. 150‘000.-- für eine Hypothek zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfändet gewesen. Die Pfandgläubigerin war bereits damals die O.___ Bank AG (Urk. 7/21). Der Pfandvertrag vom 17. November 2005 hatte keine Kumulation verpfändeter Freizügigkeitsleistungen zur Folge, sondern eine Novation in dem Sinne, dass nunmehr das bestehende Freizügigkeitsguthaben im Umfang von Fr. 168‘760.-- verpfändet war. Die Höhe der verpfändeten Freizügigkeitsleistungen ist somit nicht zu beanstanden. Sodann lag die für die Gültigkeit der Verpfändung erforderliche schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten jeweils vor (Urk. 7/3, Urk. 7/11), was unbestritten ist. Die Kläger machen jedoch geltend, die aufgenommene Hypothek sei gar nicht zur Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum verwendet worden, sondern in die zwei Unternehmen des Klägers 2 Firma Z.___ und Firma A.___ investiert worden, welche dann in Konkurs gefallen seien (Urk. 1 S. 2, Urk. 12 S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass die beiden Klägern unterschriftlich bestätigten, dass die Verpfändung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausschliesslich zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf resp. zum Aufschub der Amortisation auf Wohneigentum lastenden Hypothekardarlehen erfolge (Urk. 7/3, Urk. 7/11). Darauf sind sie zu behaften. Jedenfalls können sie aus einer allfällig vertragswidrigen Verwendung der Gelder nichts zu ihren Gunsten ableiten. Demzufolge waren sämtliche Voraussetzungen für eine gültige Verpfändung der Freizügigkeitsleistungen gegeben.
5.
5.1 Hinsichtlich der Pfandverwertung räumten die Kläger der O.___ Bank AG in den Pfandverträgen vom 13. Oktober resp. 17. November 2005 das Recht ein, eine private Verwertung des Pfandes vorzunehmen. Vereinbart war damit, dass die O.___ Bank von der Vorsorgeeinrichtung direkt - ohne Umweg über den betreibungsrechtlich vorgezeichneten Weg - die Auszahlung des Betrags in der Höhe der verpfändeten Freizügigkeitsleistung oder des kapitalisierten Wertes des verpfändeten Anspruchs auf Vorsorgeleistungen verlangen kann (Urk. 7/3, Urk. 7/11).
5.2 Die von den Parteien vereinbarte direkte Pfandverwertung ist gesetzeskonform. Die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV), welche auch im vom Obligationenrecht gestalteten Teil der Wohneigentumsförderung anwendbar ist (vgl. BBl 2003 S. 6414 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, 2012, N. 12 zu Art. 331d OR), sieht die Möglichkeit der direkten Auszahlung des gemäss Art. 30b BVG verpfändeten Guthabens vor.
Nach Art. 6 Abs. 2 WEFV zahlt die Vorsorgeeinrichtung bei einem Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge diesen gegen Vorweis der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b Berechtigten aus. Nach Art. 6 Absatz 3 WEFV gilt diese Bestimmung sinngemäss für die Auszahlung aufgrund einer Verwertung der verpfändeten Freizügigkeitsleistung (vgl. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 56 vom 29. Dezember 2000, S. 33 mit Hinweisen; Markus Moser, Die Anforderungen des neuen Wohneigentumsförderungsgesetzes, SZS 1995 S. 129). Das Gesetz ermöglicht also eine direkte Auszahlung anstelle des Pfandverwertungsverfahrens nach SchKG, sofern der Versicherte (resp. Pfandschuldner) sein Einverständnis dazu gibt.
Ein Einverständnis der Kläger liegt vor. Abgegeben wurde es im Voraus in den Pfandverträgen. Eine nochmalige Zustimmung im Zeitpunkt der Pfandverwertung ist nicht erforderlich, was die Kläger zu verkennen scheinen. Ein solches Erfordernis würde eine private Verwertung illusorisch machen, würde doch zu diesem Zeitpunkt kaum je ein Pfandgläubiger seine Zustimmung dazu geben. Abgesehen davon wurde im konkreten Fall den Klägern nach erfolgter Verwertung je ein Kontoauszug zugestellt, der eine sog. Genehmigungsfiktion der Transaktion infolge Pfandverwertung enthielt (Urk. 7/17, Urk. 7/20, vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteile 4C.194/2005 vom 28. September 2005 E. 3.2 und 4C.81/2002 vom 1. Juli 2002 E. 4.3). Innert der 30tägigen Frist, innert welcher dagegen opponiert werden konnte, erhoben weder die Klägerin 1 noch der Kläger 2 Einwände.
6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Soweit die Kläger monieren, ihnen sei die Akteneinsicht verwehrt worden (Urk. 1 5), ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Akteneinsicht und Aktenzugang sich auf die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen beschränkt, d.h. auf jene Akten, die Grundlage einer Entscheidung bilden (BGE 129 V 472 E. 4.2.2). Dieser Anspruch war im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jederzeit gewährleistet. Eine allfällige Auskunftspflicht Dritter, etwa der O.___ Bank AG, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
7. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs-trägerinnen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent-lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts-pflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend - trotz des entsprechenden Antrags der Beklag-ten – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klagewird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Fürsprecher Andreas Feuz
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger