Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00061




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 20. Oktober 2016

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


1.    Fürsorgestiftung der Y.___


2.    proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz

Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern


3.    AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur


Beklagte


Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian

Elsig & Fivian

Freiburgstrasse 49, Postfach 73, 3280 Murten


Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1977 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Landwirt (Urk. 32/109/1) und war vom 2. August 2000 bis 31. Oktober 2002 als Sicherheitsangestellter bei der Z.___ angestellt, wobei das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (Urk. 32/10). Danach arbeitete er bis (zur ebenfalls wirtschaftlich bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses am) 31. August 2003 bei der A.___ im Bereich Begleitdienst und Zutrittskontrolle (Urk. 32/22 und Urk. 32/15).

1.2    Am 20. August 2003 meldete er sich erstmals zum Bezug von Rentenleistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 32/17). Die zuständige IV-Stelle Zürich wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. November 2003 ab und begründete dies damit, es bestehe erst seit August 2003 eine Arbeitsunfähigkeit, weshalb ein allfälliger IV-Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahrs frühestens im August 2004 entstehen könne. Hinsichtlich beruflicher Massnahmen hielt sie fest, solche seien gegenwärtig aufgrund der vorgesehenen Hüftarthroplastik mit anschliessender Rehabilitationsphase nicht durchführbar (Urk. 32/35).

Am 3. Mai 2004 reichte der Versicherte ein erneutes Leistungsbegehren bei der IV-Stelle ein (Urk. 32/39). Während den laufenden beruflichen Abklärungen unterzeichnete er einen Anstellungsvertrag bei der B.___ mit Stellenantritt per 1. November 2004 (Urk. 32/60). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 beschied die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (berufliche Massnahmen und IV-Rente) mit der Begründung, der Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert, nachdem er in seinem angestammten Tätigkeitsfeld wieder eine Anstellung gefunden habe (Urk. 32/62).

1.3    Der Versicherte arbeitete bis 30. November 2005 bei der B.___ als „Nebenberuflicher Agent“ und vom 1. Dezember 2005 bis 30. November 2006 als festangestellter Mitarbeiter im Sicherheitsbereich (Urk. 31/109 S. 6). Ab 1. Dezember 2006 war er bei der C.___ in der Abteilung Münz- und Noten-Geldverarbeitung tätig (Urk. 32/109 S. 4). Über die C.___ war der Versicherte bei der Fürsorgestiftung der Y.___ vorsorgeversichert (Urk. 2/12).

1.4    Ab 1. April 2008 trat er eine Anstellung als Chauffeur/Magaziner bei der D.___ AG in E.___ an, wobei dieses Arbeitsverhältnis bereits per 19. April 2008 wieder aufgelöst wurde (Urk. 2/4 und Urk. 2/5). Aufgrund dieser Anstellung war er bei der Personalfürsorgestiftung der Winterthurer (neu AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur) vorsorgeversichert (Urk. 2/4 S. 2).

1.5    Eine weitere Anstellung trat der Versicherte ab 20. April 2008 bei der F.___ in G.___ an. Dieses Arbeitsverhältnis wurde innerhalb der Probezeit am 17. Juni 2008 aufgelöst (Urk. 2/7-8). Im Rahmen dieser Anstellung war der Versicherte bei der Pensionskasse Milchwirtschaft (proparis-Vorsorgestiftung Gewerbe Schweiz) vorsorgeversichert (Urk. 2/11).

1.6    Am 17. September 2008 reichte der mittlerweile im Kanton H.___ wohnhafte Versicherte eine erneute Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein (Urk. 32/66). Die zuständige IV-Stelle H.___ tätigte Abklärungen, holte die Akten der IV-Stelle Zürich (Urk. 32/83) und weitere Unterlagen - wie medizinische Berichte der behandelnden Ärzte - ein und unterbreitete den Fall ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Urk. 32/137). Aufgrund dessen Stellungnahme vom 23. August 2010 (Urk. 32/137 S. 13) veranlasste sie eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, welcher nach einer Untersuchung am 25. November 2010 das Gutachten vom 14. Januar 2011 erstellte (Urk. 32/143). Mit Verfügung vom 5. September 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2009 zu (Urk. 32/160).

1.7    Mit Schreiben vom 17. September 2012 lehnte die Pensionskasse Milchwirtschaft Leistungen aus der Vorsorgeversicherung ab mit der Begründung, bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 17. Juni 2008 habe bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 30 % bestanden (Urk. 2/11). Die Fürsorgestiftung der Y.___ lehnte mit Schreiben vom 9. Januar 2013 Leistungen aus der Vorsorgeversicherung mit der Begründung ab, der Versicherte sei bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bei der Stiftung versichert gewesen (Urk. 2/2). Mit Schreiben vom 14. August 2013 anerkannte die Vorsorgeeinrichtung Milchwirtschaft ihre Vorleistungspflicht als letzte Vorsorgeeinrichtung des Versicherten, lehnte jedoch ihre grundsätzliche Zuständigkeit weiterhin ab. Sodann wies sie darauf hin, dass die Pensionskasse Milchwirtschaft ein Vorsorgewerk der „proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz“ sei (Urk. 2/14).


2.    Am 17. Juli 2014 erhob der Versicherte mit folgenden Rechtsbegehren Klage gegen die drei Vorsorgeeinrichtungen, die Fürsorgestiftung der Y.___, die proparis-Vorsorgestiftung Gewerbe Schweiz und gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (Urk. 1 S. 2):

“1.Die Fürsorgestiftung der Y.___ (Beklagte 1) sei zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Juni 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung.

2.Eventualiter sei die Proparis-Vorsorgestiftung Gewerbe Schweiz (Beklagte 2) zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Juni 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung.

3.Subeventualiter sei die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Beklagte 3) zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Juni 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung.

4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Beklagten.“

    Die Fürsorgestiftung der Y.___ ersuchte am 10. Oktober 2014 um Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Klageantwort, Urk. 13). Mit Klageantwort vom 13. Oktober 2014 (Urk. 15) schloss auch die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Die proparis-Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz schloss mit Klageantwort vom 12. November 2014 (Urk. 18) auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Nachdem mit Verfügung vom 14. November 2014 (Urk. 20) die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren (Urk. 23), hielten die Parteien replicando (Urk. 30) und duplicando (Urk. 36, Urk. 37 und Urk. 38) an ihren Rechtsbegehren fest; letzteres wurde dem Kläger am 6. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 40).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

1.4    Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

1.5    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).


2.    

2.1    Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei im Februar 2008 eingetreten, als er einen massiven Arthritisschub am rechten Handgelenk habe behandeln lassen und er vom behandelnden Rheumatologen Dr. med. J.___, Facharzt FMH Rheumatologie, vom 12. Februar bis 9. März 2008 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Aufgrund weiterer Polyarthritisschübe habe Dr. J.___ vom 10. März bis 24. März 2008 weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Trotz dieser 50%igen Arbeitsfähigkeit sei er nicht mehr an die Arbeitsstelle zurückgekehrt, sondern habe bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den Rest seines Ferienanspruchs bezogen. Dass er sich von seiner im zweitletzten Monat seines Arbeitsverhältnisses bei der C.___ eingetretenen Arbeitsunfähigkeit nie mehr voll erholt habe, werde auch deutlich darin, dass ihm die in direktem Anschluss an dieses Arbeitsverhältnis angetretene Anstellung bei der D.___ AG bereits nach zwölf Tagen wieder gekündigt worden sei. Auch die anschliessende Anstellung bei der F.___ sei bereits nach knapp zwei Monaten gekündigt worden, wobei vermerkt worden sei, aufgrund der angeschlagenen Gesundheit des Klägers (seit Arbeitsbeginn) sei es nicht möglich gewesen, ihn weiterhin zu beschäftigen. Er habe damit ab Mitte Februar 2008 bis zur Berentung der Invalidenversicherung nie mehr eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt. Von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für sämtliche Tätigkeiten durchgehend ab Mitte Februar 2008 sei somit auszugehen. Damit liege die Leistungspflicht für die Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge bei der Vorsorgestiftung der C.___ respektive bei der Beklagten 1 (Urk. 1 S. 7 f.).

    Falls vom Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die in Rechtskraft erwachsene IV-Verfügung vom 5. September 2011 per 15. Juni 2008 ausgegangen werde, sei nachdem er zu diesem Zeitpunkt im ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der F.___ gestanden habe, deren Vorsorgeeinrichtung (Beklagte 2) leistungspflichtig. Diese sei ins IV-Verfahren miteinbezogen worden und damit entfalte der Entscheid ihr gegenüber volle Bindungswirkung (S. 9).

    Sollte, nachdem er ab November 2004 bis 23. Juni 2008 nahtlos in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe und nunmehr streitig sei, wann zwischen dem 12. Februar 2008 und dem 15. Juni 2008 die für die Begründung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung relevante Arbeitsunfähigkeit von 20 % eingetreten sei, diese Arbeitsunfähigkeit weder während dem Arbeitsverhältnis bei der C.___ noch während der Anstellung bei der F.___ eingetreten sein, müsste zwingend auf den Eintritt während des Arbeitsverhältnisses mit der D.___ AG geschlossen werden. In diesem Fall sei deren Vorsorgeeinrichtung (Beklagte 3) leistungspflichtig (S. 9 f.).

2.2

2.2.1    Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Kläger sei durch das Arbeitsverhältnis bei der Firma C.___ bis zu seiner Kündigung per Ende März 2008 bei der Fürsorgestiftung der Y.___ im Rahmen des BVG vorsorgeversichert gewesen. Der Kläger sei in dieser Periode von K.___ nach L.___ umgezogen, um im Landwirtschaftsbetrieb seiner Eltern mitzuhelfen. Ebenfalls habe er per 1. April 2008 eine neue Stelle als Chauffeur und Magaziner bei der Firma D.___ AG in E.___ zu einem Monatslohn von 4‘500.-- Franken brutto angetreten. Dieses Arbeitsverhältnis habe offenbar nur bis zum 19. April 2008 gedauert. Danach habe der Kläger eine neue Stelle bei der F.___ GmbH in G.___ angetreten und am 21. oder am 15. Juni 2008 einen Arbeitsunfall erlitten. Seither sei er arbeitsunfähig (Urk. 13 S. 3 f.). In den Akten befänden sich keine echtzeitlichen ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2008. Die IV-Stelle H.___, die sich namentlich auf das rheumatologische Gutachten von Dr. I.___ vom 14. Januar 2011 gestützt habe, habe folgerichtig erkannt, dass der Kläger seit Juni 2008 bleibend arbeitsunfähig gewesen sei. Eine während des Anstellungsverhältnisses bei der C.___ AG respektive vor Ablauf der Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der medizinischen Akten nicht überwiegend wahrscheinlich und die Beklagte 1 folglich nicht leistungspflichtig (S. 9 f.).

    In ihrer Duplik führte sie ergänzend aus, die Ausgleichskasse Milchwirtschaft (Beklagte 2) habe in ihrer Eigenschaft als Geschäftsstelle des Vorsorgewerks für den Kläger einen Vorsorgeausweis ausgestellt. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei davon auszugehen, dass die IV-Verfügung vom 5. September 2011 der Beklagten 2 gegenüber rechtsgenüglich eröffnet worden und dadurch die Bindungswirkung eingetreten sei (Urk. 38. S. 4). Es sei auch darauf hinzuweisen, dass neuere Versionen der Vorsorgereglemente der Beklagten 2 für Fälle wie den vorliegenden eine Leistungspflicht stipuliere, weshalb von Amtes wegen die reglementarischen Anspruchsvoraussetzungen näher zu prüfen seien (S. 5). Sodann habe der behandelnde Arzt Dr. J.___ am 24. Juni 2014 und damit sechs Jahre rückwirkend per März 2008 die Arbeitsunfähigkeit attestiert. Damit sei davon auszugehen, dass ein Gefälligkeitsattest vorliege, auf das nicht abgestellt werden könne (S. 6).

2.2.2    Die Beklagte 2 machte geltend, dass ihr weder der Vorbescheid noch die Verfügung der IV-Stelle eröffnet worden seien. Es sei lediglich die Ausgleichskasse “milch-, und landwirtschaftliche Organisation“ mit der Verfügung bedient worden. Die Ausgleichskasse sei aber nicht mit dem Vorsorgewerk “Pensionskasse Milchwirtschaft“ zu verwechseln. Es sei einzig so, dass die Ausgleichskasse auch als Geschäftsstelle des Vorsorgewerks tätig sei, sich aber keinerlei Hinweise ergeben hätten, dass die Ausgleichskasse hier auch als Geschäftsstelle des Vorsorgewerks “Pensionskasse Michwirtschaft“ tätig sein müsste. Damit sei die Verfügung der Invalidenversicherung gegenüber der Beklagten 2 nicht rechtsgenüglich eröffnet worden und entfalte ihr gegenüber keine Bindungswirkung (Urk. 18 S. 4 und Urk. 36 S. 3).

    Der von der Invalidenversicherung festgestellte Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und damit der Beginn des Wartejahres per 15. Juni 2008 seien fehlerhaft. Aufgrund der Akten stehe fest, dass spätestens ab 12. Februar 2008, sicher aber schon vor dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 2, der Kläger keine volle Leistungsfähigkeit mehr habe erzielen können. Dies ergebe sich aus der im Untersuchungszeitpunkt vom 2. April 2008 festgestellten Hüftnekrose links, die ihren Ursprung in der zur Invalidität führenden Polyarthritis habe. Es sei damit davon auszugehen, dass spätestens nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Februar 2008 bis zur entsprechenden Operation am 26. August 2008 eine durchgehende zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Der Arbeitsunfall vom 15. Juni 2008 mit einer Zerrung am rechten Oberschenkel habe nichts mit den Einschränkungen zu tun gehabt, zufolge derer das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Dieses sei aufgelöst worden da der Kläger wegen seiner Grunderkrankung nicht in der Lage gewesen sei, die schweren Käselaiber zu bewegen. Dies sei aber eine der Hauptaufgaben der Anstellung als Allrounder im Käsebetrieb gewesen. Damit stehe fest, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache später zur Invalidität geführt habe, nicht während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 2 eingetreten sei, weshalb keine Leistungspflicht bestehe (Urk. 18 S. 6 f.).

2.2.3    Die Beklagte 3 führte schliesslich aus, die beiden Arbeitsverhältnisse vom April 2008 und von Juni 2008, die auf das Arbeitsverhältnis gefolgt seien, bei dem der Kläger bei der Beklagten 1 versichert gewesen sei, seien nach sehr kurzer Zeit innerhalb der Probezeit aufgelöst worden. Nachdem die Weiterführung seiner angestammten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, habe sich der Kläger beruflich umorientieren müssen. Die folgenden beiden Anstellungsverhältnisse seien als Versuch zu werten, eine andere, gesundheitlich angepasste Tätigkeit zu finden. Dies habe die im Februar 2008 eingetretene invalidisierende Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen. Zwar seien während der Dauer der Versicherungszeit vom 1. bis 19. April 2008 gegenüber der Beklagten 3 keine Arbeitsunfähigkeiten gemeldet worden, weshalb sie mangels Kenntnis von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgingen. Aufgrund der Aktenlage habe aber bereits bei Anstellungsbeginn eine zwanzig bis dreissig prozentige Einschränkung vorgelegen, womit dieser Schaden bei der Beklagten 3 gar nicht mehr habe versichert werden können (Urk. 15 S. 3 f.).


3.    

3.1    Im Formularbericht zu Händen der IV-Stelle Zürich vom 9. Oktober 2003 wiesen die Ärzte des M.___ auf die Diagnose eines Morbus Still im Jahr 1983 mit schwerer destruierender Arthritis hin, die zu einer Versteifung des oberen Sprunggelenks im Jahr 1984 und zu einer Arthrodese des linken Handgelenkes im Jahr 1999 geführt hätten. Die Basistherapie sei mit Methotrexat im Jahr 1998 bis 2002, dazwischen Salazopyrin und Plaquenil wegen Kinderwunsch, erfolgt. Das seit dem Jahr 2002 eingesetzte Enbrel sei wegen ungenügender Wirkung wieder sistiert worden und seit August 2003 werde Methotrexat und Humira eingesetzt. In der Zwischenzeit sei eine schwerste destruktive konzentrische postentzündliche Coxarthrose rechts aufgetreten, die die Konsultation bei den Kollegen der Orthopädie mit der Frage nach der Indikation einer Hüftgelenksprothese erfordere. Zwischenzeitlich sei auch eine Coxitis des linken Hüftgelenkes aufgetreten, welche durch eine intraartikuläre Infiltration mit Kortikosteroiden und den genannten Ausbau der Basistherapie behandelt werde (Urk. 32/24).

3.2    Dr. J.___ verwies im Formularbericht an die IV-Stelle Zürich vom 7. Juni 2004 auf den Einsatz einer Hüfttotalprothese rechts am 8. Dezember 2003. Der Kläger habe auch eine deutlich verminderte Belastbarkeit beider Sprunggelenke, Kniegelenke und der Handgelenke infolge der destruierend verlaufenden Polyarthritis (Stillsyndrom). Die Krankheit sei aktuell unter hochdosierter Behandlung auch mit einem TNF-Alpha-Hemmer (Humira) zur Zeit ruhig (Urk. 32/46).

3.3    Mit Zeugnis vom 26. Februar 2008 attestierte Dr. J.___ dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 12. Februar bis 9. März 2008 (Urk. 2/16) und in einem weiteren Zeugnis vom 19. März 2008 - ohne weitere Begründung - eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 10. bis 24. März 2008 (Urk. 2/17).

3.4    Die Ärzte der Klinik N.___ wiesen im Bericht vom 9. April 2008 auf die Untersuchung vom 2. April 2008 hin. In der Diagnosenliste hielten sie einen Morbus Still - juveniler Beginn 1983 - und eine Polyarthritis mit destruierendem Verlauf fest. Aktuell stehe eine sekundäre Coxarthrose links im Vordergrund mit hoher humoraler Entzündungsaktivität (BSG 84 mm/h und CRP 73 mg/l am 29. Februar 2008). Im Weiteren vermerkten sie einen Status nach Basistherapie mit Sulfasalazin, Hydroxychloroquin, Methotrexat, Etanercept, Adalimumab, eine Colon Perforation, einen Status nach Arthrodese am linken Handgelenk im November 1999, eine Hüfttotalprothese rechts im Dezember 2003 und einen Status nach Yttrium-Synoviorthese am linken Knie im April 2005 und März 2007. Aktuell bestünden unter Prednisolon 10-20 mg pro Tag persistierende polyartikuläre und humorale Entzündungsaktivitäten mit einem progredient destruktiven Verlauf (Urk. 32/97 S. 11 f.).

3.5    Im Bericht des O.___ vom 22. April 2008 hielt der zuständige Radiologe fest, im T 2 rechtseitig sei ein Artefakt im Hüftkopf erkennbar; eine weitere Beurteilung bei der Hüft TP sei nicht möglich. Linksseitig sei der Hüftkopf und ebenso das Acetabulum signalreich verändert und die Oberfläche leicht eingesunken. Im T1 sei der Hüftkopf im epiphysären Bereich deutlich Signal gemindert und nach Kontrastmittelgabe im gelenksnahen Anteil eine Kontrastmittelaufnahme erkennbar, welche im Zentrum noch kleine Areale ohne Kontrastmittelaufnahme zeigten. Diese seien nekrotische Anteile. Ansonsten stellten sich die Beckenorgane normal dar ohne Nachweis einer Raumforderung. Der Befund sei vereinbar mit einer Hüftkopfnekrose links sowie einer beginnenden Nekrose im Bereich des Acetabulumdaches links im Sinne einer erosiven Komponente (Urk. 2/18 S. 3).

3.6    Im Arztzeugnis an den Unfallversicherer vom 31. Mai 2008 vermerkte Dr. J.___ ein Unfallereignis am 21. Mai 2008. Den Angaben des Klägers zufolge sei er beim Heben eines Käsegestells ausgerutscht und rückwärts gefallen. Im Befund hielt er eine Zerrung der Abduktoren-Muskeln am rechten Bein proximal fest. Er verordnete Schonung und attestierte ab Unfall eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/18 S. 12).

3.7    Im Bericht der Klinik N.___ vom 14. Juli 2008 berichteten die Ärzte über die ambulante Untersuchung vom 8. Juli 2008 und hielten fest, klinisch seien beide Schultergelenke und das linke Hüftgelenk bewegungsschmerzhaft. Zudem hätten Druckdolenzen und leichtgradige synoviale Schwellungen des rechten Handgelenks, des linken Knies und des rechten oberen Sprunggelenkes bestanden. Labormässig habe die BSG 66m/h und das CRP 49mg/l betragen. Die Krankheitsaktivität sei gegenüber der Voruntersuchung etwa unverändert und die sekundäre Coxarthrose bei einer inzwischen kernspintomographisch nachgewiesenen Osteonekrose verstärkt symptomatisch geworden. Therapeutisch sei zum ersten Mal Tocilizumab (Actemra) infundiert worden und Infusionsintervalle von zwei Wochen vorgesehen, die pausiert würden, sobald der Termin für die Implantation der Hüft-TP links vorliege (Urk. 32/97 S. 9 f.).

3.8    Auf der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV gab der Kläger am 17. September 2008 an, dass er bei der Arbeitgeberin C.___, bei der er seit November 2006 beschäftigt gewesen sei, seit Januar 2008 mit gesundheitlichen Unterbrüchen gearbeitet habe. Arbeitsunfähigkeiten nannte er wie folgt: krankheitsbedingt zu 100 % bzw. 50 % von Februar 2008 bis März 2008 und unfallbedingt zu 100 % bzw. 50 % vom 21. Mai 2008 bis 17. Juni 2008 (Urk. 32/66 S. 6).

3.9    Dr. P.___, vom regionalen ärztlichen Dienste (RAD) der IV-Stelle beantwortete in seiner Stellungnahme vom 10. November 2009 die Anfrage der Sachbearbeitung vom 6. Oktober 2009. Zur Frage, hat ab Juni 2007 eine Arbeitsunfähigkeit bei adaptierter Tätigkeit von 40 % von mindestens drei Monaten bestanden“, hielt er fest, es bestehe auch aufgrund der hohen Entzündungsaktivität ab Februar 2008 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % bis und mit Juli 2008. Ab August 2008 bestehe aufgrund der Hüfttotalendoprothesenimplantation sicher für drei Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Oktober 2008, danach sei bis März 2009 wiederum von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in adaptierter Tätigkeit und danach von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der aufeinanderfolgenden Schulteroperationen vom 2. April bis 31. August 2009 auszugehen. Die laut Dr. J.___ ab 1. September 2009 erfolgte Bewertung “zur Zeit keine Arbeitsfähigkeitsei nicht nachvollziehbar (Urk. 32/137 S. 9 und S. 11).

3.10    Dr. I.___, welcher den Kläger im Auftrag der IV-Stelle am 25. November 2010 rheumatologisch untersucht hatte, hielt im Gutachten vom 14. Januar 2011 in Bezug auf die Entwicklung und den Verlauf des Leidens fest, beim 33-jährigen Kläger seien erstmals im April 1983, also mit sechs Jahren, Schmerzen im linken Fuss sowie eine Pneumonie aufgetreten, die zu einer mehrwöchigen Hospitalisation in Q.___ geführt hätten. Durch die medizinischen Abklärungen habe die Diagnose eines Morbus Still gestellt werden können. Vier Jahre später sei es zu einer Fussoperation links gekommen. Medikamentös habe der Kläger NSAR eingenommen. Nach einer guten gesundheitlichen Phase zwischen 1990 und 1995 seien im September 1995 wieder Fieberschübe aufgetreten, die unter Corticosteroiden im Januar 1996 abgeklungen seien. Im Mai 1998 seien Schulterschmerzen beidseits hinzugekommen. Im Sommer 1998 sei der Kläger erstmals dem Rheumatogen Dr. J.___ zugewiesen worden, der eine Methotrexat Basistherapie eingeleitet habe. Zusätzlich hätten auch Handgelenksschmerzen rechts mit zunehmender Zerstörung der Handwurzeln bestanden, so dass im November 1999 die Arthrodese in der Klinik R.___ habe vorgenommen werden müssen. Die Basistherapie sei ausgebaut und nebst dem Methotrexat auch Sulfasalazin und Hydroxichloroquin eingesetzt worden. Diese Therapie sei wegen ungenügender Wirkung im April 2002 sistiert worden. In der Folge seien Hüftschmerzen rechts aufgetreten, welche fulminant verlaufen seien und im Dezember 2003 zu einer Implantation einer Hüfttotalendoprothese geführt hätten. Im Sommer 2003 sei über drei Monate Enbrel (TNF-Alphablocker) eingesetzt worden, welches aufgrund ungenügender Wirkung durch Humira (Adalimumab) ersetzt worden sei. Das Humira sei von September 2003 bis Juli 2005 appliziert worden, zusätzlich mit Methotrexat, das wegen Kinderwunsch 2004 habe abgesetzt werden müssen. Wegen fortbestehender Hüftschmerzen sei im Dezember 2003 die Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts erfolgt. Eine Synovitis im Kniegelenk links sei im April 2005 mittels Yttrium-Synoviorthese behandelt worden. Wenige Monate später sei ein akutes Abdomen aufgetreten wegen einer Dickdarmperforation im August 2005. Das Humira habe deshalb und auch wegen ungenügender Wirkung abgesetzt werden müssen. Im weiteren Verlauf hätten sich Hüftschmerzen links entwickelt. Eine Hüfttotalendoprothese links sei im August 2008 eingesetzt (Klinik R.___) und eine neue Basistherapie mit Actemra (Tocitizumab) aufgenommen worden. Trotzdem hätten sich beidseits Schulterschmerzen mit schwerer Destruktion entwickelt, was im April 2009 einen prothetischen Gelenksersatz notwendig gemacht habe. Die entzündliche Aktivität habe sich fortgesetzt und zur entzündlichen Veränderung im Handgelenk rechts geführt. Im Juli 2010 sei die Arthrodese des rechten Handgelenkes durchgeführt worden. Gleichzeitig sei ein Port-à-Cath System implantiert worden. Auch durch diese Basistherapie sei keine zufriedenstellende Entzündungsreduktion erzielt worden. Deshalb habe man im Sommer 2010 auf Kineret (Anakinra) gewechselt. Wegen intermittierenden Infekten habe das Kineret nur mit Unterbrüchen seit Mai 2010 appliziert werden können (Urk. 32/143 S. 31 f.).

    Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, es könne die Diagnose eines destruierend verlaufenden Morbus Still (ED 1983) bestätigt werden mit äusserst aggressivem Verlauf trotz Intervention praktisch aller zur Zeit zur Verfügung stehenden modernen Biologicals. Durch den schubartigen aggressiven Verlauf sei es zu derart schweren Veränderungen in beiden Schulter- und Hüftgelenke gekommen, die einen prothetischen Gelenksersatz notwendig gemacht hätten, während in den Handgelenken beidseits eine Arthrodese habe vorgenommen werden müssen. Es sei eine Frage der Zeit, bis auch die Sprunggelenke und allenfalls später die Kniegelenke operative Interventionen benötigten. Die Ent-zündungen spielten sich aber auch in einzelnen PIP-Gelenken ab sowie höchstwahrscheinlich im Nacken. Die Prognose scheine eher ungünstig, da bis anhin eine durchgehende Therapieresistenz gegen alle verwendeten Basistherapeutika habe festgestellt werden müssen (S. 33).

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht beurteilte der Gutachter, dass über all die Jahre die anhaltende Zerstörung verschiedener Gelenke trotz Einsatz der gängigsten Basistherapeutika (inklusive Biologicals) nicht habe verhindert werden können und davon auszugehen sei, dass auch in Zukunft noch weitere Gelenke zerstört würden. Aktuell bestünden entzündliche Aktivitäten in beiden Sprunggelenken, in den Mittelfussgelenken, in den Kniegelenken beidseits, in den einzelnen Fingergelenken sowie in den Ellbogengelenken. In der Gesamtschau sei aufgrund der hohen Entzündungsaktivität und des äusserst ungünstigen Verlaufes eine Tätigkeit als Käser nicht zumutbar, wobei sich die klinische Entzündungsaktivität auch laborchemisch und radiologisch wiederspiegle. Der Beginn der 100 % Arbeitsunfähigkeit als Käser bestehe seit dem 15. Juni 2008. In einer dem Leiden ideal angepassten sehr leichten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Arbeitsfähigkeit von ca. 2 ½ Stunden pro Tag; S. 35 f.).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge hat und – gegebenenfalls – gegen welche der drei Beklagten sich dieser richtet.

4.2

4.2.1    Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Kläger seit 1983 unter einem destruierenden Morbus Still mit äusserst aggressivem Verlauf leidet und deswegen mittlerweile in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist und auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (auf dem ersten Arbeitsmarkt) ein Arbeitsunfähigkeit von 70 % besteht (vgl. insbesondere Urk. Urk. 32/24, 32/143 S. 35 f.). Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit in ihrer Rentenverfügung vom 5. September 2011 (Urk. 32/160 S. 6) auf den 15. Juni 2008 fest.

4.2.2    Dokumentiert ist, dass sich der Kläger aufgrund des destruierenden Morbus Still bereits in den Jahren 1984 bis 2005 verschiedenen operativen Eingriffen unterziehen und deshalb hospitalisiert werden musste (vgl. E. 3.1 und E 3.2). Die entzündliche Gelenkserkrankung führte unter anderem dazu, dass der Kläger aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheiten seine Ausbildung an der Landwirtschaftsschule verschieben musste und auch nach Abschluss der Ausbildung als gelernter Landwirt eine längere Arbeitsunfähigkeit von November 1998 bis August 2000 attestiert wurde (Urk. 32/143 S. 17, Urk. 32/24). Auch später (vom 15. September 2003 bis 17. Juni 2004) sind längere Arbeitsunfähigkeiten verzeichnet (Urk. 32/48 S. 4 f.). Zu dieser Zeit hatte der Kläger bereits eine Tätigkeit im Sicherheitsdienst aufgenommen und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten zur Erstanmeldung bei der Invalidenversicherung am 20. August 2003 (vgl. Urk. 32/17 S. 5). Die Arbeitsunfähigkeiten waren damals indes vorübergehender Natur. So konnte der Kläger jeweils die Tätigkeit wieder im Pensum von 100 % aufnehmen und einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Arbeitsunfähigkeiten wurden nicht mehr verzeichnet und die Entzündungsaktivität unter hochdosierter Behandlung mittels eines TNF-Alpha-Hemmers (Humira) durch den behandelnden Arzt als zur Zeit ruhig beurteilt (Urk. 32/46 S. 2).

    In der Folge wurden dem Kläger erst wieder ab 26. Februar 2008 Arbeitsunfähigkeiten attestiert und zwar bis 9. März 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 10. bis 24. März 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 2/16 und Urk. 2/17).

    Soweit die Beklagte 1 die Echtzeitlichkeit dieser beiden Atteste mit Bezug auf das spätere Schreiben von Dr. J.___ vom 24. Juni 2014 (Urk. 2/18) rügt und ein Gefälligkeitsattest vermutet (Urk. 38 S. 6), übersieht sie, dass die beiden zu Händen des Arbeitgebers ausgefüllten Atteste mit Ausstellungsdatum vom 26. Februar 2008 respektive vom 19. März 2008 versehen und damit echtzeitlich sind. Die Atteste sind jedoch unbegründet und vermögen ohne weitere Anhaltspunkte den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht rechtsgenüglich zu belegen. Aussagekräftige Anhaltspunkte ergeben sich indes aus der Untersuchung vom 2. April 2008, in welcher aufgrund am 29. Februar 2008 festgestellter BSG und CRP Werte auf eine hohe humorale Entzündungsaktivität mit progredient destruktivem Verlauf hingewiesen und auch vermerkt wurde, dass aktuell eine sekundäre Coxarthrose links im Vordergrund stehe (E. 3.4). Aktenkundig ist im Weiteren, dass der Kläger bei der Arbeitgeberin C.___ aufgrund der Lohnabrechnung im Monat März 2008 seinen Lohn für 34.92 Stunden Arbeit, 119.07 Stunden Krankheit und für 61.5 Stunden Ferienbezug bezogen hat (Urk. 2/19). Sodann wurden am 22. April 2008 bildgebend die Hüftkopfnekrose links und die beginnende Nekrose im Bereich des Acetabulumdaches links im Sinne einer erosiven Komponente festgehalten (E. 3.5). Im Weiteren beurteilte der RAD der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 10. November 2009, dass aufgrund hoher Entzündungsaktivitäten ab Februar 2008 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % bis zum Zeitpunkt der Hüft-TEP-Implantation im August 2008 vorliege (Urk. 32/157 S. 11 f.). Widerspruchslos und ohne Weiteres nachvollziehbar fügen sich in dieser Hinsicht auch die nachträglichen Ausführungen von Dr. J.___ im Schreiben vom 24. Juni 2014 zu Händen des Klägers ein, wonach er die Arbeitsunfähigkeitsatteste ab 12. Februar 2008 wegen massiver Arthritis im rechten Handgelenk und ab 10. März 2008 wegen Polyarthritisschüben ausgestellt habe (Urk. 2/18 S. 1).

    Dass der Kläger trotzdem noch eine Anstellung ab 1. April 2008 und eine weitere Anstellung ab 20. April 2008 mit Kündigung per 17. Juni 2008 aufgenommen hat, ist einzig damit zu erklären, dass er dank seines Arbeitswillens bis dahin und trotz der erheblichen Symptomatik versuchte, weiterhin nicht aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, wobei die gesundheitlichen Grenzen und Leistungseinschränkungen für die neuen Arbeitgeber aber nach kurzer Zeit derart sichtbar wurden, dass die Arbeitsverhältnisse bereits innerhalb der Probezeit wieder aufgelöst werden mussten (vgl. Urk. 2/7).

4.2.3    Angesichts der geschilderten Gegebenheiten steht jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die massgebende (mindestens 20%ige [vgl. E. 1.4]) invalidisierende Arbeitsunfähigkeit am 12. Februar 2008 eingetreten ist, mithin als der Kläger noch bei der Beklagten 1 versichert war. Auf eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs durch die Aufnahme der beiden späteren Arbeitsverhältnisse vom 1. April 2008 bis 17. Juni 2008 ist nicht zu schliessen, da die im Februar 2008 festgestellte hohe Entzündungsaktivität mit erosiven Komponenten fortschritt, weitere Komplikationen verursachte und die prognostischen Aussichten aufgrund der Therapieresistenz praktisch aller verfügbaren Basistherapeutika inklusive Biologicals eher als ungünstig bezeichnet werden mussten (Urk. 32/143 S. 33). Der sachliche und zeitliche Konnex zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ist damit hinreichend erstellt.

    Offensichtlich unhaltbar ist damit der in der IV-Verfügung festgelegte Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab 15Juni 2008. Dieser Zeitpunkt gründet einzig darauf, dass Dr. I.___ retrospektiv auf eine 100 % Arbeitsunfähigkeit ab 15. Juni 2008 schloss und den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zuvor nicht beurteilte (Urk. 32/143 S. 35 f.).

4.2.4    Demnach hat die Beklagte 1 für die vom Kläger beanspruchten Invalidenleistungen aufzukommen.

    Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten 2 und der Beklagten 3 ausser Betracht fällt. Ebenso erübrigen sich nähere Erörterungen zur Bindungswirkung des IV-Entscheides gegenüber der Beklagten 2, wobei anzumerken ist, dass sich aus dem Beschluss der IV-Stelle vom 8. Juli 2011 ergibt, dass die zuständige Ausgleichskasse Milchwirtschaft lediglich mit der Festsetzung des Rentenbetrages betraut wurde. Die Pensionskasse Michwirtschaft war demgegenüber im Beschluss der IV-Stelle nicht als Verfügungskopieempfänger aufgeführt (Urk. 32/153). Die Ausgleichskasse Milchwirtschaft, die im Namen der IV-Stelle die Verfügung versandte, war damit nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Entscheid allenfalls noch weiteren Vorsorgeeinrichtungen zu eröffnen war.


5.

5.1    Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 74 % (Verfügung vom 5. September 2011, Urk. 32/160) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten 1.

5.2    Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage gegen die Beklagte 1 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 1 grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger – antragsgemäss – ab 1. Juni 2009 eine auf einem Invaliditätsgrad von 74 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge (obligatorisch und überobligatorisch) auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).

5.3    Für die Rentenbetreffnisse ist (Urk. 1 S. 2) ab 17. Juli 2014 (Einreichung der Klage) Verzugszins geschuldet. Dessen Höhe beträgt – angesichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung – 5 % (vgl. BGE 119 V 135 E. 4c).

5.4    Die gegen die Beklagte 2 und die Beklagte 3 gerichteten Eventualklagen sind damit abzuweisen.


6.

6.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Kläger obsiegt vollumfänglich. Die allein unterliegende Beklagte 1 ist demzufolge zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.2    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 2 - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).    

    Der Beklagten 1 steht eine Parteientschädigung bereits ausgangsgemäss nicht zu.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der gegen die Beklagte 1 gerichteten Klage wird diese verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juni 2009 eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten.

    Die Klagen gegen die Beklagte 2 und die Beklagte 3 werden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

    Den Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Rechtsanwalt Lorenz Fivian

- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef