Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00062




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 23. Juni 2016

in Sachen


X.___


Klägerin


vertreten durch Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Rechtsanwältin Diana Berger-Aschwanden

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich


gegen


AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beklagte


Zustelladresse: AXA Leben AG

c/o Legal & Compliance

Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1973 geborene X.___ begann im August 1989 eine Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten, schloss diese wegen der Folgen von Heroin- und Alkoholkonsum jedoch nicht ab (Urk. 2/3 S. 2, Urk. 13/3/4). In der Folge war sie für verschiedene Arbeitgeber als Serviceangestellte tätig und bezog zwischendurch Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 13/1, Urk. 13/10/4). Vom 8. September 2003 bis 2. Februar 2007 arbeitete sie für die Y.___ im Restaurant Z.___, Zürich, als Serviceangestellte (Urk. 9/7, Urk. 13/1/3). Hernach arbeitete sie ab 1. April 2007 für den im Gartenunterhalt tätigen A.___, B.___, und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Stiftung berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2, Urk. 9/1). Am 30. Mai 2007 kündigte A.___ das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2007 (Urk. 2/1). Vom 12. Juli bis 29. Oktober 2007 wurde X.___ im E.___ , einer Institution des damaligen Psychiatrie-Zentrums C.___, ambulant behandelt (Urk. 2/6, 2/7). Vom 29. Oktober bis 5. November 2007 fand eine stationäre Entzugsbehandlung auf der Spezialstation für Abhängigkeitserkrankungen des Psychiatrie-Zentrums C.___ statt (Urk. 2/6, Urk. 13/10/4). Anschliessend trat die Versicherte zur suchttherapeutischen Behandlung in die Therapiegemeinschaft D.___ ein, wo sie sich bis zum 21. Februar 2008 aufhielt (Urk. 2/7, Urk. 13/10/4, Urk. 13/12/3). Vom 20. März bis 3. Juli 2008 liess sie sich wieder ambulant im E.___ behandeln (Urk. 2/7), wobei sie ab dem 4. April 2008 in der Auffangwohngruppe der Stiftung F.___ lebte (Urk. 2/7). Vom 14. Juli bis 5. September 2008 fand ein stationärer Aufenthalt in der Klinik für Psychiatrische Rehabilitation des Psychiatrie-Zentrums G.___ statt (Urk. 2/7). Die ambulante Behandlung im E.___ wurde am 25. September 2008 wieder aufgenommen (Urk. 2/7). Im Dezember 2008 meldete sich die Versicherte bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung an und liess sich von ihrem Hausarzt, Dr. med. H.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, bescheinigen, dass sie ab 1. Januar 2009 wieder voll arbeitsfähig sei (Urk. 2/4, Urk. 2/12). Vom 4. bis 8. Februar 2010 sowie vom 25. Oktober bis 1. November 2010 fanden in der Klinik C.___ der I.___ weitere stationäre Entzugsbehandlungen statt (Urk. 13/10/2 ff., Urk. 13/11/1).



1.2    Am 30. März 2011 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit 1992 bestehende Depressionen, soziale Phobien (Ängste) und eine Polytoxikomanie (Urk. 13/3/4) zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). Die IV-Stelle sprach der Versicherten am 3. November 2011 mit Wirkung ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) zu (Urk. 13/26/2, Urk. 13/30). Nach einer Rentenrevision teilte sie der Versicherten sodann am 17. Oktober 2012 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % habe (Urk. 13/41).

1.3    Die AXA verneinte mit Schreiben vom 30. Januar 2012 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, noch nicht bestanden habe, als X.___ bei ihr vorsorgeversichert gewesen sei (Urk. 2/2). Damit war die Versicherte nicht einverstanden und liess mit Schreiben vom 17. Juli 2013 sinngemäss die Ausrichtung von Invalidenleistungen beantragen (Urk. 2/8). Eine Einigung konnte trotz kontrovers geführtem Briefwechsel nicht erzielt werden (vgl. Urk. 2/9-11).


2.    Am 18. Juli 2014 erhob X.___ gegen die AXA Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1.Es sei festzustellen, dass die Beklagte leistungspflichtig ist.

2.Eventualiter sollte die Beklagte nicht leistungspflichtig sein, ist der zuständige BVG-Versicherer zu eruieren.

3.Die Beklagte sei zu verpflichten, ihr vollständiges Dossier mit den Berechnungsgrundlagen zu edieren und detailliert zu begründen.

4.Es sei das IV-Dossier der Klägerin beizuziehen.

5.Es sei die Beklagte vorab zu einer Vorleistung im Sinne von Art. 70 ATSG zu verpflichten.

6.Es sei der Klägerin zulasten der als leistungspflichtig erkannten Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten zuzusprechen inkl. Zins zu 5 % ab heute.

Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 3Oktober 2014 Abweisung der Klage (Urk. 8). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 6Oktober 2014 (Urk. 10) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 13/1-41) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 16) und duplicando (Urk. 23) an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Mitteilung vom 26. Januar 2015 wurde der Klägerin eine Kopie der Duplik zugestellt (Urk. 24).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Da die Klägerin vom 1. April bis 30. Juni 2007 bei A.___, B.___, angestellt war (Urk. 2/1, Urk. 2/12, Urk. 13/1/3), und die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat, ist das angerufene Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig.


2.    

2.1    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

2.2    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG; sog. Nachdeckungsfrist).

2.3    

2.3.1    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

2.3.2    Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen).

2.3.3    Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie mithin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist mit aller Sorgfalt zu prüfen. Nach der Rechtsprechung muss eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 144 E. 2.3, SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, je mit Hinweis).

2.3.4    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen hinreichend klaren Nachweis verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 1b mit Hinweis auf BGE 126 V 360 E. 5b).

2.4    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

    Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge beginnt seit Inkrafttreten der 5. IV-Revision mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 140 V 470 E. 3.2 und 3.3).


3.    Die IV-Stelle setzte den Beginn der Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf den 12. Juli 2007 und den Rentenbeginn - da sich die Klägerin erst am 30. März 2011 bei der Eidg. Invalidenversicherung zu Leistungsbezug angemeldet hatte - in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG auf den 1. September 2011 fest (Urk. 13/14/4, Urk. 13/26/2). Aufgrund der verspäteten Anmeldung der Klägerin zum Leistungsbezug bei der Eidg. Invalidenversicherung besteht keine Bindungswirkung der Beklagten an die Feststellungen der IV-Stelle hinsichtlich Beginn der Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.4 vorstehend).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob während der Zeit, als die Klägerin bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war, mithin während des Arbeitsverhältnisses mit A.___ vom 1. April bis 30. Juni 2007 oder innerhalb der Nachdeckungsfrist bis 30. Juli 2007, eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

4.2    Die Klägerin lässt im Wesentlichen vorbringen, zwar habe A.___ bestätigt, dass sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2007 nicht wegen Krankheit an der Arbeit verhindert gewesen sei (Urk. 1 S. 5). Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei jedoch während der Nachdeckungsfrist bis 30. Juli 2007 entstanden (Urk. 1 S. 5, Urk. 16 S. 2). Es genüge, wenn in ärztlichen Zeugnissen echtzeitliche Wahrnehmungen festgehalten würden, damit die Arbeitsunfähigkeit beweismässig als eingetreten gelte (Urk. 1 S. 4). Die Klägerin sei im Juli 2007 bei Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, und in der I.___ in Behandlung gewesen (Urk. 1 S. 4, Urk. 16 S. 2). Diese hätten ihre damaligen Wahrnehmungen in ihren späteren Berichten festgehalten (Urk. 1 S. 4). Im Bericht der I.___ vom 17. Juni 2011 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit dem 12. Juli 2007 die Rede. Sodann habe Dr. H.___ ihr am 12. Januar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2008 attestiert (Urk. 1 S. 3).

4.3    Die Beklagte stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei medizinisch nicht echtzeitlich belegt, dass während des Arbeitsverhältnisses, aufgrund dessen die Klägerin bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen sei, und in der Nachdeckungsfrist von 30 Tagen eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestanden habe. Erst mehrere Jahre nach dem angeblichen Beginn der Arbeitsunfähigkeit seien ärztliche Berichte und Atteste verfasst worden, welche zudem nicht einheitlich seien (Urk. 8 S. 4, Urk. 23 S. 3). Selbst wenn sich die Klägerin ab 12. Juli 2007 in ambulanter Behandlung befunden habe, bedeute dies nicht, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 8 S. 4-5). Der Arbeitgeber der Klägerin habe sodann bestätigt, dass in der Beschäftigungszeit keine krankheitsbedingten Abwesenheiten vorgelegen hätten (Urk. 8 S. 4, Urk. 23 S. 2). Auch sonst bestünden keine Hinweise, die auf einen Beginn der Arbeitsunfähigkeit im genannten Zeitraum schliessen lassen würden (Urk. 8 S. 4, Urk. 23 S. 3).


5.

5.1    

5.1.1    In den Akten lassen sich folgende entscheidrelevante medizinische Unterlagen finden:

5.1.2    Am 12. Januar 2009 attestierte Dr. H.___ gegenüber der Unia Arbeitslosenkasse in einem Arztzeugnis, dass die Klägerin wegen einer mit einem Spitalaufenthalt verbundenen Krankheit vom 1. Juli 2007 bis am 31. Dezember 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und ab 1. Januar 2009 wieder vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 2/4).

    Die Therapiegemeinschaft D.___ bestätigte am 5. Februar 2009, dass sich die Klägerin vom 5. November 2007 bis zum 21. Februar 2008 in ihrer Einrichtung stationär aufgehalten habe. Die Bestätigung wurde auf Briefpapier des Arbeitszweigs "Suchttherapie" ausgestellt und von einer Person namens J.___ unterzeichnet, die sich als "Soz.Päd.FH" bezeichnete (Urk. 2/7).

    Dr. med. K.___, Oberarzt an der Klinik für Psychiatrische Rehabilitation des Psychiatrie-Zentrums G.___, bestätigte am 5. Februar 2009, dass sich die Klägerin vom 14. Juli bis 5. September 2008 im Psychiatrie-Zentrum aufgehalten hat (Urk. 2/7).

    Am 16. Februar 2009 bestätigte lic. phil. L.___, Psychologin für Psychotherapie FSP, Leiterin des E.___, dass die Klägerin im E.___ vom 12. Juli bis 29. Oktober 2007, vom 20. März bis 3. Juli 2008 und ab 25. September 2008 bis auf weiteres behandelt worden sei respektive werde (Urk. 2/7).

5.1.3    Vom 4. bis 8. Februar 2010 wurde die Klägerin in der Klinik C.___ der I.___ stationär behandelt. Im Austrittsbericht vom 24. Februar 2010 wurden die folgenden Diagnosen aufgelistet (Urk. 13/10/2):

1.Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (F10.21)

2.Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (F11.22)

3.Störungen durch multiplen Substanzgebrauch (Kokain, THC) (F19.22)

Die behandelnden Ärzte führten sodann aus, es handle sich um die zweite Hospitalisation in ihrem Zentrum. Der Eintritt sei freiwillig erfolgt, um einen Alkoholentzug unter medizinischer Unterstützung durchzuführen, mit dem Ziel künftiger Alkoholabstinenz und Wiedereingliederung in die Arbeitswelt (Urk. 13/10/3). Die Patientin habe eine KV-Lehre absolviert, diese indes nicht abgeschlossen, da sie mit Drogenkonsum begonnen habe. Sie habe danach im Service gearbeitet, auch während eines zweijährigen Aufenthalts in P.___. Nach der Rückkehr und erneuter Rückfälligkeit habe sie zusammen mit ihrem Freund die Methadonbehandlung bei Dr. H.___ aufgenommen. Bis anfangs 2007 habe sie immer im Service gearbeitet und mit ihrem Freund zusammen trotz Methadonprogramm Heroin konsumiert. Im März 2006 habe sich das Paar angeblich im Einvernehmen getrennt. Wegen zu vieler Absenzen sei ihr erstmals eine Stelle gekündigt worden. Danach habe sie im Stundenlohn in einer Gärtnerei arbeiten können. Aktuell sei sie arbeitslos und werde vom Sozialamt finanziell unterstützt. Heroin habe die Patientin vom 19. bis zum 35. Altersjahr konsumiert, seit ungefähr 1 1/2 Jahren sei kein Konsum mehr erfolgt. Kokain habe sie sporadisch bis zum 35. Altersjahr konsumiert. Cannabis habe sie mit 18 Jahren konsumiert, Benzodiazepine habe sie probiert. Alkohol sei langfristig konsumiert worden, ein regelmässiger Konsum von vier Litern Bier pro Tag bestehe seit ungefähr zwei Jahren. Das Methadonprogramm sei vor ungefähr 15 Jahren aufgenommen worden (Urk. 13/10/4).

    Die behandelnden Ärzte berichteten weiter, im Alter von 19 Jahren habe sich die Patientin eine Woche in der Klinik M.___ stationär aufgehalten. Von Juli bis Oktober 2007 sei sie sodann im E.___ bei lic. phil. L.___ in Behandlung gewesen. Vom 29. Oktober bis 5. November 2007 sei die Patientin zum Teilentzug auf der Spezialstation für Abhängigkeitserkrankungen des Psychiatrie-Zentrums C.___ gewesen und sei darauf direkt in die Therapeutische Wohngemeinschaft D.___ übergetreten. Anfang 2008 sei sie dort in einer Impulsreaktion ausgetreten, nachdem sie schon zuvor mit dem Einleben, der Motivation und ihrer Überforderung mit den Ansprüchen der Therapie gekämpft gehabt habe. Es sei ihr nie richtig gut gegangen, sie habe mit der Zeit auch nicht mehr geglaubt, dass sich dies ändern könnte. Seit 5. Oktober 2009 stehe sie wieder in ambulanter Psychotherapie bei lic. phil. L.___, Leiterin des E.___. Die Patientin lebe mit ihrem Freund in einer gemeinsamen Wohnung. Die Beziehung bestehe sei zwei Jahren. Ihr Freund, welcher arbeite, habe kein Drogen- und Alkoholproblem. Sie habe Schulden in Höhe von Fr. 8'000.-- bis 9'000.-- (Urk. 13/10/4 f.).

    Zu den Befunden bei Eintritt hielten die Klinikärzte fest, dass es sich um eine 37jährige, wache und bewusstseinsklare Patientin handle, die zu allen Qualiten ausreichend orientiert sei. Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien unauffällig. Es bestünden in Bezug auf ihre Krankengeschichte Gedächtnislücken. Im formalen Denken sei die Patientin kohärent und es bestünden keine Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen, Zwang oder Ich-Störungen. Affektiv sei sie schwingungsfähig, es bestehe eine geringe innere Unruhe. Antrieb und Psychomotorik seien unauffällig. Es seien keine Anhaltspunkte für akute Selbst- oder Fremdgefährdung ersichtlich (Urk. 13/10/3).

    Schliesslich wurde im Austrittsbericht ausgeführt, dass die Behandlung zu Beginn gut verlaufen sei. Der Alkoholentzug sei mit Seresta unterstützt worden. Die Patientin habe sich indes schlecht in die Patientengruppe intergrieren können und habe sich vermehrt in ihr Zimmer zurückgezogen. Nach kurzem Aufenthalt habe sie nach Austritt gedrängt und Kontakt mit der ambulant behandelnden Psychotherapeutin Frau L.___ aufgenommen. Als Grund habe sie mangelndes Selbstvertrauen und Zweifel, dass sie es schaffen könnte, künftig konsumfrei zu leben, angegeben. Sie habe ausserdem berichtet, Schwierigkeiten zu haben, vor Leuten aufzutreten. Sie würde sich unsicher fühlen, es fehle ihr an Halt. Diese Unsicherheit sei vor zwei Jahren erstmals aufgetreten, mit Alkohol könne sie dies jeweils überdecken. Die Patientin sei in die alten Verhältnisse ausgetreten und sei ermuntert worden, sich wieder anzumelden, um einen erneuten Versuch zu starten (Urk. 13/10/3).

5.1.4    Dr. H.___ nannte in seinem Bericht vom 3. Mai 2011 die Diagnose Polytoxikomanie: Heroin, C2 (Urk. 13/10/1). Die Klägerin befinde sich seit mehreren Jahren zwecks Methadonsubstitution in seiner Behandlung. Vom 25. Oktober bis 1. November 2010 habe sie eine Alkoholentzugstherapie absolviert, welche sie aber vorzeitig abgebrochen habe. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin beziehe sich auf deren psychische Leiden (Urk. 13/10/1).

5.1.5    Med. pract. N.___, Oberarzt am Ambulatorium O.___ der I.___, diagnostizierte eine seit Kindheit bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und emotional-instabilen Anteilen (F61.0), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 13/12/2). In seinem Bericht vom 17. Juni 2011 führte er sodann die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 13/12/2):

1.Störungen durch Opioide, substituiert mit Methadon (F11.22)

2.Störungen durch Alkohol, ständiger Substanzgebrauch (F10.25)

    Med. pract. N.___ führte sodann aus, die Patientin habe seit dem Lehrabbruch im Alter von ungefähr 20 Jahren über Jahre im Service gearbeitet. Zunehmend habe es geschienen, dass ihre Kompensationsmöglichkeiten betreffend ihre emotional-instabile Persönlichkeitsstörung bei einer Zunahme externalisierenden soziophobischen bis fast paranoid-wahnhaft anmutenden Denkens und Erlebens erschöpft sein würden, so dass seit ungefähr 2007 bis heute und absehbar anhaltend eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt zu sehen sei. In diesem Zeitraum habe die Patientin trotzdem immer wieder versucht, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Die einzelnen Versuche seien von ihr aufgrund ihres soziophobischen und wahnhaften Erlebens indes jeweils nach wenigen Tagen abgebrochen worden. Auch Versuche im geschützten Rahmen seien gescheitert, so 2009 im Zusammenhang mit dem Basisprogramm des Sozialamtes und 2011 zwei Versuche mittels "Supported Employment". Vorläufig sei aufgrund der der Sucht zugrundeliegenden schweren Persönlichkeitsstörung weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt auszugehen. Eine Neubeurteilung in einem Jahr werde bezüglich allfällig angezeigter beruflicher Massnahmen empfohlen. Bis dahin sollte sich definitiv gezeigt haben, ob eine berufliche Wiedereingliederung möglich sei. Die psychopharmakologische Behandlung und die Methadon-Substitution sollten weitergeführt werden, ein erneuter stationärer Alkoholentzug mit anschliessender Antabuseinstellung sollte versucht werden (Urk. 13/12/1 f.).

    Weiter wurde berichtet, die Patientin sei zusammen mit einer zwei Jahre älteren Schwester aufgewachsen. Die Ehe der Eltern sei geschieden worden, als die Patientin siebenjährig gewesen sei. Der Vater sei langjähriger Alkoholiker, die Schwester langjährige Drogenkonsumentin. Ende Schulzeit der Patientin sei der Lebenspartner der Mutter, welcher für die Klägerin als Vaterersatz fungiert habe, an einer Herzerkrankung verstorben. Die Patientin habe eine KV-Lehre begonnen, wegen Beginn des Heroin- und Alkoholkonsums indes nicht abgeschlossen. Nach einem zweijährigen Sprachaufenthalt in P.___ habe sie bis anfangs 2007 durchgehend als Serviceangestellte in verschiedenen Restaurantbetrieben gearbeitet. Sie habe regelmässig Heroin, Kokain und Alkohol konsumiert, trotz langjährigem Methadonprogramm bei ihrem Hausarzt Dr. H.___. Sie habe mit ihrem damaligen Partner zusammengelebt, der ebenfalls Drogen konsumiert habe. Wegen einer depressiven Krise infolge der Trennung von ihrem langjährigen Freund habe die Patientin eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im damaligen E.___, dem heutigen Ambulatorium O.___, begonnen. Im November 2007 sei sie erstmals ins Psychiatrie-Zentrum C.___ eingetreten (erster von insgesamt vier Entzugsaufenthalten im Zeitraum 2007 bis 2010) und anschliessend in die therapeutische Gemeinschaft D.___ übergetreten, um sich einer suchttherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Nach dem vorzeitigen Abbruch der Therapie im Frühjahr 2008 habe sie sich wieder im E.___ gemeldet und sei seither mit Unterbrüchen durch stationäre Entzugsaufenthalte in der Klinik G.___ 2008 und Hospitalisationen in der Klinik C.___ bei lic. phil. L.___ in Behandlung. Zwischenzeitlich habe die Patientin einen neuen Partner und lebe mit diesem zusammen (Urk. 13/12/2 f.).

    Med. pract. N.___ erhob sodann folgenden ärztlichen Befund: "Wache, zu allen Qualitäten orientierte Patientin, der tägliche Bierkonsum ist ihr kaum anzumerken. Kein Heroin- und Kokainkonsum mehr, substituiert mit 35 mg Methadon täglich durch Hausarzt Dr. H.___. Keine Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörung, zum Teil leichte Konzentrationsstörungen. Tendenz zum Grübeln und Gedankenkreisen, inhaltlich geprägt von Misstrauen und Ängsten gegenüber Mitmenschen, oft wahnhaft anmutende Ideen. So ist sie beispielsweise immer wieder der Meinung, dass Arbeitgeber sehr persönliche Vorinformationen über sie haben, welche von der Therapiegemeinschaft D.___ verbreitet wurden, auch dass sie in der Restaurantszene der Stadt Zürich allseits bekannt sei. Sie fühlt sich von Mitmenschen beobachtet und kommentiert. Jedoch sind keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen und Ich-Störungen vorhanden. Die Stimmung ist schwankend, oft gedrückt, jedoch auslenkbar, in der Regel Morgentief. Antrieb meist vermindert. Nie Anhalt auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung" (Urk. 13/12/3).

    Schliesslich wurde im Bericht ausgeführt, unter Berücksichtigung der Langzeit-Anamnese und der Befunde unter Alkoholabstinenz nach den stationären Entzügen würden sie, das heisst die behandelnden Fachpersonen, die grundlegende Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und die Suchtentwicklung folglich als sekundäre Erkrankung als zum Scheitern verurteilter Versuch der emotionalen Stabilisierung sehen. Eine abschliessende Prognosestellung bezüglich Krankheits- und Behandlungsverlauf sei noch nicht möglich. Neben der erheblichen Krankheitssymptomatik fielen durchaus auch erhebliche Ressourcen auf, die eine spätere Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen erscheinen liessen. Derzeit seien die Voraussetzungen für eine berufliche Massnahme aber nicht erfüllt, auch aufgrund des ausgeprägten Alkoholkonsums. Seit 12. Juli 2007 bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die seit 2007 erfolgten Arbeitsversuche seien nicht am Arbeitsverhalten der Patientin, sondern an ihrem Beziehungsverhalten gescheitert. Die Patientin sei mit den Kontakten am Arbeitsplatz überfordert gewesen und habe jegliches Verhalten und Äusserungen von Mitarbeitern auf sich bezogen gedeutet. Sie könne sich in der Arbeitsplatzsituation nicht von ihren paranoid gefärbten überwertigen Ideen distanzieren, werde von ihren Gefühlen überflutet und breche die Tätigkeit ab. Aufgrund ihrer Symptomatik sei sie nicht mehr in der Lage, in ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit als Service-Angestellte zu arbeiten. Auch die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit sei ihr derzeit nicht möglich (Urk. 13/12/3 f.).

5.1.6    Auf Anfrage der Beklagten hin führte med. pract. N.___ am 20. Januar 2012 aus, die Patientin sei ihnen "aus ambulanten und stationären Behandlungsphasen in Einrichtungen" ihrer "psychiatrischen Klinik seit dem 12. Juli 2007 aus eigenen Untersuchungen bekannt". Diese Behandlungen seien bis zum 31. Dezember 2009 in Einrichtungen des vormaligen "Psychiatrie-Zentrums C.___" erfolgt. Auf Entscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich habe die Fusion der Klinik C.___ mit der Klinik I.___ zur neuen Klinik "I.___" per 1. Januar 2010 stattgefunden. Die Behandlungskontinuität sei für die Patientin über die organisatorischen Änderungen 2009/2010 unverändert gewahrt gewesen. Die Patientin sei den Berichterstattern deshalb aus eigenen Untersuchungen bekannt; die Stellungnahme gegenüber der Invalidenversicherung beruhe auf diesen Untersuchungen. Aufgrund ihrer schweren, leider chronifizierten psychiatrischen Erkrankung würden sie die Patientin ab Behandlungsbeginn am 12. Juli 2007 als 100 % arbeitsunfähig für die angestammte, aber auch für angepasste Tätigkeiten im regulären Arbeitsmarkt beurteilen. Diese Einschätzung gelte im aktuellen Zeitpunkt unverändert (Urk. 2/6).

5.2    

5.2.1    Sodann liegen folgende Unterlagen der früheren Arbeitgeber der Klägerin vor, welche für die Beurteilung der streitgegenständlichen Fragen relevant sind:

5.2.2    Am 17. November 2006 kündigte die Y.___ das seit 8. September 2003 bestehende Arbeitsverhältnis mit der Klägerin, welches schliesslich effektiv am 2. Februar 2007 endete. Im Kündigungsschreiben führte sie aus, dass die Klägerin - nachdem sie aus demselben Grund schon mehrere Male verwarnt worden sei - im November 2006 erneut dreimal zu spät zur Arbeit erschienen sei. Auch mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 gab sie an, dass das Arbeitsverhältnis von ihr aufgelöst worden sei, weil die Klägerin mehrere Male zu spät zur Arbeit erschienen und deswegen verwarnt worden sei. Die Arbeitsleistung der Klägerin habe ihren Erwartungen entsprochen. Ferner gab sie an, dass die Klägerin während der Anstellungsdauer auch arbeitsunfähig gewesen sei und legte diesem Schreiben das Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den Zeitraum vom 25. Februar bis 1. März 2004 bei (Urk. 9/7).

5.2.3    Am 30. Mai 2007 kündigte A.___ der Klägerin per 30. Juni 2007 aus wirtschaftlichen Gründen und dankte der Klägerin für die gute Arbeit (Urk. 2/1). Denselben Kündigungsgrund nannte er in der (undatierten) Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/12 S. 1). Gegenüber der Beklagten gab A.___ am 16. August 2011 an, die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis wegen eines „Drogenproblems“ aufgelöst (Urk. 9/1 S. 2). Im selben Schreiben bezeichnete er deren Arbeitsleistung als „o.k.“ und gab weiter an, dass keine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu verzeichnen gewesen sei (Urk. 9/1 S. 1, 2).


6.    

6.1    Entgegen dem klägerischen Vorbringen liegen keine validen echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste für die Zeit der Versicherungsdeckung bei der Beklagten vor. Der Hausarzt der Klägerin, Dr. H.___, welcher sie seit Jahren zwecks Methadonsubstitution behandelt, bescheinigte ihr zwar am 12. Januar 2009 wegen einer mit einem Spitalaufenthalt verbundenen Krankheit eine vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2008 dauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/4). Beim so bezeichneten "Spitalaufenthalt" ging es indes um eine Entzugsbehandlung auf der Spezialstation für Abhängigkeitserkrankungen des Psychiatrie-Zentrums C.___, welche bloss vom 29. Oktober bis 5. November 2007 dauerte (Urk. 13/10/4). Da Dr. H.___ der Klägerin überdies ab 1. Januar 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigte - was er bei Vorliegen einer schweren psychischen Störung kaum getan hätte -, und er in seinem Bericht vom 3. Mai 2011 als Diagnose ausschliesslich eine auf Heroin und Alkohol bezogene Polytoxikomanie nannte (Urk. 13/10/1), ist anzunehmen, dass es sich um eine suchtbedingte Arbeitsunfähigkeit handelte. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass die an der Klinik C.___ des I.___ damals tätigen Ärzte im Zusammenhang mit dem vom 4. bis 8. Februar 2010 dauernden stationären Aufenthalt einzig Störungen durch Substanzgebrauch und Abhängigkeitssyndrome diagnostizierten (Urk. 13/10/2). Wenn Oberarzt N.___ nun im Jahr 2011, ohne sich mit der abweichenden Auffassung seiner Vorbehandler eingehend auseinanderzusetzen, erstmals eine seit Kindheit bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und emotional-instabilen Anteilen (F61.0) diagnostizierte (Urk. 13/12/2), handelt es sich bei der von ihm rückwirkend bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/12/1 f. und Urk. 13/12/4) nicht um eine echtzeitliche Äusserung. Entsprechend kann darauf nicht abgestellt werden. Die sich in diesem Zusammenhang darüber hinaus stellende Frage, ob es sich bei der seit vielen Jahren bestehenden Suchtproblematik richtigerweise nicht um ein prires - und somit Sozialversicherungsleistungen ausschliessendes (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2 mit Hinweisen) Suchtgeschehen handelt, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.

6.2    Med. practN.___ konnte in seinem Bericht vom 17. Juni 2011 den Beginn der seiner Auffassung nach auf die Persönlichkeitsstörung zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit nicht genau bezeichnen und meinte, es sei seit ungefähr 2007 bis heute und absehbar anhaltend eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt zu sehen (Urk. 13/12/1). Wenn er dann auf Nachfrage der Beklagten dafür hält, dass seit der Aufnahme der ambulanten Behandlung im E.___ am 12. Juli 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, ohne dies mit plausiblen Befunden zu untermauern, beruht seine Aussage hauptsächlich auf spekulativen Überlegungen. Dabei fällt ins Gewicht, dass aus den Berichten der Arbeitgeber keine relevanten Einbussen im Leistungsvermögen der Klägerin im massgebenden Zeitraum hervorgehen. Während der bis 2. Februar 2007 dauernden Anstellung im Restaurant Z.___ entsprach ihre Arbeitsleistung den Erwartungen der Arbeitgeberin und die Klägerin bezog einen leistungsgerechten Lohn (Urk. 7/9). Die Kündigung am 17. November 2006 erfolgte nicht wegen einer Leistungseinbusse oder wiederholten krankheitsbedingten Absenzen, sondern weil die Klägerin trotz einer früheren Verwarnung im November 2006 drei Mal zu spät an der Arbeitsstelle erschienen war (Urk. 7/9). Auch A.___, welcher die Klägerin vom 1. April bis 30. Juni 2007 beschäftigte, hielt dafür, dass ihre Arbeitsleistung seinen Erwartungen und der ausgerichtete Lohn der Leistung entsprochen hätten; Arbeitsunfähigkeiten seien während der Anstellungsdauer nicht zu verzeichnen gewesen (Urk. 9/1). In seinem Kündigungsschreiben vom 30. Mai 2007 dankte er ihr für ihre "gute Arbeit" und machte wirtschaftliche Gründe für die Kündigung geltend (Urk. 2/1). Denselben Kündigungsgrund nannte er in der vermutlich im Dezember 2008 ausgestellten Arbeitgeberbescheinigung zuhanden der Arbeitslosenkasse (Urk. 2/12; da das Arbeitsverhältnis bereits am 30. Juni 2007 endete, ist die in der Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Juli 2007 bis 8. September 2008 aufgeführte Krankheitsabsenz ohne Beweiswert). Erst im August 2011 gab A.___ gegenüber der Beklagten an, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis wegen eines Drogenproblems aufgelöst habe (Urk. 9/1). Dass sich dies in einer Leistungseinbusse manifestiert hätte, gab der frühere Arbeitgeber allerdings nicht an. Entsprechend geht die Darstellung der Klägerin fehl, sie habe ihre im Betrieb des A.___ ausgeübte Erwerbstätigkeit wegen psychischer Probleme unvermittelt abgebrochen und sich daraufhin in psychotherapeutische Behandlung begeben (Urk. 16 S. 2 f.).

6.3    Die Ausführungen des med. practN.___ in seinen Berichten vom 17. Juni 2011 (Urk. 13/12/1 ff.) und 20. Januar 2012 (Urk. 2/6) zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin beruhen somit im Wesentlichen auf spekulativen Überlegungen. In den gesamten Akten finden sich keine Hinweise auf eine im Rahmen der Arbeitsverhältnisse mit der Betreiberin des Restaurants Z.___ und A.___ in Erscheinung getretene Einbusse an Leistungsvermögen. Die Klägerin wies auch keine ungewöhnlich häufigen oder längeren Arbeitsabsenzen auf. Die Fachpersonen im E.___, in deren Behandlung sich die Klägerin am 12. Juli 2007 begab, attestierten echtzeitlich keine Arbeitsunfähigkeit. Eine vor Ablauf der Nachdeckungsfrist am 30. Juli 2007 eingetretene Arbeitsunfähigkeit lässt sich demnach nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen.

    Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist wirkt sich zulasten der Klägerin aus, die aus dem unbewiesenen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 5b mit weiteren Hinweisen).


7.    Zum Eventualantrag der Klägerin auf Feststellung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung durch das Gericht, falls die Beklagte nicht leistungspflichtig sein sollte (Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass eine solche Pflicht des Gerichts nicht besteht. Aufgrund der Dispositionsmaxime liegt es im Belieben der klägerischen Partei, den Streit zu definieren, den sie dem Berufsvorsorgegericht vortragen will (vgl. BGE 135 V 23 E. 3.1).


8.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.


9.    

9.1    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

9.2    Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- AXA Leben AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher