Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00063




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 24. Februar 2016

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Paul von Moos

Advokatur Notariat Mediation

Kasernenplatz 2, Postfach 7085, 6000 Luzern 7


gegen


BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beklagte









Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1969 geborene X.___ schloss ihr Studium als Zahnärztin am 26. Oktober 1995 ab (Urk. 2/1). Danach war sie als Assistenzzahnärztin in wechselnden Arbeitspensen zwischen 60 % und 100 % bei Dr. med. dent. Y.___ (Urk. 2/16), der Klinik Z.___ in A.___ (Urk. 2/2) und bei Dr. med. dent. B.___ (Urk. 2/39) arbeitstätig (Urk. 1 S. 3). Am 25. Februar 1999 wurde sie zur Doktorin der Zahnmedizin ernannt (Urk. 2/5). Im August 1999 trat sie eine Stelle mit einem Arbeitspensum von 60 % bei Dr. med. dent. C.___ an (Urk. 2/23 und Urk. 12/9). Ab Januar 2000 war sie am gleichen Ort zu 80 % tätig (Urk. 2/7), wobei sie ihr Arbeitspensum später auf 70 % reduzierte (Urk. 1 S. 3 und Urk. 12/9). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Swiss Life) berufsvorsorgeversichert (Urk. 7/3; früher: BVG Sammelstiftung der Rentenanstalt [Urk. 7/1]). Die Aufsung des betreffenden Arbeitsverhältnisses erfolgte mit Wirkung per 31. Januar 2011 (Urk. 7/16).

    Seit Juli 2007 ist die Versicherte (teilweise) arbeitsunfähig (Urk. 12/2). Die IV-Stelle des Kantons D.___, bei der sich X.___ am 24. Februar 2008 unter Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 12/1), sprach ihr mit Verfügungen vom 30. Juni 2009 für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis am 31. Januar 2009 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. Februar 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 12/57-59). Diese bestätigte die IV-Stelle anlässlich des von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 19. Dezember 2014 (Urk. 28/44).

1.2    Auf entsprechendes Gesuch der Versicherten hin bejahte die Swiss Life mit Schreiben vom 26. August 2009 eine Leistungspflicht im überobligatorischen Bereich, verneinte aber eine solche – unter Hinweis darauf, dass die Erwerbsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als die Versicherte nicht bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei – für den obligatorischen Teil (Urk. 2/17). Nachdem X.___ mit Schreiben vom 3. September 2009 auf ihrem Leistungsanspruch beharrt hatte (Urk. 2/18), teilte die Versicherung am 15. September 2009 die nochmalige Abklärung ihrer Leistungspflicht mit (Urk. 2/20) und holte bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Bericht zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten zwischen 1997 und 1998 ein (Urk. 2/19). Auf Ersuchen von X.___ hin (Urk. 2/21) begründete die Swiss Life ihre ablehnende Haltung erneut und teilte gleichzeitig mit, dass sie sich vorbehalte, nebst dem ärztlichen Zeugnis von Dr. E.___ weitere Arztberichte einzuholen (Urk. 2/24). Dies tat sie einen Tag später und gelangte an Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin (Urk. 2/25). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 anerkannte die Swiss Life den Leistungsanspruch der Versicherten auch im Bereich der obligatorischen Versicherung (Urk. 2/26).

1.3    Am 19. Mai 2014 teilte die Swiss Life – auch unter Hinweis auf das in ihrem Auftrag von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten vom 18. März 2014 (Urk. 2/28) – mit, eine Leistungspflicht sei auszuschliessen, weil bei der Versicherten bereits bei der Aufnahme in das Vorsorgewerk von Dr. med. dent. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden habe. Gleichzeitig gab sie die Sistierung ihrer Leistungen mit Wirkung per 1. Juli 2014 und den Verzicht auf die Rückforderung der bis am 30. Juni 2014 ausbezahlten Renten bekannt (Urk. 2/29). Ihre leistungsablehnende Position erneuerte sie am 4. und 9. Juli 2014 (Urk. 2/33 und Urk. 2/35).


2.    Mit Eingabe vom 25Juli 2014 erhob X.___ Klage gegen die Swiss Life mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„1.Die Beklagte sei zu verpflichten, die per 1. Juli 2014 ausgesprochene Sistierung der der Klägerin (Versicherten Nr. H.___) zustehenden vollen Invalidenrente aufzuheben und der Klägerin rückwirkend ab 1. Juli 2014 wieder die volle Invalidenrente zu bezahlen.

 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

    Die Swiss Life beantragte mit Klageantwort vom 11. September 2014, die Klage sei abzuweisen; eventuell sei die Klage abzuweisen, sofern damit überobligatorische Leistungen gefordert würden (Urk. 6 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom 15. September 2014 (Urk. 8) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk. 12), hielten die Parteien replicando (Urk. 16) und duplicando (Urk. 20) an ihren Rechtsbegehren fest. Am 17. Dezember 2014 bezifferte Rechtsanwalt Paul von Moos seine Aufwendungen (Urk. 22) und reichte am 23. Dezember 2014 eine Arbeitsbestätigung von Dr. med. dent. C.___ vom 17. Dezember 2014 ein (Urk. 23-24). Hiezu nahm die Beklagte am 9. Januar 2015 Stellung (Urk. 29). Zuvor hatte die Klägerin eine Mitteilung der IV-Stelle D.___ betreffend unveränderte Invalidenrente aufgelegt (Urk. 27 und Urk. 28/44). Am 1. Juni 2015 reichte sie zudem ein Schreiben der Generali Personenversicherungen AG vom 22. Mai 2015 mit dem Inhalt nach, dass ihr Erwerbsunfähigkeitsleistungen bis am 29. Februar 2020 gewährt werden (Urk. 31-32). Die beiden Eingaben wurden der Beklagten am 16. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 33).

3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, durch welche die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder Statuten nichts anderes vorsehen. Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2015 vom 12. November 2015 E. 2.1).

1.2    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

1.3    Gemäss der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung von Art. 24 Abs. 1 BVG besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn der Versicherte im Sinne der IV zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte, und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Davor, also bis Ende 2004, hatte der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln, und auf ein halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid war (altArt24 Abs. 1 BVG). Bei einem Invaliditätsgrad von unter 50 % bestand kein Anspruch auf Invalidenleistungen (altArt23 BVG e contrario; Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2015 vom 11. August 2015 E. 2.3).

1.4    Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Sowohl bei der obligatorischen Vorsorge, bei der die Änderung oder Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung, als auch in der weitergehenden Vorsorge muss der Leistungsanspruch grundsätzlich angepasst werden, wenn er den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht. Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung sich grundsätzlich an die Entscheidungen der Invalidenversicherung hält, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten rechtens, wenn sie ihre Leistungen anpasst, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass diese aufgrund von offensichtlich unhaltbaren Kriterien gewährt worden sind. Ebenso wenig wie eine Vorsorgeeinrichtung an einen Entscheid der Invalidenversicherung gebunden ist, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, besteht eine Bindungswirkung, wenn sie die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt. Dabei hat sich die Vorsorgeeinrichtung bei ihrem Entscheid an die verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) zu halten (BGE 141 V 405 E. 3.6)

1.5    Eine rechtskräftig zugesprochene Rente der Invalidenversicherung kann im Rahmen eines Revisionsverfahrens oder einer Wiedererwägung der entsprechenden Verfügung aufgehoben werden (vgl. Art. 17 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Eine auf dem Entscheid der Invalidenversicherung beruhende Invalidenrente aus (obligatorischer) beruflicher Vorsorge ist unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsweise anzupassen. Diese Regelungen schliessen indessen weitere Möglichkeiten der Aufhebung einer Rente aus beruflicher Vorsorge nicht aus. Insbesondere im Bereich der überobligatorischen Vorsorge und dort, wo die Vorsorgeeinrichtung den Rentenentscheid ohne Bindung an jenen der Invalidenversicherung getroffen hat, kann aus der bisherigen Ausrichtung einer Rente - welche weder mittels Verfügung zugesprochen noch gerichtlich überprüft (vgl. Art. 73 Abs. 1 BVG) wurde - nicht auf einen Anspruch für die Zukunft geschlossen werden in dem Sinn, dass die Einstellung der Zahlungen lediglich nach einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) zulässig wäre. Dass in solchen Fällen andere Voraussetzungen erfüllt sein müssten, ist nicht ersichtlich. Es liegt namentlich keine Willkür (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung [BV]) vor, wenn eine Vorsorgeeinrichtung von der früheren - befristeten - Anerkennung eines Rentenanspruchs in (gerichtlich zu überprüfender) besserer Erkenntnis der Sach- oder Rechtslage Abstand nimmt und in der Folge keine Leistungen mehr ausrichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2009 vom 2. Februar 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus, sie sei trotz Ausübung ihrer nach dem Studium zur Zahnärztin aufgenommenen teilzeitlichen Tätigkeit zu 100 % arbeits- und erwerbsfähig gewesen. Ihre Teilzeitstellen hätten einerseits mit den jeweiligen Arbeitgebern zu tun gehabt und andererseits habe sie in dieser Zeit auch nicht immer zu 100 % arbeiten wollen. Sie habe neben ihrer Erwerbstätigkeit ihre Doktorarbeit geschrieben, Zusatzausbildungen in ganzheitlicher Zahnmedizin absolviert und sich zur Lehrmeisterin ausbilden lassen. Zudem habe sie – trotz bestehender voller Arbeitsfähigkeit – Rücksicht auf ihre psychische Gesundheit nehmen wollen. Ihre Entscheidung, nicht vollzeitlich eine Erwerbstätigkeit auszuüben, habe in dieser Zeit auf ihrem freien Willen beruht. Aus medizinischer Sicht sei sie mit Ausnahme der beiden Klinikaufenthalte trotz der bestehenden psychischen Schwierigkeiten immer zu 100 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 16 S. 2 ff.). Nachdem die Beklagte ihre Leistungspflicht bereits im Jahr 2009 eingehend geprüft und ihren Leistungsanspruch anerkannt habe, sei sie an diesen Entscheid gebunden. So würden keine Revisionsgründe und kein neuer Sachverhalt vorliegen. In einem solchen Fall verstosse die Ablehnung der Leistungspflicht gegen Treu und Glauben (Urk. 1 S. 8 und Urk. 16 S. 7 f.).

2.2    Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der von der Klägerin bei Dr. med. dent. C.___ ausgeübte reduzierte Beschäftigungsgrad sei auf die Folgen der psychischen Erkrankung zurückzuführen. Dies werde durch von der Klägerin gemachte Aussagen gegenüber diversen Stellen und die Schlussfolgerungen von Dr. G.___ belegt. Auch aufgrund des Austrittsberichts der Klinik I.___ vom 31. August 1998 sei auf keine volle Arbeitsfähigkeit bei Klinikaustritt zu schliessen. Es sei demnach davon auszugehen, dass die Klägerin infolge einer Teilarbeitsunfähigkeit von mindestens 30 % seit August 1998 nie voll gearbeitet habe. Unter diesen Umständen sei der zeitliche Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit, die im April 1998 eingetreten sei, nicht unterbrochen. Demzufolge könne die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit im Juni 2003 beziehungsweise im Juli 2007 mangels Versicherteneigenschaft bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keine Leistungspflicht begründen (Urk. 6 S. 6 ff. und Urk. 20 S. 5). Sie habe zwar mit Schreiben vom 2. November 2009 eine Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt, aber erst mit Eingang des Gutachtens von Dr. G.___ sei sie endgültig zum Schluss gekommen, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vor Aufnahme in das Vorsorgewerk ihres Arbeitsgebers Dr. med. dent. C.___ eingetreten sei. Ihr stehe es frei, ihre Leistungspflicht jederzeit zu überprüfen und die Leistungen entsprechend anzupassen oder aufzuheben (Urk. 6 S. 16 f.).


3.

3.1    Bereits im Jahr 2009 hatte die Beklagte ihre Leistungspflicht (im obligatorischen Bereich) in Frage gestellt. Im Rahmen der damaligen Leistungsabklärung forderte sie die IV-Akten an (Urk. 12/60) und holte bei den Dres. E.___ und F.___ einen Bericht zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin zwischen 1997 und 1998 respektive im Herbst 1999 ein (Urk. 2/19 und Urk. 2/25). In ihrem Schreiben vom 29. September 2009 (Urk. 2/24) gab sie an, ihre Leistungsablehnung stütze sich unter anderem auf folgende Unterlagen:

3.2

3.2.1    Nachdem er die Klägerin vom 30. April bis am 23. Juli 1998 stationär behandelt hatte, diagnostizierte der an der Klinik I.___ in J.___ tätige Psychologe K.___ in seinem Bericht vom 31. August 1998 (Urk. 2/4 und Urk. 12/25) eine Panikstörung vor dem Hintergrund von abhängigen und histrionischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F41.0, Z73.1). Die Klägerin habe angegeben, seit circa vier Jahren unter depressiven Gefühlen, panikartigen Stimmungen und Angstgefühlen zu leiden. Seit sieben Monaten sei es zu einer Zunahme dieser Zustände gekommen (S. 1). Zur Austrittssituation hielt der Psychologe K.___ fest, obwohl das Symptomverhalten keinesfalls nachhaltig reduziert gewesen sei, habe die Klägerin angegeben, sie habe durch den stationären Aufenthalt in ihrem Verständnis der Angstabläufe als auch in den subjektiven Bewältigungsmöglichkeiten sowie im genannten interpersonellen Feld positive Erfahrungen gemacht. Sie habe ihre Bereitschaft deklariert, die Psychotherapie fortsetzen zu wollen. Es sei allerdings offen geblieben in welcher Form. Sie habe angegeben, nach Austritt eine neue Anstellung in L.___ anzutreten. Diese Abwicklung habe sich sehr autonom gestaltet (S. 7).

3.2.2    Vom 2. Juni bis am 27. Juli 2003 befand sich die Klägerin in der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung im M.___. Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dipl. Psychologin FH O.___ und Dr. phil. P.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, nannten am 25. September 2003 (Urk. 2/8 und Urk. 12/29) folgende Diagnosen (S. 1):

- Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- Zwangsgedanken (ICD-10 F42.0)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Migräne (ICD-10 G43)

- Medikamentenmissbrauch (ICD-10 F13.2)

    Sie berichteten, die Klägerin beklage, seit 1997 unter einer verstärkten generalisierten Angststörung mit Depressionen zu leiden. Die Störung liege aber bereits seit der Kindheit vor (S. 1). Seit dem 22. Mai 2003 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). Sie hätten die Versicherte am 28. Juli 2003 als zu 100 % arbeitsfähig und mittelgradig gebessert aus der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung entlassen. Die Depression und die Angstzustände hätten – bei gleichbleibendem Status der Zwangsgedanken – reduziert werden können. Aufgrund der Schwere der Problematik sei eine Weiterbehandlung indiziert (S. 5).

3.2.3    Die an der Q.___, R.___, tätigen Ärzte nannten in ihrem Bericht vom 5. März 2009 (Urk. 12/45/6-10) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

- Low-dose Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.25)

- Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- Zwangshandlung mit Zählzwang (ICD-10 F42.1)

- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, zwanghaften und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0)

- Migräne

    Dem allergischen Asthma bronchiale, den diversen Allergien und der 2007 diagnostizierten Endometriose massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Nachdem die Klägerin im Jahr 1996 – so die behandelnden Mediziner – ihre erste Stelle angetreten habe, habe sie 1997 in eine ganzheitliche Praxis gewechselt. Sie sei dort Intrigen und hinterhältigem Geschwätz ausgeliefert gewesen, worauf Migräne und Gewichtsschwankungen aufgetreten seien. Sie attestierten seit Beginn der Behandlung am 10. November 2009 (richtig: 2008) bis am 28. Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab 1. März 2009 gingen sie bis auf weiteres von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit aus (S. 2). Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei künftig für 20 Stunden in der Woche möglich (S. 5). Die Klägerin habe angegeben, sie leide seit Jahren an einer generalisierten Angststörung, Panikattacken und diversen Phobien. Seit sie bei Dr. E.___ in Behandlung sei, habe sie sukzessive ihren Aktionsradius trotz sozialer Phobie, Höhenangst, Flugangst, Klaustrophobie, Verlustängsten und Prüfungsangst erweitern können. Sie leide an einem massiv reduzierten Selbstwertgefühl (S. 3).

3.2.4    In der Gesprächsnotiz der IV-Stelle D.___ vom 23. September 2008 wird die Klägerin dahingehend zitiert, sie habe 1997 und 1998 in der Z.___ 100 % gearbeitet. 1998 sei sie erstmals krank geworden und für drei Monate in der psychiatrischen Klinik behandelt worden. Danach habe sie gemerkt, dass sie nicht mehr 100 % arbeiten könne. Darum habe sie die Stelle bei Dr. C.___ in S.___ mit einem Arbeitspensum von 60 % begonnen und dabei versucht, ihr Pensum schrittweise auf 80 % zu erhöhen. Leider sei das nie gut gegangen. Auch ihren Nebenerwerb (Unterricht geben in der T.___ Schule und der Berufsschule) habe sie nicht ausüben können. Sie habe gemerkt, dass sie damit überfordert gewesen sei (Urk. 12/37).

3.3    Dem von der Beklagten eingeholten Arztbericht von Dr. E.___ zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Klägerin zwischen 1997 und 1998 vom 28. September 2009 kann entnommen werden, dass die Versicherte während ihres Aufenthalts in der Klinik I.___ vom 30. April bis am 23. Juli 1998 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist. Danach sei sie – so Dr. E.___ – in den Jahren 1998 und 1999 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Aus dem vom betreffenden Arzt gleichentags erstellten Auszug aus der Krankengeschichte seit 1997 geht eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % seit dem letzten Klinikaufenthalt – gemeint war derjenige in der Klinik Q.___ in den Jahren 2008 und 2009 – hervor (Urk. 2/19).

3.4    Der Beklagten lagen zudem noch folgende Unterlagen vor:

3.4.1    Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 10. April 2000 aus, die Klägerin stehe seit 15. Oktober 1997 in seiner Behandlung. Er diagnostizierte eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und hielt fest, im Verlauf sei es zu einer zunehmenden Stabilisierung gekommen. Die Panikstörung sei nie so ausgeprägt gewesen, dass anhaltend eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Es bestehe kein Risiko für eine vorzeitige Invalidität (Urk. 7/6).

3.4.2    Dr. med. U.___, Oberarzt an der Klinik Z.___ in A.___, verneinte am 19. Mai 2000 sowohl die Frage nach einer schon teilweise bestehenden Invalidität wie auch nach einem erhöhten Risiko für eine vorzeitige Invalidität oder eine längere Krankheit (Urk. 7/7).

3.4.3    In der von der Beklagten bei Dr. med. Dr. phil. V.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegebenen versicherungspsychiatrisch-arbeitsprognostischen Beurteilung vom 29. März 2008 führte dieser an, die Klägerin stehe eigenanamnestisch bereits seit über zehn Jahren in fachpsychiatrischer Behandlung bei regelmässiger Einnahme von Psychopharmaka. Das heutige 60%ige berufliche Funktionspensum (d.h. 40 % AUF bei 70 % Beschäftigungsgrad) müsse vorderhand als Leistungsoptimum bezeichnet werden (Urk. 7/15).


4.

4.1    Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass es einer Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich möglich ist, auf eine Leistungszusprache zurückzukommen (vgl. hiezu auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2015 vom 11. August 2015). Vorliegend sind indes die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der entsprechenden Entscheidung nicht erfüllt. So kann aufgrund der sich im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszusprache präsentierenden Aktenlage nicht gesagt werden, dass die von der Beklagten am 27. Oktober 2009 (Urk. 2/26) abschliessend bestätigte Ansicht, dass die nach Art. 23 BVG massgebliche Arbeitsunfähigkeit in die Versicherungszeit bei ihr gefallen sei, zweifellos unrichtig ist. Der langjährige, die Klägerin seit 1997 behandelnde Psychiater Dr. E.___ gab auf explizite Frage der Versicherung in seinem Zeugnis vom 28. September 2009 an, die Versicherte sei mit Ausnahme des Aufenthalts in der Klinik I.___ in den Jahren 1998 und 1999 voll arbeitsfähig gewesen (Urk. 2/19). Dies stimmt mit der von ihm bereits am 10. April 2000 gemachten Angabe, wonach die Panikstörung bislang keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bedingt habe, überein (Urk. 7/6). Auch Dr. U.___ verneinte am 19. Mai 2000 das Bestehen einer (teilweisen) Invalidität (Urk. 7/7). Im Austrittsbericht der Klinik I.___ vom 31. August 1998 wird der Klägerin sodann keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vor diesem Hintergrund kann aufgrund des Umstands, dass sich ihr Symptomverhalten während der stationären Behandlung nicht nachhaltig reduziert hat, nicht unbesehen auf eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden (vgl. Urk. 2/4 S. 7), zumal gesundheitlich angeschlagen zu sein mit der Annahme einer intakten Arbeitsfähigkeit durchaus vereinbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2009 vom 19. März 2010 E. 4.2). Aus dem Bericht des M.___ vom 25. September 2003 geht – auch wenn einzig von einer mittelgradigen Verbesserung des Gesundheitszustands die Rede ist und die Paranoid-Depressivitäts-Skala (PDS) wie auch der Test zur Erfassung der Schwere einer Depression (TSD) auf eine leichte Verstärkung der Depression hinweisen (Urk. 2/8 S. 5) – hervor, dass die Klägerin nach Abschluss der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung als zu 100 % arbeitsfähig entlassen wurde (Urk. 2/8 S. 5). Die an der Q.___ tätigen Ärzte bescheinigten alsdann – obwohl sie die rezidivierende depressive Störung als seit mindestens zehn Jahren bestehend beurteilten – eine seit 10. November 2008 vorhandene Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2.3). Sodann wird rechtsprechungsgemäss Validität vermutet (BGE 139 V 547 E. 8.1).

4.2    Angesichts der medizinischen Situation vermögen die offenbar von der Klägerin gemachten Aussagen allein (Pensumsreduktion von 90 % auf 70 % wegen psychischen Gründen seit 1999, Symptome vor 1997 nicht als Krankheit verstanden; Urk. 6 S. 6 f.) keinen Wiedererwägungsgrund darzustellen, zumal es für die zweifellose Unrichtigkeit der Leistungszusprache nicht genügt, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder sogar zutreffender erscheint. Insbesondere wies die Klägerin den Inhalt der von der Vaudoise Versicherungen am 21. Januar 2008 protokollierten Besprechungsnotiz (krankheitsbedingtes Reduzieren des Arbeitspensums von 100 % auf 70 % seit 1995/1996) – noch vor Einleitung der vorliegenden Streitsache – wiederholt zurück (Urk. 2/13-14 und Urk. 12/44). Das von der Beklagten erst im Jahr 2014 bei Dr. G.___ eingeholte Gutachten kann sodann für die Prüfung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache nicht herangezogen werden.

4.3    Sofern die Beklagte angibt, die Akten der Invalidenversicherung hätten nur wenige Angaben zur Frage des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit enthalten, weshalb sie erst mit Eingang des Gutachtens von Dr. G.___ endgültig zum Schluss gekommen sei, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vor Beginn des Versicherungsverhältnisses bei ihr eingetreten sei (Urk. 6 S. 16), ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherung selbst – wohl aufgrund dieses aus ihrer Sicht bestehenden Umstands – schon im September 2009 spezifische Abklärungen bei den behandelnden Dres. E.___ und F.___ vornahm (Urk. 2/19 und Urk. 2/25) und die Sachverhaltsabklärungen selber ergänzte.

4.4    Nach dem Gesagten war die im Jahr 2009 erfolgte Leistungszusprache – im obligatorischen und überobligatorischen Bereich – durch die Beklagte jedenfalls nicht zweifellos unrichtig. Unter diesen Umständen ist die von ihr mit Wirkung per 1. Juli 2014 ausgesprochene Sistierung der Rentenleistungen der Klägerin nicht zu schützen. Dies führt zur Gutheissung der Klage.


5.    Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten. Ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Paul von Moos, macht mit seiner Kostennote vom 17. Dezember 2014 (Urk. 22) Aufwendungen von 28 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 200.-- geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin bei Anwendung des damaligen gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6‘264.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin auch über den 1. Juli 2014 hinaus eine volle Invalidenrente auszurichten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 6'264.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Paul von Moos

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life unter Beilage einer Kopie von Urk. 22

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher