Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2014.00064 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 8. Februar 2016
in Sachen
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
Klägerin
gegen
FUTURA Vorsorgestiftung
Bahnhofplatz 9, 5200 Brugg AG
Beklagte
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Die 1984 geborene X.___ war vom 16. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2007 als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ angestellt, wobei ihr Arbeitspensum bis Mai 2007 100 % und hernach 90 % betrug, und dadurch bei der FUTURA Vorsorgestiftung (FUTURA) berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberbericht vom 26. März 2009, Urk. 13/9, betreffend Arbeitspensum insbesondere Urk. 13/9/12 und Absenzenliste, Urk. 13/54/11-12 sowie Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2011, Urk. 13/66 E. 2.1). Ab dem 1. Januar 2008 war sie in einem Pensum von 80 % bei der Z.___ angestellt und dadurch bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberbericht vom 25. März 2009, Urk. 13/8). Am 6. März 2009 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 29. Mai 2009 der BVK, welche aufgrund zahlreicher krankheitsbedingter Absenzen von X.___ zur Durchführung der vertrauensärztlichen Untersuchung veranlasst worden war, ein Gutachten. Sie stellte dabei die Diagnosen Essstörung, Asthma bronchiale, tiefer Ferritinspiegel und multiple Allergien und kam zum Schluss, dass X.___ ab sofort zu 25 % arbeitsfähig sei und mit einer langsamen Steigerung auf das ursprüngliche Pensum von 80 % zu rechnen sei (Urk. 13/14/2-9). Da X.___ im September 2009 immer noch arbeitsunfähig war, wurde sie im Auftrag der BVK von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Diese diagnostizierte mit Bericht vom 3. November 2009 eine Bulimia nervosa, eine Somatisierungsstörung, eine Neurasthenie, eine Panikstörung, eine mittelschwere depressive Störung, eine Zwangsstörung und einen Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung und kam zum Schluss, dass X.___ zu 100 % berufsunfähig sei (Urk. 13/14/11-19). In Kenntnis dieser beiden Gutachten (vgl. Urk. 13/14, Urk. 13/22) und nach Vornahme weiterer medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Januar 2010, Urk. 13/30) mit Verfügung vom 6. April 2010 mit Wirkung ab 1. September 2009 eine ganze Invalidenrente zu, wobei sie den Beginn des Wartejahres auf den 29. September 2008 festsetzte (Urk. 13/51 und Urk. 13/52). Mit Urteil vom 30. August 2011 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die von X.___ am 7. Mai 2010 erhobene Beschwerde, mit welcher sie beantragte, es sei die Wartefrist auf den 1. September 2007 festzusetzen und es sei ihr ab 1. September 2008 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 13/54/3-12), ab (Urk. 13/66). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
X.___ gelangte in der Folge an die BVK und beantragte die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge seit 1. September 2009, zumindest jedoch die unverzügliche Erbringung von Vorleistungen gemäss Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; vgl. Schreiben vom 7. Dezember 2011 Urk. 2/9). Die BVK lehnte am 13. Februar 2012 die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab und verwies X.___ an die FUTURA. Sie bejahte jedoch ihre Vorleistungspflicht (Urk. 2/10). Mit Schreiben vom gleichen Tag gelangte die BVK an die FUTURA und teilte ihr mit, dass sie vorleistungspflichtig sei und sie, die BVK, Antrag auf Regress im Umfang der erbrachten Vorleistungen stelle (Urk. 2/11). Die FUTURA bestritt mit Schreiben an die BVK vom 9. März 2012 ihre Leistungspflicht (Urk. 2/12).
Die IV-Stelle schloss mit Mitteilung vom 4. Juni 2012 (Urk. 13/75) ein im Januar 2012 eingeleitetes Revisionsverfahren (Schreiben vom 18. Januar 2012, Urk. 13/68) mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades ab.
Am 2. Juli 2013 teilte die BVK X.___ mit, dass sie rückwirkend ab 1. Januar 2010 Vorleistungen in Höhe von Fr. 892.95 pro Monat erbringe (Urk. 2/13). Am 7. Oktober 2013 forderte die BVK X.___ auf, ihren Anspruch gegenüber der FUTURA bis 6. Januar 2014, nötigenfalls gerichtlich, durchzusetzen und drohte bei Säumnis die Einstellung der Vorleistungen an (Urk. 2/14). Obwohl X.___ keine Klage gegen die FUTURA erhob, erbrachte die BVK weiter Vorleistungen.
2. Am 29. Juli 2014 erhob die BVK Klage gegen die FUTURA und beantragte (Urk. 1):
„1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die zuständige Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung der Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge ist.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die erbrachten Vor leistungen vollumfänglich zurückzuerstatten nebst 5 % Verzugszins spätestens seit Klageeinreichung.
3. Alles unter evtl. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 21. August 2014 (Urk. 5):
„1. Die Klage auf Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass der Kläger zuständig ist.
2. Die Klage auf Rückzahlung der Vorleistungen des Klägers sei abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.“
Nachdem die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Verfügungen vom 22. August 2014, Urk. 7, und vom 1. September 2014, Urk. 10; Urk. 13/1-80), hielten die Klägerin mit Replik vom 20. Oktober 2014 (Urk. 18) und die Beklagte mit Duplik vom 3. Dezember 2014 (Urk. 24) an ihren Anträgen fest. X.___, welche mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 zum Verfahren beigeladen worden war (Urk. 25), reichte innert Frist keine Stellungnahme ein, was den Parteien am 16. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
1.4 Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 22 Abs. 4 BVG).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
2.
2.1 Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen, die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 6. April 2010 entfalte in Bezug auf die Eröffnung der Wartezeit vorsorgerechtlich keine Bindungswirkung.
Aus der Aktenlage ergebe sich eindeutig, dass die Beigeladene bereits vor Beginn der Versicherungszeit bei ihr erheblich eingeschränkt gewesen sei. Sie habe im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau selber ausgeführt, dass die Pensumsreduktion von 100 % auf 90 % bei der Y.___ aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Zudem habe die Y.___ angegeben, dass auffallend viele krankheitsbedingten Absenzen zu verzeichnen gewesen seien, was auch zu Schwierigkeiten und Unstimmigkeiten geführt habe. Auch die Reduktion des Pensums auf 90 % habe keine Verbesserung gebracht, so dass es schliesslich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und zur sofortigen Freistellung gekommen sei. Im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau habe die Beigeladene weiter erklärt, dass sie bei der Z.___ gesundheitsbedingt lediglich ein 80%-Pensum angenommen habe. Aufgrund der häufigen Krankheitsabsenzen der Beigeladenen sowohl bei der Y.___ als auch bei der Z.___, der Pensumsreduktion auf 90 % bzw. 80 % und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ im gegenseitigen Einvernehmen mit sofortiger Freistellung sei die erhebliche Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens offensichtlich arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten, so dass ausnahmsweise das Erfordernis von echtzeitlichen Arztzeugnissen nicht erfüllt werden müsse. Es sei somit belegt, dass die Beigeladene bereits vor der Versicherungszeit bei ihr erheblich eingeschränkt gewesen sei. Dass der der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe sei, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt gehabt habe, sei unbestritten (Urk. 1 und Urk. 18).
2.2 Die Beklagte wendete hiergegen im Wesentlichen ein, gemäss Dr. A.___ sei die Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen seit dem 21. Januar 2008 ganz oder teilweise eingeschränkt, seit dem 29. September 2008 sei sie vollständig arbeitsunfähig. Ebenso habe Dr. B.___ ab Ende September 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe der Beigeladenen ab dem 24. September 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Hausärztin Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, habe gegenüber der IV-Stelle angegeben, die Beigeladene leide seit einem viralen Infekt im Januar 2008 an persistierenden Erschöpfungszuständen. Die Beigeladene selbst habe sich in ihrer Anmeldung zur beruflichen Integration/Rente vom 6. März 2009 seit Januar 2008 als gesundheitlich beeinträchtigt bezeichnet, und zwar ab Januar 2008 zu 50 % und ab September 2008 zu 100 %. Nach Angaben der Y.___ habe der Lohn bis zuletzt der Arbeitsleistung entsprochen. Der im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren von der Beigeladenen ins Recht gelegten Absenzenliste sei zu entnehmen, dass im damaligen Arbeitsverhältnis mit der Y.___ einige kürzere Fehlzeiten aufgetreten seien. Da die Absenzen und insbesondere die Reduktion des Arbeitspensums auf 90 % nicht mit echtzeitlichen Arztzeugnissen, welche eine Arbeitsunfähigkeit auswiesen, dokumentiert seien, könne daraus nicht geschlossen werden, sie seien allesamt krankheitsbedingt gewesen. Aus einigen kürzeren Absenzen und der Reduktion des Arbeitspensums um 10 % könne nicht abgeleitet werden, die relevante Arbeitsunfähigkeit sei schon damals eingetreten. Selbst wenn die Reduktion krankheitsbedingt gewesen wäre, was jedoch nicht nachgewiesen sei, wäre sie aber zu wenig sinnfällig und erheblich gewesen, als dass daraus eine Leistungspflicht abgeleitet werden könnte.
Zum sachlichen Zusammenhang sei zu sagen, dass die Beigeladene an einem komplexen Beschwerdebild leide. Zudem sei ärztlicherseits festgestellt worden, dass die Beschwerden schwer zu objektivieren seien. Es falle daher ausgesprochen schwer, einen Zusammenhang zwischen den verschiedenen somatischen und psychischen Leiden und der späteren Invalidität zu sehen. Das Chronic Fatigue Syndrom, welches die Beigeladene schliesslich zur Stellung eines IV-Antrages bewogen habe, sei erst nach einem grippalen Infekt im Januar 2008 aufgetreten. Erst ab diesem Zeitpunkt könne von einer erheblichen gesundheitlichen Einschränkung gesprochen werden (Urk. 5 und Urk. 24).
3. Nach geltender Rechtsprechung kann die Vorsorgeeinrichtung, welche Vorleistungen erbracht hat (vgl. E. 1.4) unmittelbar von Gesetzes wegen in diesem Umfang einen Regressanspruch gegen die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung geltend machen (BGE 136 V 131 E. 3.6).
Nachdem die Klägerin die Rückerstattung der unter dem Titel Vorleistung erbrachten Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 37‘503.90 für die Dauer vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2013 sowie von Fr. 892.95 monatlich ab Juli 2013 (Urk. 1 S. 1 in Verbindung mit S. 5) eingeklagt und beantragt hat, es sei festzustellen, dass die Beklagte die zuständige Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung der Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge sei (Urk. 1 S. 1), ist nachfolgend zu prüfen, ob ein entsprechender Anspruch der Beigeladenen aus beruflicher Vorsorge besteht und bejahendenfalls, ob die Beklagte der Klägerin die mittels Regressklage geltend gemachten Vorleistungen zurückzuerstatten hat.
4.
4.1 Folgende ärztlichen Berichte, welche für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind, liegen vor:
4.2 Dr. D.___, bei welcher die Beigeladene seit dem 25. Januar 2008 in Behandlung stand, diagnostizierte mit Bericht an die IV-Stelle vom 31. März 2009 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Chronic Fatigue Syndrom bestehend seit Januar 2008. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Asthma bronchiale. Die Beigeladene sei seit dem 25. Januar 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/10/1-4).
4.3 Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht an die Klägerin vom 29. Mai 2009:
- Essstörung
- Asthma bronchiale
- tiefer Ferritinspiegel
- multiple Allergien
Die Beigeladene leide seit Januar 2008 an Müdigkeit, Schwächegefühl, Schwindelanfällen für 30 Minuten und Kopfschmerzen. Die umfangreichen Abklärungen hätten klinisch hierfür keine Erklärung ergeben. Die somatische Untersuchung durch sie sei ebenfalls unauffällig ausgefallen, abgesehen vom nicht untersuchten Rücken, dessen Untersuchung die Beigeladene energisch verweigert habe. Klinisch auffällig seien lediglich ein tiefer Ferritinspiegel sowie ein aus der Krankengeschichte hervorgehendes Asthma bronchiale. Die Beigeladene habe ein psychiatrisches Problem, eine Essstörung. Diese werde an einer Institution behandelt. Die Beigeladene verweigere die Vollmacht und den Informationsfluss bezüglich dieser Problematik. Ausserdem erhalte sie antidepressiv wirkende Medikamente, die Dosierung sei jedoch nicht hoch genug. Die Diagnose Chronic Fatigue Syndrom sei von der Infektiologin gestellt worden. Es wäre aus ihrer Sicht sinnvoll, die Beigeladene nochmals psychiatrisch zu explorieren. Die Arbeitsfähigkeit sei seit dem 21. Januar 2008 ganz oder teilweise eingeschränkt, seit dem 29. September 2008 sei die Beigeladene zu 100 % arbeitsunfähig. Die Symptome seien schwierig zu objektivieren. Die körperliche Arbeitsfähigkeit sei gegeben. Die psychiatrische beurteile sie nicht. Die Beigeladene könnte mit einem kleinen Pensum, beispielsweise 25 % beginnen und ihr Pensum sukzessiv auf das zuletzt ausgeübte Pensum von 80 % steigern (Urk. 13/14/2-9).
4.4 Prof. Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 22. Juli 2009 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unklare LWS-Beschwerden bestehend seit 1994. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er nicht (Urk. 13/15).
4.5 Dr. D.___ erklärte mit Verlaufsbericht an die IV-Stelle vom 11. August 2009, es kristallisiere sich doch eine psychische Komponente heraus. Der Zustand der Beigeladenen sei stationär. Sie attestierte der Beigeladenen weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/16).
4.6 Dr. C.___, bei welchem die Beigeladene seit April 2008 in Behandlung stand, nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 25. August 2009 (Urk. 13/17) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) bestehend seit mindestens Anfang 2008
- Panikstörung (ICD-10 F41.0) bestehend seit Jahren, wahrscheinlich seit der Adoleszenz
- Zwangsstörung (Waschzwang; ICD-10 F42) bestehend seit Jahren, wahrscheinlich seit der Adoleszenz
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) bestehend seit Jahren, wahrscheinlich seit der Adoleszenz
- Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2) bestehend mindestens seit dem 18. Lebensjahr
Die Beigeladene sei seit dem 24. September 2008 zu 100 % arbeitsunfähig.
4.7 Dr. B.___ nannte mit Bericht an die Klägerin vom 3. November 2009 als Diagnosen:
- Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2)
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- mittelschwere depressive Störung (ICD-10 F32.10)
- Zwangsstörung (ICD-10 F42.1)
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Die als Kind offenbar unauffällige Beigeladene habe ab dem 13. Lebensjahr auf dem Hintergrund traumatischer Erfahrungen (jahrelanger sexueller Missbrauch) in Verbindung mit einem gestörten Familiensystem über Jahre eine ganze Palette psychischer Störungen, die ihr Funktionieren in der Schule und bei der Arbeit bis heute massiv beeinträchtigten, entwickelt. Seit Ende September 2008 sei sie deshalb zu 100 % arbeitsunfähig. Nebst einer Essstörung seien jahrelang scheinbar körperliche Beschwerden, die bis zur zeitweisen Gehunfähigkeit geführt hätten und eingehend abgeklärt und therapiert worden seien, im Vordergrund gestanden. Die Eltern hätten eine psychische Störung mit aller Macht negiert, sodass über viele Jahre keine adäquate Behandlung erfolgt sei. Ab April 2008 habe sich die Beigeladene gegen den Willen der Eltern in eine psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie begeben. Dank der Unterstützung der älteren Schwester habe sie ein Jahr später von zu Hause ausziehen können. Durch diese beiden Schritte dürften sich der psychische Stress und die täglichen Anforderungen für die Beigeladene zunächst noch erhöht haben. Es müsse mit einer jahrelangen intensiven Behandlung gerechnet werden. Prognostisch sähen die behandelnden Therapeuten indessen längerfristig durchaus eine Chance auf eine (teilweise) Wiedereingliederung (Urk. 13/14/11-19).
5. Wie das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in seinem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil vom 30. August 2011 zutreffend darlegte, besteht in Bezug auf die Eröffnung der Wartezeit vorsorgerechtlich keine Bindungswirkung an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid (Urk. 13/66 E. 2.3). Es ist im vorliegenden Verfahren daher, wie von der Klägerin und von der Beklagten dargetan (vgl. auch Urk. 1 S. 8, Urk. 5 S. 4), frei zu prüfen, seit wann eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Dass die Beigeladene zumindest seit dem Jahr 2008 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, wurde weder von der Klägerin noch von der Beklagten in Abrede gestellt, was denn angesichts der Aktenlage auch nicht zu beanstanden ist.
6.
6.1 Eine Leistungspflicht der Beklagten setzt – unter anderem – voraus, dass die Beigeladene während der Versicherungsdeckung bei ihr, welche bis am 30. November 2007 dauerte (vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG und Reglement der Beklagten, Urk. 6/2 Art. 45), mindestens zu 20 % arbeitsunfähig wurde und sich diese Arbeitsunfähigkeit sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirkte (vgl. E. 1.2).
6.2 Wie sich aus den zitierten Arztberichten (E. 3.2 – E. 3.7) ergibt, wurde der Beigeladenen von den berichtenden Ärztinnen und Ärzte weder echtzeitlich noch retrospektiv für die Zeit bis zum 30. November 2007 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. So attestierte Dr. D.___, bei welcher die Beigeladene ab 25. Januar 2008 in Behandlung stand, erst ab Behandlungsbeginn bei ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die Zeit vor Januar 2008 hielt sie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest, vielmehr führte sie im Bericht vom 31. März 2009 an, dass die die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose Chronic Fatigue Syndrom erst seit Januar 2008 bestehe (E. 3.2 und E. 3.5). Dr. A.___, welche die Beigeladene am 6. Mai 2009 im Auftrag der Klägerin untersuchte, hielt fest, dass die Beigeladene seit dem 21. Januar 2008 ganz oder teilweise eingeschränkt sei, seit dem 29. September 2008 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (E. 3.3). Prof. Dr. E.___, welcher die Beigeladene seit Oktober 2005 betreute, attestierte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.4). Dr. C.___, bei welchem die Beigeladene ab April 2008 erstmals überhaupt in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung stand (vgl. Urk. 13/17/2 und 2/7 S. 4), attestierte ihr ab 24. September 2008, und somit erst zahlreiche Monate nach Behandlungsbeginn und nach dem Ende der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. B.___ hielt ebenfalls erst ab September 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest, ohne für den Zeitraum davor eine (auch nicht weniger weitgehende) Einschränkung zu attestieren (E. 3.7 bzw. Urk. 2/7 S. 8).
6.3
6.3.1 Die Beigeladene liess im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau ausführen, dass sie schon bei der Tätigkeit bei der Y.___ und somit während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten auffallend viele krankheitsbedingte Absenzen gehabt habe. Auch die Reduktion auf ein Pensum von 90 % habe keine Verbesserung gebracht (Urk. 13/54/8). Analoges erklärte sie zuvor bereits gegenüber Dr. B.___. Sie habe die Tätigkeit bei der Y.___ als sehr streng erlebt, ihr Leben habe nur noch aus Arbeiten, Essen und Erbrechen, Physiotherapie und Schlafen bestanden. Sie habe während der Arbeit zwischendurch liegen müssen und die Absenzen hätten sich gehäuft. Sie habe das Arbeitspensum auf 90 % reduziert, was nichts gebracht habe. Als die Kündigung absehbar gewesen sei, habe sie selber gekündigt. Als sie die Stelle an der Z.___ angenommen habe, habe sie gehofft, 80 % durchhalten zu können mit jeweils einem freien Tag am Mittwoch. Ab Februar 2008 habe sie sich so erschöpft, müde und schwindlig gefühlt, dass sie sich bei der Arbeit oft im Nebenzimmer habe hinlegen müssen (Urk. 2/7 S. 4).
6.3.2 Aus der von der Beigeladenen im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau aufgelegten Absenzenliste für ihre Tätigkeit bei der Y.___ geht hervor, dass sie ab Arbeitsbeginn am 16. Oktober 2006 bis am 30. April 2007, das heisst während sechseinhalb Monaten, exklusive Ferien Abwesenheiten von 77,75 Stunden aufwies (Urk. 13/54/11). Die Ferienabwesenheit belief sich auf 46,75 Stunden (Urk. 13/54/11). Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42,5 Stunden (vgl. Urk. 13/9/3) hätte die Beigeladene vom 16. Oktober bis 30. April (100 % Pensum) 2007 unter Abzug der Ferien etwa 1‘100 Stunden arbeiten müssen (28 x 42,5 Stunden – 46,75 Stunden – Feiertage). Die Abwesenheiten exklusive Ferien der Beigeladenen in der Zeit vom 16. Oktober bis April 2007 entsprachen somit nicht einmal 10 % des Arbeitspensums. Vom 1. Mai bis und mit 14. September 2007, das heisst dem letzten Arbeitstag vor ihrer Freistellung, welche nach der Kündigung durch die Beigeladene erfolgte (vgl. Urk. 13/9/13), hatte die Beigeladene aufgerechnet auf ein 100%-Pensum, jedoch ohne Ferien, Abwesenheiten von 152 Stunden, wobei nur bei 34 Stunden Krankheit und bei einer Stunde ein Arztbesuch als Grund angegeben wurde. Während 46,5 Stunden fehlte die Beigeladene unentschuldigt. 70,5 Stunden entfielen auf das reduzierte Pensum und waren somit nicht eigentliche Abwesenheiten. Zudem bezog die Beigeladene fünf Tage, sprich 42,5 Stunden Ferien (Urk. 13/54/12). Vom 1. Mai 2007 bis 17. September 2007 hätte die Beigeladene bei einem 100%-Pensum etwa 790 Stunden (20 x 42,5 – 42,5 [Ferien] – Feiertage [Auffahrt und Pfingstmontag]) arbeiten müssen. Abwesenheiten von total 152 Stunden (inklusive 70,5 Stunden Pensumsreduktion) entsprachen somit einem Pensum von rund 19 %. Dies bedeutet, dass selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sämtliche unbegründeten Abwesenheiten der Beigeladenen, welche ab Mai 2007 den Grossteil der nicht ferien- bzw. pensumsbedingten Abwesenheiten ausmachten, krankheitsbedingt gewesen wären, die Beigeladene quantitativ bis zur Freistellung durch die Y.___ nicht zu 20 % arbeitsunfähig war. Die Y.___ teilte der Beklagten im Oktober 2007 denn auch mit, dass die Beigeladene voll erwerbsfähig sei (Urk. 6/9).
6.3.3 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beigeladene bei der Y.___ eine qualitativ ungenügende Arbeitsleistung erbracht hätte. Es fällt vielmehr auf, dass die Y.___ zuhanden der IV-Stelle erklärte, dass der ausgerichtete Lohn, welcher sich während des gesamten Arbeitsverhältnisses lediglich durch die Pensumsreduktion anteilsmässig veränderte (vgl. Urk. 13/9/12-13), der Arbeitsleistung der Beigeladenen entsprochen habe (Urk. 13/9/3). Das Arbeitsverhältnis wurde denn auch nicht von der Y.___, sondern – wenn gemäss Angabe der Beigeladenen auch auf Befürchtung, die Y.___ könnte das Arbeitsverhältnis auflösen (Urk. 2/7 S. 4) - von der Beigeladenen selber gekündigt (Urk. 13/9/2 und Urk. 13/9/13).
6.3.4 Nachdem die Y.___ sich bereits zur Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen geäussert hat (Urk. 6/9, Urk. 13/9, und Urk. 13/54/11-12), Mitarbeiter der Z.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen bis 30. November 2007 naturgemäss keine Angaben machen können und die Akten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens aktenkundig sind (Urk. 13/1-80), können die von der Klägerin beantragten weiteren Beweise (Urk. 18 S. 3) nichts zur Erhellung des Sachverhalts beitragen, weshalb auf ihre Abnahme zu verzichten ist (vgl. Urk. 18 S. 3; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
6.4 Nach dem Gesagten liegen nicht nur keine Arztberichte vor, welche der Beigeladenen echtzeitlich oder wenigstens retrospektiv für die Zeit der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren würden, sondern es finden sich auch ansonsten keine Belege für eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen. Es steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beigeladene – aus welchen Gründen auch immer - während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten nicht zu mindestens 20 % arbeitsunfähig war, weshalb die Beklagte nicht gemäss Art. 23 lit. a BVG leistungspflichtig und die Klage abzuweisen ist.
7.
7.1 Da § 33 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und der im Wesentlichen unterliegenden Klägerin keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contraria § 33 Abs. 2 GSVGer), sind keine Gerichtskosten zu erheben.
7.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Vorliegend besteht keine Veranlassung, von den vorstehend dargelegten Grundsätzen abzuweichen, weshalb der im Wesentlichen obsiegenden Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- FUTURA Vorsorgestiftung
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler